Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.1958, Az.: V ZR 268/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1958
- Aktenzeichen
- V ZR 268/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 13598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1958, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1397 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Fabrikanten Richard H. in W., H.,
Prozessgegner
den Oberingenieur Hans M. in F., N. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Den Streitwert einer Klage, mit der ein Erbe gegen einen Miterben einen zum Nachlaß gehörenden Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß an Stelle des Miterben die Erben in: Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen werden, geltend macht, bildet der Wert des Grundstücks, abzüglich des dem Erbteil des Beklagten entsprechenden Anteils (Bestätigung von RGZ 156, 263).
- 2.
Ansprüche auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an einem Grundstück sind nach dessen Wert ohne Rücksicht auf ein auflastendes Nießbrauchsrecht zu bewerten.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1958
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Ehefrau des Klägers und der Beklagte sind Geschwister und die Erben ihres Vaters. Dieser hat kurze Zeit vor seinem Tode ein Hausgrundstück an den Beklagten veräußert und aufgelassen. Nach Auffassung der Miterbin ist der Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Vaters und wegen sittenwidrigen Verhaltens des. Beklagten unwirksam.
Mit der Klage wird begehrt: die Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrages sowie die Verurteilung des Beklagten, dahin einzuwilligen, daß als Eigentümer des Grundstücks die beiden Geschwister in Erbengemeinschaft eingetragen werden. Mit beiden Anträgen wird sonach die jedem Miterben gemäß § 2039 BGB zustehende Befugnis ausgeübt, zum Nachlaß gehörende Ansprüche, auch den Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs, zugunsten aller Erben geltend zu machen, also auf Grund des sämtlichen Erben am Grundstück zustehenden Eigentums vom Bucheigentümer die Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten aller Miterben zu verlangen. Daß im vorliegenden Fall der Bucheigentümer selbst Miterbe ist, hat für die rechtliche Würdigung keine Bedeutung. Auch der Miterbe muß an alle Miterben leisten (BGH LM BGB § 249 Fa Nr. 3).
In einem solchen Falle wirft sich die Frage auf, ob für die Berechnung des Streitwertes der Leistungsklage, da bei Klage auf Berichtigung des Grundbuchs das Eigentum streitig ist und deshalb der Streitwert sich gemäß § 6 ZPO nach dem Werte des Grundstückes richtet, dieser ungeschmälert maßgebend ist oder ob davon ein dem Anteil das Beklagten an der Erbengemeinschaft entsprechender Abzug zu machen ist.
Das Reichsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Streitwert der Wert des ganzen Grundstückes sei, wenn ein Miterbe auf Leistung an alle Erben gegen einen Drittschuldner klage (RGZ 149, 193). Richte sich die Klage aber gegen einen Miterben-Schuldner, so müsse ein seinem Erbteil entsprechender Abzug an dem Wert der mit der Klage beanspruchten Sache gemacht werden (RG JW 1937, 228 Nr. 11; SeuffArch 92 Nr. 58; RGZ 156, 263 f; ebenso RGRK BGB 10. Aufl. § 2039 Anm. 2 e).
Im Schrifttum hat diese Einschränkung vielfach Widerspruch gefunden (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 3 Anm. I 1 a β und § 6 I 1 mit Fußnote 3 a; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 3 Anhang: Erbrechtl. Ansprüche; Wieczorek, ZPO § 3 Anm. B III b 1 und III b 4; Hillach, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Aufl. § 68 IV 2). In neuerer Zeit hat auch das Oberlandesgericht Hamburg die gegenteilige Meinung vertreten (Rechtspfleger 1951, 633).
Der Senat trägt keine Bedenken, sich der einschränkenden Auflassung des Reichsgerichts anzuschließen.
1.
Richtet sich ein zum Nachlaß gehörender Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gegen einen Dritten, weil er nicht wirklicher Eigentümer eines auf seinen Namen eingetragenen Grundstückes, sondern nur Bucheigentümer ist, so führt der Anspruch zur Löschung des Dritten im Grundbuch. Ist, wie im vorliegenden Falle, ein Miterbe Schuldner eines solchen Anspruches, so bezieht sich der Berichtigungsanspruch nach seiner rechtlichen Ausgestaltung zwar auch auf das ganze Grundstück, nicht etwa auf die den klagenden Miterben zustehenden Anteile. Die Berichtigungsklage führt aber, anders als im Falle des Drittschuldners, nicht zur Löschung des beklagten Miterben im Grundbuch, sondern zu seiner Eintragung als Miterbe neben den übrigen Erben. Aus seinem buchmäßigen Alleineigentum wird eine Teilhaberschaft an einem Gesamthandseigentum. Dieses Ergebnis darf bei der Streitwertfestsetzung neben der Berücksichtigung der rechtlichen Zusammenhänge nicht unbeachtet bleiben. Mit Recht betonen Lange/Bartholomeyczik (Erwerb, Sicherung und Abwicklung der Erbschaft S. 179 Fußnote 2), daß der Streitwert nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzusetzen sei und nicht von den rechtlichen Aufgaben der gesamthänderischen Bindung abhängig gemacht werden dürfe. Für den vorliegenden Fall trifft demnach zu, was das Reichsgericht zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt hat (RGZ 156, 243 und SeuffArch aaO): Dem verklagten Erben komme ein seiner Quote an der Erbmasse entsprechender Anteil an der geforderten Leistung zu und bleibe ihm auch. Dieser Anteil stehe außer Streit und müsse daher bei der Streitwertberechnung außer Ansatz bleiben.
Daß dem Gesetzgeber diese auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Betrachtungsweise nicht fremd ist, wenn es sich um die Bestimmung der Grundlage für die Berechnung von Abgaben und Gebühren handelt, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 GrErwStG bzw. § 61 Abs. 1 Satz 2 KostO. Danach bleibt beim Eigentumsübergang vom Alleineigentümer auf eine Gesamthand, an der der Alleineigentümer beteiligt ist, für die Berechnung der Grunderwerbsteuer und der Gebühr für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch jener Anteil unberücksichtigt. Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 GKG hat andererseits im Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft bei der Berechnung der Gebühr für die Erteilung des Zuschlages der Anteil des Erstehers am Gegenstand des Verfahrens auszuscheiden. Die diesen Regelungen zugrunde liegende wirtschaftliche Überlegung läßt sich auch für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Falle verwerten.
Daß für die Klage eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft etwas anderes gilt, hat das Reichsgericht in RGZ 171, 52 eingehend und überzeugend dargetan. Die hierfür maßgebenden Gründe sind im vorliegenden Falle nicht gegeben.
Demnach ist als Streitwert für die Klage der Wert des Grundstücks anzusehen, abzüglich der dem Anteil des Beklagten an der Erbschaft entsprechenden Quote, mithin der halbe Grundstückswert.
Der Einheitswert des Grundstücks beträgt 26.600 DM. Erfahrungsgemäß ist der Verkehrswert höher. Nach einem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Bauingenieurs Wöller vom 15. November 1954 hat das Haus einen Bauwert von 65.500 DM. Wie hoch der maßgebende (BGHZ 17, 236, 240) Ertragswert ist, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände hält der Senat einen Grundstückswert von 60.000 DM für gegeben. Demnach ist der Streitwert für die Klage auf 30.000 DM festzusetzen.
2.
Das Grundstück ist mit einem Nießbrauchsrecht für die Mutter der Erben belastet. Ersichtlich ist das Landgericht bei seiner Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, daß dieses Recht den Wert des Grundstücks mindere. Das trifft nicht zu. Gegen eine im Schrifttum vertretene Auffassung, daß Grundstückslasten den Grundstückswert verringern, hat der Senat mit der herrschenden Meinung den Standpunkt eingenommen, daß bei; der Berechnung des Wertes eines Grundstücks Hypotheken und Grundschulden außer Betracht zu bleiben haben (NJW 1954, 955). Dasselbe muß auch für Nießbrauchsrechte gelten. Eine Berücksichtigung der eingetragenen Belastungen findet nur statt, wenn die wirtschaftliche Benutzung des Grundstücks durch das eingetragene Recht (wie etwa durch ein Wegerecht oder eine Baubeschränkung), beeinträchtigt und damit der Wert des Grundstücks selbst beeinflußt wird. Solche Rechte werden auch im Verkehr als eine dauernde wertmindernde Eigenschaft des Grundstücks empfunden. Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer zählen sie zu den auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten, deren Übernahme durch den Grundstückserwerber nicht als Gegenleistung angesehen wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 GrErwStG). All dies trifft bei einem Nießbrauch nicht zu. Er hindert die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht, sondern schließt die Ausübung des Eigentums zugunsten des Nießbrauchberechtigten aus. Er berührt also nicht die Benutzbarkeit des Grundstücks schlechthin.
3.
Im vorliegenden Fall ist auch die Feststellung der Nichtigkeit des Veräußerungsvertrages beantragt worden. Davon wird die Streitwertfestsetzung nicht beeinflußt. Da beide Klagebegehren (Feststellung und Verurteilung zur Berichtigung) wirtschaftlich denselben Gegenstand haben, kommt es auf den höheren Wert an, den von beiden Begehren das Verurteilungsbegehren hat (Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 5 Anm. 2 A).
4.
Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren ändert sich nicht dadurch, daß das Rechtsmittel vom Beklagten eingelegt wurde. Indern sich die Revision des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts wendet, hat sie zum Gegenstand, was durch die Klage festgelegt ist. Es bleibt demnach beim Streitwert der Klage.