Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1958, Az.: II ZR 102/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 102/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 26.03.1957
Fundstellen
- DB 1959, 199 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 100-101 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
der Firma Johan T. & Co., Kommanditgesellschaft, B.-Ch., W.str. ..., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Johan T.,
Prozessgegner
die D. C.-Aktiengesellschaft, B.-Ch., U.str. ..., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Ernst F., Dr. Walter G., Hans O. und Dr. Josef Wi.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenates des Kammergerichts in Berlin vom 26. März 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ließ in den Jahren 1925 und 1927 zur Sicherung für eine Darlehensschuld zwei Hypotheken für die Beklagte an ihrem Grundstück, B.-M., Ka.-Wil. Straße ... (jetzt K.-L.-Straße ...), für 142.000 GM/RM und 158.000 FGM/RM eintragen, die später zu einer Hypothek von 300.000 RM vereinigt wurden; das Grundstück liegt im Ostsektor Berlins. Als im Jahre 1935 der Einheitswert des Grundstücks erheblich herabgesetzt wurde und auch die Mietzinseinnahmen zurückgingen, bestellte die Klägerin der Beklagten auf deren Verlangen als zusätzliche Sicherheit eine Grundschuld von 75.000 RM auf dem Grundstück B.-Sch., H.straße ... und eine weitere Grundschuld von 15.000 RM auf dem Grundstück B.-N., Ho.straße ...; diese Grundstücke liegen im Westsektor Berlins. Im Jahre 1956 bewilligte die Beklagte die Löschung der auf dem Grundstück H.str. ... eingetragenen Grundschuld von 75.000 RM, da die Beklagte das Grundstück lastenfrei verkaufen wollte. Als Ersatz verpfändete die Klägerin der Beklagten 5 % steuerfreie Pfandbriefe der D. C.-AG, Emission 48, nebst Kupons und Erneuerungsscheinen im Nennwert von 7.500 DM.
Das Grundstück der Klägerin in B.-M. wurde durch Bombenangriffe zerstört, die Beklagte im Bereich der Sowjetzone entschädigungslos enteignet. Beide Parteien haben seit Begründung des zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnisses ihren Sitz in B.-Sch..
Die Klägerin ist der Ansicht, aus der Tatsache, daß die Beklagte enteignet sei und deshalb nicht mehr aus der Hypothek vorgehen könne, ergebe sich die Folgerung, daß die Beklagte auch die Grundschuld und die an ihre Stelle getretenen Pfandbriefe nicht in Anspruch nehmen könne. Sie hat demgemäß mit der Klage Freigabe und Herausgabe der verpfändeten Pfandbriefe verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Klägerin könne ihren Anspruch nicht darauf stützen, daß Infolge der Enteignung der auf dem ostsektoralen Grundstück eingetragenen Hypothek (der dinglichen Sicherung als solcher) der Rechtsgrund für die (auf dem westsektoralen Grundstück) bestellte Grundschuld von 75.000 RM und für die an die Stelle dieser Grundschuld getretene Verpfändung der Wertpapiere weggefallen sei; denn der Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld habe nicht in der Sicherung der Hypothek, sondern in der Sicherung der der Hypothek zugrunde liegenden Forderung bestanden. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend: sie sind auch von der Revision nicht angegriffen worden.
2.
Ebensowenig könne, hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Abhängigkeit der Grundschuld von der Hypothek daraus hergeleitet werden, daß die Grundschuld lediglich als Ausfallsicherung habe dienen sollen. Eine derartige hilfsweise Sicherung sei nur in Form einer - aufschiebend bedingten - Höchstbetragshypothek möglich. Vielmehr habe die Grundschuld allein der zusätzlichen Sicherung der durch die Hypothek nicht mehr ausreichend gesicherten Darlehensforderung dienen sollen und können. Die Grundschuld- und später das an ihre Stelle getretene Pfandrecht an den Wertpapieren - sei als selbständige Sicherung neben die Hypothek getöteten. Das Pfandrecht der Beklagten sei also lediglich von der Darlehensforderung, nicht aber vom Bestehen oder der Realisierbarkeit der Hypothek abhängig.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie der Revision zuzugeben ist, insoweit unrichtig, als in ihnen festgestellt wird, eine Ausfallsicherung für die (auf dem ostsektoralen Grundstück eingetragene) Hypothek sei (auf dem westsektoralen Grundstück) nur in Form einer aufschiebend bedingten Höchstbetragshypothek möglich gewesen. Die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 122, 331), die das Berufungsurteil heranzieht, hat lediglich die Frage zum Gegenstand, in welcher Weise eine Ausfallsicherung für eine Hypothek durch eine andere Hypothek bestellt werden kann. Sie befaßt sich aber nicht mit der Frage, in welcher Weise eine Ausfallsicherung für eine Hypothek durch eine Grundschuld vereinbart werden kann. Da ein und dieselbe Forderung sowohl durch eine Hypothek als auch (zusätzlich) durch eine Grundschuld gesichert werden kann (RGZ 132, 136 ff; Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 3. Aufl., 1956 S. 529), könnten die Beteiligten, ohne daß sich hieraus rechtliche Schwierigkeiten ergäben, die Vereinbarung treffen, der Gläubiger solle nur dann aus der Grundschuld vorgehen dürfen, wenn er mit der Hypothek ausgefallen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Ausfallsicherung sei nur in Form einer aufschiebend bedingten Höchstbetragshypothek möglich, ist also rechtsirrig. Das Berufungsurteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat vielmehr, unabhängig von der Frage, ob es möglich sei, eine Ausfallsicherung durch Bestellung einer Grundschuld zu vereinbaren, die Feststellung getroffen, daß die Parteien die Grundschuld als selbständige Sicherung der Darlehensforderung neben der Sicherung durch die Hypothek bestellt hätten. Diese Feststellung entspricht dem Vorbringen der Klägerin, die die Grundschuld stets als zusätzliche Sicherung bezeichnet, aber niemals geltend gemacht hat, die Beklagte habe die Grundschuld erst in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie mit der Hypothek (bei einer Zwangsversteigerung des hypothekarisch belasteten Grundstücks) ausgefallen wäre.
II.
Das Berufungsgericht hat sich alsdann der Frage zugewandt, ob die Klägerin ihren Anspruch möglicherweise darauf stützen könne, daß die Darlehensforderung, die der Hypothek und der Grundschuld und dem an die Stelle der Grundschuld getretenen Faustpfandrecht zugrunde liegt, enteignet worden sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, weil die Enteignung der Hypothek nicht auch die Enteignung der ihr zugrunde liegenden persönlichen Forderung zur Folge gehabt habe. Die persönliche Forderung sei grundsätzlich dort belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz habe, im vorliegenden Falle also in West-Berlin. Dieser Grundsatz könnte allerdings zweifelhaft sein, wenn die Forderung durch eine Hypothek gesichert sei und das Grundstück, auf dem die Hypothek ruhe, in der Sowjetzone liege. Wirtschaftlich betrachtet sei die Hypothek das Hauptrecht, die ihr zugrunde liegende Forderung stelle nur eine Voraussetzung dieses Rechtes dar; es könnte deshalb möglicherweise angemessener erscheinen, als Anknüpfungspunkt des gesamten Rechtsverhältnisses ausschließlich den Ort der dinglichen Sicherung anzusehen. Diese Frage könne jedoch dahingestellt bleiben. Denn die der ostsektoralen Hypothek zugrunde liegende persönliche Forderung sei jedenfalls auch durch die westsektoralen Grundschulden gesichert gewesen. Es habe daher im Zeitpunkt der Enteignung der Hypothek ein Anknüpfungspunkt für die Darlehensforderung in West-Berlin gelegen. Die Darlehensforderung sei deshalb, mindestens soweit es sich um den rechtlichen Bestand der in West-Berlin belegenen dinglichen Sicherung handle, als in West-Berlin gelegen anzusehen. Sie sei somit durch die Enteignung der Hypothek nicht berührt worden.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sei für die Hypothek (und die ihr zugrunde liegende Forderung) der Ort der dinglichen Sicherung - im vorliegenden Fall Ost-Berlin - maßgebend, so stelle sich, meint die Revision, die zusätzliche Sicherung durch die Grundschuld nur als eine Nebenforderung dar, die den Ort der dinglichen Sicherung nicht verschiebe. Hätten die Parteien den (durch die Hypothek manifestierten) Ort der dinglichen Sicherung verschieben wollen, so hätten sie einen andern Weg beschreiben müssen; sie hätten einen Teilbetrag der in Ost-Berlin lastenden Hypothek löschen und dafür die Grundschuld auf dem West-Grundstück eintragen lassen müssen. So sei man aber nicht verfahren.
Der Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben. Die Darlehensforderung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die enteignete Hypothek nicht mitenteignet worden. Eine in der Sowjetzone ausgesprochene Enteignung kann nur die Gegenstände erfassen, die im Zeitpunkt der Enteignung in der Sowjetzone belegen waren. Eine Forderung ist aber dort belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat (BGHZ 5, 35 ff), und der Schuldner, die Klägerin, hat ihren Wohnsitz stets in West-Berlin gehabt. Diese Regel gilt, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (Urt. v. 1. Februar 1952, V ZR 16/51 = LM Art. 7 ff EGBGB Nr. 2; BGHZ 12, 79 ff) und auch im Schrifttum anerkannt ist (Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 1955 S. 638) auch dann, wenn die Forderung durch eine Hypothek auf einem Grundstück in der Sowjetzone gesichert ist. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn es sich um einen echten Realkredit gehandelt, die dingliche Sicherung also den Kern des Rechtsgeschäfts dargestellt hat, hinter den die Begründung der persönlichen Forderung zurückgetreten ist. Auch in diesem Fall besteht kein Grund, der sowjetzonalen Stelle, die die enteignete Hypothek in Anspruch nimmt, auch den Zugriff auf die der Hypothek zugrunde liegende persönliche Forderung gegen den nicht in der Sowjetzone wohnenden Schuldner zu ermöglichen.
Die Darlehensforderung wäre somit auch dann nicht von der Enteignung der ostsektoralen Hypothek miterfaßt worden, wenn sie nicht zusätzlich durch die westsektoralen Grundstücke gesichert worden wäre. Es kommt daher nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob sich die zusätzliche Sicherung der Darlehensschuld durch die Grundschulden als Nebenforderung darstellt, die den durch die Hypothek manifestierten Ort der Sicherung unberührt lasse.
Die Revision kann sich auch nicht auf die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 17, 89 ff) stützen. Diese Entscheidung befaßt sich ausschließlich mit der Frage, welches Schuld- und welches Währungsstatut maßgebend ist, wenn eine Darlehensforderung durch eine Hypothek an einem Ostberliner Grundstück gesichert ist und der Schuldner im Gebiet der Bundesrepublik wohnt. Sie behandelt aber nicht die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage, ob in einem derartigen Fall die Enteignung der Hypothek auch die Enteignung der persönlichen Forderung zur Folge hat.
III.
Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Klägerin könne auch aus §1254 BGB keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere herleiten. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine Einrede gegen das Pfandrecht als solches begründeten. Ebensowenig könne sie eine Einrede gegen die dem Pfandrecht zugrunde liegende Forderung geltend machen. Insbesondere stehe ihr kein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme zu. Ein solches Recht sei nicht schon bei bloßer theoretischer Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben. Vielmehr müßten greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein derartiger Fall eintreten könne. Die Klägerin habe jedoch in dieser Richtung keinerlei Tatsachen behauptet. Im übrigen habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, daß nach sowjetzonaler Übung Trümmergrundstücke wegen der auf ihr ruhenden Lasten nicht in Anspruch genommen würden. Dieser Vortrag werde durch die Erklärung der Klägerin bestätigt, daß sie bisher keine Hypothekenzinsen gezahlt habe und die Zahlung derartiger Zinsen von ihr auch nicht verlangt worden sei.
Die Revision hat diese Ausführungen mit dem Hinweis angegriffen, es bestehe, obwohl das Ostberliner Grundstück ein Trümmergrundstück sei, durchaus die Möglichkeit, daß die Klägerin wegen der Hypothek in Anspruch genommen würde. Dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es komme nicht auf eine theoretische Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme, sondern darauf an, ob im vorliegenden Fall greifbare Anhaltspunkte für eine derartige Inanspruchnahme vorlägen (BGH LM §242 Cd Nr. 9 und 10; BGH MDR 1955 S. 404; BGH WM 1957, 692; BGH WM 1957, 1001; BGH WM 1958, 426). Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind; daß die tatsächliche Möglichkeit besteht, die Klägerin könne aus der Hypothek in Anspruch genommen werden, reicht hierfür nicht aus.
Im übrigen würde die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auch nur dazu führen, der Klägerin ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren. Dieses Recht wäre aber für die Klägerin ohne Nutzen, da die Beklagte die Klägerin einstweilen ohnehin nicht in Anspruch nehmen will, sondern sich nur gegen die endgültige Freigabe der Sicherheit wehrt. Die endgültige Freigabe der Sicherung kann die Klägerin aber auch dann nicht verlangen, wenn sie wegen der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme zur Zeit ihre Verbindlichkeit nicht zu erfüllen brauchte.
Da die Rügen der Revision somit unbegründet sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsmangel erkennen läßt, war die Revision, mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, zurückzuweisen.