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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1958, Az.: 5 StR 340/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1958
Aktenzeichen
5 StR 340/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 14.04.1958

Verfahrensgegenstand

Bestechung in Tateinheit mit Betrug

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Oktober 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Laaß wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. April 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil gegen ihn samt den Feststellungen in der Kostenentscheidung aufgehoben.

  3. 3.

    Die Revision des Angeklagten H. wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  4. 4.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das insoweit auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten L. und H. wegen Bestechung in Tateinheit mit Betrug je zu einer Geldstrafe von 700 DM verurteilt. Der Angeklagte M. ist von der Anklage der Bestechung und des Betruges "auf Kosten der Landeskasse" freigesprochen worden.

2

Die Revisionen der Angeklagten L. und H. wenden sich gegen ihre Verurteilung und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Revision des Angeklagten M. wendet sich dagegen, daß die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht gemäß § 467 Abs. 2 StPO der Staatskasse auferlegt worden sind. Er beanstandet das Verfahren und rügt ebenfalls die Verletzung des sachlichen Rechts.

3

Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer L. und M. haben Erfolg; die Revision des Angeklagten H. ist unbegründet.

4

A.

Die Revisionen der Angeklagten L. und H..

5

I.

1.

Ohne Erfolg wenden sich die Revisionen der Angeklagten L. und H. gegen die Annahme der Strafkammer, sie hätten sich der Bestechung schuldig gemacht.

6

a)

Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß die Beschwerdeführer dem verstorbenen Bundesbahninspektor R. Geschenke oder andere Vorteile gewährt haben, um ihn zu Handlungen zu bestimmen, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthielten. Zwar hat sich die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung der Tat des Angeklagten L. insofern schief ausgedrückt, als dort die Pflichtwidrigkeit des R. dahin umschrieben wird, er habe die Erteilung von Aufträgen von der vorherigen Zuwendung von Geldern, sei es auch für Zwecke, die er für erlaubt hielt, abhängig gemacht. Auch bestand das pflichtwidrige Handeln R. nicht darin, daß - in einem der Einzelfälle - dieser sein Geschäftszimmer verließ "und auf einem Nebenflur, wo er unbeobachtet sein konnte, 1.000 DM heimlich in die Brusttasche steckte und sie in dieser Haltung nachzählte". Die weiteren Ausführungen des Landgerichts ergeben aber klar, daß es das Verhalten R. deshalb für pflichtwidrig hält, weil er dem zuständigen Sachbearbeiter der Bundesbahn mit Rücksicht auf die ihm gewährte "Überprovision" vorschlug, die Aufträge an die von L. vertretenen Firmen zu vergeben. Schon hierin, in seiner Mitwirkung "bei der Vorbereitung der Vergebung von Aufträgen" lag die Pflichtwidrigkeit. Auf Grund welcher Erwägungen der Sachbearbeiter sich leiten ließ, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß R. seine Dienstpflicht als Ermessensbeamter schon dadurch verletzte, daß er sein Ermessen bei dem Vorschlag nicht unbefangen, sondern abhängig von den ihm gewährten Vorteilen machte (vgl. RGSt 77, 75, 78). Eigenes Ermessen kann auch der Beamte ausüben, der die Entscheidungen anderer vorbereitet. Das hat der Senat bereits in seiner unveröffentlichten Entscheidung 5 StR 108/58 vom 10. Juni 1958 im Anschluß an das in HESt 2, 337 abgedruckte Urteil des OLG Hamburg ausgesprochen. Daran ist festzuhalten.

7

b)

Unerheblich ist es im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers L. auch, daß die Zuwendungen an R. nicht aus dem Vermögen der Angeklagten selbst stammten. Der Begriff des "Vorteils" im Sinne der §§ 331 bis 333 StGB setzt nicht voraus, daß der Zuwendende eine sein Vermögen mindernde Verfügung zum Vorteil des Beamten vornimmt. (vgl. BGH LM StGB § 333 Nr. 1).

8

c)

Auch meint die Revision des Angeklagten H. zu Unrecht, es komme darauf an, ob Rudat zu der pflichtwidrigen Handlung bereits entschlossen gewesen sei. Das würde die Bestechung durch die Angeklagten nicht ausschließen. Denn die Bestechung ist kein Anstiftungsvergehen (vgl. Urteil des Senats 5 StR 681/54 vom 17. Mai 1955 im Anschluß an RG HRR 1942, 251 und RGSt 37, 172).

9

d)

Schließlich hat die Strafkammer auch den inneren Tatbestand ausreichend festgestellt. Die Urteilsgründe ergeben klar, daß die Strafkammer der Überzeugung war, die Angeklagten hätten gewußt, R. werde ihre Angebote nur dann zur Annahme vorschlagen, wenn er dafür Geld erhielt. Wie R. sein Verlangen hiernach begründete, war gleichgültig. Es ist nicht einzusehen, was sich aus der Erklärung R., er brauche das Geld zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der Firma S., zugunsten der Angeklagten ergeben könnte.

10

2.

Beide Angeklagten handelten auch als Täter. Die Einwendungen der Revisionen hiergegen gehen fehl. Für den Beschwerdeführer L. bedarf es hierzu keiner näheren Ausführungen. Er hat den Tatbestand des § 333 StGB in eigener Person erfüllt.

11

Aber auch die Annahme der Strafkammer, H. sei Täter, nicht nur Gehilfe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Er bediente sich bei den Geldzuwendungen der Vermittlung des Mitangeklagten L., nachdem er selbst als Prokurist der Firma B. die "Überprovision" für R. gebilligt hatte. Daraus, daß L. sich vor Abschluß der Geschäfte zunächst an H. wenden mußte, erhellt, daß auch dieser die für seine Mittäterschaft erforderliche Tatherrschaft hatte. Im übrigen übersieht die Revision, daß H. auch selbst mehrere Gegenstände (Leder für eine Jacke, Trachtenhose und Lederkoffer) an R. geliefert hat.

12

II.

Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Entgegen der Auffassung der Revisionen ergeben sich zunächst die Tatbestandsmerkmale der Täuschung, der Irrtumserregung und einer Vermögensverfügung der Bundesbahn jedenfalls aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

13

Besonderer Ausführungen bedarf es nur zum Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens.

14

Ob ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB vorliegt, ist grundsätzlich - insofern ist der Revision zuzustimmen - nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen. Hiernach ist zu prüfen, ob sich Leistung und Gegenleistung entsprechen. Daß dies nicht zutraf, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer L. und H. jedoch den Urteilsgründen zu entnehmen. In diesen (UA S. 7) heißt es bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten L., der Preis habe "durch den bewilligten Überpreis den eigentlichen Wert der Lieferung" überstiegen. Das Landgericht sieht dieses Mißverhältnis zwischen Wert und Gegenwert nicht nur allein darin, daß in dem Preis die Provision für R. enthalten war. Es stellt vielmehr fest, daß durch diese Provision der Preis der gelieferten Handschuhe den wahren Wert übertraf. Das wird noch untermauert durch die weitere Feststellung, daß bei Lieferungen an die Zentralverwaltung der Bundesbahn in Frankfurt/Main "Überpreise" nicht in Frage kamen. Das ist festgestellt worden (UA S. 7) auf Grund der Einlassung des Angeklagten H. (UA S. 5), der die Strafkammer Glauben geschenkt hat.

15

III.

1.

Die Verurteilung des Angeklagten L. muß jedoch aus folgendem Grunde aufgehoben werden:

16

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer Bestechung in Tateinheit mit Betrug bestraft. Sie geht, obwohl sich die Taten dieses Beschwerdeführers vom Juni 1953 bis zum Dezember 1954 erstrecken, davon aus, sie ständen im Fortsetzungszusammenhange. Das ergibt sich lediglich aus folgendem Satz, "Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß L. fortgesetzt handelnd dem R. Geschenke, mindestens aber andere Vorteile angeboten, versprochen und gewährt hat, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung dessen Amts- oder Dienstpflicht enthielt, zu bestimmen." Eine nähere Begründung hierzu befindet sich im Urteil nicht. Schon aus diesem Grunde kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht von einem zutreffenden Begriff des Fortsetzungszusammenhanges ausgegangen ist. Eine nähere Begründung war hier jedoch nicht zu entbehren. Die Feststellung, daß die Bundesbahn die Lieferungen der Firma Ha. im Jahre 1953 beanstandet hatte, und der Angeklagte sodann neue Muster von der Firma B. anforderte, mit der sodann eine neue Geschäftsverbindung zustande kam, spricht sogar gegen einen Fortsetzungszusammenhang.

17

Durch dessen Annahme kann L. auch beschwert sein. Fehlte es nämlich an einem Gesamtvorsatz, so fielen die im Juni 1953 begangenen Handlungen unter §§ 1, 2 StFG 1954.

18

2.

Für den Angeklagten H. kommt dieser Gesichtspunkt nicht in Frage. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht klar, wann die Taten dieses Angeklagten begangen worden sind. Sie würden die Möglichkeit nicht ausschließen, daß wenigstens der erste Fall vor dem Stichtage des § 1 StFG 1954 begangen worden ist. Auf Seite 4 UA heißt es nur: "Diese Lieferungen erfolgten Ende des Jahres 1953." Wie die Akten ergeben, hat sich jedoch schon der erste Fall, an dem H. beteiligt war, mindestens bis zum 8. Dezember 1953 erstreckt (vgl. Bd. II Bl. 3 Rcks.d.A.).

19

B.

Die Revision das Angeklagten M..

20

Die Revision dieses Beschwerdeführers wendet sich zulässigerweise nur dagegen, daß die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht gemäß § 467 Abs. 2 StPO der Staatskasse auferlegt worden sind.

21

Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt, den Angeklagten M. "auf Kosten der Staatskasse, einschließlich des Ersatzes der notwendigen Auslagen, freizusprechen". Sein Verteidiger, dessen Ausführungen sich der Beschwerdeführer M. angeschlossen hat, hat nur beantragt, den Angeklagten M. freizusprechen. Das Urteil enthält über die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 StPO keine Ausführungen.

22

Es braucht nicht untersucht zu wurden, ob hierin ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, insbesondere des § 267 Abs. 5 StPO liegt, jedenfalls liegt eine Verletzung des sachlichen Rechts vor. Zwar ist der Angeklagte nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden. Die Urteilsgründe legen es jedoch nahe, daß gegen ihn kein begründeter Tatverdacht vorgelegen hat (vgl. hierüber BGH 2 StR 157/58 vom 4. Juni 1958 = NJW 1958, 1452). Unter diesen Umständen hätte das Landgericht sich über die Frage, ob die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen waren, äußern müssen (vgl. hierzu die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Dallinger MDR 1957, 529 [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56]).

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Bundesrichter Hoepner ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Sarstedt