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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1958, Az.: VIII ZR 57/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1958
Aktenzeichen
VIII ZR 57/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 12.03.1958

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Wirksamkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages über zur Mast bestimmtes Geflügel, das zum Teil noch im Eigentum des Lieferanten stand.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1958
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Großmann und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Messner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 12. März 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Der Ende Dezember 1956 tödlich verunglückte Albert Sch. betrieb in J. eine Geflügelmästerei. Seit Sommer oder Herbst 1956 bezog er die von ihm benötigten Futtermittel von der Klägerin, wobei er für die Lieferungen jeweils Wechsel in Höhe des Rechnungsbetrages hingab. Ende November 1956 erreichte seine Schuld bei der Klägerin den Betrag von rund 12.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt erklärte Sch., der damals irgendwelche Zahlungen an die Klägerin noch nicht geleistet hatte, der Geschäftsführerin der Klägerin, daß er die von ihm angenommenen Wechsel, die er der Klägerin ausgehändigt hatte, nicht prompt werde einlösen können. Die Klägerin verlangte darauf Sicherstellung ihrer Forderung. Am 1. Dezember 1956 wurden, zwischen der Klägerin und Sch. zwei Sicherungsübereigungsverträge abgeschlossen. Einer dieser Verträge, der unter Benutzung eines "Schuldanerkennungs-, Eigentumsübertragungs- und Leih-Fütterungsvertrag" überschriebenen, nur zum Teil ausgefüllten Formblattes abgefaßt worden ist, bezog sich ausweislich des beigefügten "Verzeichnisses" auf 4.000 Masthähnchen im Alter von 1 Tag bis zu 56 Tagen. Dieses Verzeichnis ist nach dem Tode des Sch. Anfang Januar 1957 im Einverständnis mit seiner Witwe, die zunächst die Geflügelmast weiterbetrieb, dahin geändert worden, daß die Zahl 4.000 gestrichen und die Worte "und zwar den gesamt vorhandenen Bestand" hinzugesetzt wurden, nach dem ursprünglichen Wortlaut des § 2 des Vertrages übertrug Sch. der Klägerin das Eigentum an den "in dem angefügten Verzeichnis unter den Nr. 1 - ... einzeln benannten beweglichen Gegenständen und bezeichneten Tieren sowie deren Nachkommen". Die Worte "deren Nachkommen" sind - ebenfalls Anfang Januar 1957 - durch die Worte "die gesamt nachgekauften Kücken und Jungtiere" ersetzt worden. In § 6 des Vertrages ist bestimmt, daß die Gegenstände - Tiere - dem Veräußerer einstweilen von der Erwerberin zum leihweisen Gebrauch - in Fütterung belassen werden. Nach § 7 hat der Veräußerer und Entleiher "abgehende oder abhanden gekommene Stücke - Tiere - sogleich auf eigene Kosten zu ersetzen, welche Ersatzstücke anstelle der früher vorhandenen treten und ohne weiteres in das Eigentum der Erwerberin und Verleiherin übergehen ..." Der erste Satz des § 9 lautet:

"Der Veräußerer und Entleiher erklärt hiermit ausdrücklich, daß die zur Sicherstellung auf Grund dieses Vertrages übertragenen Tiere und Gegenstände sein alleiniges unbeschränktes Eigentum sind und dritten Personen kein Anrecht daran zusteht."

2

In dem anderen Sicherungsübereigungsvertrag sind folgende Gegenstände aufgeführt: 1 Personenkraftwagen, ein Anhänger, 2 Legehallen und 1 transportabler Stall.

3

Die Kücken erhielt Sch. von der Firma K. in C. geliefert, und zwar auf Grund der Lieferbedingungen der deutschen Wirtschaftsgeflügelzucht (LDW), in deren Nr. VII Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist, daß Zahlung grundsätzlich im voraus oder durch Nachnahme zu erfolgen habe, während Satz 3 lautet:

"Die gelieferten Tiere bezw. Bruteier bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers."

4

Im Zeitpunkt des Todes des Sch. bestand eine Schuld aus Kückenlieferungen bei der Firma K. in Höhe von 1.964,55 DM ohne Zinsen. In der Folgezeit bezog seine Witwe weitere Kücken von der Firma K.. Sie leistete erhebliche Zahlungen, so daß die Schuld einschließlich Zinsen am 1. März 1957 nur noch 789,76 DM betrug. Am 2. März 1957 wurde über den Nachlaß des Sch. das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Die Witwe Sch., die in einem erst im Mai 1957 aufgefundenen Testament ihres Ehemannes zur Alleinerbin eingesetzt war, schlug die Erbschaft am 14. Juni 1957 aus.

5

Die Klägerin hat gleich nach Konkurseröffnung von dem Beklagten die Herausgabe der vorhandenen Masthähnchen verlangt. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat sie alsbald gegen ihn Klage erhoben. Der Beklagte hat nach Zustellung der Klage die Masthähnchen veräußert und hierfür 6.939,47 DM erzielt, die er auf ein Sonderkonto eingezahlt hat. Die Klägerin hat nunmehr Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von dem Beklagten, hilfsweise Anerkennung eines Absonderungsrechts der Klägerin an dem Betrage von 6.939,47 DM verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.149,71 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen seine Verurteilung Berufung, die Klägerin hat wegen des abgewiesenen Betrages Anschlußberufung eingelegt. Sie hat vor der ersten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge den Betrag von 789,76 DM an die Firma K. gezahlt, Diese hat ihr dafür sämtliche Rechte und Ansprüche übertragen, die der Firma K. gegen Sch., dessen Witwe und Erben sowie gegen den Beklagten zustehen. Außerdem hat die Firma K. den Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Klägerin und Sch. einschließlich der späteren Änderungen mit Rückwirkung auf den Tag des Vertragsschlusses genehmigt. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, verfolgt die Klägerin den Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Verurteilung des Beklagten entsprechend ihrer Anschlußberufung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet.

8

1.

Das Berufungsgericht vertritt unter Hinweis auf BGHZ 21, 52 die Ansicht, die vertraglichen Vereinbarungen mit Sch. und dessen Witwe hätten der Klägerin weder das Eigentum an den im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhandenen Hähnchen verschafft noch ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an ihnen gegeben. Zur Zeit des Abschlusses der Verträge mit Sch. und dessen Witwe hätten nämlich, so führt das Berufungsgericht aus, der Firma K. in großem Umfange Kaufpreisforderungen aus Kückenlieferungen zugestanden, sp daß infolge des vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Firma K. noch Eigentümerin eines Teiles des Geflügels genesen sei. Unter diesen Umständen habe es an der für den Eigentumsübergang und die Abtretung von Anwartschaftsrechten nötigen Konkretisierung, Bestimmtheit und Bestimmbarkeit mit der Folge gefehlt, daß weder in den genannten Zeitpunkten noch für die Zukunft Sicherungseigentum oder Anwartschaftsrechte übergegangen seien.

9

Diese Gedankengänge halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der erkennende Senat, der jetzt anstelle des IV. Zivilsenats, von dem das Urteil BGHZ 21, 52 stammt, zur Entscheidung über Ansprüche aus. Besitz und Eigentum berufen ist, hat an dem in diesem Urteil vertretenen Standpunkt nicht festgehalten (Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57 - BGHZ 28, 16) und ausgesprochen, daß die Einigung nicht mangels Bestimmtheit des Sicherungsgutes unwirksam ist, wenn ein. Warenlager mit wechselndem Bestände, in dem sich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Sicherungsgebers stehende Gegenstände befinden, an einen Gläubiger vollständig zur Sicherung übereignet wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil dann aufrechterhalten werden könnte, wenn von der in BGHZ 21, 52 vertretenen Rechtsansicht ausgegangen würde. Es sei indes bemerkt: Hinsichtlich der Bestimmtheit des Sicherungsgutes sind unter Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen schon deshalb keine Zweifel gerechtfertigt, weil die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen Eigentümerin des gesamten vorhandenen Bestandes an jungen Hähnchen und der jeweils hinzukommenden Kücken werden sollte (vgl. Urteil vom 29. April 1958 - VIII ZR 211/57 - LM BGB § 929 Nr. 8). Richtig ist allerdings, daß Sch. oder dessen Ehefrau, soweit die Kücken unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren, an ihnen kein Eigentum erlangt hatten, sondern lediglich die Anwartschaft auf das Eigentum. Sie konnten daher auf die Klägerin insoweit auch nicht das Eigentum, sondern höchstens ihr Anwartschaftsrecht übertragen, denn gutgläubiger Eigentumserwerb der Klägerin scheidet aus, da diese niemals den unmittelbaren Besitz an den Tieren erlangt hat, diese ihr also nicht übergeben worden sind (§ 933 BGB). Nach der Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht hat aber der Firma K. an den zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens vorhandenen jungen Hähnchen kein Eigentumsvorbehalt zugestanden. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die Klägerin nicht Eigentümerin der Hähnchen geworden sein sollte, sofern der Sicherungsübereignungsvertrag nicht aus anderen, bisher nicht erörterten, nachstehend noch behandelten Gründen unwirksam sein würde. Jedenfalls ergibt der Sachverhalt keinen Anhalt für die Annahme, daß der Witwe Sch. zu der Zeit, als sie die Kückenlieferungen der Firma L. bezahlte, der Wille gefehlt hat, in Ausführung des Sicherungsübereignungsvertrages des Eigentum auf die Klägerin zu übertragen, und daß diese das Eigentum nicht hat erwerben wollen. Selbst wenn aber, wie die Revision - insoweit zu ihrem eigenen Nachteil - in der schriftlichen Revisionsbegründung geltend gemacht hat, aus den Bestimmungen der LDW entgegen der Ansicht des Berufungsgerichte zu entnehmen sein sollte, daß der Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Kücken bestanden hat, bis sämtliche Lieferungen der Firma K. beglichen waren, so hatte doch jedenfalls die Klägerin ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandenen Bestand an jungen Hähnchen erworben. Sie ist zwar ersichtlich davon ausgegangen, daß Sch. Eigentümer des bei ihm zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vorhandenen Bestandes an Masthähnchen gewesen ist sowie daß die in Zukunft von Sch. angeschafften Hähnchen jeweils bar bezahlt werden würden und daß sie daher auch an diesen Tieren alsbald das Eigentum erwerben würde. Dieser Umstand schließt aber nicht aus, daß die von Sch. getäuschte Klägerin wenigstens die Anwartschaft auf das Eigentum an dem jeweiligen Bestand an Masthähnchen erworben hat, soweit dieser unter Eigentumsvorbehalt des Veräußerers gekauft und noch nicht bezahlt war, denn die Anwartschaft ist ein dem Eigentum wesensgleiches Recht, sie ist nicht etwas anderes sondern ein Weniger, so daß der Erwerber, dem der Veräußerer das Volleigentum deshalb nicht übertragen kann, weil noch ein Eigentumsvorbehalt besteht, wenigstens die Anwartschaft auf das Eigentum erhält.

10

Hat aber der Klägerin das Sicherungseigentum an den jungen Hähnchen oder ein Anwartschafsrecht auf das Sicherungseigentum zugestanden, so hat sie an ihnen ein Absonderungsrecht besessen. Die Ansicht von Mentzel/Kuhn (KO 6. Aufl. § 1 Nr. 16 f), der Erwerber eines Anwartschaftsrechts habe kein im Konkurse des Vorbehaltskäufers durchzusetzendes Recht, stützt sich auf die frühere in BGHZ 20, 88 aufgegebene Rechtsprechung des Reichsgerichts. In dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs, dem sich der erkennende Senat anschließt, ist dargelegt, die Veräußerung der Anwartschaft an einen Dritten habe zur Folge, daß der Erwerber das Eigentum bei Eintritt der Bedingung unmittelbar, also ohne Durchgang durch das Vermögen seines Rechtsvorgängers, erwirbt. Daraus folgt aber, daß die Klägerin entgegen der Ansicht von Mentzel/Kuhn a.a.O. ein Absonderungsrecht geltend machen konnte, auch wenn sie nur die Anwartschaft auf das Sicherungseigentum an den Kücken erworben haben sollte. Ob die Firma K. wegen ihrer restlichen Kaufpreisforderung ein Aussonderung- oder Absonderungsrecht gehabt hat, und sie insoweit der Klägerin vorgegangen wäre, kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben. Denn die Firma K. ist inzwischen durch Zahlung seitens der Klägerin befriedigt worden und hat keine Forderungen mehr aus Kückenlieferungen an Sch.. Damit ist ihr Eigentumsvorbehalt erlöschen.

11

Eine Vereitelung des Absonderungsrechts, daß der Klägerin im Falle der später noch zu erörternden Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages zugestanden haben würde, liegt hier in der von dem Konkursverwalter vorgenommenen Veräußerung der jungen Hähnchen an Dritte, so daß sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Ansprüche der Klägerin gegen die Konkursmasse gemäß § 59 Nr. 1 und 3 KO ergeben können.

12

2.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, der Sicherungsübereignungsvertrag sei deshalb unwirksam, weil ein Teil der sicherungshalber übereigneten Hähnchen zur Zeit des Abschlusses des Vertrages noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gestanden habe, läßt sich somit das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten. Die Abweisung der Klage wäre indes dann berechtigt, wenn der Sicherungsübereignungsvertrag aus anderen Gründen nichtig oder der beklagte Konkursverwalter, gemäß § 41 Abs. 2 KO deswegen zur Verweigerung der Leistung berechtigt wäre, weil der Sicherungsübereignungsvertrag nach § 31 Nr. 1 KO hätte, angefochten werden können (vgl. Mentzel/Kuhn a.a.O. § 41 Nr. 6 mit Nachweisen). Eine Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO wird dagegen nicht in Frage kommen, weil nach Lage der Sache die Sicherstellung der Klägerin durch Sch. mit Hilfe des Sicherungsübereignungsvertrages keine unentgeltliche Verfügung darstellen dürfte (Mentzel/Kuhn a.a.O. § 32 Nr. 5 mit Nachweisen). Ob Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Sicherungsübereignungsvertrages zu bejahen ist, kann auf Grund des bisherigen Akteninhalts nicht entschieden werden.

13

a)

Keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages lassen sich daraus herleiten, daß zunächst das Sicherungsgut nur mit "4.000 Masthähnchen" bezeichnet worden ist. Sollten, wie der Beklagte vorgetragen hat, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich mehr als 4.000 Hähnchen vorhanden gewesen sein, und sollten die Parteien nicht, wie die Revision vorträgt, unter der gewählten Bezeichnung den gesamten vorhandenen Bestand an Masthähnchen verstanden haben, so wäre der Vertrag zwar anfangs mangels Bestimmtheit des Sicherungsgutes nichtig gewesen. Der Vertrag ist aber nach dem Tode des Sch. durch Vereinbarung zwischen der Klägerin und seiner Witwe dahin geändert worden, daß nunmehr die Stückzahl 4.000 gestrichen und die Worte "und zwar den gesamt vorhandenen Bestand" hinzugesetzt wurden. Nach dieser Änderung lassen sich gegen die Bestimmtheit des Sicherungsgutes Bedenken nicht mehr herleiten, denn nach dem Wortlaut des Vertrages kann jetzt kein Zweifel mehr daran bestehen, daß das gesamte zur Mast bestimmte Geflügel, soweit es gegenwärtig und zukünftig in dem Mastbetrieb vorhanden war, unter den Vertrag fallen sollte.

14

b)

Die Verfügung über den zum Nachlaß des Sch. gehörenden Geflügelbestand durch seine Witwe als Erbin war trotz ihrer späteren Ausschlagung der Erbschaft wirksam, denn die Verfügung konnte nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ohne Nachteil für den Nachlaß verschoben werden (vgl. § 1959 Abs. 2 BGB). Die Witwe, die den Geflügelmastbetrieb des Erblassers zunächst fortführte, benötigte hierzu dringend Futter, dessen Weiterlieferung die Klägerin von der Abänderung der Vertragsbedingungen und der Bestätigung des. Vertrages abhängig machte. Eine Ablehnung der Mitwirkung bei der Vertragsänderung hätte daher zu erheblichen Nachteilen für den im wesentlichen aus dem Geflügelmastbetrieb bestehenden Nachlaß geführt.

15

c)

Dagegen können Zweifel daran bestehen, ob zwischen Sch. und der Klägerin ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB wirksam vereinbart worden ist. Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung, die ohnehin erforderlich ist, da der erkennende Senat nicht selbst entscheiden kann, zu prüfen haben, ob das in dem Vertrage vorgesehene Leihverhältnis, das angesichts der Ausgestaltung des Vertrags gar nicht in Frage kam, in Wirklichkeit ein treuhänderisches Verwahrungsverhältnis des Sch. darstellen sollte und deshalb den Voraussetzungen der erwähnten Bestimmung genügt ist.

16

d)

Ob der Vertrag gemäß § 311 oder § 138 BGB nichtig ist, hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht, das den Vertrag als wirksam angesehen hat, ungeprüft gelassen. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist der erkennende Senat nicht in der Lage, diese Frage selbst zu beantworten. Bemerkt sei lediglich, daß der Beklagte eine Reihe von Umständen vorgetragen hat, die Bedenken an der Wirksamkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen die genannten Vorschriften zu begründen geeignet sind. Insbesondere darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin sich Sicherungen hat gewähren lassen, auf die sie zur Zeit des Abschlusses des Vertrages mit Sch. keinen Anspruch hatte. Es handelt sich mithin um ein sogenanntes incongruentes Deckungsgeschäft. Die Tatsache, daß die Schuld des Sch. bei der Klägerin in verhältnismäßig kurzer Zeit auf rund 12.000 DM angewachsen war und daß er im Augenblick des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages noch nicht eine einzige Zahlung an die Klägerin geleistet hatte, wie diese selbst vorträgt, können in diesem Zusammenhang ebenfalls. Bedeutung gewinnen. Ob sich die Klägerin mit einer Auskunft der O. Landesbank in J., von der nicht feststeht, wie sie gelautet und wer sie erteilt hat, hat begnügen dürfen, kann immerhin zweifelhaft erscheinen, zumal die maßgebenden Umstände noch nicht ausreichend geklärt sind. Darauf, ob Sch. als liquide galt, wie das Landgericht angenommen hat, wird die Entscheidung nicht abgestellt werden dürfen, da jedenfalls die Klägerin wußte, daß Sch. fällige Wechsel nicht einlösen konnte und mithin nicht liquide war. Es wird daher Aufgabe des Berufungsgerichts sein, das einschlägige Vorbringen der Parteien zu prüfen, diese gegebenenfalls zur Ergänzung ihres Vortrages und Angabe weiterer Beweismittel aufzufordern und sodann nach ausreichender Aufklärung des Sachverhalts und unter Würdigung des Beweisergebnisses eine Entscheidung zu treffen.

17

Das angefochtene Urteil kann mithin weder mit anderer Begründung aufrechterhalten werden, noch kann der erkennende Senat zugunsten der Klägerin gegenteilig entscheiden. Vielmehr muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses den Sachverhalt weiter aufklärt und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft.

18

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden.

Dr. Großmann
Dr. Gelhaar
Dr. Spieler
Dr. Dorschel
Dr. Messner