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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1958, Az.: 2 StR 214/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1958
Aktenzeichen
2 StR 214/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 23.11.1957

Verfahrensgegenstand

Totschlag

In der Strafsache
wegen Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 1. Oktober 1958
in der Sitzung vom 3. Oktober 1958,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel ,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 23. November 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 24. November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Totschlags in drei Fällen zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden. Neben der Untersuchungshaft ist seine Internierungshaft teilweise auf die erkannte Strafe angerechnet worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

2

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

3

I.

Verfahrensrügen:

4

1.)

Mit der Aufklärungsrüge bemängelt die Revision, daß das Schwurgericht unterlassen hat, den Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tatausführung von einem Sachverständigen begutachten zu lassen, ehe es seinerseits abschließend zu dieser Frage Stellung nahm. Diese Rüge dringt nicht durch.

5

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist von dem Angeklagten oder seinem Verteidiger in der Haupt Verhandlung kein Antrag gestellt worden, einen ärztlichen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß dem Angeklagten zur Zeit der Tat die strafrechtliche Verantwortlichkeit gefehlt habe. Nach dem Urteil ergeben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte, so daß sich dem Schwurgericht Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufzudrängen brauchten. Das Urteil legt die besondere Wesensart des Angeklagten dar. Die Ausführungen schließen mit der Feststellung, daß die dabei hervorgehobenen Besonderheiten des Willens- und Gefühlslebens des Angeklagten nicht derart sind, um ihnen einen Krankheitswert beimessen zu können. Es ist ein sachverständiger Zeuge vernommen worden, dessen Bekundungen ersichtlich bei dieser Feststellung verwertet worden sind, ohne daß von irgendeiner Seite Zweifel geäußert wurden.

6

Damit stand also für das Schwurgericht fest, daß die Voraussetzungen zur Anwendung des § 51 StGB gefehlt haben, weil bei dem Angeklagten eine krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit nicht vorgelegen hat und eine Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung bei dem mit bemerkenswert guter Denk- und Urteilsfähigkeit ausgestatteten Angeklagten, der auch ein gesundes Kritik- und Konzentrationsvermögen besitzt und besaß, nicht in Frage kam. Bei dieser Verneinung der im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen des § 51 StGB im Urteil erübrigte sich für das Schwurgericht eine ausdrückliche ablehnende Stellungnahme zu der Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB, weil diese Bestimmung ebenfalls nur beim Vorliegen einer der in § 51 Abs. 1 StGB aufgeführten Voraussetzungen, d.h. bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung, anwendbar gewesen wäre.

7

2.)

Das Urteil stellt fest, nach den Angaben des Angeklagten sei die Erschießung der drei Soldaten für die Besatzungsbehörden, die ihn interniert hatten, vom 15. März 1946 ab - dem Tage seiner Verlegung nach Sandbostel - nicht mehr von Interesse gewesen, so daß er von diesem Zeitpunkt ab lediglich wegen seiner Zugehörigkeit zum Sicherheits-Dienst in Internierungshaft gehalten worden sei. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten deshalb neben der Untersuchungshaft seine Internierungshaft von ihrem Beginn, d.i. vom 4. September 1945, bis zum 15. März 1946 auf die Strafe angerechnet, die weitere Internierungshaft aber nicht. Die Revision behauptet, das Gericht habe hierbei seine Pflicht zur Wahrheitsermittlung verletzt; denn es hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Angaben des Angeklagten zu übernehmen ohne sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ohne den Angeklagten über die Gründe seiner Internierung weiter zu befragen. Zugleich sieht die Revision in diesem Verfahren des Gerichts eine Verletzung des Grundsatzes über die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Indessen bestand kein Anlaß zu weiterer Befragung, wenn das Gericht die Angaben des Angeklagten in dem dargelegten Sinne verstand. Im übrigen dürfen zwar nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Von einer Verletzung dieses Grundsatzes kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Feststellungen auf einer Verwertung der eigenen Angaben des Angeklagten beruhen, die er in der Hauptverhandlung gemacht hatte. Die etwaigen Folgerungen aus diesen Angaben brauchte das Gericht nicht zuvor dem Angeklagten ausdrücklich zur Stellungnahme darzulegen: sonst würde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch jede Urteilsverkündung verletzt.

8

3.)

Entgegen der Meinung der Revision zeigt die Nichtvereidigung der Zeugen St. und H. wegen Verdachts der Teilnahme an der Tat keinen Rechtsfehler. Weder der Begriff der "Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat" noch der Begriff des "Verdachts" im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO können nach dem Sachverhalt des Urteils als verletzt angesehen werden. Denn die Feststellungen des Urteils ergeben die Möglichkeit der "Beteiligung" der beiden Zeugen, da sie "wahrscheinlich" bei der Erschießung der drei Soldaten zugegen gewesen sind und es sich bei ihnen wie bei dem Zeugen W., der aus demselben. Grunde unvereidigt geblieben ist, um Angehörige des Rahmenpersonals des Angeklagten handelte, die im Gegensatz zu den anderen Soldaten mit Waffen ausgerüstet waren. Zudem hinterließen sie, wie das Schwurgericht ausdrücklich hervorhebt, in der Hauptverhandlung den Eindruck, daß sie über den Hergang der Erschießung genau Bescheid wissen, sich jedoch aus Furcht vor eigener Verfolgung scheuten, dieses Wissen preiszugeben. Angesichts dieser Begründung kann nicht angenommen werden, das Schwurgericht habe fehlerhafterweise ein etwaiges gesetzwidriges Verhalten des Zeugen beim Nachkommando als eine "Beteiligung" an der Tat angesehen, die Gegenstand des Verfahrens ist.

9

4.)

Die behauptete Verletzung der §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO durch Verlesung des Protokolls über die Aussage des Zeugen M. liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision waren die Voraussetzungen gegeben, unter denen das Gericht die frühere Aussage dieses Zeugen verlesen durfte. Abgesehen davon, daß nach dem Urteil der Aufenthalt des Zeugen trotz intensiver Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte, zeigen auch die ergebnislosen Antragen nach seinem Aufenthalt in den Akten, daß die in dem Gerichtsbeschluß angenommenen Voraussetzungen für die Verlesung der früheren Aussage tatsächlich gegeben waren.

10

5.)

Die Rügen der Verletzung des § 61 Nr. 3 und des § 267 Abs. 3 StPO sind als Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.

11

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, die die weitere Aufklärung durch ergänzende Vernehmung der in der Hauptverhandlung gehörten Personen erstrebt, ist unzulässig (vgl. BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].

12

Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision, die sie im Zusammenhange mit diesen Rügen bringt, in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und die tatsächlichen Feststellungen des Urteils; sie sind daher unbeachtlich (§ 337 StPO).

13

II.

Rüge der Verletzung sachlichen Rechts:

14

1.)

Die Feststellungen des Urteils weisen die von der Revision behaupteten Widersprüche nicht auf.

15

Was zunächst den Hinweis des Urteils anlangt, der Angeklagte habe in unmißverständlicher Weise animiert, die Frauenunterkunft aufzusuchen, so ist diese Folgerung aus der sinngemäß wiedergegebenen Erklärung des Angeklagten den Soldaten gegenüber, als diese die Unterkunft bezogen, durchaus möglich. Denn er brachte in dieser Erklärung zum Ausdruck, daß es zwar verboten sei, mit den Frauen Verbindung aufzunehmen und sich mit ihnen einzulassen; gleichzeitig äußerte der Angeklagte jedoch volle. Verständnis für die Lage der Soldaten und meinte, falls etwas vorkommen sollte, wolle er nichts davon wissen, jedenfalls würde er Mittel und Wege finden, um die Sache geradezubiegen. Diese Worte sprechen für sich und konnten widerspruchslos die Auslegung finden, die das Urteil ihnen gegeben hat.

16

Obwohl nur das männliche Rahmenpersonal des Angeklagten Pistolen trug und die ihm unterstellten, aus Torgau zugeführten Soldaten unbewaffnet waren, kann der Angeklagte bei diesen unbewaffneten Soldaten drei Freiwillige für die Erschießung der festgenommenen Soldaten gesucht haben. Falls solche sich zur Durchführung der Erschießung gemeldet hätten, konnte ihre Bewaffnung, nachdem der Polizeirat U. selbst dem Angeklagten geraten hatte, energisch durchzugreifen und die Leute zu erschießen, keinen Schwierigkeiten begegnen. Daher enthalten die Feststellungen des Urteils auch über dieses Geschehen keinen Widerspruch.

17

Der Ausgangspunkt, den das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seiner Betrachtung zugrunde legt und der dahin geht, daß sich in der Einheit des Angeklagten in keinem Zeitpunkt irgendwelche Disziplinlosigkeiten ereignet hätten, wie auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst nicht mehr in Abrede gestellt habe, steht mit den tatsächlichen Angaben an den von der Revision bezeichneten Stellen des Urteils nicht in Widerspruch, weil es sich dort jeweils nur um die Wiedergabe der Einlassungen des Angeklagten handelt, die nirgends im Urteil als zutreffend angesehen werden. Die Feststellung, daß gegen Soldaten die das Lagergelände verließen, um nach Radeberg auszugehen, von keiner Seite ein Einwand erhoben worden ist, wertet die Revision zu Unrecht dahin, daß doch ernsthafte Disziplinlosigkeiten vorgekommen seien.

18

2.)

Die Revision rügt die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte drei selbständige Verbrechen des Totschlags begangen hat; sie ist der Meinung, daß sich das Vorgehen des Angeklagten rechtlich als eine natürliche Handlungseinheit darstelle.

19

Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte beabsichtigte, die drei in seinem Dienstzimmer nebeneinander aufgestellten Soldaten zu töten. Er gab auf jeden von ihnen einen gesonderten Feuerstoß mit seiner Pistole ab, betätigte also jeweils den Abzug seiner Pistole erneut, nachdem der Soldat, auf den er vorher gezielt hatte, zu Boden gestürzt war. Bei dieser Sachlage verneint das Schwurgericht eine Handlung in natürlichem Sinne; es ist vielmehr der Auffassung, daß die mehreren Willensbetätigungen des Angeklagten rechtlich getrennt zu beurteilen sind, und verweist dazu auf BGHSt 1, 21 [BGH 05.01.1951 - 2 StR 83/50].

20

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt aber nur die Frage, ob mehrere Willensbetätigungen auch stets eine Mehrheit selbständiger Handlungen gemäß § 74 StGB bilden oder ob sie aus besonderen - in der Entscheidung nicht u näher erörterten - Gründen zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden können. Die Frage selbst bleibt offen.

21

Die mehrfache Begehung eines Verbrechens der Tötung durch mehrere Willensbetätigungsakte kann zunächst nicht in der Form einer fortgesetzten Handlung zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden, und zwar auch dann nicht, wenn diese Betätigungsakte zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen. Eine solche Annahme verbietet sich stets bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter (vgl RGSt 44, 223, 229;  57, 140;  70, 243und BGH in NJW 1953, 1034).

22

Es scheidet aber auch eine Zusammenfassung unter dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit aus, wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Insbesondere gestattet der einheitliche Plan des Täters, der Wille, durch eine Mehrheit von Betätigungen einen bestimmten Gesamterfolg herbeizuführen, für sich allein diese Zusammenfassung nicht. Wenn allerdings zu diesem einheitlichen Willen eine enge zeitliche und örtliche Verbindung der einzelnen Betätigungsakte hinzutritt, so kann sich hieraus eine natürliche Handlungseinheit ergeben. Das ist aber eine Frage der Bewertung bei den verschiedenen Tatbeständen, die beispielsweise im Bereich der Vermögensdelikte eine Zusammenfassung angemessen erscheinen läßt, sie dagegen bei Verbrechen gegen das Leben schlechthin verbietet. Hier widerstreitet die Zusammenfassung der mehreren Schüsse (Tötungshandlungen) zu einer "rechtlichen" Einheit gerade der natürlichen wertbezogenen Betrachtungsweise (vgl. RGSt 44, 223 (229); OGHSt 1, 155).

23

Soweit das Urteil des Reichsgerichts in HRR 1939 Nr. 391 bei dem dort geschilderten Sachverhalt natürliche Handlungseinheit für möglich gehalten hat, würde dem der Senat nicht folgen können; immerhin mag die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit noch nähergelegen haben. Hier scheidet natürliche Handlungseinheit jedenfalls aus. Denn der Angeklagte hat nicht einfach in Richtung der Soldaten Feuerstöße abgegeben, sondern auf jeden von ihnen gesondert gezielt und geschossen und sie so nacheinander getötet. Er ist deshalb mit Recht wegen dreier selbständiger Verbrechen der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen worden.

24

3.)

Auch das Vorbringen zur Sachrüge im Übrigen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Das Schwurgericht hat tatsächlich festgestellt, daß sich der Angeklagte bewußt gewesen ist, durch seine Handlungsweise schweres Unrecht zu begehen. Das Urteil hält auch für ausgeschlossen, daß der Angeklagte der Meinung gewesen ist, er müsse auf Grund der ihm erteilten "Befehle" die drei Soldaten erschießen. Bei diesen Feststellungen waren weitere Erörterungen zur inneren Tatseite überflüssig.

25

Soweit die Revision Verletzung von Erfahrungssätzen und Denkgesetzen rügt oder die Feststellungen des Schwurgerichts als lückenhaft bezeichnet, ist sie offensichtlich unbegründet, Dabei handelt es sich wiederum nur um unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.

26

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist durch den im Urteil dargelegten Sachverhalt durchaus gerechtfertigt; es bedurfte hierzu keiner weiteren Begründung.

27

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, so daß die Revision zu verwerfen ist.

Baldus
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges