Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1958, Az.: VI ZR 193/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 193/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 12.03.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1959, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 2066-2067 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Möbelhändlers Karl B. aus P.,
Prozessgegner
1. den Kaufmann Karl-Heinz S. in V. O.straße ...,
2. den kaufte. Gehilfen Karl P. in D. über V.,
Amtlicher Leitsatz
Irrt ein Teilnehmer am Kraftverkehr über den Inhalt der Straßenverkehrsordnung, so wird im allgemeinen die verkehrserforderliche Sorgfalt, fehlen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 12. März 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 28. April 1955 gegen 14 Uhr mit einem Opel Record Personenkraftwagen über die Landstraße 1. Ordnung von Varel nach Bockhorn. In dem bebauten Teil des Dorfes Langendamm, einer Ortschaft, deren Grenzen damals nicht durch gelbe Ortsschilder bezeichnet waren, mündet in Fahrbrichtung des Klägers gesehen von rechts eine Landstraße 2. Ordnung in die Landstraße 1. Ordnung. Auf dieser Straße näherte sich zu gleicher Zeit der vom Zweitbeklagten gesteuerte Wagen des Erstbeklagten (VW Länge 4,20 m). Der Zweitbeklagte wollte von der von Dangast kommenden Landstrasse 2. Ordnung, die jenseits der Straße Varel - Bockhorn keine Fortsetzung hat, nach links in die Landstraße 1. Ordnung in Richtung Varel einbiegen. Der Zweitbeklagte hatte mit seinem Wagen bereits den zwei Meter breiten auf der Seite der Einmündung der Dangasterstraße befindlichen Radfahrweg und auch die 6,40 m breite Fahrbahn der Straße Varel - Bockhorn überquert und wollte gerade nach links einbiegen, als es mit dem Wagen des Klägers zu einem Zusammenstoß kam. Dieser war nämlich bei der Annäherung an die Straßeneinmündung nach links ausgebogen, da er hoffte, noch vor dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Wagen vorbeizukommen.
In der von Dangast kommenden Langendamm Straße befand sich etwa 100 m vor der Einmündung ein Verkehrszeichen nach Bild Nr. 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (ein auf der Spitze stehendes rot umrandetes weißes Dreiecksschild). Außerdem war in dieser Straße etwa 25 m vor der Einmündung noch ein Warnschild mit der Aufschrift "Gefährliche Straßeneinmündung" angebracht. Auf der vom Kläger befahrenen Straße war dagegen auf der ganzen Strecke zwischen Varel und Bockhorn nirgendwo ein Bundesstraßen-Nummernschild (Bild 44) oder ein auf der Spitze stehendes rot umrandetes Vierecksschild nach Bild 52 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung angebracht.
Der Kläger hat von dem ihm entstandenen Schaden einen Teilbetrag geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger drei Viertel des entstandenen Schadens zu ersetzen. Es hat seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, daß der Zweitbeklagte an der Einmündung wartepflichtig gewesen sei, dem Kläger jedoch das Vorfahrtrecht zugestanden habe. Mit der Berufung wandten sich die Beklagten gegen das Urteil, soweit der Erstbeklagte zum Ersatz von mehr als einem Drittel des Schadens im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes und der Zweitbeklagte zum Ersatz von mehr als einem Drittel des Gesamtschuldens des Klägers verurteilt worden sind. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die erhobenen Klageansprüche nur zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil, um eine Verurteilung beider Beklagten zu drei Vierteln eines angemessenen Schmerzensgeldes zu erreichen. Die Beklagten beantragen, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten nicht vorfahrtberechtigt gewesen ist. Obwohl dem Zweitbeklagten durch das auf seiner Straße aufgestellte Dreiecksschild das nach der Regel "rechts vor links" ihm zukommende Vorfahrtrecht genommen worden ist, ist damit dem Kläger kein Vorfahrtrecht eingeräumt worden. Diese Rechtsauffassung stimmt mit der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen Rechtsmeinung überein (vgl. 4 StR 40/58 Urteil vom 22. Mai 1958). Auch die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben. Es besteht auch kein Anlaß, die durch § 13 Abs. 1 StVO nach der Verordnung vom 24. August 1953 als Grundsatz eingeführte Regel, daß an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt, über die im Gesetz selbst festgelegten Ausnahmen hinaus (§ 13 Abs. 2 ff) einzuschränken und dem Benutzer einer nicht positiv beschilderten Landstraße 1. Ordnung deshalb ein Vorfahrtrecht zu gewähren, das ihm ersichtlich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zukommen sollte, weil versehentlich auf der sonst bevorrechtigten Straße ein auf der Spitze stehendes Dreiecksschild nicht entfernt worden ist.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner bei seiner Schadensabwägung im wesentlichen die von den Parteien objektiv gesetzten Ursachen des Schadens, insbesondere die objektive Verletzung der Wartepflicht berücksichtigt. Dies wird auch von der Revision nicht bemängelt. Zu unrecht sieht der Kläger jedoch einen die Entscheidung beeinflussenden Rechtsirrtum darin, daß nicht nur eine objektive Verletzung der ihn treffenden Wartepflicht der Abwägung zugrunde liegt, sondern dieser Irrtum über sein Vorrecht auch als nicht entschuldbar bei der Abwägung berücksichtigt worden ist. Soweit von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Auffassung vertreten worden ist, diese Frage liege der Entscheidung gar nicht zugrunde, wird der Sinn der Entscheidungsgründe verkannt. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von den Beklagten vorgetragene Meinung, die Zulassung der Revision sei hier gesetzwidrig.
Das Berufungsgericht hat als glaubhaft, zumindest als nicht widerlegbar angesehen, daß dem Kläger das Vorhandensein des Dreiecksschildes in der von rechts einmündenden Dangaster Straße bekannt war und er sich deshalb möglicherweise für vorfahrtberechtigt gehalten habe, wenn er auch von dem Meinungsstreit über die Rechtsfolgen bei einem vereinsamten Dreeicksschild keine Kenntnis gehabt habe. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß der Kläger irrigerweise ein Vorfahrtrecht angenommen hat, weil in der Dangasterstraße ein Wartezeichen stand, obgleich seine Straße entgegen § 13 Abs. 2 StVO nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen als Vorfahrtstraße gekennzeichnet war. Der Kläger hat sich also über den Inhalt der Straßenverkehrsordnung geirrt, denn er hat, entgegen § 13 StVO angenommen, das "vereinsamte Dreiecksschild" gebe ihm ein Vorrecht. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bedeute, wenn ein Kraftfahrer am Kraftverkehr teilnahm, ohne die grundlegenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder überhaupt alle Bestimmungen die für ihn maßgebend werden können, zu kennen (vgl. z.B. VI ZR 17/52, Urteil vom 10. Dezember 1952 LM Nr. 4 zu § 13 StVO). Bei § 13 StVO handalt es sich sogar um eine grundlegende Bestimmung des Straßenverkehrs, denn die Erfahrung hat gezeigt, daß Verstöße gegen die Vorfahrt unter den Ursachen der Verkehrsunfälle mit an erster Stelle stehen. Die Unkenntnis oder irrige Auslegung einer solch maßgeblichen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung kann daher nur unter ganz besonderen Umständen entschuldigt werden (ebenso OLG Braunschweig, VRS 10, 387 = NJW 1956, 1650 (Leitsatz)). Die Auffassung von Weigelt (DAR 1955, 132), daß bereits dann, wenn über die Anwendung einer Gesetzesbestimmung selbst unter den Verkehrsjuristen Uneinigkeit besteht, eine Fahrlässigkeit zu verneinen und nur dann ein - allerdings strafrechtlicher Vorwurf - zu erheben sei, wenn der Verkehrsteilnehmer leichtfertig, darauf vertraue, daß seine Meinung über den Inhalt einer Verkehrsvorschrift richtig sei, kann nicht dazu führen, in anderen Fällen die verkehrserforderliche Sorgfalt zu bejahen. Damit würden Zweifelsfragen über die Auslegung der Straßenverkehrsordnung zivilrechtlich zu Lasten von sich richtig verhaltenden Verkehrsteilnehmern gehen. Das kann nicht richtig sein. Es muß bei der Prüfung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ein objektiver und bei der Gefährlichkeit des motorisierten Straßenverkehrs strenger Maßstab angelegt werden. Damit ist zwar nicht notwendig bei jeder irrigen Auffassung über die Auslegung einer Bestimmung des Straßenverkehrsrechts ein Verschulden zu bejahen. Martin (Kraftverkehrsrecht von A bis Z - Vorfahrt Allgemeine Erläuterungen 1 Blatt 3 R) hat sogar zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Kraftfahrers ausgeführt, daß bei der jedem Kraftfahrer zuzumutenden Sorgfalt dieser nur ausnahmsweise werde einwenden können, er habe ein Verkehrsschild falsch gedeutet. Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Januar 1956 (- VI ZR 327/54 - VersR 1956, 176 = VRS 10, 176) nur ausnahmsweise einem möglichen Rechtsirrtum darüber, ob ein Fahrrad mit Hilfsmotor als Kraftfahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 2 StVO - damaliger Fassung - angesehen werden könne, als nicht verschuldet bezeichnet. Auch dort ist jedoch davon ausgegangen, daß ein Verkehrsteilnehmer im allgemeinen fahrlässig handelt, wenn er eine Verkehrsvorschrift nicht kennt oder ihren Sinn falsch auslegt. In dem angeführten Falle waren solche besonderen Umstände gegeben. Zur Zeit des in Hamburg erfolgten Unfalls wurde dort im führenden verkehrsrechtlichen Schrifttum, in ministeriellen Verlautbarungen und in der Praxis der Hamburger Polizei und Justizbehörden die Ansicht des Klägers geteilt, daß Fahrräder mit Hilfsmotor als Kraftfahrzeuge gegenüber dem von links kommenden Kraftfahrzeugverkehr vorfahrtberechtigt seien. Bei diesen besonders gelagerten Umständen hat der erkennende Senat keine Fahrlässigkeit des Klägers darin gesehen, daß er geglaubt hat, sein Fahrrad mit Hilfsmotor stehe bei der Vorfahrt einem Kraftfahrzeug gleich.
In dem hier zu entscheidenden Falle handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, die im Zeitpunkt des Unfalls am 28. April 1955 nicht geklärt war, bei der auch bis dahin keine wesentliche Rechtsprechung oder gar eine höchstrichterliche Entscheidung den auch in diesem Rechtsstreit vertretenen Standpunkt des Klägers geteilt gehabt hätte. Über die Frage, welche Bedeutung einem "vereinsamten Dreiecksschild" einer nicht als bevorrechtigt gekennzeichneten Straße gegenüber zukomme, herrschte vielmehr von Anfang an lebhafter Streit (vgl. z.B. Guelde, RdK 1954, 10 ff u. 85; Hartung, NJW 1954, 458; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 10. Aufl. Anm. 7 a zu § 13 StVO; Booss, DAR 1953, 162; Müller, DAR 1953, 221; BayOblG DAR 1955, 47). Müller (a.a.O.), das Oberlandesgericht Hamm (VRS 7, 138) und das Oberlandesgericht Braunschweig (VRS 10, 387) haben bereits darauf hingewiesen, daß Tagespresse und Rundfunk die Bestimmungen über die Vorfahrt im Anschluß an die Änderungen durch die Verordnung vom 24. August 1953 eingehend gewürdigt und teilweise heftig kritisiert hatten. Unter diesen Umständen durfte der Kläger nicht auf seine Meinung - es ist nicht ersichtlich, wie er zu der im Rechtsstreit vertretenen Auffassung gelangt ist - vertrauen. Er hätte sich bei dieser Sachlage als Teilnehmer am Kraftverkehr auf Grund der bereits seit fast zwei Jahren bestehenden Neuregelung und der Wiedereinführung des Grundsatzes "rechts vor links" vergewissern müssen, ob seine Auffassung über das Vorfahrtrecht auch richtig sei. Durfte er aber nicht die Gewißheit haben, daß seine Auffassung richtig sei, so mußte er zum mindesten durch eine entsprechende Fahrweise diesem Rechnung tragen, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt als Kraftfahrer beachten wollte. Gerade bei den Befahren des Straßenverkehrs muß an die verkehrserforderliche Sorgfalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Es geht nicht an, Zweifel über die Rechtslage, die der Kläger hätte haben müssen, ohne weiteres nur wegen des Meinungsstreits über die Auslegung der Straßenverkehrsordnung als entschuldbar anzusehen und die zivilrechtlichen Folgen insoweit dem anderen Verkehrsteilnehmer aufzubürden.
Daraus ergibt sich, daß auch der Hinweis der Revision, der zuständige Referent des Bundesverkehrsministeriums für den Straßenverkehr habe 1956 erklärt, in Einzelfragen müsse er die jeweils geltende Regelung nachprüfen, für den Kraftfahrer nicht ohne weiteres entlastend ist.
Soweit die Beklagten vorgetragen haben, der Kläger sei bereits vom Landgericht mit seinen bezifferten Klageansprüchen abgewiesen worden, braucht auf diese Frage nicht eingegangen zu werden, da der Senat mit dem materiellen Schaden des Klägers nicht befaßt ist. Bei dem geltend gemachten immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) ist aber noch kein fest bestimmter Betrag Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung gewesen. Daß nach dem Urteil des Berufungsgerichts der Kläger jedoch nur ein Drittel eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen kann, darüber hinaus jedoch keine Ansprüche mehr erheben darf, unterliegt keinem Zweifel, wird auch ersichtlich vom Kläger nicht angenommen.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen die Entscheidung zum Nachteil des Klägers beeinflussenden sachlichen Rechtsirrtum erkennen läßt, konnte der Revision nicht stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.