Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1958, Az.: VI ZR 125/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 125/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Stuttgart - 28.12.1956
Prozessführer
1. des Karl E. in K., M.-L.Straße,
2. der Ma.-Röhren und Eisenhandel GmbH in F./M., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Prozessgegner
Frau Irmgard L. geb. B. gesch. Sch. in Mü., Ka.straße ..., gesetzlich vertreten durch ihren Ehemann Hans L. als Pfleger,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klägerin ist der Anschlußrevision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 1956 verlustig.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als die Beklagten unter Ziffer 1) dieses Urteils zur Zahlung von mehr als 54,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1948 und unter Ziffer 2) zur Zahlung der dort bestimmten Rente verurteilt worden sind und als zu ihrem Nachteil über die Kosten des Rechtsstreits erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu einem Zehntel der Klägerin und zu drei Zehnteln den Beklagten auferlegt; die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1924 geborene Klägerin wurde am 2. Dezember 1941 in Stuttgart-Feuerbach auf dem Gehweg von dem Erstbeklagten mit einem Personenkraftwagen der Zweitbeklagten angefahren. Sie wurde in bewußtlosem Zustand ins Krankenhaus gebracht, aus dem sie vor Weihnachten 1941 wieder entlassen wurde. Unter den Parteien ist unstreitig, daß der Erstbeklagte, der bei der Zweitbeklagten als Vertreter tätig war, den Unfall verschuldet hat und die Beklagten der Klägerin zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sind. Für den bis zum 31. Dezember 1945 erwachsenen Schaden ist die Klägerin durch Zahlung von 3.000 RM abgefunden worden. Mit dem Verlangen nach Zahlung von 3.145,80 DM sowie Entrichtung einer Vierteljahresrente von 413,40 DM vom 21. Oktober 1949 an bis zum 13. Dezember 1989 hat sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz von Erwerbsausfall für die Folgezeit beansprucht, dazu auch Erstattung der Beträge, die sie bei freiwilliger Weiterversicherung aus der zuerkannten Rente für Krankenkasse und Invalidenversicherung aufzuwenden und an Steuern zu zahlen haben würde. Weiter hat sie ein Schmerzensgeld gefordert, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, sowie festzustellen beantragt, daß ihr die Beklagten auch weiteren, künftig noch entstehenden Unfallschaden zu ersetzen haben. Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall einen Schädelbruch mit schwerer Gehirnerschütterung erlitten und dauernden Gesundheitsschaden solcher Art davongetragen, daß sie ihren Beruf als Friseuse nicht mehr ausüben könne; sie sei völlig arbeitsunfähig geworden.
Die Beklagten haben bestritten, daß die Klägerin die behaupteten Verletzungen erlitten habe, und ihren Arbeitsausfall darauf zurückgeführt, daß die Klägerin, wie sich schon in ihrer Schulzeit erwiesen habe, geistig sehr zurückgeblieben und von typisch schwacher Begabung sei; wenn sie auch als Friseuse gelernt habe, so sei sie bei ihren mangelnden Fähigkeiten den Anforderungen des Berufes doch nicht gewachsen gewesen, zum mindesten nicht den Anforderungen, die nach der Währungsreform wieder gestellt würden. Als Friseuse werde eine Frau auch höchstens bis zum 35. Lebensjahr beschäftigt.
Das Landgericht hat der Klägerin 2.104 DM und die begehrte Vierteljahresrente in Höhe von 312 DM zuerkannt, ein Schmerzensgeld von 1.500 DM zugebilligt und die beantragte Feststellung getroffen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die zuerkannte Vierteljahresrente für die Zeit vom 21. April 1951 bis 20. April 1952 auf 568 DM, danach bis zum 20. Januar 1953 auf 706,88 DM und für die weitere Zeit auf 1.009,84 DM zu erhöhen und das Schmerzensgeld in angemessener Höhe festzusetzen. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten, soweit sie vom Landgericht nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden sind.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.767,50 DM und für die Zeit vom 21. Oktober 1955 bis 13. Februar 1989 eine Vierteljahresrente von 265,50 DM zu zahlen, ferner über das zuerkannte Schmerzensgeld von 1.500 DM hinaus eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente von vierteljährlich 50 DM; auch hat es die Feststellung bestätigt, daß die Beklagten etwa künftig entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen haben. Den weitergehenden Zahlungsantrag der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung ihrer Berufung abgewiesen; ebenso hat es die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision wiederholen die Beklagten ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug.
Die Klägerin, die gleichfalls Revision eingelegt, diese aber zurückgenommen hat, beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Klägerin der Anschlußrevision für verlustig zu erklären und ihr insoweit die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe:
1.
Unstreitig liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der Erstbeklagte nach § 823 BGB und die Zweitbeklagte nach § 831 BGB der Klägerin schadensersatzpflichtig geworden sind. Im Rechtsstreit geht es nur noch darum, ob und inwieweit der Klägerin durch den Unfall der behauptete Schaden entstanden und von den Beklagten zu ersetzen ist. Das Berufungsgericht hatte hierüber nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Schadensermittlung, zu der es gelangt ist, kann vom Revisionsgericht auf entsprechende Rüge nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 3, 162 [175]). Die schätzungsbegründenden Tatsachen und ihre Auswertung müssen sich, damit eine solche Prüfung möglich ist, in den Gründen des Berufungsurteils ausreichend dargelegt finden (BGHZ 6, 62).
2.
Wie das Berufungsgericht auf Grund des Obergutachtens festgestellt hat, das von dem Direktor der Universitätsnervenklinik in München unter Mitberücksichtigung der vorher schon von anderen Sachverständigen abgegebenen Gutachten erstattet worden ist, hat die Klägerin bei dem Unfall zwar keinen Schädelbruch, wohl aber infolge Schädelhirntraumas eine - wenn auch nicht schwere - Substanzschädigung des Gehirns erlitten. Nachdem sie im März 1942 ihre Arbeit als Friseurlehrling wieder aufgenommen und im September 1944 beim zweiten Versuch auch die Gesellenprüfung bestanden hatte, ist sie in der Folgezeit in ihrer Arbeitsfähigkeit so abgesunken, daß sie schließlich völlig versagte und nicht einmal mehr in ihrem Haushalt - sie ist, nachdem eine im Juli 1946 geschlossene erste Ehe im Herbst 1948 geschieden worden war, seit Oktober 1954 nach Geburt eines Kindes in zweiter Ehe verheiratet - etwas zu leisten vermag. Nach dem genannten Obergutachten, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, besteht bei der Klägerin eine intellektuelle Minderbegabung an der Grenze zum Schwachsinn verbünden mit infantiler Persönlichkeitsstruktur. Infantile Persönlichkeiten, so hat das Berufungsgericht dem Gutachten entnommen, seien vor allem geneigt, unter seelischen oder körperlichen Belastungen abnorm zu reagieren. Bei einem Schädelhirntrauma pflegten freilich die heftigsten Störungen innerhalb der ersten Monate zurückzugehen und bis zum Ende des zweiten oder höchstens dritten Jahres der Zustand sich noch laufend zu bessern. Bei der Klägerin falle das grobe berufliche Versagen und ihre hochgradige Leistungsherabsetzung erst in eine spätere Zeit. Es könne daher nur zu einem Teil als Unfallfolge angesehen werden. Das Obergutachten hat die noch bestehenden Unfallfolgen auf 30 % erwerbsmindernd geschätzt und erläuternd weiter bemerkt, daß, soweit die psychischen Auffälligkeiten nicht als abnorme seelische Reaktion auf das Unfallereignis, sondern als Ausdruck eines deutlichen Verstandesmangels und charakterlicher Unreife anzusehen seien, diese Entwicklung durch den Unfall weder ausgelöst noch gefördert worden sei. Die jetzigen psychischen Auffälligkeiten der Klägerin seien ganz überwiegend nicht unfallbedingt, sie würden mit Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall auf Grund der vorhandenen Anlagen eingetreten sein; bei dem Fehlen eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs könnten sie auch nicht als durch den Unfall ausgelöst angesehen werden.
Angesichts dieses Gutachtens hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Klägerin infolge des Unfalls ein Erwerbsverlust in Höhe der im Berufungsurteil zuerkannten Beträge entstanden ist bzw. weiterhin entsteht. Die Berechnung dieser Beträge hat es in der Weise vorgenommen, daß es 30 % des Tariflohns einer im Friseurgewerbe tätigen zweiten Kraft zugrunde gelegt hat. Dabei hat es nicht verkannt, daß für die Schadensermittlung die in Bruchteilen ausgedrückte Minderung der Erwerbsfähigkeit keineswegs maßgebend sein kann, sondern daß es auf die Feststellung des tatsächlich entstandenen Schadens ankommt. Das Berufungsgericht hat aber ausgeführt, es sei überzeugt, daß die Klägerin ohne den Unfall einen Arbeitsverdienst in entsprechender Höhe erzielt haben würde; wenn sie wegen Absinkens ihrer Leistungen den Beruf als Friseuse hätte aufgeben müssen, würde sie bei den mehrfachen Möglichkeiten weiblicher Berufe noch eine andere bezahlte Tätigkeit gefunden habe, für die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten ausgereicht hätten und die ihr, - sei es durch Halbtagsarbeit, Heimarbeit o.ä., - jenen Verdienst ermöglicht hätte.
3.
a)
Die Revision tritt dieser Würdigung entgegen, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe aus dem Gutachten des Sachverständigen den Schluß ziehen müssen, daß ein Unfallschaden überhaupt nicht vorliege, weil die Klägerin schon nach ihrer gesamten Veranlagung zu keiner Arbeit fähig gewesen sei. Die Revision kann hiermit nicht durchdringen. Wenn das Gutachten auch zum Ausdruck gebracht hat, daß die psychischen Auffälligkeiten der Klägerin ganz überwiegend nicht unfallbedingt seien, so hat es das Vorhandensein von erwerbsmindernden Unfallfolgen doch keineswegs verneint, sondern im Gegenteil zu 30 % für gegeben gehalten. Daß sie insgesamt auch ohne den Unfall und seine auslösende Wirkung eingetreten wären, mußte das Berufungsgericht nicht schon darum als gewiß ansehen, weil es der Sachverständige als wahrscheinlich bezeichnet hat. Eine solche Folgerung mußte das Berufungsgericht um so weniger für geboten halten, als der Sachverständige im Zusammenhang mit dieser Äußerung (in dem vom Berufungsgericht angezogenen Ergänzungsgutachten vom 29. November 1956) hervorgehoben hat, daß auch Prof. Hirschmann in Tübingen bei der Einschätzung der Unfallfolgen auf 50 % offenbar keine erheblich abweichende Meinung vertreten habe.
b)
Die Revision vermißt eine Begründung dafür, daß die Klägerin ohne den Unfall eine Beschäftigung im Friseurgewerbe gefunden und den Tariflohn einer zweiten Kraft erreicht hätte. Die Revision unterliegt hier einem Irrtum. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin ohne den Unfall stets als Friseuse beschäftigt geblieben wäre und den Tariflohn einer zweiten Kraft verdient hätte. Es hat sich ersichtlich gar nicht in der Lage gesehen, Feststellungen darüber zu treffen, ob und wie lange die Klägerin, die nach bestandener Gesellenprüfung im Jahre 1944 und 1945 und auch 1949 noch wieder einige Wochen als Friseuse tätig gewesen ist, ohne den Unfall in diesem Beruf weiterbeschäftigt worden wäre. Das Berufungsgericht hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, daß die Klägerin, wann auch immer sie wegen ihrer anlagebedingten beschränkten Leistungsfähigkeit den Beruf einer Friseuse hätte aufgeben müssen, ohne die Beeinträchtigung infolge des Unfalls eine ihren minderen Kräften entsprechende anderweite Arbeit gefunden und einen Verdienst erzielt haben würde, der auf der Höhe von 30 % des Tariflohns einer zweiten Kraft im Friseurgewerbe gelegen hätte. Daß die Klägerin trotz ihrer gegenwärtig völligen Arbeitsunfähigkeit ohne den Unfall zu einfacheren anderen Arbeiten in der Lage geblieben wäre und einen Arbeitslohn in jener Höhe hätte verdienen können, konnte das Berufungsgericht annehmen, ohne sich mit dem Obergutachten und der Erfahrung des Lebens in Widerspruch zu setzen.
c)
Rechtlichen Bedenken begegnen dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Verpflichtungen der Beklagten zum Ersatz von Verdienstausfall auch für die Zeit nach Eheschließung der Klägerin bejaht hat. Das Berufungsgericht meint, den Ansprüchen der Klägerin stehe es nicht entgegen, daß sie inzwischen geheiratet habe und somit ohnehin aus dem Berufsleben ausgeschieden sei, weil der gegenteilige Standpunkt mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar wäre. Mit Rücksicht auf Art. 3 GG könne eine Ehefrau wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit Schadensersatzansprüche erheben ohne Rücksicht darauf, ob sie in ihrer Ehe noch berufstätig oder ob sie im Hauswesen oder Geschäft des Mannes tätig sei. Würde man dies nicht zulassen, so wäre der Ehemann der Klägerin in der Lage, Ersatzansprüche nach § 845 BGB zu erheben, da die Klägerin ja auch ihren hausfraulichen Pflichten nicht mehr nachkommen könne.
Das Berufungsgericht verkennt hierbei, daß auch im Falle geminderter Erwerbsfähigkeit ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls nur besteht, wenn ein solcher Ausfall tatsächlich zu verzeichnen ist. Einen anderen Schaden als Verdienstausfall hat die Klägerin - außer dem Schmerzensgeld - nicht ersetzt verlangt. Ist die Klägerin aber mit der Eheschließung aus dem Berufsleben ausgeschieden, ohne daß ihr Unfall hierauf von Einfluß gewesen ist, so liegt in dem Aufhören der früheren Einnahmen kein Erwerbsschaden, für den der Unfall ursächlich wäre. Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau hat hieran nichts geändert. Sollte die vom Berufungsgericht angeführte Bemerkung bei Palandt (BGB jetzt 16. Aufl. § 843, 4 A d) trotz des dortigen Hinweises, daß die Ehefrau gegebenenfalls für den Fall der "künftigen Ausnutzung der Erwerbsfähigkeit" Feststellungsklage erheben könne, in anderem Sinne zu verstehen sein, so würde dem nicht gefolgt werden können. Wenn das Berufungsgericht erwogen hat, daß der Ehemann der Klägerin in der Lage wäre, nach § 845 BGB Schadensersatzansprüche zu stellen, so vermag dies den von der Klägerin aus eigenem Recht erhobenen Anspruch nicht zu stützen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen es unklar, ob es als festgestellt ansieht, daß die Klägerin nach der Eheschließung auch ohne den Unfall nicht mehr erwerbstätig geblieben wäre. Zweifelhaft erscheint dies besonders darum, weil es betont hat, daß die Klägerin auch bei Aufgabe des Berufs einer Friseuse jedenfalls durch Halbtagsarbeit, Heimarbeit oder ähnliche bezahlte Tätigkeit einen Verdienst von 30 % des Tariflohns einer zweiten Kraft im Friseurgewerbe erzielt hätte. Das Berufungsgericht hat sich nicht deutlich darüber ausgesprochen, ob es der Auffassung ist, daß die Eheschließung nur das Ausscheiden aus dem Beruf einer Friseuse oder auch das Ende jeder anderen Erwerbstätigkeit bedeutete. Unklar ist auch, ob sich die Erwägungen des Berufungsgerichts nur auf die zweite Ehe der Klägerin oder auch schon auf die Zeit seit Eingehung der ersten Ehe im Juli 1946 beziehen.
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit seit Juli 1946 zugesprochen hat, kann das Urteil daher nicht bestehen bleiben. In diesem Umfang muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Nur für das erste Halbjahr 1946 hat die Entscheidung über Verdienstausfall Bestand. Der Verdienstausfall errechnet sich für diese Zeit nach den vom Berufungsgericht unangreifbar zugrunde gelegten Maßstäben auf 30 % von 26 × 70 RM = 546 RM = 54,60 DM.
4.
Daß der Klägerin neben dem vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeld von 1.500 DM durch das Berufungsgericht für die Zeit vom 21. Oktober 1955 an auch noch eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente von vierteljährlich 50 DM zugesprochen worden ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1956 VI ZR 286/55 (VersR 1957, 66 = VRS 12, 88) im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 BGHZ 18, 149 ausgeführt hat, engt das Gesetz den Richter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach keiner Richtung hin ein und überläßt ihm als einen Teil der Bemessung die Aufgabe, im Einzelfall unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände nach § 287 ZPO auch über die Form der Entschädigung - Kapital oder Rente - zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat eine Rente darum für angebracht gehalten, weil die noch junge Klägerin, wie es als Unfallfolge als erwiesen angesehen hat, immer wieder bei ungünstiger Witterung, Aufregung u. dergl. von heftigen Kopfschmerzen gequält wird, durch den mindestens teilweise als unfallbedingt anzusehenden Verlust ihrer Arbeitsunfähigkeit dauernd seelisch belastet ist und nicht abgesehen werden kann, ob diese Beschwerden sich jemals geben werden. Diese nicht angreifbaren Feststellungen tragen die Entscheidung. Die unfallbedingte gesundheitliche und seelische Beeinträchtigung der Klägerin ist nicht so gering, daß in der Zubilligung der vom Berufungsgericht festgesetzten Rente eine Verkennung des Begriffs einer billigen Entschädigung im Sinne des § 847 BGB läge und eine Rente nicht in Betracht gekommen wäre.
5.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen. Bei den festgestellten immer widerkehrenden Beschwerden der Klägerin ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch in Zukunft die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe erforderlich werden kann, nicht zu beanstanden, mag die Klägerin auch nichts weiter darüber vorgetragen haben, wann und wie oft sie bisher ärztliche Hilfe benötigt hat. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse kann nicht verneint werden.
Nach §§ 556, 566, 515 ZPO war die Klägerin unter Belastung mit den entsprechenden Kosten der zurückgenommenen Anschlußrevision für verlustig zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht im übrigen auf §§ 97, 92 ZPO.