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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1958, Az.: V ZR 1/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1958
Aktenzeichen
V ZR 1/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 18.10.1956

Prozessführer

1. des Graveurs Friedrich H. in H., D. Straße ...,

2. der Saline G., Ga. & E. in H., D. Straße ...,

Prozessgegner

die V. K.-Werke S. Aktiengesellschaft in E. über H., vertreten durch ihren Vorstand, Bergassessor a.D. Dr.-Ing. E. H. Heinrich W. in H., H.straße ... und Bergassessor Clemens von W. in H., S.straße ...,

Sonstige Beteiligte

K.-C. Aktiengesellschaft in H., vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Otto R. und Joachim F. in H., H.-Allee ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Mattern

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Oktober 1956 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision der Streithelferin des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger und seine Streithelferin haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer des Siedlungsgrundstücks D. Straße ... in H., auf dem er im Jahre 1926 ein Wohnhaus einrichtet hat. Das Grundstück befindet sich über dem "B. Salzstock", einem unterirdischen Salzgebirge, das sich am Stadtrande von H. unterhalb der Ortschaften B., R., E., D. und B. erstreckt Die "Mächtigkeit" des Salzstocks, d.h. seine Ausdehnung gemessen vom unteren zum oberen Rande, betragt 4.000 bis 6.000 m. Sein oberer Rand (der sog. "Salzspiegel") liegt bei dem Siedlungshaus des Klägers etwa 125 bis 127 m unter der Erdoberfläche. In dem fraglichen Gebiet geht der Kalibergbau der Beklagten um; das ihr gehörige Bergwerk "H." hat in der Tiefe von 427 m und 601 m zwei Stollen vorgetrieben, die sich unter dem Hause des Klägers hinziehen. Außerdem werden in derselben Gegend die Salinen "G.", "E." und "N." betrieben; sie haben an einigen Stellen bis an den Salzspiegel und etwas tiefer gebohrt und pumpen aus diesen Bohrungen das salzgetränkte Grundwasser ("Sole") an die Erdoberfläche.

2

Im Jahre 1951 traten Risse im Mauerwerk des Siedlungshauses auf. Diese verstärkten sich im Laufe der Zeit und führten zu einer Loslösung der Nordwestecke von dem übrigen Gebäude. Der Kläger behauptet, die Rißbildung sei durch Sprengungen im Kalibergwerk "H." verursacht worden. Er hat gegen die Beklagte als Bergwerkseigentümerin Klage erhoben mit dem Antrage, sie zur Wiederinstandsetzung seines Hausgrundstücks und Beseitigung der entstandenen Schäden sowie zur Zahlung von 1.500 DM für die Wertminderung des Hauses zu verurteilen und festzustellen, daß sie zum Ersatz jedes weiteren zukünftigen Schadens verpflichtet sei, der ihm aus dem Bergwerksbetrieb, insbesondere aus den im Jahre 1951 vorgenommenen Sprengungen entstehe. Die Beklagte bestreitet, daß ihr Bergwerksbetrieb für die Rißbildung am Hause des Klägers ursächlich oder auch nur mitursächlich gewesen sei. Sie hat um Klageabweisung gebeten und der Saline Georgenhall sowie der K.-C. AG als Eigentümerin der Salinen E. und N. mit der Begründung den Streit verkündet, im Falle ihrer Verurteilung würden ihr Ausgleichsansprüche gegen die Streitverkündungsgegner als Mitverursacher des Schadens zustehen. Die Saline G. ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten, die K.-C. AG auf Seiten der Beklagten.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

4

Gegen das Berufungsurteil haben der Kläger und die Saline G. als Streithelferin Revision eingelegt; die Streithelferin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel die bisherigen Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revisionen als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

I.

1.

Soweit seitens des Klägers Revision eingelegt worden ist, konnte das Rechtsmittel schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es der nach § 554 ZPO vorgeschriebenen schriftlichen Begründung entbehrt.

6

Die Revisionsbegründungsschrift vom 22. April 1957 wurde, wie ihre Eingangsworte ergeben, lediglich "namens der Streithelferin des Klägers, der Saline G." eingereicht. Die Einhaltung der Begründungsfrist durch die Saline Georgenhall wirkt nicht in der Weise zu Gunsten des Klägers, daß dadurch seine eigene Fristversäumnis unschädlich gemacht und es so angesehen würde, als habe seine Streithelferin ihn bei dieser Prozeßhandlung vertreten (RGZ 42, 389, 391; 64, 67, 71). Das wäre nur möglich unter den Voraussetzungen des § 62 ZPO. Die Saline G. ist aber nicht Streitgenossin des Klägers; sie hat nicht selbst Klage erhoben (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 69 Anm. II am Anfang). Ob sie etwa gemäß § 69 ZPO als seine Streitgenossin gilt, kann dahingestellt bleiben, da auf jeden Fall keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt; denn es muß hier weder über das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis einheitlich gegenüber dem Kläger und seiner Streithelferin entschieden werden, noch besteht für die beiden die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Rechtsausübung (Stein/Jonas/Schönke a.a.O. § 62 Anm. III).

7

Die Revision des Klägers erweist sich daher als unzulässig.

8

2.

Die Revision der Streithelferin dagegen ist zulässig. Ob die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf § 74 Abs. 1 ZPO verfochtene Ansicht Zustimmung verdient, der Streitverkündungsgegner könne nur durch einen Beitritt auf Seiten des Streitverkünders, nicht aber durch einen solchen auf Seiten; der Gegenpartei, die Rechtsstellung eines Nebenintervenienten erlangen, mag auf sich beruhen. Denn die Saline G. ist nicht erst mit der Revisionseinlegung als Nebenintervenientin aufgetreten, sondern bereits in den Vorinstanzen. Sie hat insbesondere vor dem Berufungsgericht in dieser Eigenschaft Erklärungen abgegeben und Rechtsausführungen gemacht (vgl. Schriftsätze der Rechtsanwälte Dr. Bl. und Fr. vom 9. Dezember 1955 und 7. Januar 1956; Schriftsätze der Rechtsanwälte v. Le., Dr. Kl. und Dr. Bla. vom 12. Dezember 1955, 7. Februar 1956 und 13. September 1956; Verhandlungsprotokolle vom 22. März 1956 und 27. September 1956), ohne daß hiergegen von der Beklagten oder den anderen Prozeßbeteiligten Widerspruch erhoben worden ist. Etwaige Mängel ihres Beitritts wären somit auf jeden Fall geheilt (§ 295 ZPO).

9

II.

1.

Die Streithelferin des Klägers rügt mit ihrer Revision in erster Linie die Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Br. bei der angefochtenen Entscheidung. Sie meint, das Berufungsgericht sei aus diesem Grunde nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO).

10

Die Rüge ist nicht begründet.

11

Der Bundesgerichtshof hat sich schon wiederholt mit der Frage befaßt, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen bei der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hilfsrichter mitwirken dürfen (BGHZ 12, 1; Urteile vom 5. Januar 1955, VI ZR 227/53; und vom 4. Juni 1955, IV ZR 183/54 [in BGHZ 17, 336, insoweit nicht abgedruckt]; LM GVG § 70 Nr. 2; BGHZ 20, 209; 20, 250; 22, 142) LM ZPO § 551 Ziff. 1 Nr. 10; Urteil vom 25. Januar 1957, IV ZR 222/56; LM ZPO § 373 Nr. 3; Urteile vom 27. Mai 1957, VII ZR 286/56; vom 29. Mai 1957, V ZR 140/55; vom 12. Juli 1957, I ZR 52/55 [auszugsweise, abgedruckt NJW 1957, 1762]; vom 12. November 1957, VI ZR 314/55 [in BGHZ 26, 42 und NJW 1958, 177 nicht mit abgedruckt]; vom 6. Dezember 1957, VI ZR 191/57; vom 29. Januar 1958, IV ZR.236/57; und vom 13. Februar 1958, VII ZR 108/57 [in NJW 1958, 705 insoweit nicht abgedruckt]). Er hat dabei ständig die Auffassung vertreten, die all sich nach § 118 GVG zulässige Ausnahme von dem Grundsatz, wonach das Richteramt von den am Oberlandesgericht auf Lebenszeit angestellten Richtern ausgeübt wird, müsse eng begrenzt werden auf Fälle eines vorübergehenden Bedürfnisses nach zusätzlichen Richterkräften; bei einem dauernden Bedürfnis dieser Art dagegen sei es Aufgabe der Justizverwaltung, durch Schaffung und Besetzung neuer Richterstellen für Abhilfe zu sorgen. Inwieweit die Justizverwaltung dieser Pflicht nachgekommen ist, hängt jeweils in erster Linie davon ab, wie in der fraglichen Zeit die Gesamtzahl der wegen Geschäftshäufung herangezogenen Hilfsrichter sich zu der Gesamtzahl der an dem betreffenden Oberlandesgericht planmäßig angestellten Richter verhalten hat; besteht insoweit ein Mißverhältnis, so ist die Mitwirkung eines jeden wegen allgemeinen Geschäftsandranges und nicht nur vorübergehend eingesetzten Hilfsrichters unzulässig. Das gilt indessen nicht, wenn ein Hilfsrichter gemäß § 70 Abs. 1 GVG zur Vertretung eines bestimmten planmäßigen Richters abgeordnet ist, der infolge Krankheit oder aus anderen Gründen sein Amt zeitweilig nicht auszuüben vermag und auch nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts vertreten werden kann; gegen die Mitwirkung eines solchen Hilfsrichters bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BGHZ 12, 1).

12

Aus der Unterschiedlichkeit der sonach als möglich in Betracht kommenden Fälle ergibt sich, daß die bloße Behauptung, bei der angefochtenen Entscheidung habe ein Hilfsrichter mitgewirkt, nicht ausreichen kann, um einer auf § 551 Nr. 1 ZPO gestützten Revisionsrüge zum Erfolg zu verhelfen. Der Rechtsmittelkläger muß vielmehr dem Revisionsgericht diejenigen genau bestimmten Einzeltatsachen vortragen, aus denen er die Schlußfolgerung herleiten will, daß die angeführte Verfahrensvorschrift verletzt sei (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Denn andernfalls wäre es möglich, schon auf eine bloße Vermutung hin, daß ein bei der Entscheidung des Berufungsgerichts beteiligter Hilfsrichter vielleicht unter Verletzung eines der erörterten Grundsätze abgeordnet gewesen sei, die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung zu erheben; eine solche Möglichkeit würde aber zu einer unerträglichen, der Rechtssicherheit und einer rechtzeitigen Prozeßerledigung zuwiderlaufenden Häufung unbegründeter Revisionsrügen aus § 551 Nr. 1 ZPO führen. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, von sich aus nach dieser Richtung Ermittlungen anzustellen, (BGH LM ZPO § 551 Ziff. 1 Nr. 10; Urteile vom 25. Januar 1957, IV ZR 222/56; und vom 29. Januar 1958, IV ZR 236/57).

13

Den hieraus sich ergebenden Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung der Streithelferin nicht. Diese verweist eingangs auf den Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts, worin Amtsgerichtsrat Br. für das Jahr 1956 als Hilfsrichter eingesetzt sei, und zwar zunächst für den 9. Zivilsenat. Im ganzen seien 12 Hilfsrichter vorgesehen gewesen. In der vorliegenden Sache habe Amtsgerichtsrat Braun nur an der letzten mündlichen Verhandlung des erkennenden 7. Zivilsenats vom 27. September 1956 teilgenommen. Bei den vorhergehenden Verhandlungen hätten andere Hilfsrichter mitgewirkt (was im einzelnen dargelegt wird). Der 7. Zivilsenat sei somit in prozeßordnungswidriger Weise mit Hilfsrichtern besetzt gewesen. Daran schließen sich Rechtsausführungen, die im wesentlichen eine Wiederholung des Leitsatzes der Entscheidung BGHZ 22, 142 darstellen, und am Ende macht die Revision dann noch geltend, die Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Br. an der letzten mündlichen Verhandlung sei eine solche aus Gründen des allgemeinen Geschäftsandranges und daher unzulässig gewesen. Dieses Vorbringen der Revision laßt die zur Beurteilung einer Rüge aus § 551 Nr. 1 ZPO erforderlichen Tatsachenangaben vermissen.

14

Hinsichtlich des Anlasses, aus welchem der Hilfsrichter in der fraglichen Zeit zum Berufungsgericht abgeordnet war, begnügt die Streithelferin sich mit unbestimmt gehaltenen Wendungen. Ihr Hinweis auf "Gründe des allgemeinen Geschäftsandranges" schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die Abordnung des Amtsgerichtsrats Br. zur Vertretung eines verhinderten Planrichters, also zulässigerweise nach Maßgabe von § 70 Abs. 1 GVG erfolgt sein kann. Aber auch wenn dem Vortrag der Revisionsbegründung - insbesondere ihren Ausführungen über Hilfsrichter, die "nur zu vorübergehendem Zweck zum Oberlandesgericht einberufen" wurden - die konkrete Behauptung zu entnehmen wäre, Amtsgerichtsrat Br. sei nicht als Vertreter eines planmäßigen Richters, sondern als zusätzliche Hilfskraft abgeordnet gewesen, so ergäbe sich daraus noch nicht, daß zu jener Zeit am Berufungsgericht ein Mißverhältnis zwischen der Gesamtzahl der Inhaber von Planstellen und der Gesamtzahl der dort wegen allgemeinen Geschäftsandranges eingesetzten Hilfsrichter bestanden habe. Sie Mitteilung, im Geschäftsplan für 1956 seien insgesamt 12 Hilfsrichter vorgesehen gewesen, läßt weder erkennen, wieviele davon als Vertreter von Planrichtern einberufen waren, noch geht daraus die Anzahl der damaligen Planstellen-Inhaber hervor. Auch fehlt eine Angabe darüber, seit wann und aus welchem Anlaß die anderen Hilfsrichter an das Oberlandesgericht abgeordnet waren; ihrer hätte es schon deshalb bedurft, um feststellen zu können, inwieweit die Einberufungen etwa auf einer durch den Anfall von Entschädigungssachen eingetretenen Geschaftsanhäufung beruhten, was nicht zu beanstanden wäre (Urteil vom 14. Mai 1957, VIII ZR 246/56, LM ZPO § 373 Nr. 3). Da für die Frage, ob das Gericht ordnungsmäßig besetzt war, nur die Besetzung in der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend ist (vgl. dazu 1622, 1624), kommt es auf das Vorbringen der Revision darüber, welche Richter des Berufungsgerichts an den früheren Verhandlungen in der vorliegenden Sache teilgenommen haben, nicht an; es erübrigt sich insbesondere eine Untersuchung dieses Vorbringens nach der Richtung, ob wirklich im Termin vom 19. April 1956 - in dem übrigens seicht verhandelte, sondern lediglich eine Entscheidung verkündet wurde, - ein Hilfsrichter mitgewirkt hat und ob der Beschluß vom 16. Mai 1956 tatsächlich von zwei oder nicht vielmehr nur von einem Hilfsrichter mitunterschrieben worden ist. Soweit im übrigen die Revision hierbei auf die besonderen Umstände gerade in dem erkennenden 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts abstellt, übersieht sie, daß die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung nicht davon abhängt, ob im Einzelfalle, nämlich bei der betreffenden Kammer oder dem betreffenden Senat, Gründe vorgelegen haben, die eine Vertretung (durch Hilfsrichter rechtfertigen könnten; maßgeblich sind vielmehr die Besetzungsverhältnisse des Gerichts in seiner Gesamtheit (Urteil vom 12. Juli 1957, I ZR 52/55, S. 8).

15

2.

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht nach Beweiserhebung einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Bergbaubetrieb der Beklagten (insbesondere den Sprengungen im Kalibergwerk "H.") und den Schäden am Hause des Klägers verneint. Diese Schäden - so hat es festgestellt - seien auf Bodensenkungen im Gebiet des B. Salzstocks zurückzuführen. Über einem bestimmten Teil dieses Salzgebirges sinke seit Jahrzehnten das Land ständig ab, und zwar trichterförmig und ungleich stark. Das Grundstück des Klägers liege in der besonders gefährdeten Randzone des Senkungsfeldes. Die dort auftretenden starken Spannungen und Zerrungen im Boden seien die Ursache für die Rißbildung an dem Gebäude. Die Senkungen über dem B. Salzstock hatten mit dem Kalibergwerk der Beklagten nichts zu tun. Sie würden vielmehr allein hervorgerufen durch die auflösende Wirkung des Grundwassers am oberen Rande des Salzstocks, die sog. "Ablaugung". Das im ständigen Fluß befindliche Grundwasser greife besonders die Spitzen des stark in sich gefalteten Salzgebirges an. Die Ablaugung verlaufe also ungleichmäßig, dadurch bildeten sich an der Oberfläche des Salzstocks (dem "Salzspiegel") Hohlräume, diese wiederum stürzten später ein und das führe zu Bodensenkungen. Zu den geschilderten Folgeerscheinungen natürlicher Ablaugung komme im Senkungsgebiet über dem Benther Salzstock noch verstärkend hinzu die Wirkung der künstlichen Ablaugung durch die in diesem Gebiet betriebenen drei Salinen. Wenn sie aus ihren Bohrungen, die bis an den Salzspiegel und noch etwas tiefer reichten, das salzgetränkte Grundwasser, die Sole, nach oben pumpten, so sei die Folge ein starkes Nachströmen süßen Grundwassers von den Seiten des B. Salzstocks in Richtung auf die drei Bohrungen. Das gegen Salz in hohem Maße "aggressive" süße Grundwasser sättige sich schnell und intensiv mit Salz und beschleunige dadurch die Ablaugung des Salzstocks an der Oberfläche. Der Salzsspiegel sinke allmählich tiefer. Die Bildung von Hohlräumen und damit die Bodensenkungen würden beschleunigt.

16

Die Revision der Streithelferin erhebt in diesem Zusammenhang zunächst eine verfahrensrechtliche Rüge, indem sie geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 161 in Verbindung mit §§ 286, 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den Inhalt der mündlichen Angaben des Sachverständigen Dr. Fricke nicht vollständig protokolliert. Dr. Fricke, Landesgeologe bei dem Amt für Bodenforschung in Hannover, war zusammen mit anderen Sachverständigen und einer ganzen, Reihe von Zeugen in der Berufungsverhandlung vom 27. September 1956 vernommen worden. Von einer Feststellung des Inhalts der Aussagen im Sitzungsprotokoll hat das Berufungsgericht gemäß § 161 ZPO Abstand genommen und ihn stattdessen, wie dies nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre erforderlich war (vgl. die Nachweisungen im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1957, V ZR 82/55, S. 6), im Tatbestand des alsbald danach ergangenen Urteils wiedergegeben. Die Wiedergabe der Aussagen des Sachverständigen Dr. Fricke im Berufungsurteil umfaßt 2 Schreibmaschinenseiten. Die Revision behauptet nun, hierbei habe das Berufungsgericht entgegen seiner Pflicht, den wesentlichen Inhalt der Aussage wiederzugeben. (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 161 Anm. II Note 3 mit weiteren Nachweisungen; vgl. auch RG DR 1941, 1741 und BGH LM BGB § 1362 Nr. 2), etwas ausgelassen, was für die Entscheidung von aus schlaggebender Bedeutung gewesen, wäre: Dr. Fricke habe nämlich damals auf Vorhalt zugeben müssen, daß es sich bei seinen Angaben über die Mitursächlichkeit des Salinenbetriebes für die Bodensenkungen nicht um exakte Feststellungen, sondern lediglich um Vermutungen handele und daß man die Wassermengen, die unterirdisch abflössen, in ihrer Quantität nicht feststellen könne. Zum Beweise dafür, daß diese im Urteilstatbestand nicht mitgeteilte Äußerung tatsächlich gefallen sei, bezieht die Revision sich; auf schriftliche Erklärungen von zwei Rechtsanwälten, die bei Dr. Fricke's Vernehmung zugegen waren, und beantragt außerdem, von den beteiligten Richtern des Berufungsgerichts dienstliche Erklärungen beizuziehen.

17

Ob es grundsätzlich statthaft wäre, auf diese Weise dem Revisionsgericht für seine Entscheidung in der Sache selbst ganz neuen Tatsachenstoff zu unterbreiten (vgl. RGZ 149, 312 und BGHZ 21, 59, wo eine derartige Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen wird), bedarf einer abschließenden Stellungnahme nicht. Die Rüge kann hier schon aus dem Grunde keinen Erfolg haben, weil es auf die angeblich nicht im den Urteilstatbestand aufgenommenen Äußerungen des Sachverständigen Dr. Fricke für die Entscheidung nicht ankommt.

18

Soweit die Revision behauptet, Dr. Fricke habe zugegeben, daß es sich bei seinen Ausführungen über Mitverursachung der Bodensenkungen durch Salinentätigkeit "lediglich um Vermutungen" handele, wird ihre Behauptung durch die schriftlichen Äußerungen der beiden Rechtsanwälte nicht bestätigt. Daraus ergibt sich vielmehr, daß von "Vermutungen" allein im Zusammenhang mit den "Quantitäten" die Rede gewesen sein soll, d.h. mit Bezug auf das "mengenmäßige Verhältnis" zwischen den unterirdisch auf natürliche Weise abfließenden Grundwassermengen und den Wassermengen, die infolge Sälinentätigkeit abgeleitet und zu Tage gefördert werden (vgl. Äußerung des Rechtsanwalts Francke vom 6. April 1957: "... könne die Quantitäten nicht feststellen, sondern sei insoweit lediglich auf Vermutungen angewiesen"; ebenso auch Rechtsanwalt Dr. Bla. unter dem 28. März 1957: "... bestehe keine Möglichkeit, über die Grundwassermengen, die unterirdisch abflössen, und ihr Verhältnis zu den Wassermengen, welche abgepumpt würden, ... Angaben zu machen"). Die Ursächlichkeit der Salinentätigkeit als solche wäre danach von dem Sachverständigen nicht in Frage gestellt worden (vgl. dazu auch S. 13 des bei den Akten befindlichen Gutachtens des Amts für Bodenforschung in Hannover vom 30. August 1952, das ebenfalls von Dr. Fricke herrührt), so daß die Revision irrt, wenn sie angesichts der angeblichen "Einräumung des Sachverständigen" eine Feststellung dahin für unmöglich erklärt, daß "durch das Ableiten der Sole zur Erdoberfläche überhaupt eine verstärkte Ablaugung eintritt". Aber selbst das ist nicht ausschlaggebend. Denn auch wenn die Mitursächlichkeit der Salinenbetriebe nicht feststünde, würde bereits die Tatsache der Ablaugung als solche für sich allein ausreichen, um die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts zu tragen. Dieses hat festgestellt, daß die Bodensenkungen im Gebiet des B. Salzstocks ausschließlich auf die Ablaugungen an der Oberfläche desselben zurückzuführen seien und daß diese Senkungen wiederum die einzige Ursache für die Rißbildung am Hause des Klägers seien (Berufungsurteil S. 34). Ob und inwieweit es sich um natürliche oder künstliche Ablaugungen handelt, spielt für die Entscheidung des Rechtsstreits keine maßgebliche Rolle. Diese! Frage könnte vielleicht von Bedeutung sein für etwaige Ansprüche zwischen den Parteien einerseits und den beteiligten Salinen andererseits. Die Klage dagegen muß, sofern die alleinige Ursächlichkeit der Ablaugung für den Schaden des Klägers feststeht, auf jeden Fall abgewiesen werden, gleichgültig ob nur eine natürliche Einwirkung des Grundwassers auf die Oberfläche des Salzgebirges stattgefunden hat oder ob dabei auch die Bohrungen und Pumpen der Salinen mitgewirkt haben. In welchem zahlenmäßigen Verhältnisvollends die letztgenannten beiden Schadensursachen zueinander standen, ist entgegen der Ansicht der Revision für den gegenwärtigen Prozeß ohne Belang.

19

Mit den vorstehenden Erwägungen erledigt sich zugleich eine weitere verfahrensrechtliche Revisionsrüge, die dahin geht, das Gutachten des Sachverständigen Dr. Fricke sei, da dieser selbst seine Thesen als bloße Vermutungen habe bezeichnen müssen, keine geeignete Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung gewesen; das Berufungsgericht habe daher den § 286 ZPO verletzte. Die Revision übersieht hierbei, daß sich, wenn man ihr eigenes tatsächliches Vorbringen als richtig unterstellt, die Einschränkungen, die Dr. Fricke bei seiner Vernehmung gegenüber seinem schriftlichen Gutachten gemacht haben soll, lediglich auf die Mitursächlichkeit der Salinenbetriebe, die Wasserquantitäten und das zahlenmäßige Verhältnis zwischen natürlicher und künstlicher Ablaugung beziehen würden, während die übrigen "Thesen" dieses Sachverständigen, insbesondere soweit sie Verlauf und Umfang der Geländesenkungen, ihren Einfluß auf das Haus des Klägers und die mangelnde Ursächlichkeit zwischen Sprengungen und Gebäudeschaden betreffen, unverändert bestehen blieben. Außerdem ist das Berufungsgericht zu seiner Feststellung, daß die Senkungen im Gebiet des B. Salzstocks nicht durch den Bergbau der Beklagten verursacht worden seien, unabhängig von den Darlegungen des Dr. Fricke bereits auf Grund des Sachverständigengutachtens des Bergrats Addicks gelangt (Berufungsurteil S. 32 f), so daß die angefochtene Entscheidung mindestens insoweit, als sie auf dieser Feststellung beruht durch die Angriffe der Revision gegen das Gutachten Fricke nicht berührt wird.

20

3.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision der Streithelferin, daß das Berufungsgericht den Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs verkannt habe. Bei mehreren Schadensursachen erstrecke sich die Haftung aus § 148 PrBergG - so führt sie aus - jedenfalls dann auf den gesamten Schaden, wenn der auf ein unabhängig vom Bergbau mitwirkendes, im Rechtssinne zufälliges Ereignis entfallende Schadensanteil sich als mittelbar durch den Bergbau verursacht darstelle; das sei auch dann der Fall, wenn zwar für sich allein weder der Bergbau noch das mitwirkende zufällige Ereignis, beide aber durch ihr Zusammenwirken schadensursächlich gewesen seien. Die Revisionsrüge richtet sich gegen den Abschnitt des Berufungsurteils, worin dargelegt wird, daß die Sprengungen im Bergwerk der Beklagten für die nicht Rißbildung am Hause des Klägers nichtmitursächlich gewesen seien (Nr. VII der Entscheidungsgründe). In dem Urteil heißt es u.a. in diesem Zusammenhang, eine solche Mitverursachung könnte auch nicht etwa in der Möglichkeit gefunden werden, daß die Sprengungen vielleicht einen unmittelbar bevorstehenden Einsturz eines durch Ablaugung am Salzspiegel entstandenen Hohlraums ausgelöst haben könnten, wie etwa "der flüchtige Tritt einer Gemse eine ohnehin dem Absturz nahe Lawine auslösen" könne; im Ergebnis wäre dies dasselbe, als wenn ein über das Gebiet fahrender Lastkraftwagen oder eine andere zufällige Erschütterung, z.B. atmosphärischer Art (Gewitter), den Einsturz herbeigeführt hätte; das sei zum mindesten keine adäquate Schadensverursachung. Die Revision bezeichnet diese Ausführungen als "logisch nicht bedenkenfrei" und meint, das Berufungsgericht spreche zu Unrecht dem Verhalten der Gemse, die eine Lawine in Gang bringe, eine mitverursachende Wirkung ab, und nicht anders sei es hier mit der beschleunigten Herbeiführung eines Schadens durch den Bergbau, der zwar auch ohne ihn, aber dann doch erst in, einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre. Eine solche Verursachung sei genau so adäquat wie die Tötung eines dem Krankheitstod ohnehin nahen Menschen durch eine Injektion, die nur wegen seines Krankheitszustandes tödlich gewirkt habe, während sie bei einem gesunden Menschen diese Wirkung nicht gehabt, hätte. Habe bei einem Schadenseintritt neben dem Bergwerksbetrieb noch ein weiterer, von keinem Dritten zu vertretender Umstand (Zufall) mitgewirkt, so sei der Kausalzusammenhang zwischen Bergwerksbetrieb und Schaden gegeben und der Bergbautreibende müsse dann nach § 148 PrBergG für den gesamten Schaden aufkommen.

21

Die Rüge ist nicht begründet. Ob die Beklagte wirklich Schadensersatzpflichtig wäre, wenn die Sprengungen in ihrem Bergwerk lediglich den allerletzten Anstoß zu einem ohnehin unvermeidlichen und in nächster Zeit zu erwartenden Einsturz eines Hohlraums (und damit zu einer schadenstiftenden Geländesenkung) gegeben hatten, kann dahingestellt bleiben. Denn ein derartiger Sachverhalt liegt hier nach den für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die Revision übersieht, daß es sich bei den von ihr beanstandeten Ausführungen des Berufungsurteils um Hilfserwägungen handelt, auf denen die Entscheidung nicht beruht. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung. Dort wird unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Koch und Dr. Fricke festgestellt, die Sprengungen hätten "auch nicht etwa eine durch den bevorstehenden Einsturz eines Hohlraums am Salzspiegel zu erwartende Bodensenkung ausgelöst oder beschleunigt" (Berufungsurteil S. 34). Erst hieran schließen sich, und zwar bezeichnenderweise eingeleitet durch das Wort "Überdies", die oben wiedergegebenen Erörterungen über das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs für den Fall, daß so etwas möglich wäre, und abschließend (S. 35 Mitte a.a.O.) wird dann eine solche "bloße Möglichkeit" noch ausdrücklich als "nicht nachweisbar" bezeichnet. Lassen mithin bereits Wortlaut und Gedankenführung des Urteils über die lediglich subsidiäre Natur der beanstandeten Erwägungen keinen Zweifel, so wird diese noch bestätigt durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Fricke vom 27. April 1955, das dieser bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht im vollen Umfange aufrechterhalten hat (BU S. 17). Dr. Fricke vertritt dort die Auffassung, daß Erschütterungen, die durch Sprengungen im Bergwerk der Beklagten ausgelöst werden, selbst dann nicht als ausschlaggebende Ursache der Hausschäden angesehen werden konnten, wenn etwa - was er damals noch nicht untersucht hatte - das Haus des Klägers entweder technisch nicht einwandfrei errichtet sei oder auf nicht tragfähigem Baugrund stehen sollte; "ungünstigstenfalls", so heißt es in dem Gutachten, könnten "unter diesen Voraussetzungen" die Erschütterungen "einen Bauschaden etwa in der Art auslösen, wie der flüchtige Tritt einer Gemse eine ohnehin dem Absturz nahe Lawine auslösen kann". In Wirklichkeit war aber das Haus weder mangelhaft gebaut, noch ließ die Beschaffenheit des Baugrundes zu wünschen übrig; das hat das Berufungsgericht, übereinstimmend mit der Darstellung des Klägers, auf Grund des übrigen Beweisergebnisses festgestellt (BU S. 20 f). Das Gesagte bezog sich also auf einen hypothetischen Sachverhalt, der mit dem hier zur Entscheidung stehenden nicht übereinstimmt.

22

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ferner rügt, daß das Berufungsgericht von einer bloßen, nicht nachweisbaren Möglichkeit gesprochen und angenommen habe, die Schäden könnten auch durch einen über das Gebiet fahrenden Lastkraftwagen ausgelöst werden, während doch - so meint sie die vielen Zeugenaussagen sowie die Gleichzeitigkeit von Sprengungen und Schadenseintritt ganz klar für die behauptete Ursächlichkeit sprächen, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich in seiner Urteilsbegründung eingehend mit dem Beweisergebnis auseinandergesetzt und insbesondere auch das gewürdigt, was die Zeugen bekundet haben. Wenn es dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Revision, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht den Begriff der Mitverursachung verkannt habe, ist nicht ersichtlich.

23

4.

Nicht stichhaltig sind auch die Rügen, welche die Revision der Streithelferin gegen die Verwertung des Ergebnisses der sog. Probesprengungen erhebt.

24

Im Zuge der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der Sachverständige Prof. Dr. Koch vom Curt Risch-Institut der Technischen Hochschule Hannover gemeinsam mit dem dortigen, Amt für Bodenforschung am 22. Oktober 1954 und 28. Januar 1955 auf dem Grundstück des Klägers schwingungstechnische Untersuchungen (Erschütterungsmessungen) durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden an beiden Tagen in den Stollen unterhalb des Grundstücks Sprengungen vorgenommen, wobei man die gleichen Sprengladungen wie bei gewöhnlichen Abbausprengungen und teilweise auch etwas stärkere Ladungen verwendete. Nach den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Koch und Dr. Fricke, denen das Berufungsgericht dann gefolgt ist, erwiesen sich die durch diese Probesprengungen am Hause des Klägers hervorgerufenen Erschütterungen als derartig geringfügig, daß dadurch keine Schäden verursacht werden konnten. Der Kläger hat dann allerdings im Prozeß behauptet, die Probesprengungen seien in ihren Wirkungen schwächer gewesen als die 1951 und 1952 in den Stollen unter seinem Hause tatsächlich vorgenommenen Abbausprengungen. Dem ist jedoch das Oberlandesgericht nicht gefolgt, sondern es hat auf Grund des Beweisergebnisses festgestellt, daß die Probesprengungen den Abbausprengungen "so sehr wie nur irgend möglich gleich" gekommen seien (BU S. 25).

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Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Sachvortrag des Klägers in Verbindung mit einem von ihm vorgelegten Gutachten des Architekten Dr.-Ing. Reichmann vom 24. September 1955 nicht gewürdigt. Dieser Vortrag ging dahin (Schriftsätze vom 3. Juni und 4. Oktober 1955), daß die Probesprengungen nicht an den Stellen hätten vorgenommen werden können, an denen in den Jahren 1951 und 1952 gesprengt wurde; wo damals Gestein gewesen sei, befänden sich heute Hohlräume, weshalb sich das Bild der früheren Sprengungen nicht genau rekonstruieren lasse und es physikalisch einleuchtend sei, daß die jetzigen Sprengungen bei weitem nicht mehr die Wirkungen hätten wie die früheren im laufenden Betrieb; der Untergrund habe sich gegenüber damals eben völlig verändert. Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht den für die vorstehenden Behauptungen beantragten Sachverständigenbeweis (Schriftsatz des Klägers vom 22. März 1956, S. 5) nicht erhoben habe. Hierbei wird jedoch von ihr übersehen, daß gerade dieses Vorbringen des Klägers Gegenstand eingehender Beweiserhebungen gewesen ist. Das Berufungsgericht hat darüber nicht nur die Sachverständigen Addicks, Prof. Dr. Koch und Dr. Fricke vernommen, sondern außerdem - gemäß Nr. I 3 des Beweisbeschlusses vom 19. April 1956 - auch noch den Grubeninspektor Beyer. Wie das Urteil hervorhebt, hat Bergrat Addicks, der zwei Tage vor seiner Vernehmung die Stollen unter dem Hause des Klägers nochmals abgegangen ist, bei dieser Gelegenheit festgestellt, daß die im festen Gestein angelegten Strecken nach wie vor standen; sie waren an keiner Stelle eingestürzt. Addicks hat nach seiner Angabe damals auch die Spuren der Probesprengungen ermittelt und sich davon überzeugt, daß diese an derselben Stelle stattgefunden hatten wie seinerzeit die Abbausprengungen. Von Prof. Dr. Koch ist bestätigt worden, die Probesprengungen seien "genau so im festen Stein und in der gleichen Entfernung" durchgeführt worden wie die Abbausprengungen von 1951 und 1952. Das Urteil verweist endlich auf Dr. Fricke's Äußerung, daß die Probesprengungen vom 22. Oktober 1954 und 28. Januar 1955 "unter maximaler Angleichung an die früheren Bedingungen" erfolgt seien. Wenn das Berufungsgericht hiernach die Behauptungen des Klägers als widerlegt angesehen hat, so läßt diese Beweiswürdigung eine Rechtsverletzung nicht erkennen. Einer ausdrücklichen Stellungnahme zu dem Privatgutachten des Dr. Reichmann bedurfte es dabei nicht, zumal da dieser sich in dem hier erörterten Punkt auf eine wörtliche Wiederholung des schriftsätzlichen Vorbringens seines Auftraggebers beschränkt hat.

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Mit ihrer weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussagen, wonach die Abbausprengungen stärker als die Probesprengungen gewirkt hätten, nur aus der subjektiven Einstellung der Zeugen zu erklären versucht und die von ihnen bekundeten objektiven Tatsachen übersehend wendet die Revision sich in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

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5.

Nach Ansicht der Streithelferin soll das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 4. Oktober 1955, daß die Senkungsmessungen immer geringere Ergebnisse erbracht und daß die Bodensenkungen nach Einstellung der Sprengungen schließlich ganz aufgehört hätten, im Berufungsurteil nicht gewürdigt und dadurch der § 286 ZPO verletzt worden sein. Die Rüge ist unbegründet. Es erscheint zunächst zweifelhaft, ob der Kläger seine - ohne Angabe von Beweisen aufgestellte - Behauptung, die von der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Oktober 1955 substantiiert und unter Beweisantritt bestritten worden war, überhaupt noch aufrechterhalten hat, nachdem sie sich durch die schriftliche Auskunft des Stadtplanungs- und Vermessungsamts Hannover vom 7. Januar 1956 als unrichtig erwiesen hatte. Auf jeden Fall ist das Berufungsgericht dem Vorbringen und Gegenvorbringen der Parteien ordnungsgemäß nachgegangen, indem es darüber Beweis erhoben hat (Verfügung vom 28. Oktober 1955); das aus den beiden Schreiben der genannten Dienststelle vom 7. November 1955 und 7. Januar 1956 (jeweils mit Anlagen) ersichtliche Beweisergebnis hat es sich alsdann zu eigen gemacht (BU S. 22 f).

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6.

Die Revision der Streithelferin erblickt einen Verstoß gegen § 286 ZPO auch darin, daß das Berufungsgericht die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins nicht angewendet hat. Falls der Kläger - so führt sie aus - den vollen Beweis für die Mitursächlichkeit der Sprengungen noch nicht erbracht haben sollte, dann lägen auf jeden Fall eine Anzahl von Datumständen vor, die den Erfahrungen des Lebens gemäß für eine Entwicklung der Dinge nach der Richtung sprächen, wie sie von ihm hier behauptet werde; es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, nunmehr ihrerseits einen Sachverhalt darzutun, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs ergebe; das Berufungsgericht habe hierüber nichts gesagt.

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Dem kann nicht beigetreten werden. Der von der Revision vermißte "andere Geschehensablauf" ist in Wirklichkeit vom Berufungsgericht nicht nur geprüft, sondern darüber hinaus sogar als erwiesen angesehen und festgestellt worden: es erblickt die alleinige Ursache für die Schäden am Hause des Klägers in der Ablaugung des Benther Salzstocks und in den dadurch hervorgerufenen Bodensenkungen. Angesichts dieser positiven Feststellung des Ursachenverlaufs ist für die Grundsätze des Anscheinsbeweises im vorliegenden Fall kein Raum.

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Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind allerdings insofern nicht klar, als dort zu Beginn (S. 20 BU) von der "Beweislast" des Klägers gesprochen wird: er müsse beweisen, daß die Schäden an seinem Hause auf den Bergwerksbetrieb der Beklagten zurückzuführen seien; der Kläger müsse - so heißt es zwei Sätze weiter - "also beweisen, daß die ... Schäden durch den Bergwerksbetrieb der Beklagten verursacht worden" seien; der folgende Satz besagt dann geradezu: "Diesen ihm obliegenden Beweis hat er nicht erbracht". Durch diese sprachlichen Wendungen wird bei dem Leser zunächst der Eindruck erweckt, als ob das Berufungsgericht den Kläger für beweisfällig erachtet und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen habe. Aus dem weiteren Inhalt der Urteilsbegründung ergibt sich dann aber, daß das keineswegs der Fall ist. Der vom Kläger behauptete Ursachenzusammenhang ist vielmehr nach Auffassung des Berufungsgerichts widerlegt; er wird eindeutig ausgeschieden und ein anderer Geschehensablauf als allein ursächlich für den Schaden bezeichnet. Bereits auf - der nächsten Seiter führt das Urteil nämlich aus: "Die Ursache dieser Schäden liegt ... in Bodensenkungen, die in dem hier fraglichen Gebiet ... aufgetreten sind" (S. 21). Ebenso an späterer Stelle: "An dieser Randzone des Senkungsgebiets treten besonders starke Spannungen und Zerrungen im Boden auf. Diese sind die Ursachen der Rißbildungen am Hause, des Klägers" (S. 22). Ferner: "Die Ursache der Rißbildung ... liegt also ... in den Bodensenkungen über einem Teil des B. Salzstocks" (S. 23). Dazu kommt dann die weitere Feststellung: "Dieses Absinken ist nicht durch den Bergwerksbetrieb der Beklagten verursacht oder mitverursacht" (S. 24), die später nochmals mit gleicher Bestimmtheit wiederholt (S. 32) und im folgenden positiv ergänzt wird: "Die Ursachen der Senkungen ... liegen ... vielmehr in der Ableugnung des Salzstocks" (S. 33). Abschließend heißt es dann: "Diese Bodensenkungen ... sind die einzige Ursache für die Rißbildung am Hause des Klägers. Eine Mitverursachung durch die Sprengungen im Bergwerk der Beklagten scheidet aus" (S. 34), und endlich: "Für die dem Kläger entstandenen Schäden sind die Sprengungen im Bergwerk der Beklagten also nicht ursächlich" (S. 35). Angesichts dieser Feststellungen des Berufungsurteils stellen sich seine einleitenden Bemerkungen über die Beweislast als überflüssig und irreführend dar; auf die Frage, wer beweispflichtig sei, kam es, da keine für die Entscheidung maßgebliche Tatsache ungeklärt geblieben ist, hier nicht an.

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Von der Revision wird schließlich noch, eingewendet, die Annahme des Berufungsgerichts von der alleinigen Ursächlichkeit der Ablaugungen könne den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Sprengungen und dem Schadenseintritt nicht erklären; daraus ergebe sich "logisch" der Schluß, daß die Bodensenkungen "durch die Sprengungen zur Rißbildung führen", d.h. daß Bodensenkungen und Sprengungen mitursächlich für den Schaden des Klägers seien. Auch hier handelt es sich indessen lediglich um einen Versuch, die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts durch eine andere, inhaltlich abweichende zu ersetzen. Die Revision kann also mit ihrem Einwand nicht gehört worden.

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III.

Keine der beiden Revisionen konnte somit Erfolg haben. Diejenige des Klägers war mangels Begründung gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel der Streithelferin mußte, da ihre Revisionsrügen nach dem unter II Ausgeführten nicht durchgreifen und das angefochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, als unbegründet zurückgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Rothe Dr. Mattern