Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1958, Az.: IV ZR 78/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 78/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 05.12.1957
Fundstelle
- DB 1959, 168 (Kurzinformation)
Prozessführer
der Stiftung "D." Unterstützungskasse in B., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Friedrich H. in B., W.str. ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Dr. Walther S. in ..., Am Hirschsprung 11,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Maaß und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 5. Dezember 1957 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das in B., O.straße ... und Große Hu.straße, belegene Geschäftsgrundstück war Eigentum der Firma H. & N. GmbH, die ein Kaufhaus darin betrieb und deren alleiniger Gesellschafter der Kaufmann Leo N., jetzt Ne., war. N. war jüdischer Abstammung. Durch Vertrag vom 25. Januar 1934 verpachtete die Firma H. & N. GmbH ihr Grundstück zum Betriebe gleichartiger Handelsgeschäfte an den Beklagten. Der Pachtzins betrug 2 1/4 bis 3 % des effektiven Bruttoumsatzes. Der Pachtvertrag sollte für zunächst 10 Jahre gelten und sich mangels Kündigung um weitere 10 Jahre verlängern. Der Verpächterin stand ein Kündigungsrecht nur für den Fall zu, daß der Durchschnittsumsatz eine gewisse Grenze unterschreiten würde. Dem Beklagten wurde ein im Grundbuch nicht eingetragenes Vorkaufsrecht an dem Grundstück eingeräumt.
In den Jahren 1940/41 erwarb der Beklagte das Pachtgrundstück zu Eigentum und übereignete es alsbald an die Klägerin. Diese erstattete es, nachdem N. Rückerstattungsansprüche erhoben hatte, auf Grund eines Vergleichs an N. zurück und nahm ihrerseits den Beklagten im Rückgriffswege in Anspruch. Im einzelnen ist der Sachverhalt folgender:
Im Frühjahr 1939 wandte sich der Beklagte in seinem Bestreben, das Eigentum an dem Pachtgrundstück zu erwerben, an die No. Kreditbank AG in B. (im folgenden "Bank" genannt) und bat deren Vorstandsmitglied, den Bankdirektor Hermann K., ihm bei der Kreditbeschaffung für den Ankauf behilflich zu sein; er betonte, N. werde wahrscheinlich in Kürze zum Verkaufe des Grundstückes bereit sein, da er sich wegen der Judenvermögensabgabe mit dem Finanzamt arrangieren müsse. Nach Kriegsausbruch erhielt der Beklagte Kenntnis davon, die Stadt Bremen wolle seiner Verpächterin bezüglich des Grundstücks eine Verkaufsauflage machen und auch die Sa. AG sei am Erwerbe des Grundstücks interessiert. Daraufhin nahm er auch mit Dr. Bo., dem Bevollmächtigten N., Verhandlungen über den Ankauf des Grundstücks auf, betrieb die Eintragung seines Vorkaufsrechts im Grundbuch und verhandelte mit Direktor K. weiter über verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, wie Alleinerwerb unter Aufnahme von Hypotheken, gemeinschaftlichen Erwerb zusammen mit Dritten und Gründung einer GmbH zum Erwerbe des Grundstücks. Da diese Pläne jedoch scheiterten, zogen Direktor K. und der Beklagte Anfang Februar 1940 in Erwägung, eine damals noch nicht näher bezeichnete Gesellschaft - die Klägerin - solle das Grundstück erwerben und ihrerseits mit dem Beklagten einen langfristigen Pachtvertrag abschließen.
Durch Vertrag vom 11. April 1940 verkaufte N. das Grundstück, dessen für 1935 festgestellter Einheitswert 2.100.000 RM betrug, zu dem behördlich festgesetzten Preis von 1.520.000 RM an die Sa. AG. Am 30. April 1940, noch bevor die devisenrechtliche Genehmigung des Kaufvertrages erteilt war, erklärte der Beklagte dem amtierenden Notar auf dessen Antrage, er mache von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch, unterzeichnete am 10. Mai 1940 die hierüber vorbereitete notarielle Urkunde, die dem Bevollmächtigten N. am 17. Mai 1940 zugestellt wurde. Zur gleichen Zeit erhielt er von der Bank den Entwurf eines mit der Klägerin abzuschließenden Generalpachtvertrages zur Prüfung. Auch die Klägerin hatte diesen Entwurf zusammen mit dem Entwurfe eines Kaufvertrages von der Bank erhalten. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 1940 schlug der Beklagte vor, es solle ihn das Inventar, was er - vergeblich - schon seit 1934 angestrebt habe, zu Eigentum übertragen und ein Recht zum Erwerb des Grundstücks eingeräumt werden. Nach Verhandlungen, die Ende Mai 1940 zwischen Vertretern der Klägerin, darunter dem Generaldirektor St., und dem Direktor K. sowie dessen Mitarbeiter Dr. M. seitens der Bank geführt wurden, schlossen am 5. Juni 1940 die Klägerin und der Beklagte einen "Generalpachtvertrag" ab. Hierdurch verpachtete die Klägerin vom 1. Oktober 1940 ab dem Beklagten "das ihr gehörende Grundstück" für zunächst 25 Jahre gegen Zahlung eines der jährlichen Verzinsung von 7 % der Grundstückserwerbskosten entsprechenden Betrages, übertrug ihm das Inventar zu einem noch zu vereinbarenden Preise zu Eigentum und räumte ihm ein Vorkaufsrecht ein.
Nach Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten des Beklagten beim Grundstückserwerb durch Nichtanerkennung seines Vorkaufsrechts seitens der Sa. AG und Nichterteilung einer notwendigen Genehmigung seitens der Stadt Bremen genehmigte deren Stadtamt am 24. August 1940 den Verkauf des Grundstücks an den Beklagten mit der Auflage, dieser habe "3 Monate nach Beendigung des Krieges mit England" das Gebäude teilweise in - der Stadtverwaltung zur Verfügung zu stellende - Büroräume umzubauen und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung 500.000 RM zu zahlen sowie zu deren Sicherung, was in einer Urkunde vom gleichen Tage geschah, eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Klägerin beizubringen. Ebenfalls am 24. August 1940, nachdem die devisenrechtliche Genehmigung für die "Durchführung des Grundstückskaufes" gemäß dem Vertrage vom 11. April 1940 erteilt war, wiederholte der Beklagte seine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Am 3. September 1940 teilte die Klägerin dem amtierenden Notar mit, sie werde den gemäß §3 des Vertrages N./Sa. vom 11. April 1940 auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts für das Grundstück vom Beklagten geschuldeten Kaufpreis von 1.520.000 RM für dessen Rechnung auf das Anderkonto des Notars überweisen, was dann am nächsten Tage auch geschah. Mit Schreiben vom 4. September 1940 erklärte der Beklagte der Klägerin, er werde das durch Ausübung seines Vorkaufsrechts für 1.520.000 RM von N. gekaufte Grundstück zum gleichen Preise an sie weiterveräußern. Zugleich bestätigte er ihr die "in diesem Zusammenhange" erfolgte Überweisung von 1.520.000,- RM, womit gleichzeitig seine Verpflichtung gegenüber N. erfüllt worden sei. Schließlich erklärte er, im Hinblick auf die möglicherweise sich ergebende Notwendigkeit, N. auf Auflassung des Grundstücks zu verklagen, er wolle etwaige der Klägerin durch Verzögerung der Auflassung entstehende Zinsverluste bis zur Höhe von 7 % sowie die Kosten eines Rechtsstreits gegen N. übernehmen. Nachdem die Sa. AG am 16. September 1940 das Vorkaufsrecht des Beklagten anerkannt hatte, ließ N. am 1. Oktober 1940 das Grundstück an den Beklagten auf und verkaufte dieser es am gleichen Tage an die Klägerin weiter; beide Rechtsgeschäfte wurden von demselben Notar in aufeinander folgenden Nummern seiner Urkundenrolle beurkundet. In §3 des Vertrages zwischen dem Beklagten und der Klägerin wurde festgestellt, der Kaufpreis von 1.520.000 RM sei dadurch bereits beglichen, daß die Käuferin dem Verkäufer diesen Betrag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus seinem über das hier verkaufte Grundstück mit N. abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag zur Verfügung gestellt habe. Weiter hieß es, der Käuferin seien die Verträge vom 11. April 1940 sowie die daraufhin übernommenen Verpflichtungen bekannt; sie übernehme hiermit sämtliche Verpflichtungen "des Erschienenen zu 1" aus diesen Kaufverträgen und, soweit sie sich aus den Auflagen - insbesondere derjenigen vom 24. August 1940 - ergäben, die dem Verkäufer auf Grund der Genehmigungen der Behörden und des Stadtamtes der Freien Hansestadt Bremen auferlegt seien, und halte ihn von diesen Verpflichtungen frei. Gemäß §5 des Vertrages übernahm die Klägerin alle durch den Vertrag entstehenden Steuern, Abgaben und Kosten. Andererseits bewilligte der Beklagte die Eintragung einer Vormerkung für die Klägerin zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. Vom 1. Oktober 1940 ab zahlte der Beklagte keinen Pachtzins mehr an Neumann, sondern den vereinbarten Betrag von 7 % der Grundstückserwerbskosten in monatlichen Teilbeträgen an die Klägerin. Ein Vorschlag des Bevollmächtigten N., Dr. Bo., vom 11. Oktober 1940, zur Ersparung zweimaliger Grunderwerbssteuer einen Direktverkauf N./Klägerin vorzunehmen, wobei ein Teil der ersparten Steuern der Sa. AG und Dr. Bo. zufließen sollte, scheiterte am Widerstande sowohl der Bank wie auch der Klägerin. Am 1. November 1940 erfolgte die Übergabe des Grundstücks an die Klägerin, am 9. Januar 1941 die Eintragung des Eigentumsüberganges auf den Beklagten und der Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin in das Grundbuch. Am 20. Januar 1941 ließ der Beklagte das Grundstück an die Klägerin auf; am 31. Mai 1941 wurde diese als Eigentümerin eingetragen. Für ihre Vermittlungstätigkeit liquidierte die Bank sowohl von der Klägerin wie auch von dem Beklagten 2 % des Kaufpreises als Provision; wegen der Höhe dieser Provision kam es später zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beklagten und der Bank, welche zum Abbruch der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen führten. Ende 1944 wurde das auf dem Grundstück stehende Gebäude durch Luftangriff zerstört.
In dem auf Grund des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Zone von N. gegen die Klägerin anhängig gemachten Rückerstattungsverfahren kam es am 11. Juli 1950 zum Abschluß eines Vergleiches, durch den sich die Klägerin gegen Zahlung von 130.000 DM zur Rückerstattung des Grundstücks an N. verpflichtete. Dieser verkaufte das Grundstück am 8. März 1954 für 2.100.000 DM und Übernahme der Lastenausgleichszahlung im Schätzwert von 250.000 DM durch den Käufer an die Kö. AG weiter.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz des ihr durch die Rückgabe des Grundstücks entstandenen, von ihr auf mindestens 2.200.000 DM bezifferten Schadens in Anspruch genommen. Sie hat dem Beklagten bereits im Jahre 1949 erklärt, sie werde Regreßansprüche gegen ihn erheben, jedoch - auf seinen Wunsch - zurückstellen, bis die einschlägigen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung geklärt worden seien. Als dies nach ihrer Auffassung der Fall war, ist sie am 19. Oktober 1953 mit ihren Ansprüchen erneut an ihn herangetreten und hat im März 1954 Klage auf Zahlung eines Teilbetrages gegen ihn erhoben mit dem Antrage,
ihn zu verurteilen, an sie 100.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1953 zu zahlen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er bestreitet den Klaganspruchs weil er das Grundstück als Beauftragter der Klägerin erworben habe. Als solcher haftet er der Klägerin nicht im Wege des Rückgriffs nach Art. 47 REGAmZ. Das Landgericht hat den Beklagten dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Der Klageanspruch stützt sich auf Art. 47 Abs. 1 REG in Verbindung mit §§434, 440 Abs. 1, 325, 249 BGB. Das Bestehen eines Rückgriffsanspruchs nach Art. 47 Abs. 1 a.a.O. setzt voraus, daß zwischen dem Rückerstattungspflichtigen und seinem Rechtsvorgänger ein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen dieser seinem Rechtsnachfolger für Rechtsmängel einzustehen hat. Das ist bei einem Kaufvertrag der Fall, bei dem sich die Ansprüche des Rückerstattungspflichtigen unmittelbar aus §§433 ff BGB ergeben. Gemäß §445 BGB finden diese Vorschriften aber auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung. Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung, d.h. zum Erwerbe eines Vermögensgegenstandes im Auftrage und für Rechnung des Rückerstattungspflichtigen, gegeben und angenommen worden ist, und zwar gleichgültig, ob der Beauftragte dieses Geschäft zunächst im eigenen Namen oder sogleich auf den Samen des Geschäftsherrn abschließen sollte und abgeschlossen hat (Urteil des BGH, I. ZS vom 9. Dezember 1952 - I ZR 16/52 - LM Nr. 1 zu Art. 47 REGAmZ; RGZ 54,75, 78 f). Gemäß §667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Der I. Zivilsenat hat in dem o.a. Urteil ausgesprochen, den Beauftragten treffe, wenn nichts anderes vereinbart sei, nicht die Pflicht, Rechte zu beseitigen, die von Dritten an dem Vermögensgegenstande geltend gemacht werden könnten. Bei dem Mangel besonderer Abreden könne ein Auftrag zum Erwerbe eines Grundstücks nur dahin verstanden werden, der Beauftragte solle das Grundstück mit den Lasten, die darauf ruhten, und in der Rechtslage, in der es sich gerade befinde, erwerben, nicht aber dahin, er solle auch Rechte beseitigen, die zur Zeit des Erwerbes auf dem Grundstück noch nicht geruht hätten.
Daß der Auftrag zum Erwerbe eines Grundstücks auch formlos wirksam erteilt werden kann, hat in seinem vorerwähnten Urteil bereits der I. Zivilsenat angenommen. Er befindet sich dabei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 75, 78-80; 91, 69, 70-71; RG Warn 1920 Nr. 189, 237, 238). Der erkennende Senat tritt dem bei.
I.
Das Oberlandesgericht hat das Bestehen eines Auftragsverhältnisses unter den Parteien bejaht; es begründet seine Auffassung, der Beklagte habe, als er das Grundstück von N. erworben und es anschließend auf die Klägerin übertragen habe, nicht im eigenen oder überwiegend eigenen, sondern im ausschließlichen oder doch überwiegenden Interesse der Klägerin gehandelt, dadurch also vereinbarungsgemäß deren Angelegenheit besorgt, er habe ihr infolgedessen für den etwaigen Rechtsmangel der Rückerstattungspflicht nicht, einzustehen, wie folgt:
Nach dem Scheitern der - von der Bank unterstützten - Pläne des Beklagten, das Grundstück selbst zu erwerben, habe sich sein Interesse darauf gerichtet, seine Stellung als Pächter zu bewahren und möglichst zu verstärken. Den Anstoß hierzu hätten Verhandlungen gegeben, die Direktor K. im Auftrage des Beklagten Anfang Februar 1940 mit "einer hiesigen größeren Gesellschaft" angeknüpft habe. Nach Lage der Dinge habe es sich dabei um die D. bzw. die Klägerin gehandelt. Diese Gesellschaft habe zum Ausdruck gebracht, sie sei bereit, das Grundstück zu kaufen und mit dem Beklagten als Generalmieter einen langfristigen Mietvertrag abzuschließen. Nachdem jedoch N. das Grundstück am 11. April 1940 an die Sa. AG verkauft habe, sei der in Aussicht genommene Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin nur noch dadurch zu erreichen gewesen, daß der Beklagte es ihr vermittels seines Vorkaufsrechts verschaffe, um auf diese Weise in den Genuß eines Pachtverhältnisses zu kommen, das ihm größere Sicherheit biete als der - an sich gegenüber jedem Erwerber gegebene - Bestandsschutz. Das sei, wie der weitere Verlauf der Verhandlungen zeige, auch geschehen. Am 10. Mai 1940, als der Beklagte erklärt habe, er wolle von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß der hiermit bezweckte Erwerb des Grundstücks nur für Rechnung der Klägerin erfolgen solle und könne. In seinem Schreiben vom 16. Juli 1940 an Direktor K. habe der Beklagte die Klägerin als den "wirklichen Käufer" bezeichnet. In dem bereits vorher, am 5. Juni 1940 - also, als N. noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei -, zwischen den Parteien abgeschlossenen Generalpachtvertrag sei die Klägerin bereits als dessen Eigentümerin bezeichnet worden. Sie habe sich darin verpflichtet, dem Beklagten das Grundstücksinventar zu übereignen; dementsprechend sei später auch verfahren worden. Wäre der Beklagte, der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts auf Grund des zwischen N. und Sa. geschlossenen Kaufvertrags vom 11. April 1940 auch den Anspruch auf Übereignung des Inventars erlangt habe, bezüglich dieses Erwerbes nicht in der geschilderten Weise gebunden gewesen, so hätte er da er großes Interesse am Erwerbe des Inventars gehabt habe, dieses von der Weiterveräußerung an die Klägerin ausnehmen können, ohne an deren Zustimmung gebunden zu sein.
Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, alles, was er auf Grund seines Vorkaufsrechts von N. erwerbe, auf die Klägerin zu übertragen. Andererseits lasse auch das Verhalten der Klägerin sichere Schlüsse dahingehend zu, daß sie alles, was der Beklagte zwecks Erwerbs des Grundstücks von N. unternommen habe, als ihrem Interesse dienend angesehen und behandelt habe. Der für sie handelnde Direktor St. sei zwar nicht Mitglied ihres Vorstandes gewesen; sie habe jedoch dessen in ihrem Interesse entfaltete Tätigkeit, da er als Vorsitzender ihres Verwaltungsrats und Generaldirektor der D. tatsächlich auch die Geschicke der diesem Unternehmen dienenden Unterstützungskasse beeinflußt habe, durch ihre gesetzlichen Vertreter geduldet und dadurch stillschweigend genehmigt. Die Klägerin habe sich im Verhältnis zu N. als die eigentliche Erwerberin des Grundstücks gefühlt und aus diesem Grunde auch ihrerseits alles darangesetzt, um das Vorkaufsrecht des Beklagten wirksam werden zu lassen. So sei es den Vertretern der Bank erst dadurch gelungen, den Widerstand der Behörde gegen die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten zu beseitigen, daß sie das große Interesse der D. an dem Erwerb des Grundstücks ins Feld geführt habe. Daß diese Äußerung der Vertreter der Bank nicht auch der Meinung der Klägerin entsprochen hätte, sei von dieser nicht behauptet worden und erscheine auch den Umständen nach ausgeschlossen; das ergebe sich insbesondere daraus, daß die Klägerin gemäß der Auflage des Stadtamts die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und dadurch erst die behördliche Genehmigung zum Verkauf an den Beklagten wirksam und das Vorkaufsrecht vollziehbar gemacht habe. Schließlich habe die Klägerin auch das Geld zur Bezahlung des von dem Beklagten an N. geschuldeten Kaufpreises zur Verfügung gestellt, und der Beklagte habe andererseits der Klägerin das Grundstück unmittelbar, nachdem N. es ihm aufgelassen habe, unter gleichzeitiger Bewilligung einer Auflassungsvormerkung verkauft.
Durch Abschluß des Kaufvertrages vom 1. Oktober 1940 habe der Beklagte eine besondere Verpflichtung, der Klägerin größere Rechte an dem Grundstück zu verschaffen, als er selbst von N. erlangt habe, nicht übernommen. Die Parteien hätten ihre beiderseitigen Rechtsbeziehungen nicht abweichend von den Bestimmungen des Auftragsrechts neu regeln, sondern nur unter der äußeren Form eines Kaufvertrages das Auftragsverhältnis abwickeln wollen. Die Klägerin habe das Grundstück so, d.h. notwendig mit den rechtlichen Schwächen, erlangen wollen, wie es durch die Auflassung auf Grund des Vertrages vom 11. April 1940 in die Hände des Beklagten gelangt sei.
II.
Die gegen diese Ausführungen des Oberlandesgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet.
1.
Das gilt zunächst von den unter Hinweis auf §286 ZPO, teilweise in Verbindung mit §§133, 157 BGB, erhobenen Rügen der Klägerin, der Vertrag der Parteien vom 1. Oktober 1940 habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich; eine Auslegung dergestalt, in Wahrheit habe nicht ein Kaufvertrag geschlossen, sondern ein Auftrag erfüllt werden sollen, sei nicht möglich.
Zu dieser Revisionsrüge ist folgendes zu sagen.
a)
Der Revision ist zunächst nicht zu folgen, soweit sie unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 3. April 1957 - IV ZR 291/56 - die Auffassung vertritt, das Oberlandesgericht habe unter Verkennung des - allerdings - zwingenden Charakters des Art. 47 REG eine unzulässige ergänzende Auslegung des Vertrages vom 1. Oktober 1940 vorgenommen. Denn deren Aufgabe besteht, wie der Senat in diesem Urteil ausgesprochen hat, darin, den Sinn einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nach der Verkehrssitte zu ermitteln, und ferner, Lücken der rechtsgeschäftlichen Parteivereinbarungen zu schließen. Nicht dagegen besteht das Wesen der ergänzenden Vertragsauslegung in der Ermittlung des tatsächlichen (empirischen) Willens der Parteien, wie es das Ziel einer Auslegung nach §133 BGB ist; hierauf hat sich indessen das angefochtene Urteil beschränkt.
b)
Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Parteien nach dem Grundsätze der Vertragsfreiheit in der Lage waren, ihre Rechtsbeziehungen frei zu gestalten. Unbegründet ist dagegen der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die §§133, 157 BGB dadurch verletzt, daß es in den Beziehungen der Parteien keinen Kaufvertrag erblickt habe.
Wie Staudinger-Coing (BGB, 11. Aufl. §133 Anm. 27 S. 753) zutreffend ausführen, ist der auslegende Richter, auch wenn die Parteien sich bestimmter technischer Rechtsausdrücke bedient haben, kraft der durch §133 BGB für ihn begründeten Freiheit der juristischen Qualifikation nicht unter allen Umständen an die damit gegebene juristische Auffassung und die von den Parteien gebrauchten juristischen Wendungen gebunden, sondern zu selbständiger juristischer Einordnung in der Lage, wenn er festgestellt hat, was die Parteien praktisch erreichen wollten. Das Oberlandesgericht gründet seine Auffassung, auf Grund der Vereinbarungen der Parteien sei unter ihnen ein Auftragsverhältnis anzunehmen, hauptsächlich auf die Feststellung, bereits am 10. Mai 1940, als der Beklagte erklärt habe, er wolle von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß der hiermit bezweckte Erwerb des Grundstücks nur für Rechnung der Klägerin erfolgen solle und könne; auch späterhin seien alle Beteiligten davon ausgegangen, daß das Grundstück, dessen Erwerb jetzt nur noch über das Vorkaufsrecht des Beklagten möglich gewesen sei, der Klägerin habe zugewandt werden sollen.
Gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts bestehen rechtliche Bedenken insoweit nicht, als das Berufungsgericht auf die Rechtsbeziehungen unter den Parteien die Regeln des Auftragsrechts überhaupt für anwendbar erklärt. Rechtsirrig ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, diese Regeln seien auf Grund eines Auftragsverhältnisses im eigentlichen Sinne unmittelbar anzuwenden. Diese Anwendung ist vielmehr nur auf der Grundlage und im Rahmen des §675 BGB möglich; denn zwischen den Parteien ist kein echter Auftrag, sondern ein entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis zustandegekommen.
Von der Besorgung eines Geschäfts für einen anderen kann immer dann gesprochen werden, wenn jemand eine Tätigkeit ausübt, die an und für sich der Sorge des anderen obliegt, durch die daher das Interesse des anderen gefördert wird; die Tätigkeit muß also Gegenstand der Sorge des anderen sein, und diese Sorge muß ihm durch das Handeln des Eintretenden abgenommen werden (RGZ 97, 61, 65 f). Demgemäß erfordert die Geschäftsbesorgung eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlichen Charakters, die im Interesse eines anderen innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre vorgenommen wird, im Gegensatz zu Diensten, die nur an, aber nicht für einen anderen geleistet werden oder die keine selbständige Betätigung des Willens und der Überlegung erfordern (RGRK, 10. Aufl., §662 BGB Vorbem. 2 S. 416, §675 BGB Anm. 1 S. 431). Gleichzeitiges Vorhandensein eines eigenen Interesses des Handelnden schließt das Vorliegen einer Geschäftsbesorgung grundsätzlich nicht aus (BGHZ 19, 282, 292) [BGH 16.12.1955 - I ZR 134/54]. Diese Geschäftsbesorgung kann unentgeltlich erfolgen (Auftrag), sie kann aber auch im Rahmen eines Rechtsverhältnisses vorgenommen werden, durch das für den Besorger das Geschäft in Entgelt ausbedungen wird, wobei das ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Entgelt durchaus nicht in einer Sach- oder Geldleistung zu bestehen braucht. Verträge, welche die Rechtsfolgen des §675 BGB regelmäßig auslösen und daher den Haupttypus der Geschäftsbesorgungsverträge darstellen, sind, wie Staudinger/Nipperdey (Recht der Schuldverhältnisse, 11. Aufl. §675 BGB Anna, 17, S. 1938 f) mit Recht hervorheben, vielfach entgeltlich, so namentlich die Besorgung von Rechtsgeschäften und Prozessen für Rechnung des Geschäftsherrn, also Tatbestandes bei denen der Handelnde Vertretungsmacht, Verfügungsbefugnis oder Prozeßführungsrecht besitzt oder als mittelbarer Stellvertreter auftritt, ferner solche Verträge, die eine Interessenwahrnehmung Dritten gegenüber oder eine Verwaltungstätigkeit, wenn auch nur tatsächlicher Art, zum Gegenstände haben. Die Inbezugnahme der Auftragsregeln in §675 BGB bedeutet deren Anwendbarkeit bei entgeltlichen Betätigungsverträgen, bei denen sich die gesetzlichen Tatbestände der dort genannten Auftragsnormen, von der Unentgeltlichkeit abgesehen, ergeben und bei denen die Rechtsfolgen dieser Normen sachgerecht sind und zu angemessenen Ergebnissen führen.
Das Oberlandesgericht folgert daraus, daß der Grundstückserwerb seitens des Beklagten von vornherein nur für Rechnung der Klägerin erfolgt sei und das Grundstück letztlich dieser habe zugewendet werden sollen, ohne Rechtsirrtum, die Tätigkeit des Beklagten sei eine solche im Interesse der Klägerin gewesen und habe daher eine Geschäftsbesorgung dargestellt. Diese war aber nicht unentgeltlich. Die - allerdings nicht, wie die Revision ohne nähere Begründung meint, gegen §138 Abs. 1 BGB verstoßende - Gegenleistung der Klägerin bestand vielmehr darin, daß dem Beklagten die für diesen wirtschaftlich höchst bedeutsamen Pachtrechte eingeräumt würden. Im übrigen aber hatten die Parteien nach den insoweit nicht angegriffenen und auch nicht gegen Erfahrungs- oder Denkgesetze verstoßenden Feststellungen des angefochtenen Urteils den Wert ihrer gegenseitigen Leistungen sorgfältig auskalkuliert. Daher erscheint es verständlich, daß die Klägerin zu weiteren Leistungen an den Beklagten nicht bereit war, dieser vielmehr in seinem Schreiben vom 4. September 1940 für den Fall, daß eine Auflassungsklage gegen Neumann notwendig werden sollte, es seinerseits übernahm, die Kosten eines solchen Rechtsstreits zu tragen und für Zinsverluste und Schäden der Klägerin infolge Verzögerung der Auflassung aufzukommen. Irgendwelche Schlüsse, die es ausschließen, daß der Beklagte als Beauftragter gehandelt hat, können daher aus dem Schreiben vom 4. September 1940 nicht gezogen werden.
Fehl geht auch der Revisionsangriff, das Berufungsgericht komme auf eine - nach dem Urteil des Senats vom 3. April 1957 - IV ZR 291/56 - unzulässige Ausschließung des Art. 47 REG hinaus. Das angefochtene Urteil führt - übrigens nur hilfsweise - aus, selbst wenn die Parteien durch den Vertragsschluß vom 1. Oktober 1940 das bis dahin bestehende Auftragsverhältnis in ein Kaufvertragsverhältnis umgestaltet hätten, sei anzunehmen, daß sie die Rechtsmängelhaftung des §434 BGB, unter welchem Gesichtspunkt sie auch immer in Frage kommen könne, und damit im Ergebnis auch diejenige gemäß Art. 47 REG stillschweigend ausgeschlossen hätten. Diese Ausführungen decken sich mit dem Inhalt des vorgenannten Urteils des Senats, welches besagt, ergebe sich auf Grund der Vertragsauslegung, daß der Verkäufer für Mängel im Eigentum überhaupt nicht haften solle, dann entfalte auch die Rückgriffshaftung nach Art. 47 REG.
Nach alledem ist Rechtsvorgänger des Rückerstattungspflichtigen im Sinne des Art. 47 REGAmZ derjenige Voreigentümer des entzogenen Grundstücks nicht, welcher das Grundstückseigentum nur im Wege der Geschäftsbesorgung für den Rückerstattungspflichtigen erworben und diesem alsdann weiterübertragen hat.
c)
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe sich mit der Zeugenaussage des Bankdirektors K., insbesondere im Hinblick auf dessen Aktenvermerk vom 28. Mai 1940, nicht auseinandergesetzt. Das angefochtene Urteil führt aus, soweit der Zeuge K. aus den von ihm berichteten, im Laufe des Verfahrens unstreitig gewordenen, aus den Aktenunterlagen ersichtlichen Tatsachen andere rechtliche Schlüsse gezogen habe, vermöge der Senat dem nicht zu folgen.
Unrichtig ist es ferner, wenn die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe sich mit den schon vor jeglicher Fühlungnahme des Beklagten mit der Klägerin liegenden Bemühungen, seines Vorkaufsrechts nicht verlustig zu gehen, nicht auseinandergesetzt; vielmehr stellt das angefochtene Urteil fest, erst dann habe sich das Interesse des Beklagten darauf gerichtet, seine Stellung als Pächter des Grundstücks zu bewahren und nach Möglichkeit zu verstärken, als seine von der Bank unterstützten Pläne, das Grundstück selbst - allein oder mit anderen gemeinsam - zu Eigentum zu erwerben, gescheitert waren.
d)
Die Revision meint, der unmittelbare Grundstückserwerb durch die Klägerin sei gerade nicht zustandegekommen, weil diese das abgelehnt habe, sie habe damit zum Ausdruck gebracht, sie wolle vom Beklagten erwerben.
Dieser Revisionsangriff ist ebenfalls unbegründet. Die Revision übersieht, daß der Grund für die ablehnende Haltung der Klägerin lediglich in einer ihr angetragenen, von ihr aber nicht gebilligten grunderwerbsteuerlichen Manipulation lag, wenn sie dem nach außen auch nur in der vorsichtigeren Formulierung Ausdruck gab, "die Motive seien dunkel und die Gruppe Dr. Bo./Sa. sei bekanntlich gefährlich". Zudem hat das Oberlandesgericht in dieser Hinsicht festgestellt, nachdem N. das Grundstück am 11. April 1940 an die Sa. AG verkauft habe, sei der in Aussicht genommene Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin nur dadurch zu erreichen gewesen, daß der Beklagte es ihr vermittels seines Vorkaufsrechts verschaffe, um auf diese Weise in den Genuß eines Pachtverhältnisses zu kommen, das ihm größere Sicherheiten böte, als der an sich gegenüber jedem Erwerber gegebene Bestandsschutz.
e)
Fehl geht weiterhin der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß der Beklagte praktisch so gestellt worden sei, als habe er ein Darlehen zu 7 % Zinsen auf mindestens 25 Jahre erhalten. Denn in Verbindung mit der Feststellung, daß es eines Eingehens auf die Einwände des Beklagten nicht bedürfe, hat das Oberlandesgericht betont, es würde allerdings annehmen, daß die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrage, wonach sie für die Dauer des Pachtvertrages wirtschaftlich so gestellt worden sei, als habe sie dem Beklagten ein Darlehen zu 7 % Zinsen auf mindestens 25 Jahre gewährt, keinesfalls besser gestellt werden könnte, als wenn sie tatsächlich Darlehensgläubigerin des Beklagten gewesen wäre.
f)
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich über die Hinweise der Klägerin auf das Verhalten des Beklagten im Rückerstattungsverfahren hinweggesetzt, dort sei ausdrücklich gesagt worden, der Beklagte habe zur Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen müssen; auch habe das Berufungsgericht die zur weiteren Belegung dieses Vortrages beantragte Beiziehung der Rückerstattungsakten unterlassen. Denn das Berufungsgericht hat die Rückerstattungsakten beigezogen und ausgeführt, die Äußerungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen und Stellungnahmen im Rückerstattungsverfahren, aus denen die Klägerin der Auffassung des Berufungsgerichts entgegengesetzte Schlüsse zu ziehen versuche, stünden der von diesem vertretenen Auffassung nicht entgegen. Sie widersprächen im Kern nicht der Annahme, daß der Beklagte nur im Auftrage und für Rechnung der Klägerin habe erwerben wollen. Insbesondere könne, zumindest brauche sich der Hinweis des Beklagten auf sein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Transaktion bei umfassender Würdigung seines Verhaltens nur auf die Erlangung eines langjährigen Pachtvertrages bezogen zu haben. Die Durchsetzung dieses Interesses schließe aber nicht aus, sondern erfordere gerade, daß er für die Klägerin habe erwerben wollen. Daß der Beklagte damit etwas anderes habe zum Ausdruck bringen wollen, sei nicht erkennbar.
g)
Soweit schließlich die Klägerin ihre Auffassung, der Beklagte habe von vornherein nicht als Beauftragter, sondern als Käufer und dann als Weiterverkäufer auftreten wollen, aus einer Würdigung der Schreiben herzuleiten sucht, die der Beklagte unterm 10. und 25. Mai 1940 an die Bank gerichtet hat, ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß die Parteien sich bereits am 10. Mai 1940, als der Beklagte erklärt habe, er wolle von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, darüber einig gewesen sind, der hiermit bezweckte Erwerb des Grundstücks solle und könne nur für Rechnung der Klägerin erfolgen. Dafür, daß der Beklagte davon ausgegangen sei, für Rechnung der Klägerin erwerben zu wollen, spricht nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts das am 10. Mai 1940 an die Bank gerichtete. Schreiben des Beklagten, in dem er dieser von der soeben erfolgten Ausübung des Vorkaufsrechts Kenntnis gibt und ausführt, damit sei nun "zunächst das Notwendige getan", und weiter anfragt, wann er nach Bremen kommen solle, "um die Verträge mit der AG Weser abzuschließen".
2.
Unbegründet ist auch die ebenfalls auf §286 ZPO gestützte weitere Rüge der Revision, soweit das Berufungsgericht davon ausgehe, daß Direktor St. die Klägerin habe vertreten können, sei deren Bestreiten übergangen; dieses habe sich im besonderen auch auf die Behauptung des Beklagten bezogen, Direktor St. könne in Duldungsvollmacht der Klägerin gehandelt haben. Daß die Klägerin das Bestehen der Vollmacht bestritten hat, ist aus dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht zu ersehen.
Die Klägerin hat allerdings, wie die Akten ergeben, insoweit Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils gestellt. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, die nach ihrer Auffassung unrichtige Beurkundung ihres Vorbringens richtigzustellen, um für die Revisionsinstanz den Umfang und Inhalt ihres Vorbringens klarzustellen. Nachdem sie indessen ihren Antrag in dem bereits anhängig gemachten Tatbestandsberichtigungsverfahren zurückgenommen und damit eine Ergänzung des Tatbestandes des Berufungsurteils selbst unterbunden hat, ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts gebunden.
III.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die Einwände des Beklagten, insbesondere denjenigen der unzulässigen Rechtsausübung, bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.