Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1958, Az.: 5 StR 501/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1958
- Aktenzeichen
- 5 StR 501/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 20.06.1958
Verfahrensgegenstand
Kindesraub
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. November 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 20. Juni 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt.
Die Angeklagten waren als reisende Handelsvertreter tätig. Sie führten "von Mai bis Juli 1957 ein sehr lockeres Leben". Sie nahmen wiederholt Mädchen im Alter von 16 bis 19 Jahren auf ihre Fahrten und nachts in ihre Hotelzimmer mit, um mit ihnen geschlechtlich zu verkehren. Am 14. Juli 1957 sprach der Angeklagte B. in H. die 15 3/4jährige Handelsschülerin Irmgard Br. an. Im Laufe des Gesprächs erklärte er ihr, er sei Photograph und brauche auf seinen Reisen ein Mädchen als Hilfskraft. Er fragte sie, ob sie auf eine Probezeit mit ihm kommen wolle. Irmgard Br. wies darauf hin, daß ihre Mutter es nicht erlauben werde. Beide gemeinsam kamen dann auf den Gedanken, der Mutter zu sagen, die Handelsschule habe ihre Tochter für diese Tätigkeit vorgeschlagen. Dann trennten sie sich zunächst. Am nächsten Tage fuhren die Angeklagten und die 16jährige Rosi M., die Freundin des Angeklagten Ber. nach H., um Irmgard Br. zu holen. Ber. wußte, daß B. das Mädchen "mitnehmen wollte, um mit ihm zu schlafen" (UA S. 9/10). Auf Bitten des Angeklagten B. fuhr Ber. mit Rosi M. zu Frau R., Irmgard Br. Mutter. Gemäß der Verabredung mit B., der inzwischen in einer Gastwirtschaft wartete, sagte Ber. der Frau R., "daß er im Auftrage einer Elektrofirma oder eines Vertreters dieser Firma komme und daß ihre Tochter von der Handelsschule dazu empfohlen worden sei, bei dieser Firma vierzehn Tage oder drei Wochen als Anlernstenotypistin zu arbeiten. Sie solle gleich mitkommen. Wenn sie sich für die Arbeit eigne, werde sie als bezahlte Kraft fest eingestellt werden, wenn sie ihre Abschlußprüfung auf der Handelsschule bestanden habe". Bedenken der Mutter wurden, wie die Angeklagten verabredet hatten, dadurch zerstreut, daß Rosi M. als angebliche Sekretärin Ber. erklärte, ihre Schwester werde Irmgard nachts beherbergen. Daraufhin ließ Frau R. ihre Tochter mitfahren.
Außerhalb der Ortschaft stieg der Angeklagte B. zu. In den beiden folgenden Nächten schlief er mit Irmgard Br. in einem Hotel in demselben Bett. Dabei kam es mehrfach zum Geschlechtsverkehr.
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Verbrechens nach § 235 Abs. 1 und 3 StGB zu einem Jahre Zuchthaus, den Angeklagten Ber. wegen Beihilfe dazu zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
1.
Soweit beide Revisionen geltend machen, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vernachlässigt, geben sie nicht an, welche weiteren Beweismittel er nach ihrer Ansicht hätte heranziehen müssen. Die Rügen sind daher unzulässig (BGHSt 2, 168).
Im übrigen stützen weder die Urteilsgründe noch die Sitzungsniederschrift die Behauptung des Beschwerdeführers B., in der Haupt Verhandlung angegeben zu haben, seine epileptischen Anfälle seien im Juni und Juli 1957 in Abständen von nur einer Woche aufgetreten. Auf die dienstlichen Äußerungen der Richter über diesen Punkt kommt es daher nicht an. Solche Erklärungen wären, wenn das Urteil andere Feststellungen enthielte, ohnehin nicht geeignet, diese zu entkräften.
2.
Die Revision des Angeklagten B. vermag auch nicht darzutun, daß die Strafkammer den § 261 StPO verletzt habe. Ingeborg K., Ingrid W. und Edith S. sind zwar in der Hauptverhandlung nicht als Zeuginnen vernommen worden. Daraus folgt aber nicht, daß der Tatrichter die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen dieser Mädchen verwertet haben müsse. Er kann dem Urteil vielmehr insoweit die eigenen Angaben der Angeklagten zugrunde gelegt haben. Daß dies geschehen sei, haben die beteiligten Richter zum Überfluß dienstlich erklärt.
II.
Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.
1.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers B. sind haltlos.
a)
Seine Revision wendet sich zunächst dagegen, daß die Strafkammer ihn "als Täter und den Mitangeklagten Ber. als Gehilfen betrachtet und abgeurteilt hat". Was sie zur Begründung vorträgt, entfernt sich jedoch unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Diese rechtfertigen es, den Angeklagten B. als Täter zu behandeln. Daß Ber. nur wegen Beihilfe bestraft worden ist, beschwert den Angeklagten B. nicht.
b)
Die Revision meint, das Landgericht hätte statt des § 235 den § 237 StGB anwenden müssen, und behauptet, Irmgard Br. habe sich freiwillig entführen lassen und "von vornherein in Kauf genommen, daß es zum Geschlechtsverkehr kommen würde". Das Landgericht hat das weder festgestellt noch ausdrücklich verneint. Selbst wenn es sich aber diese Frage nicht gestellt und den § 237 StGBübersehen haben sollte, bliebe die Verurteilung des Angeklagten nach § 235 Abs. 1 und 3 StGB berechtigt. Denn sie wäre nicht ausgeschlossen, wenn zugleich die Merkmale des § 237 StGB erfüllt wären. Dann ginge dieser nicht dem § 235 vor, vielmehr träfen beide strafbare Handlungen in Tateinheit zusammen (BGHSt 1, 199, 203) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51].
c)
Die weiteren umfangreichen Ausführungen der Revision bewegen sich unzulässig auf tatsächlichem Gebiet.
d)
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auch insoweit rechtlich geprüft, als die Revision im einzelnen nichts verbringt. Er hat jedoch keinen Fehler gefunden.
2.
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision des Angeklagten Ber. sind unbegründet.
a)
Der Beschwerdeführer wußte, daß Irmgard Br. noch minderjährig war und daß B. beabsichtigte, sie zu unsittlichen Zwecken zu gebrauchen. Diese Willensrichtung des Täters, die die Strafschärfung nach § 235 Abs. 3 StGB herbeiführt, erhöht als "tatbezogenes Unrechtsmerkmal" die Verwerflichkeit der Tat als solcher und ist keine besondere persönliche Eigenschaft des Täters im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Dieser Auffassung von Schenke/Schröder, StGB 8. Aufl. § 50 IV 1 (am Ende) tritt der Senat bei.
b)
Die Einwendungen gegen die Strafzumessung sind ebenfalls unbegründet.
Das Landgericht hat strafschärfend erwogen, "daß die Angeklagten sich nicht nur in diesem Falle übel aufgeführt haben und daß sie ihrer Persönlichkeit nach keine gute Beurteilung erfahren können. Beide sind gescheiterte Existenzen ohne ordentliche Berufsausbildung, die sich in einem unsteten, anspruchsvollen und zügellosen Leben gefallen. Beide sind mehrfach bestraft worden. Bei Ber. kommt hinzu, daß er seine Familie in schamloser Weise verraten und vernachlässigt hat".
Diese Erwägungen sind nicht sachfremd, wie die Revision meint. Sie berücksichtigen vielmehr in rechtlich zulässiger Weise die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und sein Vorleben. Die Pflichtvergessenheit gegen seine Familie besteht darin, daß er im vorliegenden und in anderen Fällen mit einem fremden Mädchen übernachtete und geschlechtlich verkehrte. Daß er anspruchsvoll gelebt habe, brauchte die Strafkammer nicht mit näheren tatsächlichen Feststellungen zu belegen.
c)
Schließlich deckt die sonstige rechtliche Prüfung, zu der die Sachrüge nötigt, keinen Fehler des Schuld- oder des Strafausspruchs auf.
Die Verwerfung beider Revisionen entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker