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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1958, Az.: III ZR 121/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1958
Aktenzeichen
III ZR 121/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 27.04.1957

Fundstellen

  • DVBl 1959, 446 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1959, 946-948 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1959, 110 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Lehrerin Ingeborg K., N. Krs. G.,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig in Braunschweig,

Amtlicher Leitsatz

Der beamtenrechtliche Dienstherr kann die Zahlung von Kinderzuschlägen für ein uneheliches Kind, dem die Beamtin als Mutter ganz oder überwiegend den Unterhalt gewährt, grundsätzlich auch dann nicht verweigern, wenn die Beamtin es ablehnt, den Erzeuger des Kindes namhaft zu machen und auf Unterhaltszahlung in Anspruch zu nehmen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. April 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die unverheiratete Klägerin ist mit Wirkung vom 11. Oktober 1954 als Lehrerin in den Schuldienst des Landes Niedersachsen übernommen und zugleich zur außerplanmäßigen Beamtin ernannt worden. Sie hat zwei uneheliche Kinder, die am 22. Juni 1945 geborene Tochter Annette und die am 2. August 1952 geborene Tochter Sabine K..

2

Den Antrag der Klägerin, ihr für die angeblich von ihr allein unterhaltenen Kinder Kinderzuschläge zu zahlen, hat das beklagte Land mit der Begründung abgelehnt, daß sich infolge der Weigerung der Klägerin, die Väter ihrer Kinder anzugeben, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Kinderzuschläge (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes i.d.F. vom 22. März 1955 - GVBl Nds S. 113 - i.V.m. Nr. 67 Abs. 6 der Besoldungsvorschriften) nicht feststellen lasse.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Kinderzuschlägen in Höhe von monatlich (30 DM + 25 DM =) 55 DM für die Zeit vom 1. September 1954 bis 31. August 1955. Sie hat dementsprechend beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 660 DM zu verurteilen.

4

Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hin hat das Oberlandesgericht die Klägerin, die in der Berufungsinstanz hilfsweise Zahlung des verlangten Betrages für die Zeit vom 11. Oktober 1954 bis 10. Oktober 1955 begehrt hat, mit ihrer Klage abgewiesen.

5

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Nach den Niedersächsischen Bestimmungen über die Zahlung von Kinderzuschlägen für uneheliche Kinder eines weiblichen Beamten in § 14 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsbesoldungsgesetzes (i.d.F. d.Ges. vom 30. März 1943 - RGBl I, 189 - sowie des 3. und 4. Niedersächsischen Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 14. September 1954 und 28. Februar 1955) und später des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 22. März 1955 (GVBl NdS S. 113) stehen uneheliche Kinder eines weiblichen Beamten hinsichtlich der Kinderzuschläge den ehelichen gleich, "wenn der Unterhalt überwiegend von dem weiblichen Beamten als Mutter gewährt wird". Vor der mit dem Gesetz vom 30. März 1943 erfolgten Neufassung des § 14 Abs. 2 RBesG standen uneheliche Kinder den ehelichen nur dann gleich, wenn der volle Unterhalt von dem weiblichen Beamten als Mutter gewährt werdenmußte. Das Landgericht hat aus der Änderung dieser Bestimmung, wie sie durch die Neufassung erfolgt ist, geschlossen, daß der Kinderzuschlag in jedem Fall zu zahlen sei, wenn die Beamtin ihrem unehelichen Kinde den Unterhalt tatsächlich voll oder überwiegend gewähre. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat seine abweichende Auffassung, die zur Abweisung der Klage geführt hat, mit folgenden Erwägungen begründet: Es möge sein, daß der Gesetzgeber mit der seit dem 1. April 1942 in Kraft getretenen Änderung des Besoldungsgesetzes dem weiblichen Beamten abweichend vom früheren Rechtszustand Anspruch auf Zahlung von Kinderzuschlägen für uneheliche Kinder zusprechen wollte, auch wenn der weibliche Beamte den Unterhalt nicht zahlen müsse, aber doch gute, auch vom Standpunkt des Dienstherrn anzuerkennende Gründe habe, die ihn veranlassen, seinen unehelichen Kindern den Unterhalt ganz oder überwiegend zu gewähren. Keinesfalls aber könne es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung von Kinder zuschlagen von dem völlig freien Entschluß des weiblichen Beamten abhängig zu machen. Das würde der Natur des zwischen den Beamten und dem Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnisses widersprechen. Dieses gegenseitige Verhältnis zwischen den Beamten und seinen Dienstherren gebiete es, daß der Beamte die Belange des Dienstherrn auch in finanzieller Hinsicht achte und den Dienstherrn nicht willkürlich unnötigen finanziellen Belastungen aussetze. Deshalb könne auch keinesfalls ein Anspruch auf Zahlung von Kinderzuschlägen für uneheliche Kinder entstehen, wenn es lediglich auf die Willkür des Beamten zurückgeführt werden müsse, daß er seinen Kindern den Unterhalt ganz oder überwiegend gewähre. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den eigenen Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Vernehmung, daß es lediglich auf ihrer Willkür beruhe, wenn sie von den Vätern ihrer beiden unehelichen Kinder keinen Unterhalt bekomme. Denn sie wolle nach ihrer Erklärung von den Vätern keine Unterhaltszahlung haben, weil sie sich die Kinder gewünscht habe und daher auch selbst für sie aufkommen volle, und würde nach ihren Angaben sogar etwa bei ihr eingehende Zahlungen sofort zurücksenden. Zu ihrer Einstellung, für ihre Kinder selbst zu sorgen und die Väter von dem Unterhalt der Kinder ausschließen zu wollen, setze sich die Klägerin aber in Widerspruch, wenn sie das beklagte Land für die Zahlung von Kinderzuschlägen in Anspruch nehme und damit im Ergebnis in Höhe der Kinderzuschläge die Unterhaltung ihrer Kinder von den Vätern auf die Allgemeinheit abwälze. Irgendwelche Gründe, die es auch vom Standpunkt des Dienstherrn aus beachtenswert erscheinen lassen könnten, daß sie die Unterhaltszahlungen der Väter verhindern wolle, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Infolgedessen sei die Unterhaltsgewährung für die Kinder nur auf ihren völlig freien Entschluß zurückzuführen und unter diesen Umständen ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nicht gegeben.

7

II.

Der Senat vermag der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht zu folgen:

8

Nach Inkrafttreten der durch das Gesetz vom 30. März 1943 erfolgten Neufassung der hier interessierenden Bestimmung des Reichsbesoldungsgesetzes, mit der der bisherige Rechtszustand - nach dem eine Beamtin für ihr uneheliches Kind nur dann Kinderzuschlag bekam, wenn von ihr der volle Unterhalt für das Kind gewährt werden mußte - geändert wurde, konnte von dem Dienstherrn der Beamtin die Zahlung des Unterhaltszuschlages keinesfalls mehr, wie das beklagte Land meint, von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß der Erzeuger des Kindes außerstande sei, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Wenn ein solcher Nachweis verlangt werden könnte, dann würde die Neufassung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BesG praktisch ohne Bedeutung sein, da bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Erzeugers die uneheliche Mutter gemäß § 1709 BGB unterhaltspflichtig ist, sie also den Unterhalt gewähren muß und somit auch bereits nach der alten Fassung der Bestimmung Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlages gehabt haben würde.

9

Aus der Neufassung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BesG ist, darin ist dem Landgericht zuzustimmen, eindeutig zu entnehmen, daß der Kinderzuschlag an eine Beamtin für ihr uneheliches Kind zu zahlen ist, wenn sie tatsächlich dem Kind ganz oder überwiegend den Unterhalt gewährt, ohne daß es auf die Gründe für die Unterhaltsgewährung ankäme. Der Anspruch der Klägerin würde deshalb nur dann unbegründet sein, wenn ihr Verlangen rechtsmißbräuchlich wäre. Das aber ist nicht der Fall.

10

Die Frage der Erziehung und Unterhaltung ihres unehelichen Kindes und die damit zusammenhängende Frage, ob und inwieweit sie den Erzeuger des Kindes bekannt geben und ihn zum Unterhalt (mit) heranziehen will, berührt in ganz besonderer Weise die Einstellung und das persönliche Verhältnis der unehelichen Mutter zu ihrem Kind. Ob eine Mutter für ihr uneheliches Kind selbst aufkommen oder den Erzeuger des Kindes zur Unterhaltsleistung herangezogen wissen will, muß deshalb als ihre grundsätzlich und ausschließlich eigene Angelegenheit betrachtet und geachtet werden. Die Frage der Benennung des Erzeugers ihres unehelichen Kindes und seine (Mit-)Inanspruchnahme für den Unterhalt des Kindes muß deshalb auch der höchstpersönlichen Entscheidung der Mutter überlassen bleiben, auf die auch dem Dienstherrn einer Beamtin grundsätzlich kein Einfluß zusteht. Vielmehr hat auch der beamtenrechtliche Dienstherr die in diesem Zusammenhang von einer Beamtin getroffene Entscheidung hinzunehmen und dieser, wenn sie sich entschlossen hat, für ihr uneheliches Kind selbst aufzukommen, und auch tatsächlich den Unterhalt ganz (oder überwiegend) gewährt, Kinderzuschlag zu zahlen. Zwar ergibt sich aus dem zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bestehenden gegenseitigen Treueverhältnis für jeden Beamten die Pflicht, u.a. auch auf die finanziellen Belange und Interessen des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und diesen vor finanziellen Belastungen möglichst zu bewahren. Diese Pflicht geht aber nicht so weit, daß sie es einer Beamtin ganz allgemein geböte, allein deswegen, um den Dienstherrn vor der Zahlung von Kinderzuschlägen zu bewahren, den Erzeuger ihres unehelichen Kindes auf Unterhaltszahlungen in Anspruch zu nehmen.

11

Angesichts der Bedeutung dieser Frage im Rahmen der grundsätzlichen Einstellung der Mutter zu ihrem unehelichen Kind muß deren Pflicht als Beamtin zur Rücksichtnahme auch auf die finanziellen Belange ihres Dienstherrn zurücktreten, zumal der Kinderzuschlag bei dem gesamten Kostenaufwand, den die Erziehung und Unterhaltung eines Kindes erfordert, nur eine verhältnismäßig unbedeutende Rolle spielt. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Beamtin gerade in der Absicht, die Verpflichtung des Dienstherrn zur Zahlung des Kinderzuschlages herbeizuführen, von der Benennung und Inanspruchnahme des Erzeugers ihres unehelichen Kindes absieht, kann dahinstehen, da derartiges von dem beklagten Land, dem insoweit die Behauptungs- und Beweislast zufällt, nicht vorgetragen ist.

12

Daß die hier vertretene Auffassung, die sich nach Meinung des erkennenden Senats aus Wortlaut und Sinn des Gesetzes ohne weiteres ergibt, auch dem Zug der Rechtsentwicklung entspricht, zeigt die Neuregelung, die die Zahlung von Kinderzuschlägen für uneheliche Kinder gefunden hat. In § 18 des mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft getretenen Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 14. Mai 1958 (GVBl NdS S. 61) ist im Anschluß an die entsprechende Regelung in § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 21. Juli 1957 (BGBl I, 993) bestimmt, daß der Kinderzuschlag "für uneheliche Kinder einer Beamtin" gewährt wird, ohne daß noch irgendwelche Einschränkungen - von den hier nicht in Betracht kommenden Bestimmungen der § § 19, 20 a.a.O. abgesehen - gemacht würden.

13

III.

Das angefochtene Urteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat außerstande, da das beklagte Land bestritten hat, daß die Klägerin ihre Kinder in dem hier maßgeblichen Zeitraum ganz oder überwiegend unterhalten habe, und das Berufungsgericht über diese Frage zwar Beweis erhoben, zu ihr aber noch nicht abschließend Stellung genommen hat.

14

Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war zweckmäßigerweise ebenfalls dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Bundesrichter Dr. Hußla ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Geiger