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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1958, Az.: 1 StR 357/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1958
Aktenzeichen
1 StR 357/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Darmstadt - 15.04.1958

Verfahrensgegenstand

fortges. Untreue u.a.

Prozessgegner

den jetzigen Bergmann Kurt W. aus N. Krs. D., geboren am ... 1932 in T./CSR,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als besitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. April 1958

  1. 1.

    im Falle 2 (M.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Betrugs verurteilt ist;

  2. 2.

    mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      in den Fällen 1 und 5 (Untreue zum Nachteil von Reiseunternehmungen und der Frau K.) in vollem Umfang,

    2. b)

      im Falle 2 (M.) im Strafausspruch,

    3. c)

      hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels 5 an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue, wegen fortgesetzten Betrugs, wegen versuchten Betrugs, wegen Untreue und wegen fortgesetzten versuchten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung zur Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als Reisevermittler in selbständiger oder unselbständiger Stellung tätig zu sein.

2

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

3

1.

Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel in den Fällen des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Zeugen Ke., des versuchten Betrugs zum Schaden des italienischen Reisebüros CIT und des fortgesetzten versuchten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung zum Nachteil der Frau Z. (3, 4 und 6 der Urteilsgründe).

4

2.

Zur Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue (Ziff. 1 der Urteilsgründe) ist folgendes zu bemerken:

5

Eine Untreue gegenüber den Reiseunternehmungen (Reisegesellschaften oder Reisebüros) kommt nur insoweit in Frage, als der Angeklagte mit ihnen schon vor Begehung der ihm zur Last gelegten Handlungen in Geschäftsverbindung stand (Fälle a bis f); denn, nur hier kann davon ausgegangen werden, daß die Reiseunternehmungen - durch die Entgegennahme früherer Aufträge - die Bereitschaft bekundeten, auf eine gewisse Dauer mit dem Angeklagten unter den im Reisebürowesen üblichen Bedingungen zusammenzuarbeiten. In diesen Fällen ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Angeklagte stillschweigend zum Inkasso der von den Reiseinteressenten zu zahlenden Gelder ermächtigt und im Rahmen eines Treueverhältnisses verpflichtet war, die eingenommenen Gelder ordnungsmäßig an die Reiseunternehmungen abzuführen (vgl. BGH NJW 1953, 1600 Nr. 24).

6

Anders verhält es sich in den Fällen 1 g und h der Urteilsgründe. Hier ist den Feststellungen nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer aus dem im Urteil geschilderten einmaligen Anlaß mit dem Reisebüro H. in D. und der Fluggesellschaft Air France in Verbindung getreten ist, um Reisen buchen zu lassen. Inwiefern hier der Angeklagte verpflichtet gewesen sein soll, auf Grund eines bestehenden Treueverhältnisses die Vermögensinteressen seiner Geschäftspartner wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich. Bestand zwischen diesen und dem Beschwerdeführer vorher keine Geschäftsverbindung, so kann der Angeklagte von ihnen - jedenfalls vor Bestätigung der in Auftrag gegebenen Buchungen - nicht zum Empfang der Reisegelder ermächtigt worden und demgemäß zu deren Weiterleitung verpflichtet gewesen sein.

7

Eine Untreue des Angeklagten gegenüber dem Reisebüro Harmening und der Air France ist demnach bisher nicht ausreichend dargetan. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch in den Fällen 1 a bis f, weil das Landgericht sämtliche Untreuehandlungen gegenüber den Reiseunternehmungen zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt hat. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer in den Fällen 1 g und h des Betrugs gegenüber den Kunden oder gegenüber dem Reisebüro H. und der Air France schuldig gemacht hat. Die S.-Reise wurde am 1. Juli 1955, die Flugreise nach Berlin im Dezember 1955 bestellt, also zu Zeiten, in denen sich der Angeklagte kaum mehr einer Täuschung über seine aussichtslose wirtschaftliche Lage hingegeben haben kann (nach der Feststellung des Landgerichts leistete er am 13. September 1955 den Offenbarungseid). Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß er von vornherein die Absicht hatte, die von den Kunden F. und Se. gezahlten Reisebeträge nicht bestimmungsgemäß weiterzuleiten.

8

3.

Im Falle M. (Ziff. 2 der Urteilsgründe) ist der Angeklagte zu Recht des Betrugs schuldig gesprochen worden. Dagegen kann die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Untreue nicht bestehenbleiben. Zwar hat der Beschwerdeführer durch das Versprechen, für die Tochter M. einen Flugplatz nach Amerika buchen zu lassen und die Reiseformalitäten, zu erledigen, insbesondere das Visum zu beschaffen, die Besorgung eines Geschäfts im Sinne der § § 675, 665 ff BGB übernommen. Indes begründet nicht jede Verpflichtung dieser Art ein Treueverhältnis zwischen dem Beauftragten und seinem Geschäftsherrn. Ein solches erfordert im allgemeinen die Erstreckung des Auftrags über eine gewisse Zeit und über bloße Einzelfälle hinaus; in jedem Falle aber setzt es voraus, daß dem Beauftragten bei der Besorgung des Geschäfts ein Spielraum zu freier Entschließung und Betätigung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 3, 289, 294; BGH 1 StR 63/58 vom 13. Mai 1958). Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Angeklagte hatte den genau umgrenzten Auftrag, der Tochter M. eine Flugkarte sowie das Visum für Amerika gegen Zahlung der hierfür anfallenden Kosten zu besorgen. Irgendeine Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit, die Ausdruck eines besonderen Vertrauens des Zeugen M. gewesen wäre und die Annahme rechtfertigen könnte, Mischler habe dem Angeklagten insoweit die Betreuung seiner Vermögensinteressen übertragene stand dem Beschwerdeführer nicht zu; seine Verpflichtung erschöpfte sich darin, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.

9

Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich auch nicht daraus, daß die Tochter M. dem Angeklagten zur Besorgung des Visums ihre Personalpapiere überließ. Zwar brachte sie ihm damit ein gewisses Vertrauen in persönlicher Hinsicht entgegen; das verpflichtete ihn aber zu nichts weiter, als die Papiere sorgfältig zu verwahren und über ihren Inhalt zu schweigen; ein Auftrag, die Vermögensinteressen der Tochter M. wahrzunehmen, läßt sich hieraus nicht herleiten.

10

Der Senat ist auf Grund der Feststellungen des Landgerichts in der Lage, abschließend zu beurteilen, daß sich der Angeklagte keiner Untreue zum Schaden des M. schuldig gemacht hat. Er kann daher den Schuldspruch von hier aus richtigstellen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die erkannte Einzelstrafe aufzuheben, damit das Landgericht eine dem verminderten Unrechtsgehalt der Tat entsprechende neue Strafe festsetzen kann.

11

4.

Das vorstehend Gesagte gilt entsprechend für den Fall K. (Ziff. 5 der Urteilsgründe). Auch hier handelte es sich um einen klar umschriebenen Einzelauftrag, der dem Angeklagten keinerlei Ermessensspielraum ließ. Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht einmal zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Kundin bei der Auswahl des Reiseunternehmens beraten hat. Abgesehen davon rechtfertigen die in Reisebüros allgemein übliche Unterrichtung von Reiseinteressenten über Reisemöglichkeiten, -bedingungen und -einzelheiten sowie eine damit etwa verbundene Beratung noch nicht die Annahme, daß es das Reisebüro übernimmt, im Rahmen eines Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses die Vermögensinteressen der Kunden im Sinne von § 266 StGB wahrzunehmen. Unterrichtung und Beratung gehören zum allgemeinen Kundendienst von Reisebüros; sie setzen weder ein besonderes Vertrauen der Reiselustigen in die Richtigkeit der Auskünfte noch Vertragsabschlüsse voraus.

12

Der Schuldspruch begegnet in diesem Falle noch einem weiteren Bedenken. Frau K. wollte an einer Ferienfahrt der Reisegesellschaft Hu. teilnehmen. Mit dieser aber stand der Angeklagte in Geschäftsverbindung (vgl. 1 e der Urteilsgründe). Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde das Landgericht den Fall K. rechtlich anders als die a.a.O. unter dem Gesichtspunkt der Untreue gegenüber der Hu.-Reise-GmbH behandelten Fälle beurteilt und ihn aus dem dort angenommenen Fortsetzungszusammenhang ausgeschieden hat. Daß Frau K. von der Reise zurückgetreten ist und daß deshalb im Ergebnis nicht die Reisegesellschaft Hu., sondern die Kundin geschädigt wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil der Angeklagte das gezahlte Reisegeld noch vor dem Rücktritt der Frau K., also zu einer Zeit für sich verbrauchte, als es (wirtschaftlich) der Hu.-Reise-GmbH, nicht der Kundin zustand.

13

Auch im Falle K. kann daher die Verurteilung wegen Untreue nicht bestehenbleiben. Sollte der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung einer Untreue zum Nachteil der Reisegesellschaft Hu. nicht überführt werden, so wird auch hier die Frage eines Betrugs gegenüber dem Reiseunternehmen oder gegenüber Frau K. zu prüfen sein.

14

5.

Die in den Fällen 3, 4 und 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen können bestehenbleiben, da nach Sachlage auszuschließen ist, daß sie durch die rechtsfehlerhafte Beurteilung der übrigen Fälle beeinflußt sind. Dagegen ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot mitaufzuheben.

Dr. Geier Mantel Werner Martin Dr. Hengsberger