Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1958, Az.: VI ZR 153/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 153/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg
- OLG Bamberg - 21.02.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 1038 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1958, 614 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 680 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1774-1775 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Justine K., Kaufmannswitwe in A., B.str. ...,
2. Margarete K., minderjährig, ebenda, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1,
3. Christel K., wie 2,
4. Rudolf K., wie 2,
5. Robert K., wie 2,
6. Ludwig K., wie 2,
Prozessgegner
die Firma Fritz Sch., Natursteinwerk in St.-Bad C., N.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Wurde eine Hilfsperson mit einer Bestellung nur gelegentlich der ohnehin anzutretenden und ohnehin über die Unfallstelle führenden Heimfahrt beauftragt, und ist es auszuschließen, daß durch die Übertragung der Verrichtung eine unfallursächliche Gefährdung begründet oder erhöht wurde, so fehlen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 831 BGB.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kaufmann Ludwig K. aus A. bei O., Ehemann der Erstklägerin und Vater der übrigen Kläger, befuhr am 2. August 1952, einem Samstag, gegen 13.15 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Bundesstraße 13 zwischen Sommerhausen und Randersacker in Richtung Würzburg. In diese Bundesstraße mündet 300 m vor Eibelstadt in Fahrtrichtung rechts die sog. Altenbergsteige, ein im Eigentum der Stadtgemeinde Eibelstadt stehender und von dieser dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Nebenweg, der auf einer 60 m vor seiner Einmündung beginnenden Teilstrecke ein Gefälle bis zu etwa 12 % aufweist und außer zu anderen gewerblichen und landwirtschaftlichen Anliegern auch zu dem 1.800 m von der Einmündung entfernten Steinbruch Altenberg der Beklagten hinaufführt. Als K. sich dieser - in ihrer Übersichtlichkeit, durch eine mit Buschwerk bestandene Böschung beeinträchtigten - Einmündung mit einer von den Klägern auf etwa 80 km/st angegebenen Geschwindigkeit näherte, bog der damals 16-jährige, seit Dezember 1950 im Steinbruch der Beklagten als Steinmetzlehrling beschäftigte Valentin Kr., der nach Arbeitsschluß mit seinem Fahrrad zu seinen Eltern nach Randersacker heimfuhr, die Altenbergsteige herabkommend ohne Beachtung des Verkehrs auf der Bundesstraße in schneller Fahrt und weitem Bogen in diese ein, um sie in gleicher Fahrtrichtung wie K. zu benutzen. K., der dem Kr. ausweichen wollte, fuhr gegen einen Straßenbaum und war sofort tot.
Kr., dessen Fahrrad von dem Personenkraftwagen erfaßt und der verletzt wurde, war während der Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten fast täglich mit seinem Fahrrad von seinem Wohnort Randersacker über Eibelstadt zu seiner Arbeitstelle und zurück unbeanstandet und unfallfrei gefahren. Ihm hatte der stellvertretende Betriebsleiter Rudolf H. am 2. August 1952 nach Arbeitsschluß einige Postsachen der Beklagten (nämlich einige Geschäftsbriefe, das Posteinlieferungsbuch nebst Postanweisung und Zahlkarte, sowie 130,40 DM) mit dem Auftrag übergeben, sie auf dem Heimweg in dessen Wohnung in Eibelstadt abzugeben und zugleich die Bestellung auszurichten, Haas werde erst später nach Hause kommen.
Die Beklagte wird von den Klägern aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Ersatz des ihnen durch den Tod des Ehemanns und Vaters erwachsenen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen sie ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Lehrling Kr. hat die Kläger mittelbar dadurch widerrechtlich geschädigt, daß er beim Einbiegen in die Bundesstraße die dem Kaufmann K. als Benutzer der Hauptstraße zustehende Vorfahrt mißachtete (§ 13 Abs. 1 Buchst. a StVO a.F.).
Das angefochtene Urteil führt aus, daß Kr. wegen des ihm erteilten Auftrags, auf dem Heimweg einige Postsachen nach Eibelstadt mitzunehmen und dort eine Bestellung auszurichten, zur Unfallzeit Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen sei. Es läßt dahingestellt, ob Kr. den Schaden bei Gelegenheit oder in Ausführung des ihm erteilten Auftrags verursacht, und ob die Beklagte bei der Bestellung des stellvertretenden Betriebsleiters Rudolf H. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat, und verneint eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB schon deshalb, weil Rudolf H. bei der Bestellung Kr. zu der ihm aufgetragenen Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen habe. Diese Auffassung wird von der Revision nicht nur mit Angriffen gegen die vom Berufungsgericht angenommene Eignung Kr. in geistiger, charakterlicher und fahrtechnischer Hinsicht, sondern auch mit dem Vortrag bekämpft, daß es an der notwendigen Instruktion des Boten, insbesondere an einer nachdrücklichen Verwarnung gefehlt habe, die Steilstelle mit dem Rade zu befahren.
Inwieweit dieses - sich großenteils auf tatsächlichem Gebiet bewegende - Revisionsvorbringen durchzudringen vermöchte, und ob überhaupt die mit ihm bekämpfte Annahme des Berufungsgerichts, den stellvertretenden Betriebsleiter treffe keine Schuld, eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB bereits ausschließen würde (vgl. RGZ 135, 149, 155; 159, 312, 315; BGHZ 12, 94, 96; BGH Urt. vom 25. Oktober 1951 - III ZR 95/50 = NJW 1952, 418 Nr. 2), kann indessen hier unerörtert bleiben. Denn die Fallgestaltung bietet die Besonderheit, daß Krenig nicht zu einer Botenfahrt mit dem Rade besonders ausgeschickt, sondern nur mit einer Bestellung gelegentlich der ohnehin anzutretenden und ohnehin über die Unfallstelle führenden Heimfahrt beauftragt wurde, - wobei er es zudem auch, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt, nicht etwa mit Rücksicht auf den ihm erteilten Auftrag besonders eilig hatte. Da der Unfall sich demgemäß also ebenso ereignet hat, wie wenn Kr. mit der Besorgung der Postsachen nicht betraut worden wäre, fehlt es ersichtlich an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Bestellung zu dieser Verrichtung und dem Schaden. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang wird indessen auch im Bereiche des § 831 BGB, und zwar ohne daß insoweit eine seiner gesetzlichen Vermutungen eingriffe, erfordert (vgl. Enneccerus-Lehmann Schuldverh. 14. Bearb. S. 949). Denn diese Bestimmung begründet keine Haftung für fremde Schuld, bringt vielmehr den Gedanken des Einstehenmüssens für ein Betriebsrisiko zum Ausdruck (BGHZ 24, 21, 30). Sie stellt an die Qualität der Kausalbeziehung zwischen Bestellung und Schadenstiftung sogar besondere, erhöhte Ansprüche, indem sie eine Schadenszufügung "in Ausführung der Verrichtung" voraussetzt, also einen unmittelbaren inneren Zusammenhang nach Art und. Zweck der Aufgabe erfordert (RGZ 104, 141, 144; JW 1938, 2744 Nr. 19; BGHZ 11, 152 f). Ist es demgemäß, wie hier, auszuschließen, daß durch die Übertragung der abhängigen Tätigkeit eine unfallursächliche Gefährdung begründet oder erhöht wurde, so fehlen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 831 BGB von vornherein.
2.
Zu Unrecht machte die Revision geltend, die Beklagte habe auf der Altenbergsteige einen besonderen Verkehr dadurch eröffnet, daß diese als Zu- und Abfahrt von ihrem Betriebe und dessen Angehörigen benutzt wurde, wodurch eine erhöhte Gefahrenlage an der Einmündung dieses Nebenweges in die Bundesstraße und eine Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs selbst geschaffen worden sei. Dabei wird nämlich übersehen, daß eine Verantwortung für die Sicherheit des Verkehrs nur insoweit bestehen kann, als der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, selbständig eine für die Verkehrssicherung erforderliche Maßnahme zu treffen (BGHZ 9, 383 f). Daß die Beklagte als schlichte Benutzerin eines im Gemeindeeigentum stehenden öffentlichen Weges insoweit keine Verantwortung trifft, hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Die Beklagte war daher auch weder berufen, noch verpflichtet, der Stadtgemeinde Eibelstadt Maßnahmen im Bereich der Verkehrssicherung und der Verkehrsregelung vorzuschlagen.
Zutreffend führt das angefochtene Urteil ferner aus, daß die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet war, allgemein ihre Betriebsangehörigen über richtiges Verhalten im Straßenverkehr auf dem Wege zu oder von ihrer Arbeitsstätte zu unterweisen und in dieser Hinsicht zu überwachen. Die Revision möchte das Gegenteil daraus folgern, daß auch Wegeunfälle sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsunfälle gelten, und meint, der Weg von und zur Arbeitsstätte gehöre zu den betrieblichen Handlungen der Arbeitnehmer. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Verantwortlichkeit des Unternehmers für das Verhalten seiner Arbeitnehmer nicht weiter reicht als deren Weisungsgebundenheit, und es dem Arbeitnehmer grundsätzlich freisteht, auf welchem Wege und mit Hilfe welcher Verkehrsmittel er die Arbeitsstätte erreicht und verläßt. Die Auffassung der Revision läuft auf eine Bevormundung hinaus, für die es nicht nur an einer rechtlichen Grundlage, sondern auch an allen rechtfertigenden Voraussetzungen fehlt. Verkehrsverstöße auf dem Wege zu oder von der Arbeitsstätte fallen daher nicht in den Kreis der Betätigung, welche die Ausführung der auf Grund des Arbeitsvertrages geschuldeten Verrichtung darstellt (RG DR 1942, 1280 Nr. 11).
Wenn der Betriebsführer des Steinbruchs Altenberg es den Betriebsangehörigen im eigenen Interesse verboten hat, das steile Stück der Altenbergsteige mit dem Rad hinunterzufahren, - was weder verkehrspolizeilich untersagt war, noch vorschrifts- und sachgemäßes Einbiegen in die bevorrechtete Bundesstraße ausschloß, - so können aus mangelhafter Durchführung dieses Verbotes Ansprüche Dritter nicht hergeleitet werden.
Ein unfallursächliches Organisationsverschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht hiernach mit Recht verneint.
3.
Art und Maß der Aufsicht, die der Lehrherr über einen minderjährigen Lehrling zu führen verpflichtet ist, richten sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Lebt der Lehrling, wie Kr. im elterlichen Haushalt, so beschränkt sich die Aufsichtspflicht des Lehrherrn regelmäßig auf die Arbeitszeit und die Arbeitsräume (RGZ 97, 229, 232). Stellen die Eltern ihm ein Fahrrad zur Verfügung, so ist es ihre Aufgabe, und nicht die des Lehrherrn, sich über die Verkehrsgewandtheit des Minderjährigen und seine Kenntnis der Verkehrsregeln zu vergewissern und ihn in dieser Hinsicht nötigenfalls zu beaufsichtigen. Das gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Solange der Lehrherr keinen Anlaß nehmen muß, an der üblicherweise zu erwartenden Verkehrssicherheit des minderjährigen Radfahrers zu zweifeln, sind ihm besondere Aufsichtsmaßregeln, wie Beobachtung, Belehrung, Warnung und Kontrollen nicht zuzumuten (vgl. OLG Stuttgart VRS 7, 332; OLG Düsseldorf RdK 1955, 123; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 337 Nr. 8).
Der 16-jährige Kr. war bis zum Unfalltage schon 1 1/2 Jahre lang fast täglich den Weg von seinem Elternhaus in Randersacker über Eibelstadt zum Steinbruchbetrieb der Beklagten am Altenberg hin und zurück mit dem Rade gefahren, ohne je zu Beanstandungen Anlaß zu geben oder an einem Unfall beteiligt zu sein. Mit Recht bezeichnet das angefochtene Urteil es als eine Überspannung der an die Aufsichtspflicht des Lehrherrn zu stellenden Anforderungen, wenn man die Beklagte unter solchen Umständen zu weiterem für verpflichtet erachten wollte.
Ob der stellvertretende Betriebsleiter bei Antritt der Heimfahrt Krenigs am 2. August 1952 damit rechnen mußte, dieser werde das vom Betriebsleiter erlassene Verbot mißachten, das steile Stück mit dem Rade hinunterzufahren, ist ohne Belang. Denn einmal stand dieses nur im Interesse des Betriebes und seiner Angehörigen erlassene Verbot außer Zusammenhang mit dem Zweck der Aufsichtspflicht, Dritte vor Schädigung durch den Minderjährigen zu bewahren. Sodann bedeutete die Übertretung dieses Verbotes noch keine Verkehrswidrigkeit, und ist schließlich auch der Unfall nicht dadurch, sondern durch Verletzung des Vorfahrtrechtes verursacht worden, die auch bei Beachtung des Verbotes möglich und trotz seiner Übertretung vermeidbar war.
Da nach alledem eine Ersatzpflicht der Beklagten auch nicht aus der Vorschrift des § 832 BGB hergeleitet werden kann, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.