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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1958, Az.: 1 StR 174/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1958
Aktenzeichen
1 StR 174/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts München I - 13.12.1957

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung

Prozessgegner

den Facharzt für Chirurgie Professor Dr. Friedrich S. aus M., dort geboren am ... 1903,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte führte am 22. Januar 1954 bei der Ehefrau Me. eine Operation (Gesichtsspannung) durch, bei der ihm die inzwischen rechtskräftig zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte Schwester Helene P. als Operationsschwester behilflich war. Im Laufe des Eingriffs füllte die Schwester eine 10 ccm fassende Spritze zur örtlichen Betäubung anstatt mit Novocain-Suprarenin, von dem jedoch noch ein Rest von etwa 6-7 ccm in der Spritze verblieben war, mit Zephirol-"Stammlösung" auf, einem Mittel, das üblicherweise in 1-%iger Lösung (von der Stammlösung berechnet) zur Desinfektion der Hände gebraucht wird. Der Angeklagte verabreichte der Patientin diese Spritze. An den Folgen der falschen Einspritzung verstarb Frau Meurer am 6. Februar 1954.

2

Das Landgericht stellt fest (UA 10 f), dem Angeklagten sei spätestens seit Ende 1952/Anfang 1953 bekannt gewesen, daß die jeweilige Operationsschwester (etwa seit Januar 1953 die Schwester P.) "regelmäßig ein Gefäß mit "Zephirol"-Stammlösung auf den Nahttisch stehen hatte und es gelegentlich sogar auf den Instrmententisch stellte"; er habe auch bemerkt, "daß die für das "Zephirol" benutzte Mensur dem anderen Töpfchen sehr ähnlich sah, das bei lokalanästhetischen Eingriffen (z.B. Gesichtsoperationen) zum Aufbewahren des "Novocain" benutzt wurde". Gleichwohl habe er nicht dafür gesorgt, daß die sich daraus ergebende Verwechslungsgefahr nach menschlichem Ermessen ausgeschaltet wurde (UA 26 f). Das Landgericht ist der Ansicht (UA 27 f), der Angeklagte habe die Operationsschwester anweisen müssen, "daß die Mensur mit der "Zephirol"-Stammlösung nicht auf dem Instrumentier- oder Nahttisch stehen dürfe, sondern bei Gebrauch jeweils von der unsterilen Hilfe heranzubringen sei". Dieses Unterlassen sei für den Tod von Frau Me. ursächlich gewesen (UA 32). Er habe den tödlichen Erfolg der Verwechslung als mögliche Folge seiner pflichtwidrigen Unterlassung auch voraussehen können (UA 33 ff).

3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten stützt sich auf Verletzung des Verfahrensrechts (§ § 55 Abs. 2, 60 Nr. 3 StPO) sowie auf fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts (Überspannung der Sorgfaltspflicht als Operateur und der Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs). Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

4

A.

Verfahrensrügen.

5

In der Hauptverhandlung sind u.a. der stellvertretende Chefarzt des Krankenhauses, in welchem der Angeklagte als Gastarzt operierte, der Oberarzt Dr. B., ferner der bei der Operation Me. assistierende damalige Medizinalpraktikant Dr. A. sowie der bei anderen Operationen des Angeklagten in der Zeit vor dem 22. Januar 1954 assistierende Dr. J. als Zeugen unter Eid vernommen worden, ohne gemäß § 55 Abs. 2 StPO über ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht belehrt worden zu sein. Der Beschwerdeführer sieht hierin aus den nachstehenden Cründen eine Verletzung der § § 55 Abs. 2, 60 Nr. 3 StPO. Seine Rüge kann keinen Erfolg haben.

6

Darüber, ob eine "Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung" (§ 55 StPO) vorliegt oder ob ein Zeuge im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Beteiligung an der zu untersuchenden Tat "verdächtig" ist, entscheidet zunächst das Ermessen des Tatrichters. Ob jenem bei seiner Prüfung (oder durch Nichtprüfung) ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann im Falle des § 55 StPO nach der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Bundesgerichtshofs GSSt 4/57 vom 21. Januar 1958 (NJW 1958, 557 Nr. 24) mit der Revision nicht gerügt werden.

7

Im Falle des § 60 Nr. 3 StPO ist das Ermessen des Tatrichters im Revisionsverfahren auf Rechtsfehler nachprüfbar. Daß, wie hier, weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil erkonnen lassen, aus welchen Erwägungen etwa die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO unterblieben ist, bedeutet für sich allein noch keinen Rechtsverstoß. Jedoch wird der Mangel von Bedeutung, wehr sich aus der Sachlage ergibt, daß die getroffene Entscheidung durch Rechtsirrtum beeinflußt ist, sei es durch Verkennung der Rechtsbegriffe des § 60 Nr. 3 StPO, sei es dadurch, daß der Tatrichter sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 überhaupt nicht vorgelegt hat, oder daß er sich dieser Frage gar nicht bewußt geworden ist (BGHSt 4, 255). In beiden Richtungen kann im vorliegenden Falle keine Gesetzesverletzung festgestellt werden.

8

Zwar genügt, was die Revision zutreffend darlegt, für einen Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO bei einer Fahrlässigkeitstat bereits, daß der Zeuge möglicherweise durch seine Fahrlässigkeit, mag diese auch anders gestaltet sein als diejenige des Angeklagten, zur Herbeiführung desselben rechtsverletzenden Erfolgs beigetragen hat (RGSt 64, 377, 379; BGHSt 10, 65 = LM Nr. 12 zu § 60 Nr. 3 StPO m.A. Krumme). Allein die Sachlage ergibt keine Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei Prüfung der Merkmale des § 60 Nr. 3 in den gerügten Fällen von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch daß es diese Prüfung zu Unrecht überhaupt unterlassen hat. Vielmehr ist die Strafkammer ersichtlich und ohne erkennbaren Rechtsverstoß der Auffassung gewesen, daß bei den drei Zeugen ein Teilnahmeverdacht nicht vorliegt.

9

Bei der Untersuchung dieser Frage muß davon ausgegangen werden, daß in dem ersten Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1957 in dieser Sache die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 2. Juni 1956 eben wegen eines Verstoßes gegen § 60 Nr. 3 StPO (Vereidigung der 1. Operationsschwester Si.) aufgehoben und darauf hingewiesen wurde, das Landgericht werde zu prüfen haben, ob "alle Zeugen, die im Verdacht einer schuldhaften Beteiligung an der Herbeiführung des Todes von Frau Me. stehen könnten, vor ihrer Aussage nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren sein worden" (UA 7 dort-selbst). Dementsprechend beschäftigt sich das Landgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil (UA 41) mit der Frage, ob die Zeugen Professor H. und Professor Stuhlfaut (mit Rücksicht auf die Nachbehandlung von Frau Me. im Anschluß an die Operation des Angeklagten) gemäß § 55 StPO zu belehren waren, und es hat die Zeugin Simon, ebenso wie die nunmehrige Zeugin P., nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen (Bl. 310 Rückseite d.A.), den Zeugen Professor H. aber auf ausdrücklichen Gerichtsbeschluß unter Verneinung der Merkmale des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt (Bl. 313 d.A.). Schon diese Umstände sprechen dafür, daß das Landgericht den § 60 Nr. 3 StPO auch bei den genannten drei Zeugen nicht etwa übersehen, sondern daß es seine Merkmale nicht als gegeben erachtet hat.

10

Es darf weiter darauf hingewiesen werden, daß die Verteidigung in der Hauptverhandlung zwar der Eidesleistung durch den Zeugen Professor H. mit Rücksicht auf § 60 Nr. 3 StPO widersprochen hat (Bl. 313), nicht aber der Vereidigung der Zeugen Dr. B., Dr. A. und Dr. J. (B. 311 Rückseite, 314, 315 Rückseite); bei dem letztgenannten Zeugen wollte der Verteidiger lediglich den § 61 Nr. 3 StPO angewandt wissen. Wenn auch ein gerügter Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO vom Revisionsgericht unabhängig von den Anträgen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges zu berücksichtigen ist, so darf doch hier das Verhalten der Verteidigung in der Hauptverhandlung dahin gewertet worden, daß jedenfalls zum damaligen. Zeitpunkt auch sie keine Bedenken gegen die Vereidigung der Zeugen hatte.

11

Die Nachprüfung der Sachlage bei den einzelnen Zeugen unter Berücksichtigung der von der Revisionsbegründung hervorgehobenen Gesichtspunkte und des Akteninhalts, auf den der Senat bei einer Verfahrensrüge zurückgreifen darf, ergibt ebenfalls keinen Rechtsversboß des Landgerichts in der Richtung, daß die Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätten vereidigt werden dürfen. Der Zeuge Dr. B. trug als (stellvertretender) Chefarzt des Krankenhauses, in welchem der Angeklagte als Gastarzt operierte, sicherlich die Verantwortung für die Organisation im allgemeinen (vgl. Gastarzt-Vertrag § 2 Abs. 2 UA 4, ferner UA 30). Hier aber handelt es sich um einen Einzelmißstand, der auf einer Bequemlichkeit der Operationsschwestern beruhte (UA 31). Wenn das Landgericht für die Abstellung dieses unzulässigen Einzelmißbrauchs zwar den Angeklagten - weil er diesen Brauch kannte - und gegebenenfalls die 1. Operationsschwester Si. - die ihr ebenfalls kannte und deshalb unbeeidigt geblieben ist -, nicht aber den Chefarzt des Krankenhauses für verantwortlich gehalten hat, so läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

12

Der Zeuge Dr. A. assistierte bei der Operation an Frau Me. Der Beschwerdeführer trägt vor, Dr. A. habe von seinem Platz bei der Operation aus den Instrumententisch, auf dem die zum Verwechseln ähnlichen Gefäße mit Novocain und Zephirol standen, vor Augen gehabt, es ergebe sich die Vermutung, wenn nicht die hohe Wahrscheinlichkeit, daß er das Nebeneinanderstehen der Gofäße gesehen habe. Dann sei es aber seine Pflicht gewesen, einem solchen "groben Verstoß", wie es im Urteil (UA 28) heißt, abzuhelfen. Dem kann nicht beigetreten werden. Dr. A. hatte nach den Feststellungen des Landgerichts "als Medizinalpraktikant nur die Aufgabe, die Haken zu halten" (UA 13). Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage einen Verdacht nach § 60 Nr. 3 StPO bei ihm nicht als gegeben ansah, so ist auch hierin kein Rechtsverstoß zu erkennen.

13

Der Zeuge Dr. J. schließlich soll bekundet haben, daß er als Assistenzarzt des Angeklagten bei früheren Operationen das Nebeneinanderstehen der beiden Mensuren auf dem Instrumententisch gelegentlich gesehen habe. Auch er ist nach Meinung des Beschwerdeführers einer pflichtwidrigen, für den Tod von Frau Me. ursächlichen Unterlassung verdächtig, weil er nicht für die Abstellung dieses Mißstandes gesorgt hat. Dieser "Verdacht" ist unter Berücksichtigung der Aufgaben, Stellung und Befugnisse des Zeugen als Assistenzarzt so fernliegend, daß es auch hier keinen Rechtsverstoß bedeutete, wenn das Landgericht ihn verneinte.

14

Damit erledigen sich die Verfahrenprügen auf Grund der § § 55 Abs. 2, 60 Nr. 3 StPO. Soweit die in der ergänzenden Revisionsbegründung vom 15. Mai 1958 enthaltenen Hinweise auf § § 261, 267 StPO noch weitere Verfahrensrügen enthalten sollten, sind diese als solche verspätet erhoben; sie können nur im Rahmen der Sachrüge gewürdigt werden.

15

B.

Sachrüge.

16

I.

Bedenken des Beschwerdeführers gegen tatsächlicheFeststellungen.

17

a)

Die Revisionsbegründung sieht einen Widerspruch gegen die Denkgesetze in den Feststellungen des Landgerichts zum "Neuaufdecken" des Instrumentiertisches durch die Schwester P. (UA 14). Ein solcher Widerspruch besteht nicht. Im Urteil ist klar festgestellt, daß das Gefäß mit Zephirol beim Neuaufdecken des Instrumentiertisches versehentlich auf diesen, also nicht auf den Nahttisch zu stehen kam und dort auch zur Zeit der verhängnisvollen Verwechslung stand.

18

Wenn das Urteil (UA 26) sagt, es bestehe kein Anlaß, den polizeilichen Aussagen der Schwester P. zu mißtrauen, so bezieht sich dies, wie der Zusammenhang klar ergibt, nur auf ihr seinerzeitiges Geständnis, die Unglücksspritze selbst aufgezogen zu haben.

19

b)

Die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Abgesehen von den im Urteil besprochenen Aussagen der Zeuginnen Si. und P., die schon die Revisionsbegründung erwähnt, setzt sich das Landgericht ersichtlich nur mit denjenigen Zeugenaussagen auseinander, bei denen hierzu ein Anlaß bestand, also z.B. noch mit den Bekundungen des Professors H. und des Professors St. (UA 41), bei denen es um die Frage einer Mitverursachung des Todes von Frau Me. bei der Nachbehandlung ging. Die vom Beschwerdeführer gerügte "mechanische und kritiklose Aneinanderreihung der Zeugenaussagen" (vgl. dazu UA 23) ist die übliche zusammenfassende Aufzählung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und bietet keinen Grund zur Beanstandung.

20

II.

Die Sorgfaltspflicht des Angeklagten.

21

1.)

Daß der Tod von Frau Me. durch die falsche Einspritzung in Verbindung mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Unterlassung verursacht war, stellt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum fest (UA 32 f) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

22

Dagegen ist der Beschwerdeführer der Meinung, das Landgericht habe die ihm auferlegte Sorgfaltspflicht überspannt. Demgemäß beschäftigt sich die Revisionsbegründung zunächst mit der dem Angeklagten als Operateur obliegenden Sorgfaltspflicht im allgemeinen. Sie geht davon aus, daß nach den Feststellungen des Landgerichts (UA 37 zu 7 a) der Angeklagte durch die von ihm gehandhabte Verwendung des Zephirol die Gefahr einer Verwechslung der Art, wie hier geschehen, nicht herbeigeführt oder erhöht habe, eine Frage, die im ersten Urteil des erkennenden Senats aufgeworfen worden war. Sie weist auch wohl mit Recht auf gewisse Unterschiede in der allgemeinen Überwachungspflicht des Arztes gegenüber der Schwester hin, je nachdem es sich um das Verhältnis Arzt - Stationsschwester (vgl. BGUSt 3, 91; 6, 282; BGH 1 StR 37/57 vom 24. Mai 1957) oder um das Verhältnis operierender Chirurg - Operationsschwester (vgl. BGH KJW 1955, 1487 Nr. 16) handelt. Allein es besteht hier kein Anlaß zu einer grundlegenden Untersuchung, inwieweit der operierende Chirurg zu einer Überwachung der Operationsschwester vor, während oder nach der Operation verpflichtet ist. Im vorliegenden Falle wird dem Angeklagten vorgeworfen, daß er einen Mißstand im Bereiche des Arbeitsgebiets der Operationsschwester schon längere Zeit vor der Operation bemerkt, aber nicht abbestellt habe. Daß ein operierender Chirurg in solchem Falle, ganz allgemein betrachtet, zum Einschreiten verpflichtet ist, hat das Landgericht (UA 28) mit Recht bejaht (dieselbe Meinung vertritt Prof. Engisch in dem von der Verteidigung überreichten Gutachten S. 9 ff). Auch wenn man von der Trennung der Arbeitsbereiche des Arztes und der Operationsschwester bei einer Operation ausgeht, bleibt doch die Gesamtleitung in den Händen des Chirurgen; ihm obliegt damit die Gesamtverantwortung für das reibungslose Zusammenarbeiten aller an der Operation Beteiligten und damit die, im Einzelfall nach ihrem Umfang festzulegende Mitverantwortung für deren Arbeitsbereiche. Davon geht schon das erste Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache aus; aber auch das Urteil des Senats, das in BGH NJW 1955, 1487 Nr. 16 veröffentlicht ist und auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, erkennt eine Mitverantwortung des Chirurgen im Arbeitsbereich der Operationsschwester an. Wenn dort diese Mitverantwortung nur unter "besonderen Umständen" bejaht wird, so ist darauf hinzuweisen, daß der hier erörterte Fall, in welchem der Chirurg einen Mißstand im Bereich der Operationsschwester bemerkt, sicherlich einen solchen "besonderen Umstand" darstellt, der den Arzt zum Einschreiten verpflichtet. Da der Angeklagte den Mißstand schon längere Zeit vor der Operation bemerkt hatte, konnte er ihn auch vor der Operation und damit ohne Störung ihres Verlaufs abstellen.

23

An dieser allgemeinen Rechtslage ändert nichts die Tatsache, daß der Angeklagte als Gastarst in einer fremden Krankenhaus operierte. Es ist bereits bei Erörterung der Verfahrensrüge zur Vereidigung des Zeugen Dr. B. hervorgehoben, daß es sich bei dem aufgetretenen Mißstand nicht um einen Organisationsfehler im allgemeinen, sondern um einen auf der Bequemlichkeit der Operationsschwestern beruhenden Einzelmißbrauch handelte. Ihn abzustellen war der Angeklagte auch unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2, 3 des Gastarztvertrages in der Lage, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei feststellt (UA 5, 28, 30 f).

24

2.)

Der Beschwerdeführer bestreitet, daß für ihn im gegebenen Falle eine Verpflichtung zum Einschreiten bestanden habe (Rev. Begr. S. 20 ff).

25

a)

Die Zulassung gesundheitsschädigender Mittel im Operationsbereich sei nicht zu beanstanden, wenn die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen beobachtet werden. Dies sei bezüglich der Bereitstellung der Zephirol-Stammlösung nach dem, was er beobachtet habe, der Fall gewesen.

26

In diesem Zusammenhang greift die Revision zunächst die Feststellung des Landgerichts an, daß der Angeklagte das regelmäßige Abstellen eines Gefäßes mit Zephirol-Stammlösung auf dem Nahttisch und das gelegentliche Abstellen dieses Behältnisses auf dem Instrumentiertisch bemerkt habe (UA 10), und daß ihm auch das "zeitweilige Abstellen beider Mensuren auf dem Instrumentiertisch" (UA 24), also das Nebeneinanderstehen der sehr ähnlichen Gefäße mit Zephirol-Stammlösung und Novocain auf diesem Tisch, nicht entgangen sei. Seine Behauptung, daß er Stieltupfer nur bei größeren Operationen mit Vollnarkose benutzt habe, bei denen also das nur zur örtlichen Betäubung verwendete Novocain sich gar nicht im Operationsbereich befand (vgl. UA 12), läßt sich jedoch dem Urteil nicht entnehmen; es entfallen damit die Folgerungen, die der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Aussage der Schwester Simon ziehen will.

27

Richtig ist (vgl. Rev. Begr. 22), daß das angefochtene Urteil keine Feststellung des Inhalts trifft, der Angeklagte habe das Nebeneinanderstehen der verwechselbaren Gefäße auf dem Instrumentiertisch auch am Unglückstage bemerkt. Das ändert jedoch nichts an der Rechtslage, wie sie das Landgericht sieht; die Strafkammer leitet daraus, daß sich ein über längere Zeit sich hinziehender Mißstand entwickelt hatte, der dem Angeklagten bekannt war, dessen Pflicht zum Einschreiten und die Ursächlichkeit seiner Unterlassung für den Tod von Frau teurer her.

28

b)

Der Beschwerdeführer trägt (im Zusammenhang mit der Frage der Voraussehbarkeit, S. 29 ff der Rev. Begr.) weiter vor, ihm sei die Giftigkeit der Zephirol-Stammlösung zur Zeit der Operation - auf diesen Stichtag kommt es unzweifelhaft an - noch nicht bekannt gewesen. Das Landgericht (UA 36) folgert diese Kenntnis des Angeklagten einmal aus seinen früheren Forschungen gerade mit Zephirol, dann aber aus dem allgemeinen Erfahrungssatz, "daß die Wirkung eines Medikaments entscheidend abhängt von seiner Dosierung". Auf die Beanstandungen dieser Beweisführung im einzelnen soll, entsprechend dem Aufbau der Revisionsbegründung, bei Erörterung der Frage der Voraussehbarkeit eingegangen werden. Hier genügt es festzustellen, daß nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte zur Zeit des Eingriffs an Frau Me. die zellenzerstörende und damit gesundheitsgefährdende Wirkung der Zephirol-Stammlösung (also der 100fachen Dichte der zur Desinfektion benutzten 1%igen Lösung) kannte.

29

c)

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die beiden Gefäße, in denen sich die Zephirol-Stammlösung und das Novocain befanden, hätten, namentlich für eine eingearbeitete und zuverlässige Hilfskraft wie die Schwester P., noch genügend Unterscheidungsmöglichkeiten aufgewiesen, selbst wenn sie einmal nebeneinander zu stehen kamen (Rev. Begr. S. 24 ff). Das Landgericht stellt fest, die beiden Töpfchen hätten sich "sehr ähnlich" gesehen (UA 10, 26, vgl. Einzelbeschreibung UA 12 f). Es spricht insoweit von einem "groben Verstoß" (UA 28) im Arbeitsbereich der Operationsschwester, an anderer Stelle allerdings von den "-zwar nicht besonders gut, aber immerhin für sie als Fachkraft doch - unterscheidbaren Mensuren" (UA 34). Im ganzen geht, besonders unter Berücksichtigung der im Urteil enthaltenen Beschreibung der Gefäße, der Tatrichter mit Recht von einem hohen Maße von Verwechslungsmöglichkeit aus, das den Angeklagten verpflichtete, für Abhilfe zu sorgen. An diese im wesentlichen auf dem Gebiet tatrichterlicher Feststellung liegende Ansicht des Landgerichts ist der Senat, da ein Rechtsverstoß nicht zutage tritt, gebunden.

30

Gegenüber der Verwechslungsfähigkeit der aus Steingut bezw. Porzellan bestehenden, also undurchsichtigen Gefäße hat das Landgericht der Möglichkeit, daß die zur Rede stehenden Flüssigkeiten vielleicht an der Farbe zu unterscheiden waren, wenn nämlich Zephirol-Stemmlösung in bräunlicher Färbung verwendet worden sein sollte, ersichtlich keine entscheidende Bedeutung beigemessen, wie aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist. Da die Stammlösung nicht nur in bräunlicher Färbung, sondern auch in farblosem Zustand verwendet wurde (UA 39), war auf die Farbe der Flüssigkeiten auch schon aus diesem Grunde kein Verlaß.

31

3.)

Zusammenfassend ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß schon längere Zeit vor der Operation an Frau Meurer eine Verwechslungsgefahr zwischen dem zur Örtlichen Betäubung bestimmten Novocain und der zur Desinfektion bestimmten, in ihrer starken Konzentration giftigen Zephirol-Stammlösung geschaffen und dies dem Angeklagten bekannt, er daher verpflichtet war, den gefahrdrohenden Zustand abzustellen. Der Beschwerdeführer sieht in solchem Verlangen des Landgerichts eine Überspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht (Rev. Begr. 26 D). Er verweist nochmals auf die Selbständigkeit des Arbeitsbereichs der Operationsschwester im allgemeinen und die vom Landgericht festgestellte erprobte Zuverlässigkeit der Schwester Peissinger im besonderen, auf die Unterscheidbarkeit der Flüssigkeiten nach Standort, Gefäßen und Farbe sowie auf die seiner Meinung nach unverständliche Verwechslungshandlung der Operationsschwester, mit der er nicht habe zu rechnen brauchen. Das Landgericht ist der Ansicht, daß alle diese Gesichtspunkte den Angeklagten nicht von der Pflicht zum Einschreiten befreiten, da er gleichwohl mit einem Versehen der Schwester habe rechnen müssen und verpflichtet gewesen sei, dies zu unterbinden (UA 27, 31, 34). Auch diese Rechtsansicht liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlichen Ermessens und läßt keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Angeklagten erkennen.

32

III.

Die vom Angeklagten auf Grund seiner Sorgfaltspflicht zu treffenden Maßnahmen.

33

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, "daß nach menschlichem Ermessen jede Verwechslung dieser beiden Töpfchen - und damit auch der beiden Flüssigkeiten - durch die Operationsschwester vermieden wurde" (UA 26 f). Es zieht für den gegebenen Fall die Folgerung, der Angeklagte habe die Schwester Peissinger anweisen müssen, sie solle die Zephirol-Stammlösung nicht im Operationsbereich stehen lassen, sondern bei Gebrauch jeweils von einer unsterilen Hilfe (Springschwester) herbeibringen lassen (UA 27 f). Dies habe nur "wenige Sätze der Aufklärung und Erläuterung" erfordert; "die gelegentliche Überwachung, falls sie bei einer so tüchtigen Schwester wie der Zeugin Peissinger überhaupt notwendig gewesen wäre, hätte durch einen Blick in einer Operationspause erfolgen können" (UA 31 f). Eine unzumutbare Mehrbelastung des Chirurgen liege darin nicht. Das Hinbringen des Zephirol durch die Springschwester hätte nach den räumlichen Verhältnissen etwa 10 Sekunden, in ungünstigen Fällen (Herbeirufen der Springschwester) 20, allerhöchstens 30 Sekunden gedauert. "Diese geringfügige zeitliche Verlängerung des oft Stunden währenden Operationsvorgangs hätte um so mehr hingenommen werden müssen, als Zephirol-Stammlösung selbst bei größeren Operationen nicht öfter als etwa 4-5 mal anzufordern gewesen wäre". An die Sorgfaltspflicht des verantwortlichen Operateurs müßten mit Rücksicht auf die mit einer Operation verbundene Gefährdung besonders schutzwürdiger Rechtsgüter strenge Anforderungen gestellt werden.

34

Der Beschwerdeführer greift diese Ausführungen der Strafkammer nach verschiedenen Richtungen an.

35

1.)

Die Entfernung des Zephirol aus dem Operationsbereich laufe folgerichtig auf ein allgemeines Gefährdungsverbot hinaus. Denn was für Zephirol gelte, müsse im gleichen Maße für andere "Gifte" gelten, die bei der Operation Verwendung finden. Keiner der vom Landgericht vernommenen Sachverständigen habe die Meinung vertreten, daß die Bereitstellung von Zephirol-Stammlösung im Operationsbereich einen Verstoß gegen ein ärztliches Sorgfaltsgebot bedeute. Die Rechtsordnung gehe davon aus, daß gewisse sozialwertvolle Tätigkeiten, wie z.B. Operationen, nur dann erfolgreich vorgenommen werden können, wenn eine Gefährdung von Rechtsgütern in Kauf genommen wird; sie dulde diese unvermeidbaren Rechtsgütergefährdungen. Im Gegensatz zu diesen Rechtsanschauungen sei die Strafkammer der Ansicht,jede vom Operationsbereich ausgehende Gefährdung von Rechtsgütern sei rechtlich zu beanstanden.

36

Wie der Urteilszusammenhang klar ergibt, will das Landgericht dem Angeklagten seine Unterlassung nur insoweit zur Last legen, als er in der Lage war, die bestehende Gefahrenquelle auszuschließen (vgl. UA 26, 31). Allerdings stellt das Landgericht keine Untersuchung darüber an, inwieweit die aus der Giftigkeit der Zephirol-Stammlösung entspringende Gefahr etwa noch auf andere im Operationsbereich befindliche Medikamente zutrifft, ob danach etwa auch diese aus dem Operationsbereich entfernt werden müßten und ob durch eine so weitgehende Entblößung des Operationsbereichs und entsprechende Einschaltung einer Springschwester der Operationsbetrieb nicht so empfindlich gestört wird, daß sich hieraus Gefahren anderer Art ergeben. Der Beschwerdeführer zählt eine ganze Reihe von solchen "relativen Giften" auf (Rev. Begr. 14 f), darunter freilich Alkohol, Jod und Merfen, von denen die Sachverständigen Professor Dr. Dick (bezüglich Jod-Tinktur und Merfen) und Professor Bauer (bezüglich Alkohol) gesagt haben (vgl. UA 29), daß sie sich diese Flüssigkeiten im Bedarfsfalle von einer unsterilen Hilfe bringen lassen. Das Landgericht beruft sich aber außerdem ganz allgemein für seine Ansicht auf den Sachverständigen Denecke, der "auf die Notwendigkeit der Zuziehung einer Springschwester hingewiesen" habe (UA 29). Wenn auch nicht klar ersichtlich ist, ob Professor Denecke diese Notwendigkeit gerade für Zephirol-Stammlösung bejaht hat, so darf doch nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, daß das Landgericht sich überzeugt hat, mit seiner Forderung, der Angeklagte habe für diese Flüssigkeit sich der Hilfe einer Springschwester bedienen müssen, keine bei folgerichtiger Durchführung den Operationsbetrieb empfindlich störende und damit unzumutbare Maßnahme zu verlangen.

37

Im übrigen muß in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß der Angeklagte nicht nur keine Springschwester zugezogen, sondern gar nichts unternommen hat, um der ihm bekannten Verwechslungsgefahr zu begegnen. Die Frage, ob das Verlangen der Zuziehung einer Springschwester überspannt sei, könnte mit voller Berechtigung nur dann aufgeworfen werden, wenn der Angeklagte wenigstens im übrigen alles getan hätte, um der bestehenden Gefahr nach Kräften abzuhelfen. Eier drängt es sich geradezu auf, daß er, wenn er schon die Zephirol-Stammlösung im Operationsbereich behalten mußte oder wollte, dann wenigstens dafür hatte sorgen müssen, daß das Zephirol nicht in einem Gefäß aufbewahrt wurde, das dem sehr ähnlich sah, in welchem das zu Einspritzungen bestimmte Novocain zur Verfügung gehalten wurde. Die Frage, ob es nicht überhaupt genügt hätte, dafür zu sorgen, daß das Zephirol sich in einem auffällig unterscheidbaren Gefäß befand, hat das Landgericht im Urteil nicht behandelt; es hat sich lediglich dahin ausgesprochen (UA 38), "die Verwendung verschiedenartiger oder verschiedenfarbiger Mensuren für Zephirol und Novocain, evtl. mit besonderen Aufschriften", sei "nicht zu fordern, weil diese optischen Unterscheidungsmerkmale eine Verwechslung wohl erschwert aber keineswegs unmöglich gemacht hätten", was auch der Sachverständige Professor Dick betont habe. Dieser Begründung kann nicht beigetreten werden. Die Gefahr einer Verwechslung der Gefäße infolge ihrer Ähnlichkeit wäre ausgeschlossen, worden, wenn klar zu unterscheidende Behältnisse verwandt worden wären; daß gleichwohl immer noch eine gewisse Gefahr der Verwechslung der Flüssigkeiten bestehen blieb, war dann nur noch eine Folge allgemeiner menschlicher Unzulänglichkeit. Die bloss gedankliche Möglichkeit solchen menschlichen Versagens im allgemeinen würde aber nicht ausreichen, deshalb etwa den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Unterlassen des Angeklagten (Nichtsorgen für klar unterscheidbare Gefäße) und dem eingetretenen Erfolg (Verwechslung und tödliche Einspritzung) in Zweifel zu ziehen (vgl. BGHSt 11, 1); sie hindert weder zu verlangen, daß der Angeklagte für die Verwendung gut unterscheidbarer Gefäße zu sorgen hatte, noch festzustellen, daß er damit die aus der Ähnlichkeit der Gefäße sich ergebende Verwechslungsgefahr nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen hätte. Die gegenteilige Meinung würde zu völlig unannehmbaren Ergebnissen hinsichtlich der Verpflichtung zur Abwendung von Gefahren und der Ursächlichkeit einer pflichtwidrigen Unterlassung für einen eingetretenen schädigenden Erfolg führen. Selbst wenn also das Landgericht mit seinem Verlangen der Heranziehung einer Springschwester die Sorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt hätte, so bliebe doch die Tatsache bestehen, daß er wenigstens dafür hätte sorgen müssen, daß das Zephirol in einem augenfällig zu unterscheidenden Gefäß aufbewahrt wurde. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, dies durchzusetzen, ebensogut wie er die Zuziehung einer unsterilen Hilfe hätte erreichen können; letzteres ist bereits dargelegt.

38

2.)

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, daß das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Forderung, der Angeklagte habe für das Herbeischaffen des Zephirol sich einer Springschwester bedienen müssen, von "keiner unzumutbaren Mehrbelastung" des Chirurgen spricht und daß es eine Pause von 30 Sekunden im Operationsbetrieb für vertretbar hält; jede Opration stehe unter einem gewissen Zeitdruck, was auch in der Entscheidung BGH VI ZR 235/56 vom 4. Oktober 1957 anerkannt sei; dieser Gesichtspunkt gelte gerade auch für die Anwendung des Zephirol.

39

Richtig an der Beanstandung des Angeklagten ist nur, daß die Länge der Zeit, die eine Springschwester zum Herbeischaffen des Zephirol benötigt, nicht, wie es das Landgericht tut, in Beziehung gesetzt werden kann zur Länge der Operation im ganzen. Im übrigen aber geht die Strafkammer grundsätzlich von 10 Sekunden, in ungünstigen Fällen von 20 Sekunden und nur im höchsten Fall von 30 Sekunden Zeitaufwand der Springschwester aus. Berücksichtigt man weiter, daß andere Sachverständige, wie bereits erwähnt, sich Jod-Tinktur und Alkohol ebenfalls durch eine unsterile Hilfe holen lassen, so bestand kein Anlaß, das Verlangen des Landgerichts auf Hinzuziehung einer Springschwester aus den vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründen als unzumutbar anzusehen.

40

Zusammenfassend ist also dem Landgericht darin zu folgen, daß der Angeklagte sich zum Herbeischaffen der Zephirol-Stammlösung einer unsterilen Hilfe hätte bedienen müssen. Mindestens aber hätte er dafür Sorge tragen müssen, daß das Zephirol, wenn es im Operationsbereich stand, in einem augenfällig unterscheidbaren Gefäß aufbewahrt wurde.

41

IV.

Die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs.

42

Das Landgericht legt seinen Betrachtungen zutreffend die Entscheidung BGHSt 3, 62, 63 f zugrunde, in der es heißt:

Voraussehbar ist ein Erfolg allerdings nicht immer nur dann, wenn der Ablauf der ihn schließlich bewirkenden Ereignisse, wie sie sich im Einzelfall zugetragen haben, voraussehbar war. Es genügt vielmehr, daß der Erfolg in seinem schließlichen Ergebnis vorausgesehen werden konnte. Diesen Grundsatz hat jedoch die Rechtsprechung in einer Beziehung eingeschränkt: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt für einen Geschehensablauf, der so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, daß der Täter auch bei der nach den Umständen dieses Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen braucht (RGSt 56, 343, 346; 73, 370, 372). Dies kann besonders dann in Betracht kommen, wenn sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewußte oder unbewußte Handlungen dritter Personen als Zwischenglieder einschalten.

43

Ähnlich hat sich auch der 4. Strafsenat in seiner Entscheidung 4 StR 48/51 vom 9. März 1951 (LM Nr. 1 zu § 222 StGB) und der frühere 3. Strafsenat in BGHSt 4, 360 (= LM Nr. 20 zu § 222 StGB m.A. Kohlhaas) geäußert. Von dieser Rechtsansicht ausgehend bejaht das Landgericht die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs für den Angeklagten im vorliegenden Falle (UA 33 ff). Es verweist auf die dem Angeklagten bekannte Verwechselbarkeit der Gefäße, auf den Erfahrungssatz, daß "die Wirkung eines Medikaments entscheidend abhängt von seiner Dosierung" (UA 36), auf die eiweißfällende Eigenschaft des Zephirol, die der Angeklagte auf Grund seiner Forschungen gerade auf diesem Gebiet besonders gut gekannt habe, schließlich auf den Krankheitsverlauf, der nicht außerhalb aller Erfahrung sich abgespielt habe. Die übereinstimmend abweichende Ansicht der Sachverständigen, daß die Voraussehbarkeit nach dem damaligen Stande der Wissenschaft zu verneinen sei, beruhe auf mangelnder Berücksichtigung der besonderen Kenntnisse des Angeklagten auf dem Gebiet der Zephirol-Forschung sowie auf einer fehlerhaften Auslegung des Begriffs der Voraussehbarkeit in der Richtung, "daß bei einer Fahrlässigkeitstat nicht der Ablauf in allen späteren Einzelheiten vorausgesehen zu werden braucht, sondern es genügt, daß der Erfolg in seinem schließlichen Ergebnis zu erwarten ist" (UA 36).

44

1.)

Der Beschwerdeführer greift zunächst (Rev. Begr. 29 ff) die Abweichung des Landgerichts von den übereinstimmenden Ansichten der Sachverständigen an. Nach seiner Meinung wären diese Gutachten vom Tatrichter "hinzunehmen" gewesen. Das trifft nicht zu.

45

Das Verhältnis zwischen Richter und Sachverständigen ist in zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs behandelt (vgl. BGHSt 2, 14, 16; 3, 169, 175; 7, 238, 239 f; 8, 113, 118). Dort ist ausgeführt, daß der Sachverständige nur ein Helfer des Richters und dieser zu eigenem Urteil auch in schwierigen Fragen verpflichtet ist; der Sachverständige ist weder berufen noch in der Lage, dem Richter die Verantwortung für die Feststellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden; anderenfalls würde die Entscheidung in einem wichtigen Teil einem anderen überlassen, dem sie nicht zukommt.

46

Hiernach war das Landgericht verpflichtet, sich über die Frage, ob der Angeklagte den Tod von Frau Me. als mögliche Folge der Einspritzung von mindestens 3 ccm Zephirol-Stammlösung voraussehen konnte, unter Berücksichtigung der Gutachten der Sachverständigen sein eigenes Urteil zu bilden. Es war auch berechtigt, selbst von den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen abzuweichen, wenn es hierfür überzeugende Gründe anzuführen hatte.

47

2.)

Der Beschwerdeführer sieht die Beweis- und Gedankenführung, mit der das Landgericht die Voraussehbarkeit bejaht, als rechtsfehlerhaft an (Rev. Begr. 37 ff). Er geht zutreffend unter Hinweis auf RGSt 34, 91 davon aus, daß maßgebend für die Frage der Voraussehbarkeit das Verhalten, der Erfolg und die Ursachenreihe im gegebenenEinzelfalle sind. Hiergegen habe das Landgericht mehrfach verstoßen.

48

a)

An keiner Stelle des Urteils sei darauf abgestellt, ob der Tod als Folge einer Einspritzung gerade von 3 ccm Zephirol-Stammlösung voraussehbar war.

49

Das Landgericht stellt fest, daß mindestens 3 ccm eingespritzt wurden (UA 14). Es wiederholt diese Feststellung bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs (UA 33). Wenn es im unmittelbaren Anschluß daran den Tod von Freu Me. als mögliche Folge der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten bezeichnet und im nachfolgenden dies begründet, wobei es noch (UA 36) auf die Wichtigkeit der "Dosierung" hinweist, so ist mangels anderweiter Anhaltspunkte nicht zu bezweifeln, daß der Tatrichter auch bei Prüfung der Voraussehbarkeit die tatsächlich gespritzte Menge von 3 ccm konzentrierten Zephirol zugrunde gelegt hat.

50

b)

Die Strafkammer hat auch bei Prüfung des Krankheitsverlaufs im einzelnen nicht gegen den oben (zu 2) wiedergegebenen Rechtssatz verstoßen. Sie erwägt (UA 36 f):

"Der allgemeine Erfahrungssatz, daß die Wirkung eines Medikamentes entscheidend abhängt von seiner Dosierung, war auch dem Angeklagten geläufig. Der Angeklagte wußte um die - als Desinfektionsmittel heilsamen - Eigenschaften des "Zephirol". Er mußte sich deshalb sagen, daß ein solches Mittel bei subkutaner Injektion zunächst schwere örtliche Schäden beim Patienten hervorrufen würde, die möglicherweise sekundäre Schadensfolgen nach sich ziehen würden. Daß eine solche Entwicklung - sei es nun auf dem Wege der Thrombenbildung mit anschließender Lungenembolie, sei es durch Resorption (Aufsaugung in die Blutbahn) des "Zephirol" mit anschließender Herzschädigung (Herzinfarkt) oder sei es schließlich eine durch Hämolyse hervorgerufene Niereninsuffizienz mit Urämie - irgendwie zum Tode der Patientin führen konnte, lag im Bereich des beim Angeklagten vorhandenen Erfahrungswissens und keineswegs so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung".

51

Diese Ausführungen stellen klar, daß der Tod nach der Überzeugung des Tatrichters als Enderfolg voraussehbar war und daß auch der Vorlauf der Krankheit im einzelnen nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung lag. Dieser Verlauf wird vom Landgericht (UA 25) wie folgt festgestellt: Als erste Folge der falschen Einspritzung eine ausgedehnte Nekrose am Hals mit Venenthrombosen im Bereich von Hals und Gesicht, insbesondere der Jugularis-Vene; als wichtige Zweitfolgen zentrale Nekrosen an der vergrößerten Leber, ein Leberödem und eine beginnende Nierenentzündung, ferner Ödem und Emphysem der Lungen und Herzmuskelinfarkt; als Drittfolge und eigentliche Todesursache akutes Versagen der Nieren (Urämie). Es ist zwar richtig, daß die Strafkammer bei ihrer Prüfung der Voraussehbarkeit nicht in allen Einzelheiten diesen Krankheitsverlauf nochmals wiederholt, sondern mehr allgemein die einzelnen Krankheitsabläufe als voraussehbare Folgen der falschen Einspritzung abhandelt; doch kann daraus nicht geschlossen werden, daß ihr bei ihrer Prüfung nicht der wirkliche und von ihr selbst festgestellte Verlauf der Krankheitrichtig vor Augen stand. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer (S. 48 unter d) seiner Rev. Begr.) selbst nicht, daß jede der eingetretenen Zwischenursachen eine mögliche (wenn auch nicht wahrscheinliche) Folge der vorhergehenden Erfolgsstufe war.

52

Wenn das Landgericht schließlich (UA 37) in diesem Zusammenhang die Entscheidung BGKSt 6, 282, 289 anführt, wonach erfahrungsmäßig bei einem von der Regel abweichenden Krankheitsverlauf und der besonderen körperlichen Verfassung eines Patienten im Einzelfall Folgen eintreten können, die nach Art und Schwere von den typischen Folgen der Verwendung ungeeigneter Heilmittel abweichen, so ist zwar richtig, daß hier von einer besonderen körperlichen Verfassung der Frau Me. nicht gesprochen werden kann, jedenfalls keinerlei Feststellungen in dieser Richtung getroffen sind; das Landgericht hat das aber offensichtlich auch gar nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, vielmehr nur richtig darauf hinweisen wollen, daß die Voraussehbarkeit der tödlichen Wirkung der Einspritzung durch zwar nicht typische, aber auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegende Zwischenursachen - hier einen regelwidrigen Krankheitsverlauf - nach der Rechtsprechung nicht aufgehoben wird. Dazu ist aber noch zu bemerken, daß von einem "regelwidrigen" Krankheitsverlauf insofern noch nicht einmal gesprochen werden kann, als Erfahrungen hinsichtlich der Folgen subkutaner Einspritzungen mit Zephirol-Stammlösung noch garnicht vorlagen. Umsomehr mußte also mit der Möglichkeit schwerer örtlicher Schäden, aus denen sich weitere zum Tode führende Folgeschäden entwickelten, gerechnet werden. Eine solche Möglichkeit genügt, um den eingetretenen Todeserfolg als im Rechtssinne voraussehbar zu bezeichnen. Ob er vom ärztlichen. Standpunkt mit mehr oder minder großer Wahrscheinlichkeit zu "erwarten" war, ist nicht entscheidend.

53

3.)

Der Beschwerdeführer bestreiteb die Vorauasehbarkeit des Todes von Prau Me. im einzelnen aus mehreren Gründen.

54

a)

Als Folge der Einspritzung von 3 ccm Zaphirol-Stammlösung sei der tödliche Erfolg für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen.

55

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, daß das Landgericht seine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet der Zephirol-Forschung zu seinen Lasten verwertet hat (UA 36). Dies sei nicht zulässig; es müsse nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 67, 12, 19 ein objektiver Durchschnittsmaßstab bei Prüfung des Umfangs der Sorgfaltspflicht wie auch der Anforderungen an die Voraussehbarkeit angelegt werden. Dieser Durchschnittsmaßstab bilde die obere Grenze der Verantwortlichkeit des Angeklagten; die Verwertung seiner überdurchschnittlichen Kenntnisse sei unzulässig.

56

Das ist nicht richtig. Es mag ein "objektiver Durchschnittsmaßstab" dann angebracht sein, wenn es darum geht, daß nicht ein besonders gewissenhaft veranlagter Täter um dieser seiner charakterlichen Veranlagung willen schuldig gesprochen wird, während ein Täter mit nur durchschnittlicher oder gar unterdurchschnittlicher Sorgfalt freizusprechen wäre. So liegt der Fall hier aber nicht, und diese Frage bedarf deshalb keiner Entscheidung. Dem Angeklagten werden nur seine überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eigenschaften des Zephirol angelastet; daß dies zulässig sein muß, leuchtet ohne weiteres ein. Gerade die Kenntnisse und Erfahrungen eines Angeklagten geben erst die richtige Unterlage für das Maß der von ihm zu verlangenden Sorgfalt. Etwas anderes hat auch in der genannten Entscheidung RGSt 67, 12, 19 ersichtlich nicht gesagt werden sollen, wenn es dort heißt, daß "innerhalb der Grenzen jenes objektiven Maßstabs (nämlich des ordentlichen Berufsgenossen) auch noch die Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters geboten" seien (im übrigen vgl. auch LK 8. Aufl. Anm. 22-24 zu § 222 StGB, Schönke/Schröder VIII Aufl. zu § 59 X 6 c).

57

b)

Die Behauptung des Beschwerdeführers (Rev. Begr. 43), sein besonderes Wissen habe aber auch nicht den Schluß auf eine Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs gerechtfertigt, im Gegenteil ihm die Überzeugung von der Harmlosigkeit des Zephirol verschafft, ist mit den Urteilsfeststellungen nicht zu vereinbaren. Danach kannte der Angeklagte die eiweißfällende und zellenzerstörende Wirkung des unverdünnten Zephirol (UA 7, 21, 28, 31, 34). Auch die Sachverständigen haben für den Fall der Einspritzung von Zophirol-Stammlösung "eine schwere Gewebeschädigung" als für den Angeklagten voraussehbar erklärt (UA 35). Danach kann der Angeklagte auch von seinem damaligen Standpunkt aus das Zephirol nicht für "harmlos" gehalten haben.

58

c)

Das Urteil läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß es die Frage der Voraussehbarkeit richtig aus des Blickpunkt des Angeklagten vom Tage der Operation aus beurteilt. Wenn das Landgericht sich nicht ausdrücklich nochmals mit der von ihm wiedergegebenen Ansicht der Sachverständigen auseinandersetzt, daß bis zum 22. Januar 1954 noch keine Erfahrungen vorlagen, die einen tödlichen Ausgang "erwarten ließen", so nur deshalb, weil es diese Voraussehbarkeit für den Angeklagten schon aus den ihm bekannten Eigenschaften des Zephirol (eiweißfällend, zellenzerstörend) herleitet. Daß es deshalb die Beurteilung nicht nach der Lage zur Zeit der Operation vorgenommen hätte, kann daraus nicht gefolgert werden.

59

d)

Damit erledigt sich auch der Hinweis auf die Auskünfte, die der Angeklagte nach der fehlerhaften Einspritzung auf fernmündliche Anfrage von der Herstellerfirma und von Professor Forst, erhielt (UA 16). Die Überlegungen, die der Angeklagte anstellte, als er die falsche Einspritzung erkannte (UA 15 f), besagen nichts zu der hier zu prüfenden Frage der Vorhersehbarkeit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs vor der Einspritzung. Seine ärztlichen Maßnahmen nach der unglücklichen Einspritzung mußten dem vom ärztlichen Standpunkt zu erwartenden Gang der weiteren Entwicklung und nur begrenzt einem zwar möglichen, aber fernerliegenden Verlauf Rechnung tragen. Auf diesen Unterschied zwischen rechtlicher "Voraussehbarkeit" und ärztlicher "Erwartung" ist bereits hingewiesen.

60

Daß Professor H. nur eine Nierenschädigung "erwartete", trägt aus denselben Erwägungen nichts in der hier zu entscheidenden Frage bei.

61

e)

Es kann auch angesichts der Feststellungen des Landgerichts nicht anerkannt werden, daß der tödliche Erfolg der falschen Einspritzung nur eine "abstrakttheoretische Möglichkeit" gebildet habe, deren Voraussicht dem Angeklagten nicht zuzumuten war. Sicherlich vermindert jedes nicht notwendige, sondern nur mögliche Zwischenglied die Voraussehbarkeit des Enderfolgs. Allein der Krankheitsverlauf, wie ihn das Landgericht darstellt, weist - im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer gebrachten Schnupfenbeispiel (Rev. Begr. 49) keine so aus dem Rahmen fallende Entwicklung auf, daß deshalb die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs nur noch als abstrakt-theoretisch zu bezeichnen wäre.

62

f)

Danach läßt die Bejahung der Voraussehbarkeit des Enderfolgs durch das Landgericht weder unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Schwester P. noch des Krankheitsverlaufs einen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere tritt eine Überspannung den Sorgfaltspflicht, die dem Angeklagten zugemutet wird, nicht zutage.

63

Da auch das Strafmaß zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Bundesrichter Martin ist erkrankt und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Dr. Geier Dr. Hengsberger