Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1958, Az.: 2 StR 188/58
Vereinbarkeit der Einsichtnahme in das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift durch einen Schöffen während der Hauptverhandlung mit den Verfahrensgrundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1958
- Aktenzeichen
- 2 StR 188/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 11907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 18.10.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 13, 73 - 75
- MDR 1959, 592 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Untreue u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens wird verletzt, wenn ein Schöffe während der Hauptverhandlung in die Anklageschrift Einsicht nimmt, um festzustellen, ob das "Ermittlungsergebnis" mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmt. (Im Anschluß an RGSt 69, 120.)
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. November 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 100 DM mit Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden:
a)
Die Rüge der Verletzung des § 264 StPO, - das Gericht habe das Verhalten des Angeklagten über die im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeit hinaus in die fortgesetzten Taten einbezogen -, geht fehl. Denn nach dem Eröffnungsbeschluß waren fortgesetzte Untreue und fortgesetzter Betrug des Angeklagten von vornherein Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht war damit berechtigt und verpflichtet, alle Einzelfälle heranzuziehen und mit abzuurteilen, auf die sich der Fortsetzungszusammenhang erstreckte, auch wenn die Anklageschrift, die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lag, sie nicht erwähnte. Eines besonderen Hinweises bedurfte es nicht.
b)
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung dadurch verletzt worden, daß die beiden Schöffen nach den Angaben der Revision nicht aus der Hauptverhandlung allein ihre Überzeugung gewonnen haben, sondern auch aus der Anklageschrift, die sie während der Hauptverhandlung vor sich hatten.
Die Feststellungen des Senats im Wege des Freibeweises haben ergeben, daß der eine der beiden Schöffen die Anklageschrift vor dem Urteil der Strafkammer nicht gesehen hat. Der andere Schöffe dagegen hat erklärt:
"Ein Exemplar der Anklageschrift ist mir persönlich nicht ausgehändigt worden. Während der Hauptverhandlung hatte ich jedoch meinen Platz neben dem beisitzenden Richter Gerichtsassessor Dr. H.. Dieser Richter ist armamputiert. Ich habe ihm daher verschiedentlich die Blätter der ihm vorliegenden Anklageschrift umgeblättert. Hierbei habe ich auch verschiedentlich in die. Anklageschrift Einblick genommen und diese teilweise gelesen. Ich möchte aber bemerken, daß es sich hierbei, nur um ein teilweises mitlesen handelte; denn die Anklageschrift lag mir selbst ja nicht vor.
Ich möchte daraufhinweisen, daß ich der mündlichen Verhandlung mit aller Sorgfalt gefolgt bin. Wenn ich kurz in die Anklageschrift des Herrn Ger.-Assessors Dr. H. Einsicht genommen habe, dann geschah dies nur, um festzustellen, ob das Ermittlungsergebnis mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmten."
Damit erhebt sich die Frage, ob dadurch, daß der eine Schöffe in dieser Weise von dem Inhalt der Anklageschrift Kenntnis genommen hat, der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt worden ist (vgl. dazu RGSt 69, 120; BGH Urteil 5 StR 393/56 vom 11. Januar 1957 S. 8).
Zwar haben das Gericht oder der Vorsitzende nicht durch ein ordnungswidriges Verfahren dazu beigetragen, daß der Schöffe Gelegenheit erhielt, die Anklageschrift in der mündlichen Verhandlung mitzulesen. Es mag lediglich das Bestreben des Schöffen, dem neben ihm sitzenden armamputierten Richter beim Umblättern der Schrift in der Sitzung behilflich zu sein, dazu geführt haben, daß er von dem Inhalt der Anklageschrift in der von ihm angegebenen Weise Kenntnis genommen hat. Allein die Tatsache, daß dies in dem bezeichneten Umfang geschehen ist, muß entscheidend sein. Denn der Schöffe durfte die Niederschrift der Staatsanwaltschaft, die auch nähere Angaben über das Ergebnis ihrer Ermittlungen enthielt, nicht dazu benutzen, um sich auf diese Weise über die zur Aburteilung stehenden strafbaren Handlungen des Angeklagten zu unterrichten. Das hat er aber getan. Denn er gibt selbst an, daß er in die Anklageschrift. Einsicht genommen hat, um festzustellen, ob das Ermittlungsergebnis mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmte. Damit war unmittelbar die Gefahr der Beeinflussung durch die im "Ermittlungsergebnis" niedergelegte Beurteilung gegeben. Gerade weil der Schöffe Vergleiche angestellt hat, ist es nicht ausgeschlossen, daß er bei Würdigung der Vorgänger in der Hauptverhandlung das Ermittlungsergebnis mitberücksichtigt, insbesondere etwaige Zweifel tatsächlicher Art bewußt oder unbewußt mit Hilfe seiner aus der Anklageschrift gewonnenen "Kenntnis" ausgeschlossen hat. Um den Grundsatz des § 261 StPO uneingeschränkt durchführen zu können, muß schon jede Gefahr dieser Art ausgeschaltet bleiben. Bei dem umfangreichen, nur schwer zu übersehenden Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens ist, läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem dargelegten Verstoß, beruht. Aus diesem Grunde ist seine Aufhebung geboten.
Hiernach erübrigt sich eine Erörterung der sonstigen Verfahrensrügen; der. Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, auf die von der Revision erstrebten weiteren Beweiserhebungen durch geeignete Anträge hinzuwirken.
II. Sachrüge:
Auch auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils im einzelnen nicht mehr näher einzugehen. Doch besteht nach den bisherigen Feststellungen Veranlassung, auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
a)
Die Urteilsgründe bezeichnen den Angeklagten als einen optimistisch veranlagten Menschen. Daher kann immerhin in Frage kommen, daß er jedenfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt bei seinen Handlungen gutgläubig gewesen ist, d.h. an den Erfolg seiner Bemühungen geglaubt hat. Mit seinem Rat an das. Mitglied G. im Juli 1955, daß dieser seine Ratenzahlungen vorerst einmal einstellen und abwarten solle, ob die Siegellast überhaupt einmal Landesmittel erhalten werde, ergibt sich allerdings wohl unzweifelhaft, daß er von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr an den Erfolg seiner Bemühungen um Beschaffung der erforderlichen Geldmittel geglaubt hat.
b)
Die auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu treffenden Feststellungen werden zweifelsfrei ergeben müssen, wer in dem zeitlich genau zu bestimmenden Einzelfall jeweils der Geschädigte gewesen ist, weil sonst keine abschließende Beurteilung möglich ist. So wird insbesondere zu klären sein, ob die "Zuweisung" von Wohnungen bei demselben Bauvorhaben an mehrere Mitglieder über die Zahl der zu erwartenden Wohnungen hinaus nicht etwa in der Weise erfolgt ist, daß die Zuweisung derselben Wohnung an ein anderes Mitglied erst dann vorgenommen worden ist, wenn das zunächst durch die Zuweisung bedachte Mitglied als Anwärter für diese Wohnung ausgeschieden war.
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges