Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1958, Az.: IV ZR 183/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 183/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.03.1958
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1959, 114 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Rolf L. West End Ave., New York, N.Y. (USA),
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart,
Amtlicher Leitsatz
Die Feststellung, daß ein 11-jähriger Schüler eines Gymnasiums eine bestimmte Berufsausbildung erstrebt habe, läßt sich nach der Lebenserfahrung allenfalls nur in dem allgemeinen Sinne treffen, daß er eine akademische oder eine einer akademischen gleichwertige Ausbildung erstrebt habe.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 14. März 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 4. Februar 1927 geborene Kläger und sein am 11. Oktober 1923 geborener Bruder Walter sind Juden. Ihr am 11. November 1935 gestorbener Vater war Inhaber des seit 1883 bestehenden Baugeschäfts L. und La. in Stuttgart. Nach seinem Tode setzte seine Witwe, die Mutter des Klägers, das Baugeschäft zu dem Zwecke, die laufenden Bauaufträge abzuwickeln, fort. Nach der Liquidierung des Unternehmens wanderte sie am 4. Februar 1938 mit den Söhnen, die bis Ende 1937 das Dillmann-Realgymnasium in Stuttgart besucht hatten, nach New York aus. Nach Beendigung der Schul- und einer sich anschließenden Militärzeit wurde der Kläger Physiker, sein Bruder Elektroingenieur. Am 28. Juni 1945 legte der Kläger an der Harvard-Universität die Prüfung eines Bachelor of Science in der Elektro-Physik ab und promovierte am 13. März 1950 zum Doktor der Philosophie.
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen eines Ausbildungsschadens mit der Behauptung: Nach den Plänen ihrer Eltern und ihren eigenen Plänen hätten er und sein Bruder ohne die Verfolgung sich den Studium der Architektur, des Bauingenieurfachs und der Kunst zugewandt, um dereinst die Firma zu übernehmen, die die Mutter dank ihrer kaufmännischen Erfahrung auch nach dem Tod des Vaters fortgeführt haben würde, wenn ihr dies nicht durch die gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen unmöglich gemacht worden wäre. Diese Pläne hätten sich im Ausland und ohne einen finanziellen Rückhalt nicht verwirklichen lassen. Der Kläger habe für sein andersartiges Studium 11.200 US-Dollars aufwenden müssen.
Das Landesamt für Wiedergutmachung hat eine Entschädigung wegen Geringfügigkeit des Schadens abgelehnt, weil der Kläger auch in Deutschland sein Studium erst 1951 oder 1952 hätte beenden können. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und beantragt,
das beklagte Land wegen Unterbrechung der Ausbildung nach §118 BEG zur Zahlung von 5.000 DM zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Daß der Kläger habe Architektur studieren sollen und wollen, sei glaubhaft. Der Besuch des Dillmann-Realgymnasiums habe daher als "vorberufliche Ausbildung" nach §115 BEG zu gelten, deren freiwilliger Abbruch nur dem aus Gründen der Rasse unvermeidlichen Ausschluß zuvorgekommen sei. Daß der Kläger statt Architektur Elektro-Physik studiert habe, hänge unmittelbar damit zusammen, daß ihm in der Emigration der Rückhalt des elterlichen Unternehmens gefehlt habe. Da der Kläger also die erstrebte Ausbildung nicht nachgeholt habe, seien die Voraussetzungen des §118 BEG erfüllt. Durch die Pauschalabfindung des §118 BEG solle der immaterielle Schaden wiedergutgemacht werden, den der Kläger durch die erzwungene Änderung seines Ausbildungsziels erlitten habe, ohne daß es auf die Frage ankomme, ob er sein Studium in USA früher beendet habe, als ihre dies im Nachkriegs-Deutschland möglich gewesen wäre, und ob er durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung einen meßbaren Schaden erlitten habe.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt mit dem Antrag:
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Rechtsmittels hat es vorgetragen: Das Landgericht, das auch einer entsprechenden Klage des Bruders Walter stattgegeben habe, sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß beide Söhne in die elterliche Firma hätten eintreten sollen. Die Mutter habe nur die Absicht bekundet, das Baugeschäft fortzuführen, bis einer ihrer Söhne es übernehmen würde. Bei dem anderen Sohn sei daher nicht sicher, welchem Beruf er sich zugewandt haben würde Wenn das Landgericht das vom Kläger erreichte Berufsziel als dem erstrebten nicht gleichwertig ansehe, weil es am Rückhalt des elterlichen Unternehmens fehle, so sei das eine ins Gebiet des Vermögensschadens gehörige Betrachtungsweise. Zwischen Berufen, die derselben vergleichbaren Beamtengruppe zuzurechnen seien, dürfe nicht qualitativ unterschieden werden. Außerdem hätte der Kläger während des Krieges auch als Nichtverfolgter eine längere Unterbrechung seines Studiums hinnehmen müssen, als sie tatsächlich eingetreten sei.
Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und ausgeführt: Nach §118 BEG solle der Verfolgte dafür entschädigt werden, daß er nicht die Ausbildung erhalten habe, die er nach seinen Absichten, seinen Fähigkeiten oder den beruflichen Aussichten angestrebt habe. Beide Söhne hätten die Übernahme des väterlichen Baugeschäfts angestrebt, das schon früher zwei Teilhaber gehabt habe. Hiervon seien sie ausgeschlossen worden. In New York seien sie ohne jeglichen Rückhalt und nur durch etwas transferiertes Geld und den Verdienst ihrer Mutter und Tante als Masseusen und eigene Betätigung als Werkstudenten zum Studium in der Lage gewesen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keinen nach den §§115 ff BEG erstattungsfähigen Schaden in seinem beruflichen Fortkommen erlitten habe, ist im Ergebnis beizutreten.
Unbedingte Voraussetzung für die Ansprüche auf Grund der §§115 ff BEG ist, daß der Verfolgte einen Schaden durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat (§115 Abs. 1 BEG). Es reicht, um diese Ansprüche zu begründen, nicht aus, daß der Verfolgte von der Ausbildung ausgeschlossen wurde oder sie unterbrechen mußte. Das Gesetz verlangt ausdrücklich den Eintritt eines dadurch verursachten Schadens. Dies wird auch von dem Kommentar von Becker/Huber/Küster zum Bundesergänzungsgesetz in der Vorbemerkung zu dem im wesentlichen gleichlautenden §51 BErgG auf Seite 516 unten anerkannt. Dieser Schaden darf auch nicht nur geringfügig sein, wie aus §64 BEG zu entnehmen ist, der auch auf die in den §§115 ff BEG geregelten Schadensfälle anzuwenden ist (ebenso Klückmann in NJW RzW 1957, 212).
Der Kläger leitet einen solchen Schaden zunächst daraus her, daß er durch die nationalsozialistische Verfolgung daran gehindert wurde, seine vorberufliche Ausbildung in Deutschland fortzusetzen und abzuschließen. Nach seinen eigenen Angaben hat er aber bereits einige Monate, nachdem er den Besuch des Gymnasiums in Stuttgart aufgegeben hatte, in den USA seine vorberufliche Ausbildung wieder aufnehmen können. Eine solche kurzfristige Ausbildungsbehinderung ist in der Regel als geringfügig anzusehen (ebenso Klückmann a.a.O.). Im vorliegenden Falle kommt zwar hinzu, daß der Kläger seine vorberufliche Ausbildung nach der Unterbrechung nur unter sehr erschwerten Umständen - Eintritt in eine Schule mit einem anderen Unterrichtsplan und mit einer ihm zunächst fremden Unterrichtssprache - wiederaufnehmen konnte. Die Lebenserfahrung lehrt indes, daß derartige Schwierigkeiten von begabten Schülern in einem Lebensalter, wie es der Kläger damals erreicht hatte (11 Jahre), verhältnismäßig leicht bewältigt werden. Daß das auch dem Kläger gelungen ist und daß die erwähnte Störung seiner vorberuflichen Ausbildung weder für seine weitere vorberufliche noch für seine spätere berufliche Laufbahn eine mehr als geringfügige Benachteiligung zur Folge gehabt hat, zeigt der spätere Verlauf und das Ergebnis seiner beruflichen Ausbildung: Der Kläger konnte bereits im Sommer 1943 mit dem Studium auf der Harvard-Universität beginnen, wo er im Jahre 1945 mit dem Prädikat magna cum laude den Grad eines Baccalaureus in scientia erwarb und im Jahre 1950 zum Doktor der Philosophie promoviert wurde.
Der Kläger hat dazu geltend gemacht, es sei unbillig, wenn ihm eine Entschädigung deshalb versagt bleibe, weil es ihm gelungen sei, die Schadensfolge durch außergewöhnlichen Fleiß und durch seine Begabung abzuwenden. Auf diese Weise werde der fleißige Schüler gegenüber demjenigen, der sich nicht in gleicher Weise angestrengt habe, die Ausbildungsstörung wettzumachen, benachteiligt. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Bundesentschädigungsgesetz grundsätzlich nur für einen tatsächlich eingetretenen Schaden eine Entschädigung gewährt. Der im 7. Titel des Bundesentschädigungsgesetzes unter Nr. 6 geregelte "Schaden in der Ausbildung" ist, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (LM Nr. 1 zu §115 BEG) betont hat, begrifflich ein Schaden im beruflichen Fortkommen. Ein solcher Schaden liegt nach §65 Abs. 1 BEG vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt ist. Eine Störung in der vorberuflichen Ausbildung stellt aber als solche - von den Aufwendungen für eine dadurch notwendig gewordene Nachholung abgesehen - jedenfalls dann noch keine unmittelbare Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft dar, wenn es sich bei der gestörten vorberuflichen Ausbildung um eine Schulausbildung handelt, bei der von einer Nutzung, insbesondere einer wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft des Schülers noch nicht gesprochen werden kann. Freilich kann auch hier eine Störung in der vorberuflichen Ausbildung in ihren späteren Auswirkungen zu einer Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft führen, nämlich dann, wenn sie zu einer Verzögerung oder zu einer Verschlechterung der beruflichen Ausbildung führt, infolge deren der Verfolgte später zu einer Nutzung seiner Arbeitskraft kommt, als es ohne die Verfolgung der Fall gewesen wäre, oder der Ertrag seiner Arbeit, insbesondere der wirtschaftliche Ertrag, hinter dem zurückbleibt, was diese ihm ohne die Verfolgung gewährt haben würde. Ob durch eine Behinderung in der vorberuflichen Ausbildung ein Ausbildungsschaden in diesem Sinne eingetreten ist, läßt sich, da jede Ausbildung zu einem bestimmten Beruf sich wesensgemäß über einen je nach dem Ausbildungsziel längeren oder kürzeren Zeitraum hin erstreckt, erst nach dem Ablauf dieses normalen Ausbildungsganges feststellen. Vorher eingetretene Ausbildungsstörungen können noch nicht als endgültige Ausbildungsschäden gewertet werden, solange noch nicht zu übersehen ist, ob sie die Erreichung des Ausbildungsziels verhindern oder wesentlich verzögern. Tritt eine solche Behinderung oder wesentliche Verzögerung im Endergebnis nicht ein, so fehlt es an einem Schaden in der Ausbildung, gleichgültig, durch welche Umstände der Eintritt dieses Schadens trotz der Ausbildungsbehinderung verhütet wurde. Es kann nicht zugegeben werden, daß diese Auffassung, von dem Grundgedanken und dem Zweck des Entschädigungsrechts her gesehen, zu unbilligen Ergebnissen führe. Wie weit es wirklich das eigene Verdienst eines Verfolgten und nicht die Gunst des Schicksals ist, wenn es ihm gelingt, einen Schaden abzuwenden, der bei einem anderen durch die gleiche Verfolgungsmaßnahme Betroffenen eingetreten ist, wird sich kaum jemals mit Sicherheit feststellen lassen. Wenn das Gesetz in solchen Fällen nur für den tatsächlich Geschädigten eine Entschädigung vorsieht, so ist das nicht unbillig. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts, wie er in der Bestimmung des §254 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommen und nach §9 Abs. 1 BEG auch im Entschädigungsrecht anzuwenden ist, verliert jeder, der von einer schadensstiftenden Handlung eines Dritten betroffen wurde, seinen Ersatzanspruch, soweit er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Ebensowenig wie der Kläger aus der Störung seiner vorberuflichen Ausbildung einen Entschädigungsanspruch herleiten kann, vermag er einen solchen Anspruch auf die Behauptung zu stützen, daß er durch Ausschluß von der erstrebten Berufsausbildung einen Schaden erlitten habe. Das Berufungsgericht hat unterstellte daß der Kläger vor seiner durch die nationalsozialistische Verfolgung erzwungenen Auswanderung eine andere als die jetzt von ihm gewählte Ausbildung - nämlich die eines Architekten oder Bauingenieurs - erstrebt habe. Diese Erwägung ist, soweit der Entschädigungsanspruch auf Ausschluß von der vorberuflichen Ausbildung oder die erzwungene Unterbrechung gestützt wird, rechtlich nicht unbedenklich, da sie die Lebenserfahrung außer acht läßt. Ein Kind im Alter von 11 Jahren, wie es der Kläger damals war, kann bezüglich seines künftigen Berufs noch keinen maßgeblichen Willensentschluß fassen. Die Entscheidung über die Wahl des künftigen Berufes fällt bei einem Schüler, der eine höhere Schule mit der Aussicht und mit der Absicht besucht, dort das Reifezeugnis zu erlangen, in aller Regel nicht vor der Zeit der Reifeprüfung. Im Hinblick auf die Begabung des Klägers sowie auf die wirtschaftliche und soziale Lage seiner Eltern mag schon im Jahre 1937 eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestanden haben, daß er sich bei einer normalen und ungestörten Entwicklung seiner Laufbahn mit Zustimmung seiner Eltern für ein akademisches oder für ein einem akademischen gleichwertiges Studium entscheiden werde. Darüber aber, welchem Fachstudium er sich später zuwenden werde, ließ sich damals eine einigermaßen verläßliche Voraussage nicht machen. Der Gedanke, sich dem Baufach zu widmen, um das elterliche Geschäft übernehmen bezw. mitübernehmen zu können, lag nahe. Ob aber dieses äußere Motiv und nicht eine möglicherweise in dem entscheidenden Alter hervortretende in eine andere Richtung weisende Neigung und Begabung den Ausschlag geben würde, muß nach der Lebenserfahrung als völlig ungewiß angesehen werden.
Die von dem Kläger vor der Verfolgung erstrebte Ausbildung läßt sich danach allenfalls allgemein als akademische oder einer akademischen gleichwertige Ausbildung nicht aber als Ausbildung zu einem bestimmten Beruf bestimmen. Die erstrebte Ausbildung in diesem allgemeinen Sinne hat aber der Kläger trotz der Verfolgung erreicht. Es läßt sich also nicht feststellen, daß er durch die Verfolgung von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden ist. Eine dahingehende Feststellung wäre im übrigen auch deshalb bedenklich, weil es nach dem Vortrag des Klägers zweifelhaft erscheint, ob es ihm nicht auch nach seiner Auswanderung in Amerika an sich noch möglich gewesen wäre, das Studium eines Architekten oder Bauingenieurs zu ergreifen, wenn, was er jedoch nicht behauptet hat, gerade dies seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprochen hätte. Es wird dabei nicht verkannt, daß durch die gegen seine Mutter und möglicherweise gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen für ihn die Aussicht, später seine Arbeitskraft auf besonders vorteilhafte Weise im elterlichen Betriebe nutzen zu können, fortgefallen war. Der ihm mit dem Fortfall dieser Möglichkeit entstandene Schaden ist jedoch kein Ausbildungsschaden im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes. Denn er besteht nicht darin, daß der Kläger in den USA zu einer anderen oder einer für ihn geringwertigeren Ausbildung gekommen ist, als er sie ohne die Verfolgung möglicherweise in Deutschland erhalten haben würde, sondern darin, daß es ihm infolge der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft erzwungenen Aufgabe des elterlichen Geschäfts durch seine Mutter und seiner durch die gleiche Ursache erzwungenen Auswanderung an der Möglichkeit fehlt, die Stellung eines leitenden Angestellten oder eines Mitinhabers in einem bestimmten Unternehmen zu bekleiden. Der Verlust dieser Chance beruht aber nicht darauf, daß der Kläger in der erstrebten Ausbildung gehindert wurde.
Zwar sieht das Bundesentschädigungsgesetz in den §§66 ff und 87 ff für die Verdrängung aus einer solchen Stellung eine Entschädigung vor. Voraussetzung für ihre Gewährung ist aber - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des §88 Ziff. 4 BEG (Ausschluß eines arbeitslosen Verfolgten von der Vermittlung in Arbeit) abgesehen -, daß der Verfolgte diese Stellung bereits innegehabt hat. Das traf jedoch in unserem Fall nur auf die Mutter des Klägers als Inhaberin des Baugeschäfts Lehenherr und Landauer zu, der dann auch auf Grund dieses Sachverhalts durch rechtskräftigen Bescheid des Landesamts für Wiedergutmachung vom 14. April 1956 Bl. 101 ES.A 10 466 - 2 - wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen eine entsprechende Entschädigung zuerkannt ist. Der Kläger hätte wegen der Verdrängung seiner Mutter aus ihrer eben erwähnten Erwerbstätigkeit für seine Person eine Entschädigung nur unter der Voraussetzung und nach Maßgabe des §73 BEG erhalten, d.h. er hätte die Gewährung eines Darlehens beanspruchen können, wenn seine Mutter nach ihrer Verdrängung verstorben und er nach ihrem Tode ihre frühere Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen oder wieder aufzunehmen beabsichtigt hätte. Dagegen sieht das Gesetz für den Verlust der bloßen Möglichkeit eines Verfolgten, künftig eine bestimmte Stellung im Erwerbsleben einzunehmen - und das ist wie dargelegt der Tatbestand, auf den der Kläger hier seinen Anspruch stützt - keine Entschädigung vor.
Hat aber der Kläger, wie dargelegt, die von ihm erstrebte Ausbildung, soweit eine solche inhaltlich bestimmbar ist, erreicht, so kann nicht davon gesprochen werden, daß er eine fehlende Ausbildung nachgeholt hätte oder noch nachholen könne. Demnach können die Aufwendungen, die ihm durch seine Ausbildung in Amerika entstanden sind, nicht als Aufwendungen für die Nachholung seiner Berufsausbildung im Sinne des §116 BEG angesehen werden. Ebensowenig kann der Kläger die im §118 BEG vorgesehene Entschädigung als Ersatz für die fehlende Ausbildung beanspruchen.
Einen besonderen Anspruch auf Entschädigung für erhöhte Ausbildungskosten, die durch eine Verfolgungsmaßnahme verursacht, aber nicht Kosten einer nachgeholten Ausbildung sind, gewährt das Gesetz nicht. Sie können dem Kläger oder seiner Mutter auch nicht als Auswanderungskosten im Sinne des §57 BEG erstattet werden. Wie der Senat in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, werden durch §57 BEG nur solche Aufwendungen erfaßt, die unmittelbar die Auswanderung des Verfolgten betreffen, nicht dagegen solche, die die Auswanderung nur ermöglichen oder eine Folge der Auswanderung sind (NJW RzW 1957, 408 Nr. 27; NJW RzW 1958, 74 Nr. 32 sowie das Urteil vom 29. Oktober 1958 - IV ZR 148/58).
Nach allem besteht für den Anspruch des Klägers keine gesetzliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO und §225 Abs. 1 BEG.