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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1958, Az.: 4 StR 199/58

Notstand; Unterschlagung; Wirtschaftliche Verluste; Größenordnung; Öffentliche Mittel; Verlust privater Gelder

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1958
Aktenzeichen
4 StR 199/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 12, 299 - 306
  • JZ 1959, 493-495 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1959, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 584-586 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Unter dem Gesichtspunkt des Notstands kann eine Unterschlagung (§ 246 StGB) auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich gleichartige wirtschaftliche Verluste sehr verschiedener Größenordnung gegenüberstehen. Die vorübergehende, wenngleich an sich rechtswidrige Inanspruchnahme weit geringerer öffentlicher Mittel kann auch zur Abwehr des Verlustes privater Gelder gerechtfertigt sein.