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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1958, Az.: VI ZR 7/58

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1958
Aktenzeichen
VI ZR 7/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 31.10.1957

Prozessführer

1. des Kraftfahrers Nikolaus P. in B.,

2. Firma Michael S. KG., vertreten durch ihren Komplementär, in K., K. Straße ...,

Prozessgegner

den Oberlokheizer i.R. Johannes H. in R., An den B.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Erstbeklagten gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Erstbeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger fuhr am 25. September 1953 gegen 13.15 Uhr mit seinem Moped aus Richtung Düsseldorf-Derendorf kommend über die Münsterstraße in Düsseldorf in Richtung Düsseldorf-Rath. Als er sich der Kreuzung näherte, die von der Münsterstraße und den in diese einmündenden Grashoff- und Heinrichstraße gebildet wird, hielt bei dem dort stehenden Verkehrsposten der vom Erstbeklagten gesteuerte Lastkraftwagen der Zweitbeklagten. Der Wagen war aus der entgegengesetzten Richtung gekommen und bog nach kurzem Verweilen nach links in die Heinrichstraße ein. Dabei fuhr der inzwischen herangekommene Kläger mit dem Moped gegen die rechne Seite des Lastwagens, stürzte hin und geriet mit dem rechten Bein unter das rechte Hinterrad des Wagens. Der Erstbeklagte hatte das Moped nicht bemerkt und ist erst durch Fußgänger auf den Zusammenstoß aufmerksam gemacht worden.

2

Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, u.a. einen Unterschenkelbruch am rechten Bein. Das Bein mußte im Laufe der lange dauernden Heilbehandlung abgenommen werden. Am 1. Dezember 1956 wurde der Kläger von der Bundesbahn, bei der er als Oberlokheizer tätig war, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht und behauptet: Der Verkehrsposten habe die Fahrt über die Münsterstraße in beiden Richtungen frei gegeben gehabt und ihn noch durch Winkzeichen zur Beschleunigung gedrängt. Als er geradeaus in Richtung Rath habe weiterfahren wollen, habe sich der unvermutet abbiegende Lastkraftwagen der Beklagten plötzlich vor ihn gesetzt.

3

Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern eine Rente und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

4

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Der Verkehrsposten habe den Beklagten P. und zwei weitere vor ihm wartende Fahrzeuge in die Heinrichstraße eingewinkt und gleichzeitig den Verkehr über die Münsterstraße aus Richtung Derendorf durch Hochheben der Hand abgestopt. Daher sei P. hinter den beiden anderen Fahrzeugen in die Heinrichstraße eingebogen. Der Kläger habe, wie er anfangs im polizeilichen Ermittlungsverfahren selbst erklärt habe, nicht die Kreuzung überqueren, sondern in die Heinrichstraße einbiegen wollen. Er sei in dem Zeitpunkt, in dem der Erstbeklagte mit dem Einbiegen begonnen habe, noch so weit entfernt gewesen, daß er sich ohne Schwierigkeit auf die Verkehrslage habe einstellen und den Zusammenstoß vermeiden können. Während seines Krankenlagers habe der Kläger sich unvernünftig verhalten und dadurch die Unfallfolgen derart verschlimmert, daß schließlich das Bein habe amputiert werden müssen.

5

Das Landgericht hat in einem Teil- und Grundurteil den Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Erstbeklagten und den Rentenanspruch des Klägers gegenüber beiden Beklagten, gegen die Zweitbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ebenfalls nur ein Teilurteil erlassen. Es hat die Berufung des Erstbeklagten zurückgewiesen, soweit sie gegen die Bejahung des Schmerzensgeldanspruchs gerichtet ist.

6

Mit der Revision erstrebt der Erstbeklagte, daß die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

I.

1.

Wie das Berufungsgericht feststellt, hatte der Polizeihauptwachtmeister B., der zur Zeit des Unfalls an der Kreuzung der Münster-Grashoff- und Heinrichstraße den Dienst als Verkehrsposten versah, den Verkehr über die Münsterstraße aus beiden Richtungen freigegeben und nicht etwa, wie die Beklagten behaupten, den Verkehr aus Richtung Derendorf gestopt. Auf dieses Zeichen des Polizeibeamten durfte der Erstbeklagte nach § 2 Abs. 4 StVO nur dann nach links in die Heinrichstraße einbiegen, wenn dadurch die aus Richtung Derendorf kommenden Fahrzeuge nicht gestört wurden. Nach § 13 Abs. 4 StVO mußte er diese Fahrzeuge vorfahren lassen. Der Erstbeklagte hat nach Ansicht des Berufungsgerichts schuldhaft gegen diese Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Er hat, wie unstreitig ist, den Kläger überhaupt nicht bemerkt und ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Münsterstraße hinweg in die Heinrichstraße eingebogen, obwohl der Kläger mit seinem Moped inzwischen so nahe an die Kreuzung herangekommen war, daß ihm die ungehinderte Weiterfahrt abgeschnitten wurde. Daß der in Ratingen wohnende Kläger geradeaus weiterfahren wollte, hält das Berufungsgericht für bewiesen. Aber auch für den Fall, daß er die Absicht gehabt haben sollte, nach rechts in die Heinrichstraße abzubiegen, nimmt das Berufungsgericht an, daß der Erstbeklagte schuldhaft seine Verkehrspflichten verletzt hat. In diesem Falle, so führt es aus, habe dem Kläger das Recht zur Vorfahrt nach § 13 Abs. 1 StVO zugestanden, weil er gegenüber dem Lastkraftwagen von rechts gekommen sei. Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Erstbeklagte nach §§ 823, 847 BGB verpflichtet sei, dem Kläger Schmerzensgeld zu zahlen.

8

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Die Revision wendet sich mit ihren Rügen in erster Linie gegen die Feststellung, daß der Kläger geradeaus in Richtung Rath habe weiterfahren wollen. Ihre Rügen sind unbegründet.

10

Das Berufungsgericht ist bei seiner Feststellung davon ausgegangen, daß der Kläger damals auf dem Heimweg vom Dienst war und keinen erkennbaren Anlaß gehabt habe, in die Heinrichstraße einzubiegen. Die Köchin M., die er über die Heinrichstraße hätte erreichen können, pflegte er, wie das Berufungsgericht auf Grund ihrer Vernehmung festgestellt hat, erst gegen Abend zu treffen. Am Unfalltage hatte er überhaupt keine Verabredung mit ihr. Nun ist zwar in der polizeilichen Niederschrift vom 13. Oktober 1953 als Aussage des Klägers niedergelegt, er habe durch die Heinrichstraße weiterfahren wollen. Dem hat das Berufungsgericht jedoch keine Bedeutung beigemessen, weil diese Darstellung sich aus der von dem Polizeimeister W. geschilderten unkorrekten Art der Protokollführung erkläre, die leicht zu Mißverständnissen habe führen können.

11

Die Revision meint, diese Auffassung des Berufungsgerichts widerstreite dem Inhalt der Strafakten; aus ihm ergebe sich, daß die verschiedene Darstellung des Klägers nicht an der Protokollierung, sondern daran liege, daß er seine erste Aussage widerrufen habe. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach den Strafakten hat Polizeikommissar Sch. am 31. Oktober 1953 die nochmalige Vernehmung des Klägers angeordnet und verfügt: "Er ist bezüglich der Fahrtrichtung und ob Strafantrag gestellt wird, zu befragen". In dem Protokoll über die erneute Vernehmung des Klägers, die wiederum Polizeimeister W. im Krankenhaus in Ratingen durchgeführt hat, ist als Aussage des Klägers niedergelegt, er habe sich bei der ersten Vernehmung in der Straßenangabe geirrt; er habe nicht durch die Heinrichstraße, sondern durch die Münsterstraße in Richtung Düsseldorf-Rath weiterfahren wollen. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht diesen Inhalt der Strafakten übersehen hat. Ersichtlich hat es ihn im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisergebnis gesehen und gewürdigt. Hier ist von Bedeutung, was Polizeimeister W. als Zeuge erklärt und der Kläger hierzu vorgetragen hat. W. hat ausgesagt: Sein Vorgesetzter habe ihm zur Vernehmung des Klägers ein fertig geschriebenes Protokoll mit ins Krankenhaus gegeben und erklärt, er kenne den Vorfall und habe das Protokoll schon aufgesetzt. Die Unfallschilderung des Klägers habe jedoch nicht in allem mit der vorgeschriebenen Niederschrift übereingestimmt. Deshalb sei das Protokoll auf der Polizeiwache abgeändert worden und er sei nochmals in das Krankenhaus gegangen. Dagegen hat der Kläger vorgetragen, der Polizeibeamte habe sich im Krankenhaus handschriftliche Notizen gemacht und ihn, den Kläger, um seine Blankounterschrift unter das Protokoll gebeten, weil er seinen Bericht zu Hause noch einmal schreiben müsse.

12

Daß das Berufungsgericht bei der von W. geschilderten Art der Protokollanfertigung Mißtrauen gegenüber den Niederschriften des Polizeimeisters W. gehegt und der Behauptung des als Partei vernommenen Klägers, er habe geradeaus in Richtung Düsseldorf-Rath weiterfahren wollen, Glauben geschenkt hat, lag im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal auch die Fahrweise des Klägers in etwa für die Richtigkeit seiner Behauptung spricht. Das hat zur Folge, daß das Revisionsgericht an die Feststellung, der Kläger habe die Absicht gehabt, geradeaus in Richtung R. zu fahren, gebunden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO).

13

Geht man hiervon aus, so ist bei dem übrigen Sachverhalt, den das Berufungsgericht feststellt, die Annahme berechtigt, daß der Erstbeklagte den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat und daher nach §§ 823, 847 BGB verpflichtet ist, dem Kläger Schmerzensgeld zu zahlen.

14

II.

Aber auch die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint, halten entgegen der Ansicht der Revision, einer rechtlichen Prüfung stand.

15

Den Kläger würde ein Verschulden an seinem Unfall treffen, wenn er die bevorstehende Verletzung seines Vorfahrtrechts schon in einem Zeitpunkt hätte erkennen müssen, in dem er den Unfall noch hätte verhindern können. Daß dies der Fall war, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Seine Ausführungen zu dieser Frage beruhen im wesentlichen auf Erwägungen tatsächlicher Art und sind damit den Angriffen der Revision weitgehend entzogen. Einen Rechtsirrtum, oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder denkgesetzliche Regeln lassen sie nicht erkennen.

16

1.

Die Revision meint, schon mit dem Überfahren der Straßenmitte durch den Lastkraftwagen sei für den Kläger deutlich geworden, daß sein Vorfahrtrecht nicht beachtet würde. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht vielmehr hervorgehoben, den Kläger habe die Abfahrt des Lastkraftwagens von seinem Halteort bei dem Verkehrsposten mitten auf der Straßenkreuzung noch nicht zu warnen brauchen. Es ist durchaus zulässig, daß ein Kraftfahrer, der nach links in eine Straße einbiegen will, so weit in die Fahrbahn des Gegenverkehrs hineinfährt, wie dies ohne Behinderung des Gegenverkehrs möglich ist (Urteil des BGH vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 - VersR 1958, 220). Daß der Erstbeklagte sich anders verhalten und das Vorfahrtrecht des Klägers verletzen würde, damit brauchte der Kläger umsoweniger zu rechnen, als der Verkehrsvorgang sich in unmittelbarer Nähe des Verkehrspostens abgespielt hat.

17

2.

Ferner rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich der möglichen Aufklärung des Unfallhergangs entzogen. Sie meint, der Unfallverlauf habe durch mathematische Berechnung aufgeklärt werden können. Diese Rüge ist ebenfalls nicht stichhaltig. Die Berechnung der Revision krankt daran, daß sie von tatsächlichen Grundlagen ausgeht, die nicht festgestellt sind. So legt die Revision u.a. ihrer Berechnung zugrunde, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 10 km/st in die Kreuzung gefahren sei. Es spricht nichts dafür, daß diese Annahme richtig ist. Der Kläger selbst hat angegeben, die Geschwindigkeit seines Mopeds habe etwa 100 m vor der Kreuzung 10 bis 15 km/st betragen. Da er weiter erklärt hat, der Polizeibeamte habe ihn durch Winkzeichen aufgefordert, schnell über die Kreuzung zu fahren, liegt die Annahme nahe, daß er beim Hineinfahren in die Kreuzung eine größere Geschwindigkeit eingehalten hat. Hiervon ist zugunsten des Klägers auszugehen, denn es war Sache des Erstbeklagten, das Mitverschulden des Klägers zu beweisen. Auch soweit Zweifel darüber verblieben sind, an welcher Stelle der Straße die Fahrzeuge zusammengestoßen sind, muß dies zu Lasten des beweispflichtigen Erstbeklagten gehen.

18

3.

Schließlich rügt die Revision auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten habe einholen oder den vom Landgericht beigezogenen Sachverständigen Mißmahl nach § 411 Abs. 3 ZPO zur persönlichen Vernehmung habe laden müssen. Ob diese Maßnahmen zur weiteren Aufklärung erforderlich waren, hatte das Berufungsgericht nach eigenen pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Daß es die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen überschritten habe, ist nicht ersichtlich.

19

III.

Fehlt es somit nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts an dem Nachweis für ein Verschulden des Klägers, so war bei Abwägung nach § 17 StVG zu Lasten des Klägers nur die Betriebsgefahr seines Mopeds zu berücksichtigen. Ihr hat das Berufungsgericht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es hat ausgeführt, bei der Abwägung der Unfallursachen trete die Betriebsgefahr des Mopeds gegenüber dem groben Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln, die dem Erstbeklagten zur Last falle und gegenüber der dadurch beträchtlich gesteigerten Betriebsgefahr des Lastkraftwagens so sehr zurück, daß sie unberücksichtigt bleiben müsse. Diese dem Tatrichter obliegende Abwägung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und bindet daher den Senat.

20

IV.

Nach alledem erweist die Revision des Erstbeklagten sich als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Dr. Bode Dr. Hauß Bundesrichter H. Meyer ist nach der Unterschrift des ebenfalls beurlaubten Vorsitzenden beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Dr. K. E. Meyer