Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1958, Az.: 1 StR 310/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 310/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof/Saale - 01.02.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 12, 85 - 88
- MDR 1959, 53 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 2025-2026 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
schwerer Bestechlichkeit u.a.
Prozessgegner
den Stadtsekretär Andreas L. aus H., geboren am ... 1920 in W. (Ld Krs. ...),
Amtlicher Leitsatz
Zum Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB gehört nicht nur die sachliche, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des Beamten, soweit diese auf einer bundes- oder landesgesetzlichen Vorschrift - und nicht bloß auf einer innerdienstlichen Geschäftsverteilung der zuständigen Behörde nach örtlichen Bewirken - beruht. Bei bewußter Überschreitung kann sich der Beamte der Amtsanmaßung nach § 132 StGB schuldig machen.
Amtlicher Leitsatz
Sind in einer Gesamtgefängnisstrafe Einzelstrafen enthalten, neben denen sowohl auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, als auch auf Amtsunfähigkeit erkannt werden kann, so ist der Tatrichter zwar nicht gehindert, neben der Gesamtstrafe gleichzeitig beide Nebenstrafen auszusprechen. Er muß jedoch in den Urteilsgründen angeben, wegen welcher Einzelstraftaten auf die eine oder die andere der Nebenstrafen erkannt ist.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Hof/Saale vom 1. Februar 1958
- 1.)
im Falle II 16 a Urteilsgründe (1. Fall B.-R.) dahin geändert, daß der Angeklagte der Falschbeurkundung im Amte in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist,
- 2.)
mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch zum Falle II 16 a und im Ausspruch über die Gesamtstrafe samt Nebenstrafen mit. Ausnahme der Verfallerklärung, die bestehenbleibt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte war als Angestellter und später als Beamter bei der Kraftfahrzeugstelle des Stadtrates H. tätig; er hatte von dem Dienststellenleiter die Ermächtigung, bei gleichzeitiger Abwesenheit des Leiters und dessen Vertreters in eilbedürftigen Fällen selbst Führerscheine zu unterzeichnen und auszugeben. Im Laufe der Zeit bürgerte es sich jedoch ein, daß neben dem Dienststellenleiter und seinem Vertreter andere Angehörige des Amtes, vor allem der Angeklagte, auch ohne Eilbedürftigkeit der Sache und unkontrolliert Führerscheine unterzeichneten und ausgaben. Diesen Mangel in der Organisation und Überwachung bei der Kraftfahrzeugstelle nutzte der Angeklagte dazu aus, teils aus Gefälligkeit gegenüber den Führerscheinbewerbern und Fahrlehrern, die solche ausgebildet hatten, teils aus Eigennutz gegen persönliche Zuwendungen Führerscheine auszustellen und auszugeben, ohne daß die sachlichen Voraussetzungen hierfür bestanden und ohne daß in einer Reihe von Fällen die Kraftfahrzeugstelle für die Erteilung der Fahrerlaubnis überhaupt örtlich zuständig war. Im Zusammenhang damit hat sich der Angeklagte noch weitere strafbare Handlungen zuschulden kommen lassen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten dieserhalb wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in zwölf Fällen, hiervon in einem Falle in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amte (§ 348 Abs. 1 StGB) und mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wegen Urkundenverfälschung und Urkundenbeseitigung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB) in sechs Fällen, wegen Falschbeurkundung im Amte in zwei Fällen, wegen Urkundenverfälschung im Amte in zwei Fällen, wegen Urkundenbeseitigung im Amte in zwei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und gegen ihn auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren sowie auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für dieselbe Zeitdauer erkannte sie hat ferner den Wert der von dem Angeklagten empfangenen Bestechungsgelder im Gesamtbetrage von 1.170,- DM für dem Staate verfallen erklärt.
In zwei Fällen hat die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verjährung eingestellt und ihn in den verbleibenden Fällen des Eröffnungsbeschlusses freigesprochen.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt ist.
Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
Mit dem Vorbringen in Abschn. II der Revisionsbegründungsschrift vom 10. April 1958 kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Das Landgericht war nicht verpflichtet, in dem Urteil die Gründe darzulegen, auf Grund deren es die Überzeugung davon gewonnen hat, daß der Zeuge N. und sonstige Mitarbeiter des Angeklagten die von diesem bestimmungswidrig entworfenen Führerscheine und Ergänzungsvermerke auf solchen gutgläubig unterzeichneten und daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung anderen zu Unrecht eine Mitschuld an seinen strafbaren Verfehlungen zuzuschieben versuchte (vgl. § 267 Abs. 1 StPO). In Wahrheit handelt es sich bei dem Einwand des Beschwerdeführers nur um einen unzulässigen Angriff dagegen, daß die Strafkammer den ihn belastenden Aussagen der in. Frage stehenden Zeugen Glauben geschenkt hat. Dasselbe gilt, soweit sich der Beschwerdeführer mit den Bekundungen des früheren Angeklagten G. und des Zeugen W. befaßt.
II.
1.)
Da die Revision neben den in Abschn. II der Begründungsschrift vorgebrachten Einzelbeanstandungen auch die allgemeine Sachrüge erhoben hat, erweist sich die Nachprüfung des Urteils im vollen Umfange der Verurteilung als erforderlich. Zum Schuldspruch ergibt sie, daß durchgreifende Bedenken nur gegen die rechtliche Würdigung im Falle II 16 a der Urteilsgründe (1. Fall Margot B., nunmehr verehelichte R.) bestehen.
In diesem Falle hatte der Beschwerdeführer der kaufmännischen Angestellten Margot B. aus H. einen von ihm selbst unterzeichneten Führerschein der Klasse 3 ausgestellt, obwohl sie wie er wußte, die Fahrprüfung nicht bestanden hatte, zugleich auf dem Führerschein den zur Unterzeichnung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Vordruck über die Aushändigung des Führerscheins nach bestandener Prüfung unbefugt mit dem Namen des Sachverständigen Gormesser unterzeichnet sowie unter Verwendung des ihm zur Verfügung stehenden Siegels der Technischen Prüfstelle den Stempel dieser Stelle beigefügt und den "Führerschein" sodann durch den früheren Mitangeklagten Le. an die Angestellte B. aushändigen lassen. Das Landgericht hat diese Handlungen zwar ohne Rechtsirrtum als Falschbeurkundung im Amte nach § 348 Abs. 1 StGB und als Urkundenfälschung nach § 267 StGB gewürdigt. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Ansicht der Strafkammer, daß die beiden Vergehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB stünden. Es kann dahinstehen, ob zwischen den beiden Handlungen nicht schon deshalb Tateinheit nach § 73 StGB anzunehmen ist, weil die Bescheinigung der Verwaltungsbehörde über die Berechtigung des Inhabers des Scheins zum Führen eines Kraftfahrzeugs und der Vermerk des Prüfers über die Aushändigung des Führerscheins noch Bestehen der Prüfung zwar jede für sich Urkunden im Sinne der § § 348 und 267 StGB, aber immerhin doch nur Teile ein und desselben Führerscheins sind und hier in einem Zuge zum Gegenstand von Urkundenvergehen gemacht wurden. Jedenfalls ergibt sich das tateinheitliche Zusammentreffen der Falschbeurkundung im Amte und der Urkundenfälschung aus folgendem: Zur Vollendung des Vergehens nach § 348 Abs. 1 StGB ist erforderlich, daß der Täter die Urkunde bewußt der Benutzung im Rechtsverkehr zugänglich macht oder dies wenigstens gestattet (vgl. die Entscheidung des 1. Ferienstrafsenats des Bundesgerichtshofs 4 StR 786/51 vom 25. Juli 1952 - NJW 1952, 1064 Nr. 23 -; ferner Kohlrausch-Lange 41. Aufl. Anm. II 3 zu § 348 StGB; Maurach Deutsches Strafrecht Bes. Teil 2. Aufl. S. 632). Im vorliegenden Fall, hat der Angeklagte den Führerschein, auf dem er teils die Fahrerlaubnis falsch beurkundet, teils den Aushändigungsvermerk des Prüfers gefälscht hatte, nicht in den Geschäftsgang seiner Behörde gebracht, sondern ihn unmittelbar an den Fahrlehrer Le. ausgegeben. Der Angeklagte beendete damit einerseits das Vergehen nach § 348 Abs. 1 StGB und andererseits die Urkundenfälschung nach § 267 StGB, wenn diese auch schon mit der fälschlichen Ergänzung des Aushändigungsvermerks vollendet war (vgl. BGH LM Nr. 6 zu § 263 StGB über Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug). Das Hinausgeben des Führerscheins wirkt also zur Herstellung des Tatbestandes beider Vergehen mit und schafft so zwischen ihnen das Verhältnis der Tateinheit.
Der Senat kann den Schuldspruch von hier aus ändern. Der Revisionsführer hat die Annahme von Tatmehrheit ausdrücklich beanstandet.
2.)
In dem übrigen Fällen läßt die Verurteilung des Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Jedoch erscheint es sachdienlich, im Folgendem nicht nur die Einzelbeanstandungen der Revision zu behandeln, sondern auch auf die Rechtsfehler hinzuweisen, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist. Soweit in den einzelnen Fällen nichts Näheres ausgeführt ist, bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken.
a)
Soweit der Angeklagte wegen schwerer Bestechlichkeit nach § 332 StGB verurteilt worden ist (Fälle II 2, 3 a, 14, 15 a, 17, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26), beanstandet die Revision, daß das Landgericht zwischen den Fällen, in denen sich der Beschwerdeführer von Zigeunern Bestechungsgelder für die bewußt widerrechtliche Ausstellung von Führerscheinen aushändigen ließ (Fälle 14, 15 a, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26) Tatmehrheit nach § 74 StGB statt Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Die Rüge geht fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. RGSt 66, 236, 239; 72, 271; BGHSt 1, 313, 315) liegt eine fortgesetzte Handlung nur dann vor, wenn der Vorsatz des Täters (sog. "Gesamtvorsatz") vor oder spätestens bei Beginn der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt, so vor allem in Bezug auf Ort, Zeit und nähere Tatumstände. Die teilweise im Schrifttum (vgl. u.a. Olshausen 12. Aufl. Anm. 18 vor § 73 StGB; Schönke-Schröder 8. Aufl. Anm. III 2 b vor § 73 StGB; Schwarz 21. Aufl. Anm. 3 a ß zu § 73 StGB; Maurach Deutsches Strafrecht Allgem. Teil 1954 S. 601) vertretene Lehre von dem sog. "Fortsetzungsvorsatz", auf die sich die Revision im Anschluß an Schwarz a.a.O. beruft, hat der Bundesgerichtshof u.a. in der Entscheidung 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953 = LM Nr. 26 zu § 73 StGB ausdrücklich abgelehnt.
b)
Im Falle II 17 (Ehefrau F.) hat die Strafkammer den Angeklagten neben dem Verbrechen der schweren Bestechlichkeit auch der Falschbeurkundung im Amte nach § 348 Abs. 1 StGB (begangen durch die sachlich ungerechtfertigte Ausstellung eines Führerscheins) und der zweimaligen Urkundenfälschung nach § 267 StGB (begangen durch die unbefugte Unterzeichnung je eines von ihm selbst auf dem Führerschein und in den Führerscheinsakten gefertigten inhaltlich falschen Vermerks mit dem Namen des Sachverständigen Cormesser) schuldig erkannt. Diese rechtliche Würdigung ist nur insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer tateinheitliches Zusammentreffen zwischen der schweren Bestechlichkeit und den vorerwähnten Vergehen angenommen hat; nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. RG GA 54, 293; BGHSt 7, 149) steht, falls die pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 332 StGB zugleich den Tatbestand einer strafbaren Handlung verwirklicht, diese regelmäßig in Tatmehrheit, (§ 74 StGB) zu dem Verbrechen der schweren Bestechlichkeit. Durch die irrige Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
c)
Im Falle II 3 b (2. Fall Franz M.) hat das Landgericht den Angeklagten der Urkundenbeseitigung im Amte nach § 348 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er den in diesem Falle zu Unrecht ausgestellten Führerschein der Klasse 3 nicht bei der Kraftfahrzeugstelle verwahrte, sondern pflichtwidrig dem Zeugen M. aushändigte. Diese rechtliche Würdigung ist entgegen der Meinung der Revision schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer den von ihm entworfenen Führerschein durch seinen Mitarbeiter N. als gutgläubiges Werkzeug unterzeichnen ließ; mindestens dadurch wurde der Führerschein zu einer dem Angeklagten "amtlich zugänglichen" Urkunde, die er nicht dem amtlichen Gewahrsam in der geschehenen Weise entziehen durfte. Im übrigen hat der Beschwerdeführer in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB auch den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB verwirklicht. Der Falschbeurkundung im Amte nach § 348 Abs. 1 StGB ist er nicht schuldig, weil er, ihm bewußt, für die Ausstellung des Führerscheins nach § 68 Abs. 2 StVZO örtlich nicht zuständig war und weil, wie das Landgericht an anderer Stelle des Urteils zutreffend ausführt, ebenso wie die sachliche, so auch die örtliche Zuständigkeit des Beamten, soweit diese auf einer bundes- oder landesgesetzlichen Rechtsvorschrift - und nicht bloß auf einer innerdienstlichen Geschäftsverteilung der zuständigen Behörde nach örtlichen Bezirken (vgl. u.a. RGSt 60, 152, 155; RG JR Rechtspr. 1926 Nr. 1577) - beruht, zum Tatbestande des § 348 Abs. 1 StGB gehört (vgl. außer dem vom Landgericht angeführten Schrifttum u.a. Schönke-Schröder Anm. II 1 c zu § 348 StGB; Olshausen 11. Aufl. Anm. 5 zu § 348 StGB; Welzel Das deutsche Strafrecht 6. Aufl. § 60 Anm. 1 c; Maurach Deutsches Strafrecht Bes. Teil 2. Aufl. § 82 Anm. III A 1). In einem solchen Falle, in dem der Beamte die Grenzen seiner Amtsbefugnisse bewußt derart überschreitet, daß "die Überschreitung den Charakter einer in den Kreis eines anderen Amtes einschlagenden Amtshandlung annimmt", macht er sich vielmehr der Amtsanmaßung nach § 132 StGB in der zweiten Begehungsform schuldig (vgl. u.a. RGSt 2, 292, 293; 18, 430, 434; 58, 173, 176; BGHSt 3, 241, 244). Durch die Nichtanwendung dieser Strafbestimmung ist der Angeklagte freilich wiederum nicht beschwert.
d)
In den Fällen II 14, 15 a, 15 b, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 ("Zigeunerfälle") hat die Strafkammer aus den vorerwähnten Gründen den Beschwerdeführer zu Unrecht freigesprochen, indem sie annahm, daß er sich durch die Ausstellung sachlich unrichtiger Führerscheine mangels örtlicher Zuständigkeit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht habe. Da die Freisprechung von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden ist, muß die Sache auf sich beruhen.
e)
In den Fällen II 4 (Heinrich Hö.), 6 (Gustav Ge.). 9 (Elsa W.), 10 (Ursula E., nunmehr verwitwete T.), 11. (Beifahrer Ma.) und 12 (Elsbeth S., nunmehr verehelichte D.), in denen die Revision keine besonderen Einwendungen erhebt, bestehen nur insoweit Bedenken gegen den Schuldspruch, als das Landgericht jeweils zwischen der Urkundenverfälschung im Amte nach § 348 Abs. 2 StGB und der Urkundenbeseitigung im Amte nach derselben Strafbestimmung keine Tatmehrheit nach § 74 StGB angenommen hat. Verfälscht hat der Angeklagte Vermerke der amtlichen Prüfer in den Führerscheinsakten; "beiseitegeschafft" hat er hingegen die Führerscheine. Es handelt sich hiernach jeweils um zwei voneinander unabhängige, selbständige Handlungen, die auch nicht dadurch eine rechtliche Einheit bilden, daß sie Tatbestände derselben gesetzlichen Strafbestimmung erfüllen. Doch gereicht die Nichtannahme von Tatmehrheit dem Angeklagten nicht zum Nachteil.
f)
Dasselbe gilt, soweit das Landgericht in den zuvor erwähnten Fällen II 11 und 12 den Beschwerdeführer nicht der Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig erkannt hat, begangen dadurch, daß er jeweils unbefugt auf dem Führerschein den von ihm - sachlich unrichtig - ergänzten Prüfungs- und Aushändigungsvermerk mit dem Namen des Prüfers unterzeichnete und im Falle II 11 auch mit dem Stempel der Technischen Überwachungsstelle versah.
g)
Im Falle II 5 a (1. Fall Heinz Hö) hat sich der Angeklagte außer der Urkundenbeseitigung im Amte nach § 348 Abs. 2 StGB dadurch einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig gemacht, daß er zur Verdeckung der unbefugten Aushändigung des wegen Nichtbestehens der Fahrprüfung durch den Elektronswerker Heinz Hö. von dem Prüfer, an die Kraftfahrzeugstelle zurückgesandten Führerscheins an Hö. in den Führerscheinsakten einen Vermerk über das angebliche Bestehen der Wiederholungsprüfung durch Hö. anbrachte und den Eintrag mit dem Stempel der Technischen Überwachungsstelle versah. Daß er den Vermerk nicht mit dem Namen eines Prüfers unterzeichnete, ist ohne Bedeutung (vgl. RGSt 12, 17). Daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, beschwert ihn wiederum nicht.
h)
Im Falle II 5 b (2. Fall Heinz Hö.) stellte der Angeklagte im Mai 1955 dem Elektrowerker Heinz Hö. wegen Verlusts des Führerscheins, den er ihm im Juli 1951 zu Unrecht ausgestellt hatte (vgl. g) einen neuen Führerschein aus. Er bekundete darin bewußt wahrheitswidrig, daß Hö. die Erlaubnis und Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse 4 auf Grund des früheren Führerscheins besitze. Bei dem Schein handelt es sich hiernach um einen sog. "Ersatzführerschein" (vgl. Abs. 2 der Dienstanweisung zu § 10 StVZO), mit dessen sachlich unrichtiger Ausstellung der Angeklagte nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts den Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Das Urteil enthält allerdings nichts darüber, ob der Schein ausdrücklich als "Ersatzführerschein" bezeichnet worden ist; doch ist dies ohne Belang, weil die Bezeichnung jedenfalls nicht zu den wesentlichen Formerfordernissen gehört, die dem Schein die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB nehmen würden. Die Meinung der Revision, die Ausstellung des neuen Führerscheins sei nur als eine "straflose Nachtat" zu dem früheren Vergehen nach § 348 Abs. 1 StGB zu betrachten, ist irrig; es handelt sich um eine neue, selbständige Straftat.
i)
Aus welchem Grunde das Landgericht im Falle II 7 (Frau Goldner) den Beschwerdeführer wegen der bestimmungswidrigen Ausstellung des Führerscheins der Klasse 3 nicht der Falschbeurkundung im Amte nach § 348 Abs. 1 StGB schuldig erkannt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sollte die Strafkammer den Tatbestand dieses Vergehens deshalb verneint haben, weil der Angeklagte den für die Ausfüllung durch den Prüfer bestimmten Vordruck durchgestrichen hatte, so könnte dem nicht beigetreten werden. Bei einem Führerschein ist Gegenstand der Beurkundung der Verwaltungsbehörde die Feststellung, daß der Inhaber des Scheines die Erlaubnis hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ob der erwähnte Vordruck in den erforderlichen Fällen (bei Führerscheinen der Klassen 1,2,3) von dem Prüfer ausgefüllt und unterzeichnet ist, hat keine Bedeutung. Weitere Erörterungen erübrigen sich, weil der Angeklagte nicht beschwert ist.
k)
Aus demselben Grunde kann unerörtert bleiben, ob der Beschwerdeführer im Falle II 8 (Hermann L.) neben dem Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht auch den Tatbestand der Urkundenbeseitigung im Amte nach § 348 Abs. 2 StGB und der Amtsanmaßung nach § 132 StGB (in der zweiten Begehungsform) verwirklicht hat, indem er den von ihm bewußt widerrechtlich mit dem Namen des Dienststellenleiters unterzeichneten Führerschein an seinen Neffen Hermann L. hinausgab (vgl. hierzu die obigen Ausführungen unter d). Die Frage, ob sich jemand der Amtsanmaßung dadurch schuldig machen kann, daß er die Vollziehung der Amtshandlung durch den hierzu kraft seines Amtes zuständigen Beamten, wie hier durch die Fälschung von dessen Unterschrift, vortäuscht, hat das Reichsgericht allerdings in verneinendem Sinne entschieden (vgl. RGSt 68, 251, 255).
l)
Im Falle 16 b (2. Fall B.-R.), in dem der Angeklagte in den Führerscheinakten für die Angestellte B. den inhaltlich unwahren Eintrag über das Bestehen einer Wiederholungsprüfung anbrachte und unbefugt mit der Unterschrift des Sachverständigen Gormesser versah, hat die Strafkammer zwar ohne Rechtsirrtum den Tatbestand der Urkundenverfälschung im Amte nach § 348 Abs. 2 StGB verneint. Nicht ersichtlich ist aber, aus welchem Grunde das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt hat. Doch kann die Frage auf sich beruhen, weil die Nichtverurteilung dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht.
m)
Im Falle II 19 (Karl T.) schließlich hat das Landgericht den Angeklagten, der hier den Führerschein der Klasse 4 des außerhalb des Stadtbezirks Hof wohnhaften Landwirts Karl T. auf Grund des von diesem früher besessenen, inzwischen aber verlorenen Wehrmachtführerscheins trotz örtlicher Unzuständigkeit und Fristablaufs unbefugt auf die Klasse 2 ausdehnte, aus den oben unter c) dargelegten Gründen zu Unrecht nicht wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB verurteilt.
3.)
a)
Was den Strafausspruch betrifft, so gibt die Bemessung der Einzelstrafen wie auch diejenige der Gesamtstrafen zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß. Die Revision hat insoweit auch keine Beanstandungen erhoben.
Die Rüge, daß das Urteil in den Fällen, in denen die Straftaten des Beschwerdeführers vor dem 1. Dezember 1953 begangen waren und das Landgericht für sie keine höhere Einzelstrafe als je drei Monate Gefängnis festgesetzt hat (Fälle II 5 a, 7 und 13), nicht die "Berücksichtigung des Straffreiheitsgesetzes 1954 erkennen" lasse, hat der Angeklagte in der Revisionsverhandlung ausdrücklich zurückgenommen.
Gegen das Straffreiheitsgesetz 1954 hat das Landgericht nicht verstoßen. Bei mehreren vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen selbständigen strafbaren Handlungen, für die teils Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, teils solche von längerer Dauer verwirkt sind, können hinsichtlich der Frage der Straffreiheit nicht die Einzelstrafen bis zu drei Monaten für sich allein ohne Rücksicht auf die übrigen Einzelstrafen betrachtet werden. Vielmehr muß aus allen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, mit der Folge, daß, wenn auch nur eine der Einzelstrafen drei Monate beträgt, im Hinblick auf die nach § 74 StGB erforderliche Erhöhung dieser Einzelstrafe keine Straffreiheit eintritt (vgl. u.a. BGH LM Nr. 2 zu § 11 des Straffreiheitsgesetzes 1954). Danach kann nicht die Rede davon sein, daß in den erwähnten drei Fällen das Verfahren wegen Straffreiheit hätte eingestellt werden müssen; nicht nur, daß in zwei dieser Fälle (II 5 a und 7) schon drei Monate Gefängnis festgesetzt worden sind, sind u.a. für zwei andere vor dem 1. Dezember 1953 begangene Straftaten (Fälle II 2 und 3 a) sogar Einzelstrafen von je einem Jahr Gefängnis für verwirkt erachtet worden.
Die beiden Nebenstrafen hätten im übrigen ohnehin nicht aufrechterhalten werden können.
Wegen derselben Straftat kann neben der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB nicht zugleich auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach § 35 StGB erkannt werden (vgl. RGSt 21, 264). Anders verhalt es sich bei einer Gesamtgefängnisstrafe, wenn in ihr Einzelstrafen enthalten sind, neben denen beide Nebenstrafen zulässig sind. In einem solchen Falle ist der Tatrichter an sich nicht gehindert, im Urteilssatze neben der Gesamtstrafe gleichzeitig beide Nebenatrafen auszusprechen. Jedoch muß hier in den Urteilsgründen angegeben werden, wegen welcher Einzelstraftaten auf die eine oder die andere der beiden Nebenstrafen erkannt ist. Nach der Bestimmung des § 76 StGB sind zwar mit Rücksicht darauf, daß erst durch die Bildung der Gesamtstrafe die Strafe maßgebend festgesetzt wird, die den Angeklagten für sein gesamtes strafbares Tun einheitlich trifft (vgl. u.a. RGSt 73, 366, 367), die Nebenstrafen, Nebenfolgen und Sicherungsmaßregeln neben der Gesamtstrafe auszusprechen, so daß z.B. der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nur einmal ausgesprochen werden darf (vgl. u.a. RGSt 36, 88, 89; 68, 176). Ausschlaggebend für die Frage, ob und welche Nebenstrafen usw. statthaft sind, bleiben aber in jedem Falle die verwirkten Einzelstrafen und nicht die Gesamtstrafe als solche (vgl. u.a. RGSt 38, 353; 65, 296, 297). Wird daher neben einer Gesamtgefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zugleich auf Verlust der Amtsfähigkeit erkannt, also auf Nebenstrafen, die, wie oben erwähnt, wegen derselben Einzelstraftat nicht gleichzeitig verhängt werden dürfen, so ist es ein Gebot der Klarheit und der Rechtssicherheit, daß der Richter in den Urteilsgründen feststellt, auf Grund welcher Einzelstrafen er jede der Nebenstrafen für geboten erachtet hat. Nur so wird es auch dem Revisionsgericht ermöglicht, zu prüfen, ob der Tatrichter bei dem Ausspruch der Nebenstrafen keinem Rechtsirrtum erlegen ist. Gerade der vorliegende Fall schließt die Möglichkeit eines solchen Irrtums nicht aus. Nach § 32 und § 35 StGB kommt der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder stattdessen der Verlust der Amtsfähigkeit nur für die Verbrechen der schweren Bestechlichkeit (Einzelstrafen: 1 Jahr bis 1 Jahr 4 Monate Gefängnis) und für das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB im Falle II 8 (Einzelstrafe: 4 Monate Gefängnis) in Betracht. Demgegenüber führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus:
"Dem Angeklagten sind auf die Dauer von 3 Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte gemäß § 32 StGB aberkannt, weil er durch seine Bestechlichkeit und die gegen Bestechung vorgenommene verantwortungslose Erteilung von illegalen Führerscheinen eine niedrige Gesinnung erwiesen hat, die durch die Nebenstrafe des Ehrenrechtsentzugs gebrandmarkt werden muß. Da der Angeklagte durch die zahlreichen Amtsdelikte sich als charakterlich ungeeignet für ein öffentliches Amt erwiesen hat, ist gegen ihn auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von drei Jahren erkannt worden (§ 53 StGB)."
Diese Ausführungen lassen in keiner Weise erkennen, wegen welcher Straftaten das Landgericht auf die beiden Nebenstrafen erkannt hat. Sie deuten vielmehr darauf hin, daß die Strafkammer auf die beiden Nebenstrafen, wenn nicht überhaupt wegen aller durch die Gesamtstrafe erfaßten Einzelstraftaten - ohne Rücksicht auf die Höhe der hierfür verwirkten Strafen -, so doch wegen der sämtlichen Verbrechen der schweren Bestechlichkeit und gegebenenfalls auch wegen des Vergehens der Urkundenfälschung im Falle II 8 in unzulässiger Weise gleichzeitig erkannt hat.
Da die Nebenstrafe nach § 35 StGB gegenüber derjenigen nach § 32 StGB die mildere Maßnahme ist, da die Anordnung gemäß § 35 StGB auch keine Wirkungen äußert, die nicht schon mit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verbunden wären, und da beide Nebenstrafen nach § 36 StGB gleichmäßig mit dem Tage der Rechtskraft des Urteils wirksam werden und auch ihre Dauer von einem und demselben Tage ab berechnet wird, wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob es überhaupt sachdienlich ist, wegen eines Teils der Verbrechen der schweren Bestechlichkeit den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und wegen des anderen Teils dieser Verbrechen sowie wegen der Urkundenfälschung im Falle II 8 oder wegen dieses Vergehens allein den Verlust der Amtsfähigkeit auszusprechen.
c)
Mit Rücksicht darauf, daß der Schuldspruch und der Strafausspruch in den Fällen der schweren Bestechlichkeit nicht aufgehoben werden, bedarf der von Rechtsfehlern freie Ausspruch über die nach § 335 StGB zwingend vorgeschriebene Verfallerklärung nicht der Aufhebung. § 76 StGB steht dem nicht entgegen.