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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1958, Az.: VII ZR 104/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1958
Aktenzeichen
VII ZR 104/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Stuttgart - 09.05.1957
Oberlandesgericht in Stuttgart - 11.05.1957

Fundstelle

  • NJW 1958, 1917 "Voraussetzungen eines wirksamen Berechtigungsbeschlusses"

Prozessführer

des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Nord-Württemberg, St.-N, Sch.straße ...

Prozessgegner

die F. Volksbank eGmbH, St.-F., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Erwin U. und Eugen R., beide in St.-F., St. Straße ...,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das am 9. und 11. Mai 1957 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten der Revisionsinstanz haben das beklagte Land 11/12, die Klägerin 1/12 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus einer für die Firma E.-Reibbelag in M. übernommenen Ausfallbürgschaft in Anspruch. Sie hat Klage erhoben und beantragt, das Land zur Zahlung von 6.533 DM nebst Zinsen, sowie weiterer 191,75 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat das Land zur Zahlung von 3.054,63 DM nebst Zinsen sowie weiterer 12,45 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Land zur Zahlung von 5.369,34 DM nebst Zinsen sowie weiterer 12,45 DM verurteilt, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Die Berufung des Landes blieb ohne Erfolg. Das am 9./11. Mai an Verkündungs Statt zugestellte Urteil wurde dem Beklagten am 22. Mai 1957 in vollständiger Form im Parteibetrieb zugestellt.

2

Auf Antrag des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 22. Juni 1957 die Urteilsgründe unter Berufung auf §319 ZPO dahin berichtigt, daß die Revision zugelassen werde, und den Beschluß damit begründet, daß das Gericht die Zulassung in der Beratung beschlossen, sie aber versehentlich nicht in das Urteil aufgenommen habe.

3

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt die Revision zurückzuweisen. Sie hatte ferner Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, das Land zur Zahlung weiterer 1.029 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Anschlußrevision hat sie aber vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

4

Da die Beschwer des Revisionsklägers 6.000 DM nicht übersteigt, hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob sie durch das Oberlandesgericht wirksam zugelassen worden ist (§546 ZPO).

5

Das ist zu verneinen. Die Revision ist weder in dem entscheidenden Teil noch in den Gründen des Urteils zugelassen worden. Die Zulassung ist erst durch einen nachträglichen, auf §319 ZPO gestützten Berichtigungsbeschluß in der Weise erfolgt, daß die Entscheidungsgründe entsprechend ergänzt wurden.

6

Ein solcher Berichtigungsbeschluß war jedoch nicht zulässig. Nicht jede Unrichtigkeit kann nach der angeführten Bestimmung berichtigt werden, sondern nur eine offenbare, d.h. auch jeden Außenstehenden erkennbare Unrichtigkeit, die sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei dessen Erlaß und Verkündung ergibt. Das ist hier nicht der Fall. Das Urteil enthielt keinerlei Verlautbarung über das Vorhandensein eines Willens des Berufungsgerichts, das Rechtsmittel zuzulassen. Es ist nicht einmal ein diesbezüglicher Vortrag der Parteien in den Tatbestand aufgenommen worden. Dieser Wille ist zwar, wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom 22. Juni 1957 ergibt, vorhanden gewesen, er ist aber ein innerer Vorgang der Beratung geblieben, der in dem Urteil nicht in Erscheinung getreten ist. Somit kann das Fehlen der Zulassungserklärung in dem Urteil nicht als "offenbare" Unrichtigkeit angesehen werden. Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist daher, auch wenn er sich Berichtigungsbeschluß nennt, kein wirksamer Beschluß i.S. des §319 ZPO und hat deshalb keine bindende Wirkung.

7

Der Senat folgt damit der Entscheidung des III. Zivilsenats in BGHZ 20, 188; auf die eingehenden Gründe dieses Urteils kann verwiesen werden. Der von dem III. Zivilsenat entschiedene Fall unterscheidet sich von dem hier zur Entscheidung stehenden Fall lediglich darin, daß dort der Berichtigungsbeschluß in einer anderen Besetzung gefaßt worden ist als das Urteil. Das ist bei einem Berichtigungsbeschluß nach §319 ZPO an sich möglich und war deshalb für den III. Zivilsenat nicht der tragende Grund, die Berichtigung für unzulässig zu erklären. Deshalb vermag dieser Unterschied auch im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Für eine Umdeutung des Berichtigungsantrags des Beklagten in einen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach §321 ZPO ist schon deshalb kein Raum, weil die Wochenfrist des §321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden ist.

8

Die Revision des Landes ist infolgedessen als unzulässig zu verwerfen (§554 a ZPO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§92, 97 ZPO. Die Klägerin von jeglichen Kosten dieses Rechtszuges freizustellen, besteht schon deshalb keine Möglichkeit, weil auch ihre Abschlußrevision nicht zulässig war; dies folgt aus der Unzulässigkeit der (Haupt=) Revision (vgl. BGHZ 4, 229, 230) [BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51].

Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Meyer