Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1958, Az.: 4 StR 147/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 147/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 19.12.1957
Verfahrensgegenstand
Betrug i.R. u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Juni 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 19. Dezember 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall und wegen Unterschlagung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem und fünf Monaten und zu Geldstrafen von 900,- DM, 180,- DM und 360,- DM verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Angeklagten ist ferner die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I.
Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften
1.
Der Angeklagte rügt, daß die Zeugin G. vereidigt worden ist. Er erblickt hierin einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, da der Verdacht bestehe, daß die Zeugin an den dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen beteiligt gewesen sei. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen, liegt dem Tatrichter ob. Sie bindet auch das Revisionsgericht. Es hat sie nur daraufhin nachzuprüfen, ob sie nicht auf Rechtsirrtum, etwa einer Verkennung der in § 60 Nr. 3 StPO enthaltenen Rechtsbegriffe beruht, oder ob der Tatrichter diese Vorschrift ganz außer acht gelassen hat (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Frage der Beteiligung zwar nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, daß zu der Zeit, als der Angeklagte das Radiogerät in einer Pfandanstalt versetzte, Beziehungen des Angeklagten zu Frau G. noch nicht bestanden. Soweit es sich um den gemieteten Kraftwagen handelt, hat gerade sie sich bemüht, den Angeklagten zu veranlassen, den Wagen rechtzeitig an den Vermieter zurückzugeben. Hieraus ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, daß in diesen Fällen Frau G. an den Straftaten des Angeklagten nicht beteiligt ist. Auch für die sonstigen Straftaten ist ein Anhalt für einen Verdacht der Beteiligung nicht ersichtlich. Daher liegt kein Grund für die Annahme vor, der Tatrichter könne die Rechtsbegriffe des § 60 Nr. 3 StPO verkannt haben. Wie aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1957 (Bd. II Bl. 129-132 d.A.) hervorgeht, ist über die Frage der Vereidigung der Zeugin verhandelt worden. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß das Landgericht Erwägungen über die Anwendung der genannten Vorschrift angestellt hat. Abgesehen davon würde des Urteil auch auf der Beeidigung nicht beruhen, da der Angeklagte seine Taten weitgehend eingestanden hat und nicht erst durch die Aussagen der Zeugin Grabbe überführt worden ist.
2.
Die Rüge der Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist unbegründet, da, wie der Große Senat für Strafsachen entschieden hat, auf sie die Revision nicht gegründet werden kann (Beschluß vom 21. Januar 1958 - NJW 1958, 557).
II.
Sachbeschwerde
Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte durch betrügerische Vorspiegelungen von dem Wagenvermieter E. einen Mietwagen unter dem Versprechen erlangt, ihn noch am gleichen Tage um 19 Uhr wieder zurückzubringen. Tatsächlich hat er den Wagen jedoch mehrere Tage weiter benutzt. Unterwegs verursachte er in trunkenem Zustand einen Unfall, durch den der Wagen erheblich beschädigt wurde. Er gab ihn sodann in eine Werkstatt zur Ausbesserung; deren Kosten beliefen sich auf mehr als 1.000 DM, die der Angeklagte nicht bezahlte. Da auch der Vermieter E. die Zahlung nicht leistete, befindet sich der Wagen noch in der Werkstatt. Das Landgericht führt aus, daß Er. ein erheblicher Schaden erwachsen sei. Ihm sei durch die Machenschaften des Angeklagten bis auf den heutigen Tag die Möglichkeit genommen, den Wagen geschäftlich zu nutzen und durch Vermietungen Einnahmen zu erzielen. Bei der Strafzumessung hat es den Umstand erschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte E. "einen sehr hohen Schaden" zugefügt habe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer hätte einen "erheblichen" Schaden nicht mit der Begründung annehmen dürfen, daß durch das Verhalten des Angeklagten dem Zeugen E. bis auf den heutigen Tag die Möglichkeit genommen sei, den Wagen zu nutzen und durch Vermietungen Einnahmen zu erzielen. Der durch die Vermogensverfügung des Zeugen E. eingetretene Schaden sei lediglich die Besitzaufgabe und damit die Preisgabe der Nutzungsmöglichkeit als solche gewesen. Der darüber hinausgehende Schaden, der durch den vom Angeklagten herbeigeführten Unfall und dessen folgen ausgelöst worden sei, falle nicht mehr unter den Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB.
Die Urteilsgründe lassen nicht den Schluß zu, daß das Landgericht angenommen hat, die über den unmittelbaren Schaden hinausgehenden weiteren Nachteile, die E. erlitten hat, fielen unter das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB. Zwar weist es auf jene weiteren Folgen im Zusammenhang mit der Erörterung des Schadens hin. Hiermit wollte es aber nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich die nähere Begründung für die später folgende Strafzumessungserwägung geben. Gegen die Verwertung jenes Gesichtspunkts bei der Bemessung der Strafe sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Bei ihr kann das Landgericht auch außertatbestandsmäßige Folgen, die sich an die Tat anknüpfen, berücksichtigen. Hierbei konnte die Strafkammer davon ausgehen, daß die Beschädigung eines Kraftwagens nichtaußerhalb der Lebenserfahrung liegt und daher vom Mieter eines Wagens vorausgesehen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen konnte der weitere Schaden straferschwerend berücksichtigt werden.
3.
Gegen die Annahme der Tateinheit zwischen. Untreue und Unterschlagung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht der feststehenden Rechtsprechung (RGSt 69, 58, 64; Schönke/Schröder StGB 8. Aufl. 1957 § 246 XI).
Auch im übrigen lassen Schuldspruch und Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen.
4.
Soweit sich die Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet, ist sie ebenfalls unbegründet, Der Angeklagte hat sämtliche Straftaten im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen. Wenn das Landgericht hieraus den Schluß zieht, daß er damit offenbart hat, daß er zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 179 ff). Auch soweit sich der Angeklagte durch Abschluß eines Mietvertrages den Besitz eines Kraftfahrzeuges verschafft hat, ist der im Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf solche Handlungen beschränkt, die bei der Führung des Kraftfahrzeugs begangen sind. Das Gesetz läßt vielmehr jeden Zusammenhang zwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeuges genügen. Straftaten der vom Angeklagten, begangenen. Art werden dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte bereits wegen Verkehrsverstößen, wie Fahrenlassen ohne Führerschein (UA S. 3 unter Nr. 4), Übertretung der Straßenverkehrsordnung (UA S. 3 Nr. 10), Fahren ohne Führerschein (UA S. 3 f unter Nr. 13) bestraft worden ist. Die Strafkammer hat daher mit Recht die Voraussetzungen des § 42 m StGB bejaht.
5.
Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch, soweit dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter untersagt worden ist. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß diese Maßnahme erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den diese Maßnahme darstellt, bedarf ihre Verhängung einer näheren Begründung. An einer solchen fehlt es. Die Straftaten, die der Angeklagte in Ausübung seines Vertreterberufs begangen hat, zeigen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei der Verpfändung des Autoradios und der Tefifonbänder nur um geringere Werte handelt und lediglich dem Verkauf der Uhren ein schwereres Gewicht zukommt, nicht zur Genüge, daß aus der weiteren Ausübung des Berufs der Allgemeinheit nach Verbüssung der erheblichen Freiheitsstrafe Gefahren erwachsen werden, die eine so einschneidende Maßnahme rechtfertigen. Anders läge es, wenn die früheren Straftaten des Angeklagten, wie Betrug, Unterschlagung usw. im Zusammenhang mit einer Vertretertätigkeit gestanden hätten. Insoweit wird das Landgericht den Sachverhalt noch aufzuklären haben.
Bundesrichter Krumme ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert. Rotberg
Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen