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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1958, Az.: 1 StR 272/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1958
Aktenzeichen
1 StR 272/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Traunstein - 04.12.1957

Verfahrensgegenstand

erfolgloser Anstiftung zum Raub u.a.

Prozessgegner

den Elektromonteur Edgar G. aus A., geboren am ... 1917 in O., Kreis S., zur Zeit in Sicherungsverwahrung in anderer Sache,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 4. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Von den ursprünglich vier Angeklagten hat das Schwurgericht den Beschwerdeführer wegen erfolgloser Anstiftung der früheren Mitangeklagten Rosina R. zur Begehung von Verbrechen nach § 49 a Abs; 1 StGB i.V. mit § § 249, 255, 251 StGB in zwei Fällen (E., K.) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Es hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkannt und die Einziehung einer Reihe von Gegenständen nach § 40 StGB angeordnet. Dagegen hat es die drei früheren Mitangeklagten freigesprochen, und zwar Rosina R., weil sie unwiderlegt nur zum Schein auf die Pläne des Beschwerdeführers eingegangen sei, überdies möglicherweise im vermeintlichen Notstand des § 52 StGB gehandelt hafte, Josef S. weil ihm nicht nachgewiesen sei, daß er in die verbrecherischen Pläne Gr. eingeweiht war, Rudolf G., weil bei ihm nur eine erfolglos versuchte Beihilfe festzustellen sei, die nicht strafbar ist.

2

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Gr. Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.

3

I.

Verfahrensrügen.

4

1)

Der Beschwerdeführer trägt vor, § 273 Abs. 1 StPO verstoße gegen das Grundgesetz (Art. 2, 103 Abs. 1, 28 GG und Art. 3 Satz 1 Bayer. Verf.), indem er in Schwurgerichtsverhandlungen die Niederschrift der Einlassung des Angeklagten und des sachlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht anordne. In umfangreichen Verfahren sei es für die Mitglieder des Gerichts nicht möglich, sich ein zusammenfassendes Bild vom Ergebnis der Verhandlung zu machen. Der Berichterstatter sei auf seine Aufzeichnungen angewiesen, auf die aber wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit die anderen Mitglieder des Gerichts in der Beratung nicht "verwiesen" werden dürften; eine schriftliche Aufzeichnung über die Aussagen der Angeklagten sowie der Zeugen und Sachverständigen in der Verhandlungsniederschrift sei daher unentbehrlich zur Unterstützung des Erinnerungsvermögens der anderen Mitglieder.

5

Die Rüge ist unbegründet. Das Verfahren nach der Strafprozeßordnung bietet auch ohne Niederschrift des sachlichen Verhandlungsergebnisses in der Hauptverhandlung genügend Sicherheit für eine gerechte Entscheidung. Abgesehen davon, daß es dem Angeklagten und seinem Verteidiger freisteht, die Niederschrift wichtiger Teile der Hauptverhandlung über § 273 Abs. 1 StPO hinaus anzuregen (vgl. § 273 Abs. 3 i.V. mit § 238 Abs. 2 StPO), - der Verteidiger hat hiervon auch in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht - bietet die Zusammenfassung und Wertung des Verhandlungsergebnisses in den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers, gegebenenfalls im Schlußwort des Angeklagten, ausreichende Gewähr dafür, daß die Rechte des Angeklagten auf umfassende Würdigung des Verhandlungsergebnisses gewahrt werden.

6

Es ist im übrigen unbedenklich, daß die etwaigen Aufzeichnungen des Berichterstatters (oder eines anderen Gerichtsmitglieds) in der Beratung zur Unterstützung des Gedächtnisses herangezogen werden, sofern sie nicht etwa dem Erinnerungsbild der übrigen Mitglieder des Gerichts widersprechen. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Niederschrift des Verhandlungsergebnisses, wie sie § 273 Abs. 2 StPO vorsieht, nicht als Unterlage für die Beratung des erkennenden Gerichts (in der sie regelmäßig noch gar nicht vorliegen wird), sondern für die Verwertung im Rechtszug der Berufung vorgesehen ist, wie die § § 325, 323 Abs. 2 StPO ergeben.

7

2)

Auch § 345 Abs. 1 StPO verstößt nach Ansicht des Revisionsführers gegen das Grundgesetz (Art. 3, 103 GG), da die dort vorgesehene 2 Wochenfrist zur Begründung der Revision in umfangreicheren Sachen nicht ausreiche, um sämtliche für den Urteilsspruch ursächlichen Verfahrensmängel festzustellen und mit Tatsachen und Rechtsausführungen schriftlich darzulegen. Auf diese Weise werde das rechtliche Gehör des Angeklagten gekürzt und im Vergleich zu Angeklagten in weniger umfangreichen Verfahren eine im Ergebnis ungleiche Behandlung herbeigeführt.

8

Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Der Frage, ob Verfahrensverstöße vorgekommen sind, die für das Urteil ursächlich gewesen sein können, vermag der Verteidiger in weitem Umfang schon vor Zustellung des Urteils (die in umfangreichen Sachen erst geraume Zeit nach Abschluß der Hauptverhandlung durchgeführt zu werden pflegt) nachzugehen; für die Prüfung, die dann noch nach Zustellung des Urteils dem Verteidiger obliegt, reicht die erst durch das Vereinheitlichungsgesetz vom Jahre 1950 auf zwei Wochen verlängerte, früher eine Woche betragende Frist zur Begründung der Revisor auch unter Berücksichtigung sonstiger Inanspruchnahme des Verteidigers aus. Die im vorliegenden Fall erhobenen Verfahrensrügen konnten sämtlich schon vor Urteils Zustellung vorbereitet werden; welche weiteren Rügen etwa infolge der Kürze der Zweiwochenfrist nicht, erhoben werden konnten, ist nicht ersichtlich.

9

3)

Verletzung der § § 244 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO.

10

Das vorliegende Hauptverfahren wurde auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 1956 (VIII 895) eröffnen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte in der Hauptverhandlung, den Beschluß der Strafkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. August 1956 (VII 843) über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zu verlesen. Der Antrag wurde vom Schwurgericht zurückgewiesen mit folgender Begründung:

Der Beschluß stellt als Urkunde kein Beweismittel im Sinne des § 249 StPO dar, soweit mit ihm nach dem Antrag der Verteidigung - nämlich durch Verlesung seiner Gründe - mehr bewiesen werden soll, als die bereits zu Beginn des Verfahrens berichtete Tatsache, dass er ergangen ist.

Grundlage des Verfahrens ist der im Verweisungsbeschluß der 1. Großen Strafkammer vom 16. 4. 1957 enthaltene Eröffnungsbeschluß. Die Verlesung der Gründe des durch das Beschwerdegericht aufgehobenen Beschlusses vom 16. 8. 56 würde gegen den Grundsatz verstoßen, daß die Urteilsfindung durch das Schwurgericht unmittelbar auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung erfolgen muß.

11

Der Beschwerdeführer sieht hierin unter Berufung auf RGSt 60, 297 und BGHSt 6, 141, 143 eine Verletzung der § § 244 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge bleibt erfolglos. Der Beweisantrag des Verteidigers zielte auf die Verlesung einer Entscheidung, die im schriftlichen Verfahren betreffend Eröffnung des Hauptverfahrens, also ohne persönliche Vernehmung der Beteiligten und ohne die Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung ergangen war. Wie das Landgericht in dieser Entscheidung das ihm nur aus den Akten ersichtliche Ermittlungsergebnis und insbesondere die voraussichtlichen Beweismöglichkeiten - und darauf kam es hier in der Hauptsache an - beurteilt hatte, war, nachdem der Beschluß aufgehoben und die Durchführung der Hauptverhandlung angeordnet worden war, völlig belanglos; nunmehr hatte das Schwurgericht, wie es richtig angenommen hat, sein Urteil unmittelbar aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung ohne Rücksicht auf die Gründe des Beschlusses vom 16. August 1956 zu schöpfen. Die Verlesung dieses Beschlusses zum Zwecke der Beweisaufnahme über die damalige Wertung der Verfahrensaussichten war unzulässig und konnte vom Beschwerdeführer nicht beansprucht werden (vgl. BGHSt 5, 261 zur Frage des zulässigen Inhalts des Eröffnungsbeschlusses).

12

4)

Verletzung des § 244 Abs. StPO.

13

Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung den Hilfsantrag, einen Augenscheinstermin im Anwesen des Bauern H. in Ha. durchzuführen, "um die Richtigkeit der Behauptungen der Staatsanwaltschaft an Ort und Stelle nachzuprüfen". Das Schwurgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, u.a. aus folgenden Gesichtspunkten (UA 255):

Zweck dieses Augenscheins sollte auch nach den Wünschen der Verteidigung nicht (oder doch allenfalls am Rande) die Besichtigung des Objekts und hier vor allem des Geheimraums sein, da das Gericht und alle Beteiligten die in dieser Richtung zu erwartende Aufklärung schon früher und - wenn man die räumliche Enge des Kellergeschosses und die große Zahl der Beteiligten in Betracht zieht - auch sicherlich weit besser durch die Lichtbildervorführung am Abend des ersten Hauptverhandlungstages erhalten hatten. Es ging der Verteidigung bei ihrem Hilfs-Beweisantrag vielmehr in erster Linie um eine Wiederholung und Überprüfung der von der Polizei im Ermittlungsverfahren durchgeführten Hörversuche.

14

Bezüglich der Hörverhältnisse im Hause H. hat das Schwurgericht umfangreiche Wahrunterstellungen zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen.

15

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, auch der beste Lichtbildervortrag habe nicht vermocht, die "Atmosphäre" des "Folterkellers" einzufangen. Der Gesamteindruck erst hätte das Schwurgericht in die Lage versetzt, die Frage der Ernsthaftigkeit des von Gr. verfolgten Planes zu beurteilen.

16

Es kann unentschieden bleiben, ob die Rüge überhaupt zulässig erhoben ist. Die Einzelheiten, die der Verteidiger zu ihrer Begründung in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragen hat, sind verspätet geltend gemacht. Der Vortrag in der Revisionsbegründung kann der Rüge jedenfalls sachlich nicht zum Erfolg verhelfen. Da der Angeklagte nicht in Abrede stellte, daß der von ihm geschaffene Folterkeller für die ihm zur Last gelegten Zwecke durchaus geeignet, war, und da das Schwurgericht durch das Beweisergebnis hiervon überzeugt, war, ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse die "Atmosphäre" der örtlichkeit dem Schwurgericht in dieser Richtung hätte vermitteln können. Der Hilfsantrag auf Augenschein konnte daher ohne Rechtsverstoß abgelehnt werden.

17

II.

Sachrüge.

18

1)

Schuldspruch.

19

Das Schwurgericht hat (im Falle E. abweichend vom Eröffnungsbeschluß) es abgelehnt, in den Handlungen des Angeklagten und seiner früheren Mitangeklagten bereits den Versuch einer Straftat, etwa des Mordes oder des Raubes, zu sehen; es ist der Auffassung, daß diese Handlungen über den Stand bloßer Vorbereitungen nicht hinausgediehen seien. Die Richtigkeit der Ausführungen (UA 178 f, 292) kann dahingestellt bleiben (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH NJW 1952, 514 Nr. 24); eine nähere Prüfung der Frage erübrigt sich, da der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, daß das Schwurgericht kein versuchtes Verbrechen angenommen hat.

20

Das angefochtene Urteil hat ferner eine strafbare "Verabredung" (§ 49 a Abs. 2 StGB) des Beschwerdeführers mit seinen früheren Mitangeklagten nicht als erwiesen angesehen, und zwar mit Rosina R. nicht, weil diese nur zum Schein auf seine Pläne eingegangen sei (vgl. dazu BGH NJW 1956, 30 Nr. 14 = LM Nr. 20 zu § 49 a mit RGSt 58, 392, 393), hinsichtlich S. nicht, weil dieser nicht nachweislich in die Absichten des Angeklagten eingeweiht gewesen sei, soweit Gr. Verbrechen nach § § 249, 255, 251, 211 StGB plante, schließlich hinsichtlich G. nicht, weil er nur zu Beihilfehandlungen erfolglos angestiftet worden sei, die erfolglose Beihilfe aber keine "als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung" i.S. des § 49 a StGB darstellt (vgl. BGHSt 7, 234, 237). Auch insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert, so daß eine Stellungnahme nicht erforderlich ist.

21

Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer beruht auf § 49 a Abs. 1 i.V. mit § § 249, 255, 251 (nicht § 211) StGB; er stützt sich darauf, daß Gr. erfolglos, aber ernsthaft versucht habe, Rosina R. zur Mitwirkung bei den genannten Verbrechen als Mittäterin zu gewinnen. Die Revision greift die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts in der Richtung, daß R. von Gr. als Mittäterin vorgesehen gewesen sei, als mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil unvereinbar an; danach könne die von Gr. der R. zugedachte Tätigkeit, so wie der Beschwerdeführer sie sah, nur als die Handlung eines Gehilfen gewertet werden, so daß Gr. nach § 49 a Abs. 1 StGB nicht strafbar sei (BGHSt 7, 234, 237).

22

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang den Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" als verletzt bezeichnet, ist sie unbegründet; das Schwurgericht bringt auf derselben Seite (UA 228), auf der die in der Revisionsbegründung (Seite 18) herausgegriffene Urteilsstelle steht, seine Überzeugung zum Ausdruck, daß Gr. die frühere Mitangeklagte als Mittäterin gewinnen wollte.

23

Im übrigen beruft sich der Beschwerdeführer auf einige Urteilsstellen, aus denen nach seiner Ansicht hervorgeht, daß die - für die Unterscheidung zwischen Mittäter und Gehilfen maßgebende - Willensrichtung der R. aus dem Blickpunkt des Angeklagten gesehen nicht auf Mittäterschaft, sondern auf Beihilfe gerichtet war. Er trägt vor (Seite 16 f der Revisionsbegründung, zum Teil übrigere im Gegensatz zu seiner Einlassung vor dem Schwurgericht, vgl. UA 187), er habe "sich die R. in monatelanger zermürbender Kleinarbeit mit allen Mitteln bewußt hörig gemacht" und "jede eigene Initiative" von ihrer Seite ersticken wollen und müssen. Er habe sie bewußt "in nackter Angst vor ihm und um ihr eigenes Leben versetzt, um sie in völliger Abhängigkeit von sich zu halten", habe gewußt, daß sie "ihrer ganzen Veranlagung nach die ihr eröffneten Pläne nicht nur nicht billigte, sondern verabscheute", daß sie "jeder seiner Unterweisungen nur gezwungenermaßen und widerwillig folgte und ständig daran zweifelte, seinen Anforderungen gerecht werden zu können", daß sie, "wenn überhaupt, so nur funktionierte, solange sein psychischer und physischer Einfluß andauerte". Gerade das habe er sich und anderen beweisen wollen. Bei seiner vom Schwurgericht "an erkannten Kombinationsgabe und Intelligenz" und überhaupt nach seiner Persönlichkeit, wie sie der Tatrichter sieht, habe er keinen "Partner", sondern einen "Sklaven, wie ihn die Reisinger dann auch vollendet darstellt", gebraucht und gewollt.

24

Auch diese Rüge bleibt erfolglos.

25

Das Schwurgericht geht richtig davon aus, daß es zu entscheiden hatte, welche Rolle Rosina R. nach dem Willen des Angeklagten spielen sollte. Es ist, wenn auch von großer Bedeutung, so doch nicht ausschlaggebend, welchen Willen diese frühere Mitangeklagte hatte, sondern welchen Willen sie nach dem Vorsatz des Angeklagten haben sollte. Das ergibt sich aus der Natur der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat der erfolglosen Anstiftung nach § 49 a Abs. 1 StGB. Sollte sie danach nur die Rolle einer Gehilfin spielen, so konnte Groth nicht nach § 49 a Abs. 1 verurteilt werden; hierzu war erforderlich, daß er sie als Mittäterin vorgesehen hatte (BGHSt 7, 234, 237).

26

Das Schwurgericht hat sich mit dieser. Fragen eingehend befaßt und gelangt schließlich zu dem Ergebnis, daß Rosina R. nach dem Willen des Angeklagten nicht nur Gehilfin, sondern Mittäterin sein sollte. Es führt dazu aus (UA 225 ff):

"Wohl muß auch das Verhältnis Gr. zu ihr dahin beurteilt werden, daß sie nach seinem Willen neben ihm nicht mehr als eine zweitrangige Figur sein sollte; schon sein Geltungsbedürfnis hätte es gar nicht anders zugelassen, als daß er sich selbst als den geistigen Mittelpunkt, den "Boß" des ganzen Vorhabens betrachtete, dem allein es vorbehalten blieb, über Ziel und Durchführung des jeweiligen Vorhabens zu entscheiden und seinen "Leuten" die ihnen zukommenden Rollen zuzuweisen.

Indes setzt der Begriff der Mittäterschaft i.S. des § 47 StGB nicht notwendig ein Zusammenwirken von gleichberechtigten Partnern voraus. Wesentlich ist bei ihr vielmehr der gemeinsame, auf die Verwirklichung des verbotenen Erfolgs gerichtete Täterwille, der Vorsatz, das angestrebte Ziel im Verein mit den Partnern, "mit vereinten Kräften" zu erreichen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die zur Tat vereinigten Partner gleichwertige Tatbeiträge leisten oder jeder nach seinen Kräften und Fähigkeiten beiträgt, ja möglicherweise einer die Hauptlast der Verwirklichung übernimmt und die anderen nur unterstützend tätig werden, sofern nur jeder von ihnen den strafbaren Erfolg als seinen eigenen anstrebt und nicht nur eine fremde Tat fördern will (RGSt Bd. 63 S. 101 ff).

Groths eigene Einlassung gestattete es nun allerdings nichts die Frage zuverlässig zu beantworten, ob die Angeklagte R. nach der Vorstellung, die ihn beherrschte, als er sie zur Teilnahme zu bestimmen versuchte, die Rolle einer Mittäterin oder nur die einer Gehilfin spielen sollte; denn er hielt konsequent an seiner Einlassung fest, daß ihre Mitwirkung mit dem Eintreffen E. am Bahnhof G. und K. am Bahnhof Mühldorf beendet sein sollte, weil er niemals ernstlich an eine Verwirklichung des ihr geschilderten Planes gedacht und ihr diesen nur mit dem Anschein der Ernstlichkeit erzählt habe, um sie auf die Probe zu stellen.

Deshalb war das Schwurgericht genötigt, die objektiven Maßstäbe für die Beurteilung dieser Frage aus dem zu gewinnen, was er der Angeklagten R. über die ihr zugedachte Rolle erzählt hat.

Danach hatte sie aber nicht nur die Aufgabe, das Opfer durch eigene, aktive Mitwirkung (besonders im Falle K.) anzulocken und in den Keller zu führen. Ihr fiel weiter die Rolle zu, das Opfer an der Vorkellertür zu beschäftigen und von dem Versteck unter der Kellertreppe abzulenken, damit der dort lauernde Gr. um so leichteres Spiel hatte. Sie sollte den zu Boden geschlagenen Mann dann mit in den Geheimraum schaffen, gemeinsam mit Gr. entkleiden, in den elektrischen Stuhl setzen und einfesseln. Schließlich sollte sie ihn selbst während Gr. Abwesenheit mit Hilfe des Elektrisiergeräts durch "Tupfen" mit der Fußtaste "zur Ruhe bringen" und schon allmählich mürbe machen. ...

Damit sollte die Angeklagte bei dem Anlocken und Überwältigen des Opfers einen Tatbeitrag leisten, der dem Gr. annähernd gleichwertig war und ohne den er seine Aufgabe, den E. lautlos niederzuschlagen, nie hätte verwirklichen können. Es entspricht den natürlichen Gegebenheiten, daß ihm, als dem Mann, dabei die Rolle zufiel, den Schlag zu führen; die Mitwirkung der R. war aber für den Erfolg nicht minder unentbehrlich. Diese sollte dann auch bei der Einsperrung des Opfers gemeinsam mit Gr. handeln und schließlich sogar im Rahmen der geplanten Erpressung selbst Gewalt gegen es anwenden.

Diese objektiven Umstände machen es in höchstem Maße wahrscheinlich, daß Gr. von der R. nicht nur eine Gehilfentätigkeit, sondern Partnerschaft im Sinne des § 47 StGB erwartete. Deshalb hatte er sie auch in alle technischen Einzelheiten der Einrichtung des Geheimraums und der Bedienung seiner automatischen Tür genauestens eingeweiht, um sie im Rahmen des Gesamtplans zum selbständigen Handeln zu befähigen; deshalb sprach er zu Dritten von ihr auch nicht als von seiner Gehilfin oder Assistentin, sondern bezeichnete sie betont als seine "TM", seine technische Mitarbeiterin.

Aus diesen Gründen ist das Schwurgericht davon überzeugt, daß Gr., als er den scheinbar erfolgreichen Versuch unternahm, die Angeklagte R. zur Teilnahme an seinem Vorhaben zu bestimmen, auch von ihr selbst, also von ihrer subjektiven Einstellung zur Tat her gesehen, die Bereitwilligkeit erwartete, sich an der Verwirklichung seines Planes so zu beteiligen, als sei es der ihre und der erstrebte Erfolg nicht minder ihr Ziel, als das seine; denn in dieser Erwartung hatte er ihr den Fernsehapparat in ihr Zimmer gesetzt, den baldigen Kauf des Goggomobils angekündigt, mit dem sie fahren sollte, und versprochen, sie zu heiraten, sobald es ihm möglich sei, seine Frau abzufinden, um sie so selbst am Erfolg des Planes zu interessieren und sie zugleich für ständig, nicht nur zu einer ein- oder zweimaligen Hilfeleistung, zur tätigen Mitarbeit zu gewinnen und an seine Person und sein Vorhaben zu binden. Dann war seine Aufforderung an sie aber auf ihre Teilnahme mit dem "animus auctoris" gerichtet, und strafbar, wenn sie die Begehung eines Verbrechens zum Gegenstand hatte."

27

Bei der Prüfung, zu welchen Verbrechen Gr. die R. i.S. des § 49 a Abs. 1 StGB anzustiften versucht hat, als Mittäterin teilzunehmen, gelangt das Schwurgericht (UA 294 ff) zu dem Ergebnis, daß Reisinger nicht notwendig in allen Abschnitten des Planes als Mittäterin vorgesehen zu sein brauchte, und bejaht dementsprechend diese Voraussetzung nur, soweit es sich um die Beraubung, räuberische Erpressung und Marterung der Opfer handelte, nicht für die schließlich beabsichtigte Ermordung (vgl. dazu UA 298 ff).

28

Die Tötung habe er, der sich "in dieser letzten Phase naturgemäß des stärksten Widerstands von ihrer Seite gewärtig sein mußte", entweder von der R. unbewußt (durch Betätigung des elektrischen Geräts) vornehmen lassen oder allein ausführen wollen. Bei Erörterung der Merkmale der § § 255, 251 StGB stellt das Schwurgericht die der R. zugedachte Rolle wie folgt klar:

"Danach sollte der in den Geheimraum eingesperrte und in den Folterstuhl eingefesselte Händler nicht nur durch diesen fortdauernden Freiheitsentzug als solchen, sondern vor allem durch das Elektrisieren mit wechselnden, teils als Dauerbelastung, teils in Gestalt von Stromstößen gegebenen Spannungen zermürbt und dadurch genötigt werden, Briefe an seine Angehörigen um Geld zu schreiben oder sonstige Vermögensverfügungen zu treffen. Der Angeklagte Gr. hat bei seiner eigenen Einlassung im einzelnen angegeben, was er der Angeklagten R. an Möglichkeiten genannt hat, auf diesem Wege zu weiterem Geld zu kommen. Danach sollte das Opfer nicht einfach veranlaßt werden, plump um Lösegeld zu bitten. Gr. wollte ihm, wie er der R. sagte, vielmehr einen bestimmten Text vorschreiben, etwa des Inhalts, daß sich der Erpreßte im Ausland auf eine dumme Sache eingelassen habe und nun Geldhilfe brauche, um der Strafverfolgung zu entgehen. Daneben erwog Gr., sich Wechsel mit unverfänglichen Daten geben zu lassen. Außerdem wollte er das Opfer zwingen, einige Briefe beruhigenden Inhalts an seine Angehörigen zu schreiben; diese Briefe sollten vordatiert und in entlegeneren großen Orten oder sogar im Ausland aufgegeben werden, wenn das erpreßte Geld längt eingetroffen und das Opfer beseitigt war.

Gr. hatte der R. gegenüber also nicht einfach etwas von "Erpressungen" dahingeredet, sondern ihr sein Vorhaben auch insoweit ganz konkret auseinandergesetzt. Er hatte auch kurz vor dem geplanten Verfall auf E. eigens noch einen Briefblock für diesen Zweck besorgt. Das wußte die Angeklagte R. auch; denn sie hat während der Wartezeit im Geheimraum am Abend des 26. April 1955 (als Gr. nach Altötting fuhr, um G. und die Kreppschuhe zu holen) auf diesem Block einen Brief geschrieben.

Die so unterrichtete Mitangeklagte hatte er nicht nur zur Teilnahme an der Einsperrung und Einfesselung des Opfers zu bestimmen versucht; er unternahm es darüber hinaus, sie dazu zu bestimmen, während seiner späteren, durch das Wegfahren des Kraftwagens bedingten Abwesenheit das Opfer durch "Tupfen" mit der Fußtaste "zur Ruhe zu bringen" und es damit zugleich reif für die Erpressung zu machen." (UA 303 f).

29

Weiter heißt es in den Urteilsgründen:

"Im vorliegenden Falle sollte aber darüber hinaus die vorsätzliche Teilnahme der Mitangeklagten R. nach dem Willen Gr. die Folterung des Opfers auf dem elektrischen Stuhl mitumfassen. Dieser Umstand mußte zur Anwendung der erschwerenden Bestimmung des § 251 StGB führen" (UA 305).

"Es spielte dabei für die rechtliche Beurteilung keine entscheidende Rolle, daß die R. sofort erklärte, das könne sie nicht tun, und er ihr darauf antwortete, dann hole er eben den S. in den Keller. ... Denn es genügt nach dem Gesetz für die Verurteilung aller Teilnehmer aus der erschwerten Bestimmung, wenn nur einer von ihnen - in diesem Falle dann Gr. selbst - den Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht, sofern die anderen nur darum wissen und dies mit zumindest bedingtem Vorsatz in Kauf nehmen und wollen.

Hier sollte die Mitangeklagte P. aber nach dem Willen Gr. das Opfer auf jeden Fall zuvor eigenhändig mit ihm zusammen entkleiden, in den Folterstuhl setzen und einfesseln. Sie würde dies in dem Bewußtsein getan haben, daß er den Gefesselten in Kürze mit dem Elektrisiergerät martern werde; denn er hatte ihr ja eröffnet, daß er mit diesem Gerät den Widerstand des Gefangenen beugen könne, und ihr drastisch vorgeführt, wie die Funken bei Betätigung der Fußtaste sprühten. Da der - nach seiner Vorstellung von ihnen beiden angestrebte - erpresserische Erfolg nur auf diesem Wege erreicht werden konnte und sollte, hätte sie die Anwendung des Foltergeräts durch ihn billigen müssen, um zu ihrem Anteil an dem Ertrag des Verbrechens zu kommen, auch wenn sie sich für ihre Person scheute, die Fußtaste persönlich zu bedienen.

Das Schwurgericht ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß der Tatbeitrag, den die Mitangeklagte R. nach dem Willen Gr. zu der Erpressung leisten sollte, nach seiner Vorstellung im Zeitpunkt der erfolglosen Anstiftung nicht nur nach der äußeren Tatseite mindestens die Mitwirkung bis zur Herstellung der "Folterbereitschaft", sondern nach der inneren Tatseite darüber hinaus zumindest ihr Einverständnis mit der Marterung, des Opfers durch ihn, als Mittel zur Herbeiführung des von ihr selbst im eigenen Interesse, als Ergebnis ihrer eigenen Tat angestrebten erpresserischen Erfolgs, umfaßt haben würde." (UA 309 f).

30

Der Senat hat die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts unter Berücksichtigung von dessen Feststellungen eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sie keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Für die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 8, 393 und die dort angeführten Entscheidungen) die innere Willensrichtung des Teilnehmers maßgebend; sie muß "bei der Mittäterschaft derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen. ... Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen" (BGH a.a.O. S. 396). Das "eigene Interesse" des Teilnehmers oder sein Fehlen spielt keine unbedingt entscheidende Rolle.

31

Die Rechtsausführungen des Schwurgerichts werden diesen Grundsätzen gerecht. Sie heben zutreffend die weitgehende Einschaltung der R. in die Ausführung der, allerdings von Gr. ohne ihre Mitwirkung geplanten Taten hervor, soweit es sich um Raub und um Erpressung unter Martern handelte. Die Heranführung der Opfer an den eigentlichen Gefahrenbereich (Geheimkeller, vor welchem Gr. mit dem Gummihammer lauerte), oblag ihr allein. Die Folterung zum Zweck der Erpressung sollte unter ihrer Mitwirkung vorbereitet und in Abwesenheit des Gr. wiederum von ihr allein, sonst aber gemeinsam mit Gr. durchgeführt werden. Auch von der Verteilung der Beute her gesehen war R. aufs stärkste beteiligt; der Gewinn sollte beiden, Gr. und R., zugute kommen (Bezahlung des bereits bei Reisinger stehenden Fernsehgeräts, Anschaffung eines Goggomobils, schließlich Ermöglichung späterer Heirat).

32

Demgegenüber kann der starken Bindung dar R. an Gr. keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zukommen, daß sie deshalb als Gehilfin betrachtet werden müßte. Solche oder ähnliche Bindungen kommen auch sonst vor, ohne daß schon deshalb die Möglichkeit einer Mittäterschaft entfällt. Das Schwurgericht deutet in seiner bereits wiedergegebenen Darlegung (UA 226), in der es von Gr. als dem "Boss" und von den übrigen Mitwirkenden als seinen "Leuten" spricht, mit Recht das Beispiel einer Bande (im Laiensinne) an, die dem überragenden Einfluß eines Führers untersteht. Auch hier steht die Bindung an den "Bandenchef" der Verurteilung eines Bandenmitglieds als Mittäter nicht entgegen, wenn die Willensrichtung des Teilnehmers obige Merkmale erfüllt.

33

Auch ein Handeln aus Furcht vor einem übel steht der Beurteilung eines Teilnehmers als Mittäter nicht grundsätzlich entgegen. Das zeigt bereits das Beispiel des Handelns im Rahmen einer Bande; dort wird häufig hinter dem Verlangen des "Bandenchefs" zum Tätigwerden die mehr oder weniger deutliche Androhung eines Übels für den Fall der Weigerung stehen. Ein solches Handeln unter Druck kann bei Erforschung der Willensrichtung des Teilnehmers als Anzeichen dafür ins Gewicht fallen, daß es dem Täter nur um eine Förderung fremden Tuns ging. Es braucht aber nicht entscheidend zu sein. Vielmehr kann auch ein unter Druck Handelnder die Merkmale der Mittäterschaft erfüllen. Im vorliegenden Falle hat das Schwurgericht nun allerdings bei Erörterung der Frage, ob R. nach § 138 StGB schuldig sei, es offen gelassen, ob sie nicht überhaupt ohne Schuld, nämlich im vermeintlichen Notstand des § 52 StGB, also im Glauben an eine gegenwärtige Gefahr für leib oder Leben ihrer selbst oder ihres Kindes gehandelt habe, die sie nicht anders als durch scheinbares Eingehen auf die Pläne Gr. abwenden zu können glaubte. Hätte Gr. von einer derartigen Einstellung seiner Teilnehmerin Kenntnis gehabt, so wäre seine hier maßgebliche Vorstellung von der Tat, zu der er R. aufforderte, auf eine schuldlose und also nicht mit Strafe bedrohte Handlung (vgl. § 49 a StGB) gerichtet gewesen (vgl. RGSt 60, 88, 91 und Mezger in LK 8. Aufl. Anm. 4 e zu § 49 a StGB). Er käme dann nur als teils unmittelbarer, teils mittelbarer Alleintäter in Frage, falls die geplante Tat bis zum Versuch gediehen ist. Das Schwurgericht hat diese Frage nach dem Urteils Zusammenhang verneint. Das geht besonders deutlich aus der schon angeführten Urteilesteile hervor, an der es heißt, R. habe sich so verhalten, daß Gr. an ihre, wenn auch zögernde, so doch ernstliche Bereitwilligkeit zum Mitmachen glauben konnte (UA 198). Es wird bestätigt durch die Darlegungen, daß Gr. keine ausdrücklichen Drohungen gegen sie ausgesprochen hat (UA 190), und daß das Gefühl der Abhängigkeit und Furcht vor Gr. nicht nur auf unausgesprochenen Drohungen, sondern auch auf einer Zwangslage (Wissen Gr. um ihre Abtreibungshandlung) sowie auf der Sorge beruhte, bei einer vorzeitigen Anzeige von der Polizei nicht ernst genommen zu werden (UA 118 f). R. hat zudem wiederholt den Versuch gewagt, die Wünsche Gr. abzulehnen, wie die Urteilsfeststellungen ergeben; das konnte ebenfalls gegen eine Kenntnis Gr. von einem etwaigen Handeln der R. in vermeintlichem Notstand sprechen. Weiter hebt das Schwurgericht die lebhafte Mitwirkung der R. bei dem Versuch, K. anzulocken, hervor. Schließlich hat Gr. selbst in der Hauptverhandlung bestritten, daß R. vor ihm Furcht gehabt habe (UA 187). Wenn das Schwurgericht ihm dies auch nicht geglaubt hat, so konnte es sich doch in seiner Meinung bestärkt sehen, Gr. habe trotz seiner "intimen Kenntnis der Wesensart der R." (UA 160) seine Teilnehmerin jedenfalls nicht soweit durchschaut, daß sie vielleicht im wesentlichen nur handelte, weil sie einer gegenwärtigen, anders nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben ihrer selbst oder ihres Kindes gegenüberzustehen glaubte.

34

Erkannte aber Gr. nur ein gewisses allgemeines Furchtgefühl seiner Partnerin vor ihm, so brauchte das Bild, das er sich von ihrer Willensrichtung bei Durchführung der ihr zugedachten Rolle machte, keineswegs dahin zu gehen, daß sie nur seine Tat fördern wolle, sondern er konnte sich durchaus trotz dieses ihres seelischen Zustandes vorstellen, daß sie ihren Tatbeitrag als einen Teil der Tätigkeit aller erbringen und die Handlungen der ändern als eine Ergänzung ihres eigenen Tatanteils gelten lassen wollte. Das Schwurgericht ist also mit seinem Ergebnis, daß Gr. die R. - soweit Raub, räuberische Erpressung und Marterung in Frage kommen - als Mittäterin handeln lassen wollte, keinem erkennbaren Rechtsirrtum unterlegen.

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Der Schuldspruch gibt auch im übrigen zu keinen Beanstandungen Anlaß. Das gilt insbesondere von der eingehend begründeten Feststellung des Schwurgerichts, daß Gr. seine Taten nicht nur einer "Pressesensation" wegen, sondern ernstlich geplant und vorbereitet habe, und daß er für seine Handlungen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Professor Mikorey voll verantwortlich sei. Die Revisionsbegründung nimmt hierzu im einzelnen nicht mehr Stellung.

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2)

Strafausspruch.

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Auch insoweit sind keine Bedenken zu erheben. Die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB auf den Angeklagten war gerechtfertigt. Daß auch für die Tat nach § 49 a StGB ebenso wie für den Versuch die Mindeststrafe des § 20 a StGB von einem Jahr Zuchthaus, insoweit also ohne die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB gilt, hat das Schwurgericht im Anschluß an die Entscheidung BGH LM Nr. 6 zu § 44 StGB mit Recht angenommen. Nur für den Fall des § 51 Abs. 2 StGB ist eine Milderung der Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus in Anwendung der Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs für zulässig zu erachten (BGH 1 StR 390/57 vom 29. Oktober 1957, vgl. auch Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. III 1 d zu § 20 a StGB).

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Da schließlich auch Strafhöhe, Anordnung der Sicherungsverwahrung, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Einziehung keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. Geier Mantel Werner Martin Dr. Hengsberger