Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1958, Az.: III ZR 24/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1958
Aktenzeichen
III ZR 24/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. - 11.12.1956

Prozessführer

des Ingenieurs Ernst E. in H. G.weg ...,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Koblenz,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Der Rechtsstreit hat sich erledigt, soweit der Kläger Ansprüche verfolgt, die über den im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 11. Dezember 1956 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Teil der Klagansprüche hinausgehen.

  2. II.

    Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war Alleingesellschafter der inzwischen in Liquidation gegangenen P.werke GmbH in S. und bis zum Jahre 1940 deren Geschäftsführer. Ab 1937 war er auch deren alleiniger Gläubiger. Die Gesellschaft war die Eigentümerin des Grundstücks B.straße ... in S., das einen Einheitswert von 55.000,- RM hatte und auf dem noch Belastungen in Höhe von insgesamt 140.000 RM an aussichtsloser Stelle wegen erheblicher Steuerschulden der Gesellschaft für das Finanzamt in Speyer a.Rh. Zwangshypotheken ruhten. Der Kläger wollte dieses Grundstück für sich erwerben. Deshalb verhandelte er am 16. Januar 1933 mit dem damaligen Vorstand des Finanzamts Speyer a.Rh., dem Oberregierungsrat F. über die Löschung dieser Hypotheken. Über diese Unterredung wurde schließlich folgende Niederschrift aufgenommen:

"S., den 16. Januar 1933

Es erscheint Herr Ernst E., Direktor der P.werke in S. und erklärt:

Um die von der D.-Bank angedrohte Zwangsversteigerung des Anwesens B.straße ... der F.werke abzuwenden, beabsichtige ich, dieses Haus zu kaufen. Ich bitte daher, in die Löschung der für das Finanzamt eingetragenen Zwangshypotheken zu willigen. Außerdem bitte ich, gemäß § 31 GrundE.St.G. von der Erhebung der Grunderwerbssteuer abzusehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind gegeben, wie ich in einem besonderen Antrag nachweisen werde.

Für den Fall, daß das Finanzamt vorstehenden Anträgen entspricht, verpflichte ich mich, die bis zum 31. Dezember 1932 erwachsenden Steuerfofderungen des Finanzamtes an die P.werke mit einem Betrag von 5.000 RM abzugelten . ..."

2

Nach Eingang des Betrages von 5.000,- RM hob das Finanzamt die gegen die F.werke erlassenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf. Die F.werke schrieben dem Kläger den aufgewendeten Betrag gut. Am 6. April 1934 nahm das Finanzamt die Niederschlagung der Steuerrückstände vor, die am 11. Oktober 1934 vom Landesfinanzamt Würzburg genehmigt wurde.

3

Im Juni 1939 erließ das Finanzamt gegen die P.werke einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen der bis 1933 aufgelaufenen Steuerforderungen. Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war eine Forderung der P.werke gegen das Land Bayern, die deren einzigen Vermögenswert darstellte und wegen deren seit dem Jahre 1929 ein Rechtsstreit anhängig war. Die von den P.werken gegen, den Pfändungsbeschluß erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt Speyer a.Rh. ebenso zurückgewiesen wie die Anfechtung des vom Finanzamt erlassenen Abrechnungsbescheide durch die für nicht weiter anfechtbar erklärte Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten der Westmark in Saarbrücken vom 28. Juli 1944. Der Abrechnungsbescheid hatte die Steuerrückstände der P.werke auf 60.173,07 RM festgestellt.

4

Am 21. November 1944 wurde ein Teilbetrag der gepfändeten Forderung in Höhe von 19.545,- RM dem Finanzamt überwiesen. Am 4. Mai 1949 wurde den P.werken mitgeteilt, daß ihre Steuerrückstände fortbestünden und auf den Betrag von 4.062,78 DM umgestellt seien. Diesen Rest betrag hat das Finanzamt 1954 durch die auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus dem Jahre 1939 erfolgte Zahlung des Freistaates Bayern ebenfalls erhalten.

5

Der Kläger hat zusammen mit den P.werken gegen das Finanzamt Speyer a.Rh. im Oktober 1950 Klage zum Bezirksverwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß die bis zum 31. Dezember 1932 erwachsenen Steuerforderungen des Finanzamts auf Grund der Vereinbarung vom 16. Januar 1933 erloschen seien, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Finanzamts vom 19./20. Juni 1939 aufzuheben und das beklagte Land anzuweisen, den Betrag von 19.545,- RM an ihn zurückzuzahlen. Diese Klage ist am 19. Dezember 1952 abgewiesen, die zunächst hiergegen eingelegte Berufung zum Landesverwaltungsgericht am 25. November 1953 zurückgezogen worden. Ferner haben der Kläger und die P.werke im Juni 1953 gegen die Anfechtungsentscheidung des Oberfinanzpräsidenten der Westmark vom 28. Juli 1942 Berufung zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt a.d. Weinstraße eingelegt, die am 26. Februar 1954 als unzulässig verworfen worden ist.

6

Im gegenwärtigen Rechtsstreit macht der Kläger Ansprache geltend, die er auf Pflichtwidrigkeiten der mit den Steuerangelegenheiten der P.werke betrauten Beamten stützt. Soweit es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um solche der P.werke GmbH handelt, liegt eine schriftliche Abtretungserklärung des Liquidators M. dieser Gesellschaft vom 8. Dezember 1942 vor.

7

Durch Urteil vom 8. Mai 1950 hat das Landgericht Frankenthal die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde dieses Urteil vom Oberlandesgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 5. November 1954 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht.

8

Der Kläger behauptet, der Vorsteher des Finanzamts in Speyer a.Rh., Oberregierungsrat F., habe dem Kläger gegenüber dadurch eine Amtspflichtverletzung begangen, daß er sich nicht an die Vereinbarung vom 16. Januar 1933 gehalten und die Steuerangelegenheit der P.werke als Erlaßsache behandelt habe. Die Vereinbarung sei dahin gegangen, daß die Steuerschuld der P.werke mit der Zahlung der 5.000 RM endgültig getilgt sein sollte. Oberregierungsrat F. habe arglistig gehandelt, als er dem Kläger einen Erlaß der Steuern zugesagt habe, mit dem geheimen Vorbehalt, nur eine Niederschlagung zu gewähren. Auch in der folgenden Zeit habe das Finanzamt alles getan, um diesen Irrtum des Klägers aufrechtzuerhalten. Oberregierungsrat F. sei verpflichtet gewesen, auf eine zweifelsfreie Formulierung der Vereinbarung hinzuwirken und den Kläger über die sich für das Finanzamt aus der Vereinbarung ergebenden Möglichkeiten hinzuweisen. Wäre dies geschehen, so hätte der Kläger die Möglichkeit einer Pfändung der Forderung aus dem Rechtsstreit P.werke./. das Land Bayern dadurch verhindert, daß er sich diese Forderung hätte übertragen lassen. Eine Amtspflichtverletzung des Oberfinanzpräsidenten Westmark sei darin zu erblicken, daß dieser ein weiteres Rechtsmittel gegen seine Entscheidung vom 28. Juli 1942 nicht zugelassen habe. Im übrigen bestehe auch eine vertragliche Haftung des Landes auf Schadensersatz, die ihre Grundlage in der Verletzung der Vereinbarung vom 16. Januar 1933 finde. Endlich hafte das Land aus ungerechtfertigter Bereicherung.

9

Der Kläger behauptet, wenn ihm der gepfändete Betrag von 19.545 RM am 21. November 1944 zugeflossen wäre, so hätte er damit eine auf seinem Heidelberger Anwesen lastende Hypothek von 17.486,98 Goldmark mit Zinsen zurückzahlen können. Auf die Umstellungshypothek habe er bis zum 1. Oktober 1954 5.980,89 DM bezahlt, der Abgeltungsbetrag belaufe sich für diesen Stichtag auf 10.701,35 DM. Diese Beträge, ferner die Zahlung des Freistaates Bayern an das Finanzamt in Speyer im Betrage von 4.062,78 DM sowie Kosten und Gebühren, die ihm im Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren erwachsen seien, verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land.

10

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat bestritten, der rechte Beklagte zu sein. Dadurch, daß die Steuerschuld der Gesellschaft nur niedergeschlagen, nicht erlassen worden sei, habe der Kläger keinen Schaden erlitten, denn ein Erlaß würde widerrufen worden sein, weil der Kläger das Finanzamt über den Wert des Anwesens B.straße ... in S. und über die Vermögenslage der Gesellschaft getäuscht gehabt habe. Amtspflichtverletzungen seien nicht begangen worden. Die Höhe der Klagforderung werde bestritten. Sie sei verjährt. Überdies stehe der Klage die Vorschrift in § 839 Abs. 3 BGB entgegen.

11

Das Landgericht hat die Klagansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und zwar, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und beschränkt auf die durch die Zahlung des Abgeltungsbetrages von 5.000 RM und die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel entstandenen Schäden.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, daß die Klagansprüche dem Grunde nach nicht nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern auch aus den übrigen Klaggründen gerechtfertigt seien. Die Niederschrift vom 16. Januar 1933 stelle einen gegenseitigen Vertrag dar, der zwischen ihm als Privatmann (und nicht als Vertreter der steuerpflichtigen Gesellschaft) und der Finanzverwaltung zustande gekommen, sei.

13

Das beklagte Land hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage im vollen Umfange abzuweisen.

14

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des beklagten Landes unter deren Zurückweisung im Übrigen das landgerichtliche Urteil entsprechend dessen Gründen neu wie folgt gefaßt:

"Die Klage ist dem Grunde nach gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV gerechtfertigt, soweit dem Kläger oder der P.werke GmbH in S. Schäden dadurch entstanden sind, daß auf Grund der am 16. Januar 1933 aufgenommenen "Niederschrift" des Finanzamtes in Speyer/Rhein ein "Abgeltungs"-Betrag von 5.000 RM gezahlt worden ist und durch die Bekämpfung des Pfändungsbeschlusses des Finanzamts in Speyer/Rhein vom 19./20. Juni 1939 vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten Rechtsmittelkosten beglichen worden sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

15

Die Kostenentscheidung hat das Berufungsgericht dem Höheverfahren vorbehalten.

16

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben soweit zu seinem Nachteil erkannt ist. Das beklagte Land bittet die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

17

Das Berufungsurteil ist, soweit Ansprüche aus Amtshaftung in beschränktem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind, rechtskräftig geworden. Im Revisionsverfahren handelt es sich nur um die weitergehenden Ansprüche des Klägers, die er aus Amtshaftung sowohl als aus gegenseitigem Vertrag und hinsichtlich des Betrages von 4.062,78 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wissen will. Insoweit hat sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl I 1747 - AKG -) erledigt, das - obwohl erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen - im Revisionsverfahren zu beachten ist (BGHZ 26, 239 [240]). Das ergibt sich aus folgendem:

18

1)

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz dient der Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden und bestimmt in seinem § 1 Abs. 1, daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach dessen § 2 Ziff 1 entsprechend anzuwenden auf Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger - also auch die Länder - nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger - also auch des Deutschen Reiches - richten oder richten könnten. Um Solche Ansprüche handelt es sich hier.

19

a)

Das ist eindeutig, soweit es sich um den Anspruch auf Schadensersatz wegen angeblich pflichtwidrigen Verhaltens des Finanzamtsvorstehers, Oberregierungsrat Foohs und des Oberfinanzpräsidenten Westmark handelt. Denn insoweit wird das beklagte Land wegen eines Amtshaftungsanspruches, der sich gegen das Deutsche Reich richtete, nun auf Grund der Fortführung von Aufgaben des Deutschen Reiches in Anspruch genommen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die "Funktionsnachfolge", auf die sich der Kläger beruft, war gerade Anlaß, die Bestimmung in § 2 AKG zu schaffen und so Ansprüche gegen die "Funktionsnachfolger" in die Regelung dieses Gesetzes einzubeziehen (Begründung zu § 2 des Regierungsentwurfes eines Kriegsfolgenschlußgesetzes, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, 1953, BTDr. 1659 S. 45).

20

b)

Entsprechendes gilt, soweit ein Schadensersatzanspruch unmittelbar aus der Nichterfüllung der behaupteten. Vereinbarung über den Erlaß der Steuerforderungen durch die Reichsfinanzverwaltung hergeleitet wird.

21

c)

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz greift aber auch insoweit Platz, als es sich um den Betrag von 4.062,78 DM handelt, den das Finanzamt im Jahre 1954 vereinnahmt hat und hinsichtlich dessen der Kläger einen ihm abgetretenen Bereicherungsanspruch der Flugzeugwerke geltend macht:

22

Dem Reich standen Steuerforderungen gegen die Flugzeugwerke zu, die 1933 - unstreitig - nicht erlassen, sondern nur niedergeschlagen worden waren. Zum Zwecke der Beitreibung dieser Forderungen war 1939 eine Forderung der Flugzeugwerke gegen das Land Bayern gepfändet worden. Den vor dem Zusammenbruch von 1945 noch nicht abgedeckten Rest der Steuerforderungen hat das beklagte Land - nach Umstellung auf 4.062,78 DM - eingezogen, indem es die auf Grund der Pfändung und Einziehung erfolgte Zahlung des Freistaates Bayern vereinnahmt hat.

23

Durch die Einziehung einer noch offenen, zu Recht bestehenden Steuerforderung wurde das beklagte Land, das in seinem Gebiet nach dem Zusammenbruch des Reiches das Vermögen der Reichsfinanzverwaltung übernommen hatte, und dessen Finanzamt nunmehr in gleicher Weise wie vorher als Reichsbehörde die Steuerverwaltung und damit die Einziehung noch offener Steuerforderungen, wenn auch nicht treuhänderisch für das Reich, sondern im eigenen Interesse fortführte, nicht ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Steuerschuldners bereichert.

24

Als ungerechtfertigt sieht auch der Kläger die Bereicherung des Landes durch Einziehung der Steuerforderungen nur deshalb an, weil die Flugzeugwerke auf Grund des 1933 angeblich vereinbarten, aber nicht erfolgten Erlasses der Steuerschuld gegenüber der Geltendmachung der Steuerforderungen ein Gegenrecht gehabt hätten (§ 813 BGB). Nur wenn ein solches Gegenrecht bestand und nur, wenn das beklagte Land die dem Gegenrecht zugrundeliegende, angebliche Verpflichtung der Reichsfinanzverwaltung, die Steuerforderung zu erlassen und somit nicht einzuziehen, auch gegen sich gelten lassen muß, ist ein. Anspruch, aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen das Land denkbar. Da aber die Einziehung der Steuerforderungen an sich nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geführt hat und der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nur darin seinen Grund haben kann, daß das beklagte Land, weil es die Steuerforderungen vom Reich übernommen hat, auch die behauptete, nicht erfüllte Verpflichtung der Reichsfinanzverwaltung, sie nicht einzuziehen, gegen sich gelten lassen muß, handelt es sich auch bei dem Bereicherungsanspruch um einen Anspruch, der unter § 2 Ziff. 1 AKG fällt.

25

2)

Nach § 1 Abs. 2 AKG bleiben unberührt Gesetze der Bundesrepublik, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender. Ansprüchen dieser Art Leistungen gewährt werden. Derartige Gesetze, aus denen sich die Übernahme der im Bereich der Finanzverwaltung des Deutschen Reiches entstandenen Verbindlichkeiten der hier in Rede stellenden Art auf das beklagte Land oder einen sonstigen öffentlichen Rechtsträger ergibt, sind nicht ersichtlich. Aus dem Zweiten Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BGBl I 774) ergibt sich in dieser Beziehung für den vorliegenden Fall nichts. Nach dessen § 1 gehen lediglich die Aufgaben der Finanzbehörden auf den Bund über, die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl S. 448) Bundesbehörden geworden sind. Dazu gehören die Finanzämter nicht.

26

3)

Es kann also weder die Klage abgewiesen werden mit der Begründung, das beklagte Land hafte nicht, weil die Haftung eines anderen öffentlichen Rechtsträgers gesetzlich bestimmt worden sei, noch kann die Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes mit der Begründung verneint werden, das beklagte Land sei infolge einer besonderen gesetzlichen Regelung im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes der rechte Beklagte.

27

4)

Ob die Ansprüche, soweit über sie noch nicht zugunsten des Klägers entschieden ist, nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erlöschen oder ob sie zu den Ansprüchen gehören, die nach diesem Gesetz zu erfüllen sind, kann dahinstehen. Denn auch im letzteren Falle können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der zuständigen Anmeldestelle fristgerecht angemeldet worden sind. Erst wenn die Anmeldestelle die Erfüllung eines angemeldeten Anspruches abgelehnt hat, kann der Anspruch vor Gericht geltend gemacht werden (§ § 26 bis 29 AKG). Durch diese Regelung hat sich der Rechtsstreit jedenfalls insoweit erledigt, als über die Ansprüche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, also im Umfang des Revisionsverfahrens. Welchen Einfluß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz auf den Teil des Rechtsstreits hat, über den bereits rechtskräftig dem Grunde nach entschieden worden ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn insoweit ist der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz erwachsen.

28

Daß sich der Rechtsstreit, soweit er in die Revisionsinstanz erwachsen ist, erledigt hat, ist durch Urteil auszusprechen. (vgl. BGHZ 26, 239).

29

Über die Kosten des Rechtsstreits ist nach § 106 AKG wie geschehen zu entscheiden. Bei der vom Berufungsgericht dem Höheverfahren vorbehaltenen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht wird § 106 AKG zu beachten sein.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Der Kreft ist beurlaubt und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen Dr. Pagendarm Dr. Arndt Wolany