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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1958, Az.: II ZR 146/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1958
Aktenzeichen
II ZR 146/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.06.1957

Fundstellen

  • DB 1958, 1417-1418 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1959, 97-99
  • MDR 1959, 104 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 192 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Ehefrau Grete U. in Sch., K.,

Prozessgegner

den Kaufmann Armin B. in Sch., K.,

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob der Erbe eines Gesellschafters im Zweifel auch in die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis seines Erblassers einrückt, ist in erster Linie der Gesellschaftsvertrag entscheidend. Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages kommt es in dieser Hinsicht wesentlich darauf an, ob dem Erblasser-Gesellschafter das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung als ein persönliches Recht besonders übertragen war oder nicht.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Juni 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Mitglieder der offenen Handelsgesellschaft Sch. Eisenwarenfabrik S. & Co. Gründer des Unternehmens war der verstorbene Großvater des Klägers und Schwiegervater der Beklagten. Dieser nahm in der Zeit vor und nach dem ersten Weltkrieg seine beiden Schwiegersöhne - darunter den inzwischen verstorbenen Vater des Klägers - und seinen einzigen Sohn, den inzwischen ebenfalls verstorbenen ersten Mann der Beklagten, in sein Unternehmen als Gesellschafter auf. Diese drei wandelten im Jahre 1936 das bis dahin in der Form einer GmbH betriebene Unternehmen in eine offene Handelsgesellschaft um. Dabei wurden in dem Gesellschaftsvertrag die beiden Schwiegersöhne des Gründers zur Geschäftsführung berufen; weiter wurde bestimmt, daß beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werde.

2

Beim Tode des ersten Ehemannes der Beklagten im Jahre 1939 trat diese als Gesellschafterin in die Gesellschaft ein. Das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft erhielt sie nicht. Als im Jahre 1956 der Vater des Klägers starb, wurden als dessen Erben der Kläger und seine Mutter Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft. Als Rechtsnachfolger seines Vaters nimmt der Kläger für sich das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft in Anspruch. Seine Mutter und sein Onkel, der andere geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter, teilen seine Rechtsauffassung und haben das während des Prozesses auch schriftlich zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte hingegen macht dem Kläger dieses Recht streitig.

3

Der Kläger verlangt daher mit der Klage die Feststellung, daß ihm als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung zustehe.

4

Die Vorinstanzen haben dieser Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Das Berufungsgericht bejaht mit Recht die Passivlegitimation der Beklagten. Was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht zutreffend.

6

Bei dem vom Kläger in Anspruch genommenen Recht handelt es sich um ein solches, das sich auf den Gesellschaftsvertrag gründet und insofern für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander von bestimmender Bedeutung ist. Das vom Kläger in Anspruch genommene Recht regelt die Rechtsstellung des Klägers gegenüber den anderen Gesellschaftern als Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnisses. Insofern richtet es sich nicht gegen die Gesellschaft oder gegen die übrigen Gesellschafter in ihrer Zusammenfassung als Gesamthandsverband, sondern gegen die einzelnen Mitgesellschafter in ihrer Eigenschaft als Partner des Gesellschaftsvertrages. Hieraus folgt, daß der Kläger dieses Recht auch gegenüber der Beklagten geltend machen kann.

7

Bei der gerichtlichen Geltendmachung dieses Rechts ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht nötig, daß der Kläger hierbei auch zugleich die anderen Gesellschafter verklagt. Der Tatbestand einer notwendigen Streitgenossenschaft (§62 ZPO) ist insoweit nicht gegeben (vgl. BGH Urt. vom 29. September 1955 - II ZR 48/54 m.w.Nachw. aus Rechtsprechung und Schrifttum). Die Rechtslage liegt insoweit grundsätzlich anders als bei Gestaltungsklagen gesellschaftsrechtlicher Art, wie etwa bei den Klagen gemäß §§117, 127, 133, 140, 142 HGB, bei denen das rechtskräftige Urteil mit unmittelbarer Wirkung in die gesellschaftsvertraglichen Beziehungen der Gesellschafter eingreift (vgl. dazu auch BGH LM Nr. 6 zu §140 HGB). Daher bedarf es hier für die Annahme der Sachlegitimation der Beklagten auch nicht des in der Rechtsprechung entwickelten Satzes, daß selbst bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagen nicht in jedem Fall alle Gesellschafter auf der einen oder anderen Seite am Rechtsstreit beteiligt sein müssen (vgl. dazu BGH JZ 1958, 406).

8

II.

In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt das Berufungsgericht die namentlich im Schrifttum streitige Frage offen, ob der Erbe eines Gesellschafters, der an dessen Stelle in die Gesellschaft eintritt, im Zweifel auch in die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis seines Erblassers einrückt oder ob etwas anderes gelten muß, wenn der Gesellschaftsvertrag in irgendeiner Hinsicht die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regelt (vgl. dazu Fischer, BB 1956, 839 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht stellt an Hand der hier gegebenen Verhältnisse fest, daß der Vater des Klägers das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung nicht auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von den übrigen Gesellschaftern übertragen erhalten habe; das Berufungsgericht folgert aus dieser Feststellung, daß das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung auf den Kläger als Erben seines Vaters übergegangen sei.

9

1.)

Entgegen der Meinung der Revision ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Entscheidung der Frage, ob der Kläger als Erbe seines Vaters zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, in erster Linie von der Auslegung des Gesellschaftsvertrages abhängig ist. Denn die Gesellschafter sind bei der Regelung dieser Frage frei und nicht an irgendwelche gesetzlichen Vorschriften zwingender Art gebunden. Auch ist es zutreffend, daß es dabei wesentlich darauf ankommt, ob dem Erblasser-Gesellschafter das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung als ein persönliches Recht besonders übertragen war oder nicht. Ist das der Fall gewesen, dann läßt eine solche Regelung nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß zu, daß der Erbe eines solchen Gesellschafters nicht auch ohne weiteres zur Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft berufen sein soll, weil sein Erblasser dieses Recht nicht allein auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter, sondern auf Grund eines weiteren und damit besonderen Vertrauenserweises erhalten hat (RG DR 1942, 1057).

10

Die gegenteilige Auffassung der Revision geht von der unzutreffenden Annahme aus, daß schon jede von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung der Geschäftsführung und Vertretung dazu nötige, den höchstpersönlichen Charakter der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis anzuerkennen. Diese Annahme läßt außer acht, daß in einer offenen Handelsgesellschaft grundsätzlich jeder Gesellschafter, also auch ein Erbe, der an die Stelle seines Erblassers in die Gesellschaft eingetreten ist, zur Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist. Angesichts dieser Rechtslage müssen aus dem Gesellschaftsvertrag besondere Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein, daß diese Regelung für den Gesellschafter-Erben nicht gelten solle (Fischer, BB 1956, 840). Der Umstand, daß ein anderer Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nicht berufen ist, reicht für eine solche Annahme nicht aus (RG DR 1942, 1057).

11

2.)

Die Revision bemängelt des weiteren, daß das Berufungsgericht nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob auch die Mutter des Klägers, die ebenfalls als Rechtsnachfolgerin des Erblassers in die Gesellschaft als Gesellschafterin eingetreten ist, zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt ist. Allein auch diese Rüge ist unbegründet. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts ist es zwar nicht ausgeschlossen, daß für die Regelung der Geschäftsführung und Vertretung in dem Gesellschaftsvertrag die Erwägung maßgeblich gewesen ist, daß bei dem damaligen Umfang des Unternehmens nur zwei vertretungsberechtigte Geschäftsführer tragbar erschienen. Diese Erwägung könnte daher für einen Erbfall der vorliegenden Art, bei dem an Stelle des einen geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafters zwei Erben als Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten, für ihre Rechtsstellung schon insofern von Bedeutung sein, als nun auch nur einer von diesen Erben das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung erhalten soll. Gleichwohl brauchte das Berufungsgericht zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil die Mutter des Klägers ein solches Recht für sich überhaupt nicht in Anspruch nimmt und weil sich damit die Frage nach der Zulässigkeit einer Vervielfältigung der dem Erblasser eingeräumten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nach dem vorgetragenen Sachverhalt gar nicht stellt.

12

3.)

Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den gestellten Klagantrag auch nicht auf den Einwand der Beklagten eingegangen, sie könne dem Kläger das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung streitig machen, solange dieser ihr nicht das gleiche Recht zubillige. Dieser Einwand stellt sich nach seinem sachlichen Gehalt als eine Einrede gemäß §320 BGB dar. Eine solche Einrede steht der Beklagten nicht zu. Unbeschadet der streitigen Frage, ob der Gesellschaftsvertrag überhaupt ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§320 ff BGB ist (vgl. dazu Staudinger-Kessler §705 Anm. 6 ff), ist hier eine Anwendung des §320 BGB entsprechend den Ausführungen der Beklagten nicht möglich. Denn eine solche Anwendung würde hier, wie der erkennende Senat schon in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat (vgl. BGH LM Nr. 11 zu §105 HGB), ganz allgemein mit dem Sinn und dem Zweck des Gesellschaftsvertrages in Widerspruch stehen; sie würde die individuellen Belange eines einzelnen Gesellschafters in einem Maß in den Vordergrund rücken, das mit dem gemeinsamen Zweck der Gesellschaft, dem gemeinsamen Betrieb des Gesellschaftsunternehmens nicht vereinbart werden könnte. Es ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Beklagten ihrerseits auch das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung zusteht.

13

4.)

Schließlich wendet sich die Revision auch noch dagegen, daß das Berufungsgericht das Recht des Klägers zur Geschäftsführung und Vertretung mit Rücksicht auf die gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfe nicht verneint habe. Auch dieser Angriff ist unbegründet.

14

Die Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb zutreffend, weil für eine Berücksichtigung dieser Vorwürfe schon aus Rechtsgründen in diesem Rechtsstreit kein Raum ist. Diese Vorwürfe könnten allein insofern rechtliches Gewicht haben, als sie den übrigen Gesellschaftern das Recht zur Entziehung der dem Kläger zustehenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis geben (§§117, 127 HGB). Da die Beklagte dieses Recht nicht allein für sich in Anspruch nehmen kann, ist sie auch nicht in der Lage, im Wege des Einwands einen Rechtserfolg herbeizuführen, der einer solchen Entziehung gleichkommt.

15

Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen ist.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Nörr Liesecke Dr. Reinicke