Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1958, Az.: 4 StR 177/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 177/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 11.10.1957
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juli 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Nach dem Sachverhalt lenkte der Angeklagte am 7. Dezember 1956 einen 31 t schweren, mit Kies beladenen Lastzug seines Arbeitgebers auf der Landstraße erster Ordnung Nr. 161 in Richtung Gladbach. Er kannte die Strecke nicht. Die 8,60 m breite Fahrbahn war in gutem Zustand und übersichtlich; der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st. Zwischen Nörvenich und Hochkirchen kreuzt ein Schienenstrang der Dürener Kreisbahn in einem Winkel von etwa 40° die Straße. Der höhengleiche Bahnübergang war - in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - 132 m vorher durch ein Warndreieck gemäß Bild 6 der Anlage zur StVO (Lokomotivzeichen) und 10 m vor dem eigentlichen Übergang durch ein Warnkreuz für unbeschrankte eingleisige Bahnübergänge (Bild 4 d) gesichert; Baken oder Warnlichter fehlten. Gegen 18 Uhr - nach Einbruch der Dunkelheit - stieß der Lastzug des Angeklagten mit unverminderter Geschwindigkeit gegen einen die Straße von links nach rechts kreuzenden, mit etwa 20 km/st fahrenden, hell beleuchteten Schienentriebwagen der Dürener Kreisbahn. Dieser entgleiste und stürzte um. Von den Insassen wurden zwei getötet, 50 zum Teil schwer verletzt. Der Angeklagte selbst erlitt eine Gehirnerschütterung und Prellungen; er erlangte erst 18 Stunden später das Bewußtsein wieder. Der Lastzug kam 20 m weiter abseits der Straße zum Stehen, nachdem der Anhänger auf die Schienen umgeschlagen war.
Der Angeklagte hatte den schräg von links in einem spitzen Winkel (40°) auf seine Fahrbahn treffenden Triebwagen nicht bemerkt. Auch das Warndreieck hatte er nicht gesehen; daraus leitet die Strafkammer allerdings keinen Schuldvorwurf gegen ihn her. Sie wirft ihm aber vor, daß er nicht spätestens beim Sichtbarwerden des Warnkreuzes, die Geschwindigkeit unverzüglich herabgesetzt habe, um sein Fahrzeug noch rechtzeitig vor dem Bahnübergang zum Stehen zu bringen: dazu sei er nach den Umständen verpflichtet und in der Lage gewesen.
Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
II.
1.
Die Revision meint, das Warnkreuz vor einem Bahnübergang begründe nur den Vorrang des Schienenverkehrs vor den Straßenbenutzern und bezeichne die Stelle, an der spätestens gehalten werden müsse. Es solle den Kraftfahrer aber nicht auf den Bahnübergang aufmerksam machen und sein Fahrverhalten beeinflussen; dazu diene vielmehr ein Warnzeichen nach Bild 6 der Anlage zur StVO (Warndreieck), das der Angeklagte aber schuldloserweise nicht habe sehen können.
Diese Auffassung ist allerdings unzutreffend. Wie schon der Name besagt, gehören Warnkreuze wie Dreieckschilder und Baken zu den "Warnzeichen" (Bilder 1-10 d. Anl. z. StVO). Sie sollen herannahende Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr hinweisen, daß ein Schienenfahrzeug sich nähern könne, sie zur erhöhten Vorsicht und notfalls zum Anhalten veranlassen. Ein Kraftfahrer, der diese Verkehrszeichen schuldhaft nicht beachtet, verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht. Zwar hätte bereits das 132 m vor dem Gleis angebrachte Zeichen nach Bild 6 der Anlage zur StVO der Warnung des Angeklagten dienen sollen. Daraus, daß es diesen Zweck wegen möglicher Unerkennbarkeit nicht erfüllte, darf jedoch nicht geschlossen werden, dem Warnkreuz sei keine warnende Aufgabe mehr zugefallen. Es sollte jedenfalls auch diesem Zweck dienen. Wenn und soweit es ihm zu dienen geeignet war, erfüllte es diesen Zweck.
2.
Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme der Strafkammer (UA S. 13), der Angeklagte hätte das Warnkreuz im Abblendlicht aus einer Entfernung von mindestens 25 m, "der geringsten zulässigen Reichweite solcher Beleuchtung", erkennen müssen, um dann das Fahrzeug rechtzeitig vor dem Bahnübergang zum Stehen zu bringen. Beim Fahren mit Abblendlicht muß die Fahrbahn 25 m vor den Scheinwerfern und 15 cm über dem Boden ausreichend (mindestens 1 Lux) beleuchtet sein. Auf einer Ebene in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber darf aber die Beleuchtungsstärke in 25 m Entfernung höchstens 1 Lux betragen (§ 50 Abs. 5 und 6 StVZO). Sie wird um so schwächer, je höher oder abseitiger der zu erkennende Gegenstand sich befindet. Das Warnkreuz war 3 m hoch und stand etwa 1,50 m rechts vom Fahrbahnrand Das Wetter war trüb und diesig; es regnete zwar nicht, aber die Sicht war beeinträchtigt (UA S. 4). Angesichts dieser ungünstigen Verhältnisse hätte die Strafkammer darlegen müssen, worauf es die der Verurteilung zugrunde liegende Annahme stützt, der Angeklagte habe das für ihn überraschend aus der Dunkelheit auftauchende 3 m hohe Warnkreuz bereits aus 25 m Entfernung erkennen müssen. Daß die Strafkammer dies bei ihrer Ortsbesichtigung geklärt hätte, ist ihrem Urteil nicht zu entnehmen; ebensowenig, daß diese Besichtigung zur Nachtzeit unter tunlichst ähnlichen Witterungs- und Sicht Verhältnissen stattfand, wie sie zur Unfallzeit herrschten. Der Hinweis im Urteil auf die Reich weite der Beleuchtung allein genügt nicht. Die Kürze dieser Formulierung schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die Strafkammer unter der Mindestsichtweite von 25 m, die der Angeklagte bei Abblendlicht nach ihrer Feststellung hatte, die Weite der Sicht auf die Oberfläche der Fahrbahn hat verstanden, aber nicht bedacht hat daß diese Weite mit dem senkrechten und waagrechten Abstand eines Gegenstandes von dieser Oberfläche erfahrungsgemäß abnimmt.
Der erörterte Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, die erörterte Frage erneut, gegebenenfalls wiederum unter Zuhilfenahme eines oder mehrerer Sachverständiger zu prüfen.
3.
War das Warnkreuz für den Angeklagten bei gewissenhafter Beobachtung erkennbar, dann könnte ihn allerdings nicht entschuldigen, daß er es infolge seiner Geschwindigkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkannte, wenn diese Geschwindigkeit nicht seiner Sichtweite entsprach. Denn jeder Fahrer muß jedenfalls außerhalb von Autobahnen so langsam fahren, daß er sein Fahrzeug rechtzeitig vor einem und sei es auch unvermuteten Hindernis erforderlichenfalls anhalten oder daß er sich einem ihm geltenden Verkehrszeichen gemäß verhalten kann. Ob der Angeklagte hierzu bei seiner Geschwindigkeit von 50 km/st imstande war, wird die Strafkammer erneut zu prüfen und dabei das einschlägige Revisionsvorbringen zu beachten haben.
4.
Das Landgericht hat es ferner mit Recht abgelehnt, dem Angeklagten eine sog. "Schrecksekunde" zuzubilligen. Die Berücksichtigung dieser zusätzlichen Reaktionszeit kommt nur gegenüber einem nicht zu vermutenden Ereignis in Betracht nicht aber gegenüber sichtbar und vorschriftsmäßig angebrachten Verkehrszeichens mit ihnen muß ein aufmerksamer Kraftfahrer jederzeit rechnen, und zwar auch mit solchen die ihm ein sofortiges Bremsen oder Anhalten zur Pflicht machen (z.B. Vorfahrt- und Haltzeichen nach Bild 30 und 30 a vor Kreuzungen oder Einmündungen).
5.
Zu weiteren Erörterungen der Revisionsbegründung und zu sonstigen Hinweisen für die rechtliche Beurteilung sieht der Senat keinen Anlaß. Die Strafkammer wird jedoch Gelegenheit nahmen, die Einwände der Revision zu berücksichtigen.
Lang-Hinrichsen
Flitner