Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1958, Az.: VI ZR 147/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 147/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Köln - 09.05.1957
Prozessführer
des Gewerbeoberlehrers Helmut z.B. in H., Post D./Rhld.,
Prozessgegner
den Landwirt Bruno S. in F., Post D./Rhld.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer und Hanebeck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Mai 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Beifahrer auf einem Lastkraftwagen mit Anhänger, der von dem Fahrer P. gesteuert wurde. Am 7. November 1951 sollten bei völliger Dunkelheit gegen 18 Uhr von dem Anhänger vor dem Hause K. in A. Kohlen abgeladen werden. Deshalb ließen der Kläger und der Fahrer P. gemeinsam die rückwärtige Klappe des Anhängers herunter. Als der Kläger auf den Anhänger steigen wollte, fuhr der Beklagte mit seinem Kleinkraftrad von hinten auf diesen auf und erfaßte auch den Kläger, der erheblich verletzt wurde.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz seines Unfallschadens in Anspruch. Er hatte zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 999,52 DM und eines Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 DM zu verurteilen und die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz seiner Zukunftsschäden festzustellen. Der geltend gemachte Vermögensschaden bestand im wesentlichen aus dem Verdienstausfall bis zum 8. November 1952.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Verschulden des Beklagten nicht feststellbar sei.
Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde, nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über deren Höhe sowie über den Feststellungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
In dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht erweiterte der Kläger seine Klage auf den Verdienstausfall für die Zeit nach dem 8. November 1952 und verlangte als Ersatz für Vermögensschaden einen Betrag von 4.373,72 DM. Seinen Schmerzensgeldanspruch erhöhte er auf einen Betrag von mindestens 4.500 DM und wiederholte seinen Feststellungsantrag.
Der Beklagte hat erneut jedes Verschulden an dem Unfall in Abrede gestellt und vorgetragen, der Unfall beruhe allein auf dem Verschulden des Klägers sowie des Fahrers P. und eines weiteren Kraftfahrers, der ihm unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit aufgeblendeten Scheinwerfern entgegengekommen sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger einen Betrag von 751,12 DM sowie ein Schmerssensgeld von 1.500 DM zugesprochen und die Klage wegen eines Vermögensschadens in Höhe von 491 DM abgewiesen. Soweit Schadensersatz wegen Verdienstausfalls für die Zeit nach dem 8. November 1952 und ein erhöhtes Schmerzensgeld verlangt worden ist, hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen blieb die Entscheidung über die Höhe sowie über den Feststellungsantrag vorbehalten.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte insoweit Berufung eingelegt, als über den Verdienstausfall für die Zeit nach dem 8. November 1952 und den erhöhten Schmerzensgeldanspruch erkannt war.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen im Berufungsverfahren gestellten Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe etwa 300 m vor der Unfallstelle mit Rücksicht auf den lebhaften Gegenverkehr seinen Scheinwerfer abgeblendet und seine Geschwindigkeit auf etwa 40 km/st ermäßigt. Trotz Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge sei er unbekümmert weitergefahren und mit unverminderter Geschwindigkeit auf den Lastzug; den er erst auf 6 m Abstand wahrgenommen habe, aufgefahren. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Schlußleuchten des Anhängers durch die herabgelassene Klappe verdeckt und der Lastzug unbeleuchtet oder durch eine andere Lichtquelle hinreichend beleuchtet gewesen sei; denn der Beklagte habe bei abgeblendetem Scheinwerfer auch den unbeleuchteten Lastzug auf eine Entfernung von etwa 20 m wahrnehmen und bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st sein Motorrad, auch unter Einrechnung einer Schrecksekunde, noch rechtzeitig zum Halten bringen oder ausweichen können. Auf die Blendung durch die Scheinwerfer entgegenkommender Fahrzeuge könne er sich nicht berufen. Da diese Behinderung nach seinem eigenen Vortrag schon auf eine Strecke von 300 m vor der Unfallstelle bestanden habe, sei er in der Lage und verpflichtet gewesen, seine Fahrweise durch erhöhte Aufmerksamkeit und Verringerung der Geschwindigkeit hierauf einzurichten. Notfalls habe er anhalten müssen.
Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Beklagten darin, daß er trotz der durch den Gegenverkehr verursachten Blendwirkung seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und infolge unaufmerksamer Fahrweise den Lastzug zu spät wahrgenommen habe. Hierdurch habe er sein Motorrad nicht mehr rechtzeitig anhalten können.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
Ein Kraftfahrer muß bei Dunkelheit seine Fahrweise so einrichten, daß er sein Fahrzeug auch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anhalten kann. Die Fahrgeschwindigkeit darf keinen Anhalteweg bedingen, der länger ist als die Sichtweite des Fahrers. Denn es befinden sich nicht selten auf der Fahrbahn schlecht oder gar nicht beleuchtete Hindernisse. Das gilt in besonderem Maße für unbeleuchtete Dorfstraßen, wo jederzeit mit unachtsamen Fußgängern und abgestellten unbeleuchteten Fahrzeugen gerechnet werden muß (BGHSt 1, 309; 2, 188; BGH VRS 3, 247; 3, 405; 6, 87; 6, 296; 12, 289; LM § 1 StVO Nr. 12).
Somit kann der Beklagte sich zum Ausschluß seines Verschuldens nicht darauf berufen, daß der Lastzug völlig unbeleuchtet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage, soweit es sich um das Verschulden des Beklagten handelte, mit Recht dahingestellt sein lassen und brauchte daher schon aus diesem Grunde dem Antrag auf Einnahme eines Augenscheins nicht zu entsprechen.
Ebensowenig vermag der Hinweis der Revision auf eine Blendung des Beklagten durch voll aufgeblendete Scheinwerfer eines entgegenkommenden Fahrzeugs jenen zu entschuldigen Selbst wenn der Beklagte, wie er unwiderlegt behauptet hat, durch die aufgeblendeten Scheinwerfer geblendet wurde, so hätte er, zumal da er sich auf einer belebten Dorfstraße befand, sofort nachhaltig bremsen müssen. Auch bei einer Blendung nur 25 m vor dem Kläger hätte der Beklagte sein Fahrzeug rechtzeitig abbremsen, und den Zusammenstoß vermeiden können, wenn er sich ordnungsgemäß verhalten hätte. Trat die Blendwirkung erst später ein, so hätte er bei aufmerksamer Beobachtung der Fahrbahn den Lastzug schon vor der Blendung wahrnehmen und seine Fahrweise entsprechend einrichten müssen. In jedem Falle hat er fahrlässig gehandelt. Es ist feststehende Rechtsprechung, daß der Kraftfahrer, der durch die Scheinwerfer entgegenkommender Kraftfahrzeuge geblendet ist, seine Geschwindigkeit sofort soweit herabsetzen muß, daß er vor einem etwa auftauchenden Hindernis auf kürzeste Entfernung anhalten kann. Mit Recht wird bei dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Rücksichtnahme auf Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer den Vorrang hat vor dem Bestreben nach ungehinderter Schnelligkeit. Im Gegensatz zur Meinung der Revision kann hierbei von einer Überspannung der von einem Kraftfahrer zu fordernden Sorgfalt keine Rede sein. Es geht nicht an, wie die Revision will, die alleinige Verantwortung bei dem entgegenkommenden Kraftfahrer zu suchen, der nicht abgeblendet hat. Diese Meinung würde häufig die rechtmäßigen Wegebenutzer, die in eine Gefahrenlage geraten sind, die sie weder verursacht noch verschuldet haben, unbegründet schutzlos stellen (ebenso BGH VRS 4, 126; 6, 203; 6, 393; LM § 9 StVO Nr. 55 BGHSt 1, 309).
Die Revision kann schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte sei durch die aufgeblendeten Scheinwerfer überrascht worden, weil der Beklagte selbst auf den lebhaften Gegenverkehr hingewiesen, jedoch nicht behauptet hat daß der entgegenkommende Fahrer erst bei der Begegnung oder unmittelbar vorher aufgeblendet habe. Er hätte sich rechtzeitig auf die Blendwirkung einstellen müssen. Das Berufungsgericht ist nach alledem in rechtlich bedenkenfreier Weise von einem Verschulden des Beklagten ausgegangen, und es kommt insoweit auf die weiteren Revisionsrügen, die sich mit Hilfserwägungen des Urteils befassen, nicht an.
Die Revision rügt weiter, der Kläger verstosse mit der Geltendmachung seiner Ansprüche im gegenwärtigen Rechtsstreit gegen Treu und Glauben, weil er in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht habe, die heute geltend gemachten Ansprüche beständen nicht; mit dieser Äusserung habe er die Revision des Beklagten in dem früheren Verfahren "zerstört". Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß die erwähnte Äusserung nicht gutgläubig erfolgt sei. Dem Vorbringen des Beklagten ist nicht einmal zu entnehmen, daß der Kläger oder sein damaliger Anwalt daran gedacht haben könnten, an dieser, lediglich beiläufig und bereits im Armenrechtsverfahren vor dem Landgericht vorgetragenen Äusserung könne einmal die Revision des Beklagten scheitern. Danach ist nicht ersichtlich, worin ein Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben liegen könnte.
II.
Zur Frage des Mitverschuldens des Klägers führt das Berufungsgericht folgendes aus: Der Kläger habe als Begleitperson des Lastzuges dort stehen dürfen, wo er beim Unfall gestanden habe. Er habe unwiderlegt angegeben, daß er zwar die Warnrufe des Fahrers P. gehört habe, aber gleichzeitig bereits zu Boden gefallen sei. Der zur Zeit des Unfalls 64-jährige Kläger, der von Beruf Landwirt sei, habe nicht so schnell das Herannahen des Motorrades bemerken und sich darauf einstellen können, wie der 20 Jahre jüngere Berufskraftfahrer P.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn der Lastzug einwandfrei erkennbar gewesen sein sollte, sei es durch die vom Kläger behauptete Lichtquelle am Hause K., sei es durch unverdeckte Schlußleuchten und Rückstrahler entsprechend den Vorschriften des § 53 Abs. 1, 3, 4 StVZO, so brauchte der Kläger hier allerdings nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß ein anderes Fahrzeug auf den Anhänger auffahren und damit auch ihn selbst gefährden würde.
Sollte aber, wie der Beklagte behauptet und der Zeuge N. im Strafverfahren bestätigt hat, der Lastzug hinten völlig unbeleuchtet gewesen sein, so befand sich der hinter demselben stehende Kläger in einer sehr gefährdeten Lage. Dann stand er nämlich unsichtbar auf der dunklen Fahrbahn, auf welcher lebhafter Kraftfahrzeugverkehr herrschte. Dieser Gefahr mußte er sich bewußt sein und in besonderem Maße auf den Kraftfahrzeugverkehr der Fahrtrichtung des Lastzuges achten. Dies hat er ersichtlich unterlassen, denn er ist auf das Herannahen des Motorrades des Beklagten erst durch die Warn- rufe des Fahrers P. aufmerksam geworden, als es zum Ausweichen bereits zu spät war. Unter diesen Umständen hat der Kläger die Sorgfalt, wie sie ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anwenden muß, in erheblichem Umfang ausser acht gelassen. Von diesem Vorwurf vermag ihn auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf sein Alter und die sich hieraus ergehende mangelnde körperliche Beweglichkeit und Reaktionsfähigkeit nicht zu entlasten. Die Frage nach dem Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist nämlich weitgehend objektiviert. Durch Alter, geringere Beweglichkeit oder herabgesetzte Reaktionsfähigkeit des Klägers bedingte Gefährdung im Straßenverkehr muß, soweit möglich, durch erhöhte Aufmerksamkeit ausgeglichen werden.
Das Berufungsgericht hat die Auswirkung eines möglicherweise gegebenen Verschuldens des Klägers mit der Erwägung verneint; der Beklagte habe nichts dafür dargetan, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Schlußleuchten sichtbar gewesen wären. Vielmehr sei "bei der nachgewiesenen allgemeinen Unachtsamkeit des Beklagten anzunehmen, daß dieser sich auch durch die kleinen roten Lichter nicht hätte warnen lassen". Mit diesen Ausführungen verstößt das Berufungsgericht gegen die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Es entspricht der: Lebenserfahrung, daß Verstöße gegen die Vorschriften über die rückwärtige Beleuchtung von Fahrzeugen bei Dunkelheit geeignet sind, Verkehrsunfälle zu verursachen. Die ins einzelne gehenden Vorschriften des § 53 Abs. 1-5 StVZO tragen dieser Erfahrung Rechnung und bestätigen sie. Der erkennende Senat hat daher in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts daran festgehalten, daß beim Auffahren eines Kraftfahrzeugs bei Nacht auf ein unbeleuchtetes Fahrzeug der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, daß eine festgestellte Zuwiderhandlung gegen die Beleuchtungsvorschriften für den Unfall mitursächlich gewesen ist (RGZ 128, 320 [329]; Urteil vom 22. Oktober 1955 VI ZR 203/54 - VRS 9, 427 - Urteil vom 12. April 1957 VI ZR 79/56 = VersR 57, 429). Der erkennende Senat hat in diesen Entscheidungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises die Ursächlichkeit sogar bejaht, wenn lediglich - es handelte sich nicht um Kraftfahrzeuge - die Rückstrahler fehlten bzw. nicht in Ordnung waren. Im vorliegenden Fall waren aber nach den Behauptungen des Beklagten die Rückstrahler und die Rückleuchten unsichtbar.
Das Berufungsgericht hat hiernach zu Unrecht verlangt, der Beklagte müsse dartun, daß "der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Rücklichter zu sehen waren". Die Ausräumung des Anscheinsbeweises hätte vielmehr dem Kläger obgelegen. In dem angefochtenen Urteil sind aber keine Tatsachen angeführt, die geeignet wären, den vom Beklagten geführten Anscheinsbeweis zu entkräften. Der Hinweis auf die "nachgewiesene allgemeine Unachtsamkeit des Beklagten" genügt hierfür nicht.
Es kommt nach alledem für die Präge des Mitverschuldens entscheidend darauf an, ob die tatsächliche Behauptung des Beklagten, der Lastzug sei weder durch Schlußleuchten noch durch eine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet, noch seien die Rückstrahler sichtbar gewesen, feststellbar ist. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellung getroffen hat, kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Sache war daher unter Aufhebung des Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.