Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1958, Az.: VI ZR 223/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 223/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 13.07.1957
Prozessführer
des Schädlingsbekämpfers Erich P. in B., F.straße ...,
Prozessgegner
die Firma W. & B., Bauunternehmung in C., F.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. Juli 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweien Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Für den Krankenhausneubau, den die bereinigten C. Krankenhäuser im Jahre 1953 errichten ließen, war die Beklagte mit den Erd-, Maurer- und Stahlbetonarbeiten und der Kläger damit beauftragt, das Gebälk mit einer Imprägnierungsflüssigkeit zu bespritzen. Nach dem Bauvertrag hatte die Beklagte die Gerüste auch für die am Bau beschäftigten sonstigen Handwerker mit zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls einzurichten. Als der Kläger am 28. September 1953 im Dachgeschoß des Neubaus arbeitete, stürzte er und erlitt einen linksseitigen Schienbeinkopfbruch.
Er hat behauptet: Er sei am Ende des Dachgeschoßflures an dem als Türöffnung vorgesehenen Mauerdurchbruch in den 1 bis 1,20 m tiefer gelegenen Flurteil hinuntergestürzt. Während dieser Höhenunterschied sonst durch eine Bretterrampe (Laufsteg) überbrückt worden sei, welche die Türöffnung in ihrer ganzen Breite von 1,30 m ausgefüllt habe, hätten am Tage des Unfalls nur an einer Seite und zwar vom heutigen Treppenaufgang aus gesehen rechts zwei Bretter in einer Breite von 20 cm übereinander gelegen, so daß die restlichen 1,10 m der Öffnung ungesichert gewesen seien.
Der Kläger hat für diesen verkehrswidrigen Zustand die Beklagte verantwortlich gemacht und unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von ihr die Hälfte seines Verdienstausfalles für die Zeit vom 28. September 1953 bis 31. Juli 1954 (50 % von 4.080 DM = 2.040 DM), die Hälfte seiner Aufwendungen für einen Vertreter (50 % von 2.527,20 DM = 1.263,60 DM) und ein Schmerzensgeld von 2.500 DM (die Hälfte von 5.000 DM) verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch die Hälfte seines weiteren Schadens zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Der Unfall sei nur auf die eigene Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen. Sie habe ihre Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften erfüllt.
Das Landgericht hat in einem Teil- und Grundurteil den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Hälfte des bis einschließlich Juni 1954 entstandenen Verdienstausfalls und auf Ersatz der Hälfte des angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Anspruch auf Verdienstausfall jedoch nur insoweit, als er nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist. Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Hälfte des weiteren durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht über sie entschieden hat.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt, daß der Höhenunterschied zwischen den beiden Flurteilen während der Bauarbeiten zunächst mit einer Bretterrampe in der vollen Breite des Mauerdurchbruchs (Türöffnung) überbrückt worden ist, daß die Beklagte aber vor dem 28. September 1953 (Unfalltag) den größten Teil dieser Rampe hat abnehmen und nur an einer Seite eine Bretterlage von etwa 20 cm Breite hat bestehen lassen, so daß der Mauerdurchbruch in einer Breite von 1,10 m ungeschützt blieb. Im Gegensatz hierzu hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß die Türöffnung am Unfalltag in dieser Weise ungeschützt war. Es hat ausgeführt: Keiner der im zweiten Rechtszug vernommenen Zeugen habe etwas über die Wegnahme der Bohlen bekunden können. Die Zeugen S. und K. hätten sogar ausgesagt, daß die Laufbohlen durchweg in der Mitte der Türöffnung nebeneinander gelegen hätten. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils berufen, weil dieser Teil des Tatbestandes unrichtig sei. Es hat die Klage daher in erster Linie mit der Begründung angewiesen, daß der Kläger für seine Behauptungen über den verkehrswidrigen Zustand der Baustelle keinen Beweis erbracht habe.
Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht Beweisangebote des Klägers übergangen hat.
Der Kläger hatte im ersten Rechtszug für seine Behauptungen über den verkehrswidrigen. Zustand des Mauerdurchbruchs den Techniker Karl Sch. und den Fritz S. als Zeugen benannt. Er hat in seiner Berufungsbeantwortung sein gesamtes Vorbringen erster Instanz und damit auch seine Beweisanträge wiederholt. Das Berufungsgericht hätte daher auch die Zeugen des Klägers vernehmen müssen, wenn es seinem Urteil einen anderen Sachverhalt zugrunde legen wollte, als das Landgericht ihn als unstreitig festgestellt hat.
II.
1.
Hilfsweise hat das Berufungsgericht seine Entscheidung wie folgt begründet:
Auch wenn man die Behauptung des Klägers, die Bretter seien aus der Mitte der Türöffnung weggeneommen worden, als richtig unterstelle, sei die Klage unbegründet, weil der Kläger den Unfall allein seiner eigenen Unvorsichtigkeit zuzuschreiben habe. Er habe die Örtlichekeit, vor allem den treppenlosen Mauerabfall von seinen Arbeiten her gekannt und bei seiner persönlichen Anhörung selbst erklärt, er habe die Bohlen am Unfalltage schon beim Beginn der Arbeit seitlich an der Wand übereinanderliegend angetroffen und sei so hinaufgeklettert, daß er mit einem Bein auf die schrägen Bohlen und mit dem anderen auf die obere Geschoßdecke getreten sei. Dem Kläger müsse daher, wenn seine Behauptung zutreffe, deutlich zum Bewußtsein gekommen sein, daß der Mauerabfall an diesem Tage nur schwach geschützt war. Wenn er dennoch bei seiner Arbeit auf der höher gelegenen Geschoßdecke seitwärts- und rückwärtsgehend an den Mauerabfall, gelangt und dabei hinuntergefallen sei, so habe er damit den Unfall in einem so überwiegenden Maße durch eigenes Verschulden verursacht, daß eine Haftung der Beklagten auch aus diesem Grunde völlig entfallen müsse.
2.
Die Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände (§ 254 BGB) ist zwar Sache des Tatrichters. Sie kann aber vom Revisionsgericht darauf geprüft werden, ob ihr ein Rechtsirrtum zugrunde liegt. Das ist hier der Fall, wie die Revision mit Recht geltend macht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung dem Verschulden der Beklagten, das es unterstellt, nicht die rechtliche Bedeutung und die Tragweise beigemessen, die ihm zukommt. Hat die Beklagte, wie mit dem Berufungsgericht hier als richtig zu unterstellen ist, den Laufsteg teilweise entfernen und nur an der Seite der Türöffnung in einer Breite von 20 cm bestehen lassen, so hat sie in grober Weise gegen die Unfallverhütungsvorschriften ihrer Berufsgenossenschaft und gegen ihre allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs in dem Neubau verstoßen. Nach § 20 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschriften sind Türen, Wandluken, Fensteröffnungen, die bis zum Fußboden oder nahe daran herabreichen, abzuschließen oder anderweit zu sichern, wenn sie ins Freie oder auf ein in gleicher Höhe liegendes Geschoß oder Gerüst führen oder für den Personenverkehr sonst Gefahr bieten können. An dieser Sicherung fehlte es, wenn der Laufsteg an der Seite verlief und nur 20 cm breit war, während die restlichen 1,10 m der Türöffnung ungeschützt blieben. Das ergibt sich auch aus § 23 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift, Gerüste. Hiernach müssen Laufbrücken und -stege, die als Verkehrswege dienen, mindestens 0,8 m, und wenn sie zur Lastenbeförderung dienen sollen, mindestens 1,25 m breit sein. Nun dienen diese Unfallvernütungsvorschriften zwar in erster Linie dem Schutz der Betriebsangehörigen der Beklagten. Sie können aber gleichwohl als Anhaltspunkt für die Pflichten herangezogen werden, die der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherung gegenüber den anderen im Neubau tätigen Handwerkern und Arbeitern oblagen, denn an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers können zum Schütze betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1957 - VI ZR 117/56 - VersR 1957, 614). Hat die Beklagte aber eine so erhebliche Gefahrenquelle geschaffen, wie es bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalt der Fall wäre, so könnte diese Unfallursache nicht schon deshalb jede Bedeutung für die Abwägung verlieren, weil der Kläger diesen Gefahrenzustand bei Beginn seiner Arbeit bemerkt hat. Die Sicherungsmaßnahmen, die der Unternehmer zur Verhütung von Unfällen und zur Sicherung des Verkehrs gegen Gefahren zu treffen hat, dienen gerade dem Zweck, einer solchen Unvorsichtigkeit vorzubeugen, wie sie hier dem Kläger zur Last gelegt wird. Wie die Lebenserfahrung zeigt, muß gerade im Baugewerbe damit gerechnet werden, daß Arbeiter bei der Konzentration auf ihre Arbeit und infolge Gewöhnung an die Gefahren auch an ihnen bekannten Gefahrenstellen nicht immer die nötige Vorsicht walten lassen. Das ist eine der typischen Gefahren, denen die Unfallverhütungsvorschriften entgegenwirken wollen. Kommt es daher auf diese Weise durch Unvorsichtigkeit einer im Neubau tätigen Person zu einem Unfall, so geht es nicht an, ihn seinen ganzen Schaden allein tragen zu lassen und der Unfallgefahr, die der Unternehmer durch Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht gesetzt hat, keine Bedeutung beizumessen.
Da die Abwägung des Berufungsgerichts hiernach auf einem Rechtsfehler beruht, vermag auch die Hilfsbegründung, die es seinem Urteil gegeben hat, die Entscheidung nicht zu tragen. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Soweit die Revision geltend gemacht hat, ein Verschulden der Beklagten ergebe sich auch dann, wenn man mit den Aussagen der Zeugen davon ausgehe, daß zwei Bretter mit einer Breite von zusammen 60 cm nebeneinander gelegen hätten (Verstoß gegen § 23 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Gerüste), bleibt es dem Kläger unbenommen, diesen Gesichtspunkt in der neuen mündlichen Verhandlung vorzutragen. Das Berufungsgericht hatte bisher keinen Anlaß, hierauf einzugehen, weil der Kläger seine Klage bis jetzt nicht auf diesen Sachverhalt gestützt, sondern im Gegenteil behauptet hat, der Laufsteg habe die ganze Breite des Mauerdurchbruchs eingenommen.