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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1958, Az.: VI ZR 227/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1958
Aktenzeichen
VI ZR 227/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm i.W. - 25.04.1957

Prozessführer

1. der Schwesternschaft St. B. e.V., H.-K. über D. ( ...), vertreten durch den Vorstand,

2. des Paters Cyprian M. OSB, Mutterhaus St. L., H.-K. über D. ( ...),

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kurator der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 25. April 1957 insoweit, als die Widerklage abgewiesen worden ist, und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 1/15 den Beklagten auferlegt.

Soweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Augenarzt Dr. D. damals Assistenzarzt an der Universitäts-Augenklinik M. wurde am 23. April 1953, als er mit seinem Leichtmotorrad von der Klinik kam, in der Kreuzung Nord- und Hoyastraße durch den vom Zweitbeklagten gesteuerten Mercedes-Personenwagen der Erstbeklagten angefahren und zu Boden geschleudert, weil der Zweitbeklagte das Vorfahrtrecht des Arztes nicht beachtete. Dr. D. erlitt dabei außer geringfügigen Verletzungen an den Extremitäten ein Schädelhirntrauma, insbesondere eine umschriebene, vorwiegend linksseitige Hirnrindenprellung unter Sternbruch des Schläfenbeins mit der Folge einer Gefühlssinnstörung auf der rechten Körperhälfte und einer Störung am zentralen Gleichgewichtsorgan, sowie eine Halswirbelstauchung mit Nackenhinterkopfbeschwerden im Sinne einer Migraine cervicale. Der Kurator der Universität versetzte ihn durch Verfügung vom 31. Juli 1954 wegen Dienstunfähigkeit infolge des Unfalls mit Ablauf des Monats Oktober 1954 in den Ruhestand. Dr. D. bezieht seit dem 1. Oktober 1954 von dem klagenden Lande ein Unfallruhegehalt in Höhe von zunächst 776,34 DM monatlich. Er hat sich zum 1. Januar 1956 als Facharzt niedergelassen.

2

In seinem Rechtsstreit gegen die Beklagten hat das Landgericht Münster (Westf.) - 4 O 233/54 - durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Oktober 1955 die bezifferten Schadenersatzansprüche, soweit es ihnen nicht stattgegeben hat, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- DM zu Lasten des Zweitbeklagten zuerkannt und festgestellt, daß die Beklagten - die Erstbeklagte nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch den künftigen Unfallschaden zu ersetzen, soweit die Ersatzforderungen nicht kraft Gesetzes auf das jetzt klagende Land übergehen. Im Betragsverfahren haben sich die Beklagten mit Dr. D. am 27. Juni/21. September 1956 gerichtlich dahin verglichen, daß sie ihm zur Abgeltung aller seiner Ansprüche aus dem Unfall, soweit sie bis zum 31. Dezember 1955 entstanden sind und über sie durch das Urteil noch nicht entschieden ist, 17.000,- DM nebst Zinsen zahlten.

3

Im gegenwärtigen Rechtsstreit beansprucht das klagende Land infolge der Ruhegehaltszahlungen kraft Gesetzes übergegangene Schadensersatzansprüche im Teilbetrage von 2.001,- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten außer der Abweisung der Klage widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem klagenden Lande aus dem Unfall keinerlei Ansprüche gleich welcher Art zustehen, und zwar in erster Linie seit dem 1. November 1954, hilfsweise seit dem 1. November 1955, weiterhin hilfsweise seit dem 1. November 1956. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurück- und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung das klagende Land beantragt, verfolgt die Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Die Feststellungswiderklage hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Zulassung der Widerklage, deren Erhebung das klagende Land nicht zugestimmt habe, würde einmal die Entscheidung dieses Rechtsstreits in nicht abzusehender Weise verzögern, weil dazu eine weitere eingehende Beweiserhebung erforderlich sei, anderseits gerade wegen des überwiegenden Teils der Ansprüche des Landes zu einem Instanzverlust führen; der Auffassung der Beklagten, eine Zwischenfeststellungsklage könne in jeder Instanz ohne Einwilligung des Gegners und ohne Zulassung erhoben werden, vermöge sich der Senat nicht anzuschließen.

5

Die Revision rügt die Nichtzulassung der Feststellungsklage als rechtsirrtümlich, weil gerade prozeßökonomische Erwägungen ihre Zulassung geböten und demgegenüber dem Instanzverlust keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme; im übrigen könne diese Klage nach §280 ZPO/zum Schluß der letzten Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht erhoben werden.

6

Die Rüge ist begründet.

7

Ob es sich bei der erhobenen Widerklage um eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne des §280 ZPO oder um eine schlichte Widerklage nach §33 ZPO handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Gründe des Berufungsgerichts, das den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit (vgl. BGHZ 17, 344) verkennt, können eine Versagung der Zulassung in keinem Falle rechtfertigen.

8

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs kommt es nämlich für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient und einem andernfalls zu erwartenden neuen Rechtsstreit vorbeugt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Zulassung weitere Erklärungen der Parteien oder gar neue Beweiserhebungen notwendig macht, weil nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien für die Frage der Sachdienlichkeit maßgebend ist. Denn es kann vom Standpunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit nicht als sachdienlich angesehen werden, wenn durch Versagung der Zulassung die Erhebung einer neuen Klage geradezu herausgefordert wird. Im übrigen brauchte hier die Zulassung der Feststellungswiderklage nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung über die Klage zu führen, weil es dem Berufungsgericht - wie die Revision zutreffend geltendmacht - freistand, insoweit ein Teilurteil zu fällen. Unerheblich ist es für die Entscheidung über die Sachdienlichkeit auch, ob durch die Zulassung in der Berufungsinstanz die Interessen des Prozeßgegners insofern berührt werden, als er dadurch eine Tatsacheninstanz verliert. Die Zivilprozeßordnung mißt dem Gesichtspunkt eines Verlustes der zweiten Tatsacheninstanz gegenüber den Anforderungen an ein prozeßwirtschaftliches Verfahren keine entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere bietet die differenzierte Regelung eben des §529 ZPO keinen Anhalt dafür, daß ein entsprechendes Interesse des Prozeßgegners zu berücksichtigen wäre. Im Gegenteil läßt die Bestimmung des §540 ZPO erkennen, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers für die besondere Berücksichtigung des etwaigen Interesses einer Partei an der zweiten Tatsacheninstanz gegenüber dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit kein Raum ist. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts davon aus zugehen, daß auch der Verlust der zweiten Instanz kein Gesichtspunkt ist, der für die Beurteilung der Sachdienlichkeit von Bedeutung wäre (vgl. BGHZ 1, 65, 71 ff und die dort angeführten Reichsgerichts-Entscheidungen; 3, 213; 5, 377; 21, 288).

9

Die Abweisung der Widerklage mangels Zulässigkeit kann hiernach nicht bestehen bleiben. Ihr Gegenstand bedarf vielmehr der sachlichen Erörterung vor dem Tatrichter.

10

II.

1.

Den Schaden, den Dr. D. als Auswirkung des Unfalls vom 23. April 1953 erlitten hat, sieht das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei im Verlust seiner Stellung als Assistenzarzt und damit seiner Gehaltsansprüche mit Wirkung vom 1. November 1954 ab.

11

a)

Zu Unrecht vermißt die Revision eine Aufschlüsselung des eingeklagten Teilbetrages durch das klagende Land-Sie übersieht, daß diese Aufgliederung ausweislich des Sitzungsprotokolls durch Erklärung in der Berufungsverhandlung vom 4. April 1957 (Bl. 60 der Akten) dahin erfolgt ist, daß die Pension für die Monate November und Dezember 1954 sowie Januar 1955 verlangt werde, hilfsweise für die folgenden Monate nach ihrer Reihenfolge. Damit ist im Interesse eines klaren Inhalts des Urteils und einer klaren Abgrenzung seiner Rechtskraftwirkung hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß die in den bezeichneten Monaten durch Fortfall des Gehaltes entstandenen Schadenersatzansprüche jeweils in Höhe des für diese Monate gezahlten Pensionsbetrages geltendgemacht werden.

12

b)

Bei Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Schaden und dem Unfall untersucht das Berufungsgericht, ob Dr. D. den Anlaß zur Versetzung in den Ruhestand durch ein nicht unfallbedingtes Verhalten gegeben hat, so daß Unfallfolgen, die ihn dienstunfähig gemacht hätten, in Wahrheit nicht bestanden hätten. Das angefochtene Urteil führt hierzu im wesentlichen aus:

13

Neben Beschwerden, die nur den eigenen Angaben Dr. D. entnommen werden konnten, liege eine Reihe von objektiven Merkmalen vor, die auf schwerere Unfallfolgen hinwiesen, als zuerst angenommen wurde. Nach den eingeholten Gutachten der Universitätskliniken sei einwandfrei ein sternförmiger Bruch des linken Schläfenbeins, ein Nystagmus zentralen Ursprungs, eine Hirnprellung, eine Hirnschwellung, eine abnorme Hirnstromkurve, und als sehr wahrscheinlich eine Wirbelverletzung festgestellt. Diese objektiven Befunde ermöglichten es nicht festzustellen, daß Dr. D. seine Dienstunfähigkeit nur vorgetäuscht, oder daß es sich bei ihm lediglich um neurotische Erscheinungen gehandelt habe, deren er hätte Herr werden müssen. In diese Richtung sei zwar offensichtlich die Annahme des Neurologen Dr. E. gegangen, - der in seinem Gutachten eine hochgradige hypochondrische Überlagerung des objektiven Schädigungsbefundes annahm, - aber schon Prof. Dr. K. habe eine solche Überlagerung nicht gelten lassen wollen. Bei Würdigung der Tatsachen, daß sich Dr. D. bald nach seiner Pensionierung um eine eigene Praxis bemüht, sie schließlich auch eröffnet habe, daß er lange Zeit eine unbequeme Plexiglasstütze trug, daß er versuchte, sich linkshändig zu schulen, und weiterhin als Gutachter tätig war, müsse als erwiesen angesehen werden, daß er im Rahmen des ihm Möglichen tätig geworden sei und sich Mühe gegeben habe, die Unfallfolgen zu überwinden. Wenn ihm dabei eine hypochondrische Veranlagung hinderlich gewesen sein sollte, so vermöge das - als nicht schuldhaft herbeigeführt - seine Ansprüche für die hier in Betracht kommende Zeit unmittelbar nach der Pensionierung nicht zu mindern oder zu beseitigen.

14

Diese Ausführungen rechtfertigen nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des erkennenden Senats über die Haftung für Neuroseschäden (BGHZ 20, 137) außer Betracht gelassen. Denn danach findet die Haftung des Schädigers für die Folgen einer durch den Unfall ausgelösten seelischen Störung erst da ihre Grenze, wo die seelische Störung durch die Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtspositin ihr Gepräge erhält, und der Unfall zum Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszuweichen. Eben dies war aber bei Dr. D. nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Bei ihm lag im Gegenteil allenfalls eine - nicht unfallbedingte - neurotische Veranlagung im Sinne der Hypochondrie vor, die durch das Schädelhirntrauma und die Wirbelschädigung aktualisiert und auf diese Verletzungen bezogen wurde. Allein damit indessen, daß eine bestimmte Verhaltensweise als psychogene Reaktion gedeutet wird, kann der ursächliche Zusammenhang zwischen schadenstiftendem Ereignis und einem die Arbeits- und Widerstandskraft hemmenden Zustand noch nicht verneint werden; muß vielmehr zugunsten des Verletzten davon ausgegangen werden, daß ohne das Unfallgeschehen eben der seelische Zustand nicht vorgelegen haben würde, der die Wiedereinfügung in das Berufsleben erschwerte, so kann der Kausalzusammenhang auch dann nicht geleugnet werden, wenn eine wesentliche Mitursache dieses Zustandes in der seelisch anfälligen Persönlichkeit des Verletzten liegt (BGHZ 20, 137, 141). Mit dieser Rechtsprechung des erkennenden Senates steht das angefochtene Urteil in vollem Einklang.

15

c)

Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus darzulegen versucht, daß die hier eingeklagten Schadenersatzansprüche für die ersten Monate nach dem 1. November 1954 selbst dann begründet seien, wenn unterstellt würde, daß Dr. D. von diesem Zeitpunkt ab nur infolge einer Tendenz- und Rechtsneurose arbeitsunfähig gewesen wäre, so handelt es sich dabei um eine bloße Hilfserwägung, die nicht zum Tragen kommt. Auf sie braucht daher hier ebensowenig eingegangen zu werden, wie auf die gegen sie vorgebrachten Revisionsangriffe.

16

2.

Die Aktivlegitimation des klagenden Landes hält die Revision deshalb nicht für gegeben, weil Dr. D. keinen Dienstunfall erlitten habe, so daß das Land - das keine Ermessensentscheidung auf Kosten der Beklagten habe fällen können, - nicht verpflichtet gewesen sei, ihn in den Ruhestand zu verletzen; freiwillig übernommene Verpflichtungen aber brauche der Schädiger nicht auszugleichen. Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden.

17

Gemäß §76 Abs. 1 des damals für Beamte des klagenden Landes geltenden Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 ist der Beamte auf Widerruf in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Diese Gesetzesbestimmung ist denn auch vom Kurator der Universität in seiner Verfügung vom 31. Juli 1954 als rechtliche Grundlage für die Zurruhesetzung des Assistenzarztes Dr. D. angeführt worden.

18

Die Entscheidung darüber, ob Dr. Diener infolge des Unfalls dienstunfähig war und seine Unfallbeschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hatte, war von der zuständigen Behörde des klagenden Landes - dem Kurator der Universität - im Verwaltungswege zu treffen. Die Nachprüfung von Verwaltungsakten kommt den ordentlichen Gerichten grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn sie für die Beteiligten oder Dritte unmittelbar oder mittelbar vermögensrechtliche Wirkungen nach sich ziehen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt vielmehr ein Verwaltungsakt nur insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt (BGHZ 4, 68, 71). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der entscheidende Beamte überhaupt keine sachlichen oder sachfremde Erwägungen angestellt oder die rechtlichen Schranken bewußt überschritten oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings nicht vereinbart werden kann (RGZ 121, 225, 233; BGHZ 22, 258, 263).

19

Daß von alledem hier nicht die Rede sein kann, bedarf keiner näheren Darlegung. Es sei nur darauf verwiesen, daß nach §107 Abs. 2 Satz 3 DBG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I 646) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle als Dienst galt.

20

War somit die Versetzung in den Ruhestand gemäß §76 Abs. 1 DBG rechtsverbindlich wirksam, so war das klagende Land vom 1. November 1954 ab (§78 Abs. 2 DBG) zur Zahlung des gesetzlichen Unfallruhegehaltes verpflichtet (§§147 f, 219 LBG/NRW vom 15. Juni 1954 - GVBl. 1954, 237). Im Umfang dieser Versorgungsbezüge sind daher die Schadensersatzansprüche des verunglückten Assistenzarztes gegen die Beklagten kraft Gesetzes im Augenblick des Unfalls auf das Land übergegangen (§§139 DBG; 175 LBG).

21

Die Klageberechtigung des Landes ist durch den zwischen den Beklagten und Dr. D. geschlossenen gerichtlichen Vergleich nicht berührt worden. Denn die Beklagten haben sich damals, wie das angefochtene Urteil feststellt, nur wegen des Schadens verglichen, der die Pensionszahlungen überstieg; sie wußten damals positiv, daß das Land an Dr. D. ein Ruhegehalt zahlte und insoweit Ersatzansprüche geltendmachte (§§412, 407 BGB).

22

Nach alledem war unter Kostenfolge aus §§92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO wie geschehen zu erkennen.

Meiß Engels Hanebeck Dr. Hauß Heinr. Meyer