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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1958, Az.: VI ZR 104/57
„Tonbandaufnahmen“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1958
Aktenzeichen
VI ZR 104/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13939
Entscheidungsname
Tonbandaufnahmen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 28.02.1957
LG Bonn

Fundstellen

  • BGHZ 27, 284 - 291
  • DB 1958, 833 (Volltext)
  • DB 1958, 867-868 (Volltext)
  • DRiZ 1958, 255-256
  • DÖV 1958, 701-703 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1959, 60-62 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 679 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1344-1345 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des praktischen Arztes Dr. med. Franz St. in H.,

Prozessgegner

den Amtsdirektor M. in S.-Mü.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) festlegt, verletzt in der Regel das durch Art. 1, 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Person in ihrer persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre schützt.

  2. 2.

    Nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) kann die Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs entfallen.

  3. 3.

    Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, reicht das private Interesse an einer Beweismittelbeschaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist praktischer Arzt in H., der Kläger seit 1953 Amtsdirektor in Me. Bereits vor dem Amtsantritt des Klägers hatten zwischen der Amtsverwaltung Me. und dem Beklagten Auseinandersetzungen über Steuerangelegenheiten, Fragen der Wohnraumbewirtschaftung und die Zuteilung öffentlicher Gelder für den Wohnungsbau bestanden. Hieraus hatten sich mehrere gerichtliche Verfahren ergeben, die zum Teil noch anhängig waren. Der Kläger schlug dem Beklagten zwecks Bereinigung der Unstimmigkeiten eine Aussprache vor, die Anfang 1954 in der Wohnung des Beklagten in Anwesenheit seiner Ehefrau stattfand. Auf Veranlassung des Beklagten nahm dessen Ehefrau das Gespräch ohne Kenntnis des Klägers mit einem heimlich aufgestellten "Dimafon"-Diktiergerät auf sechs Platten auf.

2

Im Juni 1954 erstattete der Kläger gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Beleidigung. In diesem Verfahren - 5 Ds 181/55 AG Siegburg - war das Gespräch in der Wohnung des Beklagten von Bedeutung. Der Beklagte fertigte deshalb eine Niederschrift über die auf den Platten festgehaltene Unterredung an, die alle wesentlichen Punkte, soweit sie noch verständlich waren, enthält. Diese Niederschrift wurde sodann von Kriminalbeamten auf ihre Richtigkeit überprüft; sie befindet sich als Bestandteil in den genannten Strafakten. Die Platten selbst hat der Beklagte ungelöscht im Besitz. Das Strafverfahren endete nach einer vom Beklagten zugunsten des Klägers abgegebenen Ehrenerklärung und anschließender Rücknahme des Strafantrages durch den Kläger mit der Einstellung.

3

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Dimafonaufnahme des Gesprächs zwischen den Parteien zum Zwecke der Löschung herauszugeben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Dimafonaufnahme zu löschen. Der Beklagte hat sich für seinen Antrag auf Klageabweisung darauf berufen, daß er die Aufnahme noch zu Beweiszwecken und als Gedächtnisstütze in den andauernden Auseinandersetzungen benötige, und erklärt, daß er sich verpflichte, die Gesprächsaufnahme nur in diesem Sinne zu verwenden, sie vor allem nicht in beleidigender Absicht zu mißbrauchen. Das Landgericht hat der Klage gemäß dem Hilfsantrage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

4

1.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte durch die heimliche Tonaufnahme seiner Aussprache mit dem Kläger in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat. Die Bestimmungen in Art. 1 und 2 GG, in denen die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht eines jeden auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit als Grundwerte unserer Rechtsordnung anerkannt sind, binden nicht nur den Staat und seine Organe, sondern sind auch von jedermann im Privatrechtsverkehr zu achten. In die gleiche Richtung weist auch der die private Rechtssphäre schützende Art. 8 der in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 3. September 1953 geltenden Konvention des Europarates zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - BGBl. 1952 II 685, 953; 1954 II 14 -. Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 24, 72, 77 ausgesprochen hat, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 GG die unabweisbare Folgerung, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Der privatrechtliche Deliktsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist inzwischen in einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt worden (BGHZ 13, 334; 15, 249; 20, 345; 24, 72; 24, 200; 26, 349).

5

2.

Der dem allgemeinen persönlichkeitsrecht gewährte Rechtsschutz läßt dem Menschen in seinem inneren Persönlichkeitsbereich die ihm gebührende Freiheit und Selbstbestimmung zukommen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit unerläßlich ist. Hierzu gehört auch die Befugnis des Menschen, selbst darüber zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, und erst recht, ob seine Stimme mittels eines Tonträgers festgehalten werden darf (BGHSt 10, 202, 205).

6

Allerdings wird es fälle geben, in denen eine ohne Zustimmung angefertigte Tonaufnahme das Persönlichkeitsrecht des Sprechers überhaupt nicht berührt. Soweit sich im geschäftlichen Verkehr die Übung angebahnt hat, telefonische Durchsagen, die Bestellungen, Börsennachrichten usw. enthalten, statt wie früher ins Stenogramm aufzunehmen, nunmehr mittels eines Tonabnehmers festzuhalten, wird der Sprecher durch diese Art der Fixierung seiner Worte kaum je beschwert sein können. Bei der akustischen Objektivierung einfacher Nachrichten oder Durchsagen steht das Moment der Feststellung einer objektiven Gegebenheit derartig im Vordergrund, daß der Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Sprechers weitgehend als gelöst erscheint. Auch wenn die Stimme des Sprechers bei der Wiedergabe ertönt, wird dieser nicht das Gefühl einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsbereichs haben können. Liegt aber schon tatbestandlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vor, so kann es dahinstehen, ob man mit der zunehmenden Praxis derartiger Tonaufnahmen von einer konkludenten oder mutmaßlichen Einwilligung des Sprechers ausgehen darf.

7

Durchaus anders aber liegt es bei einem persönlichen Gespräch, das einem Gedanken- oder Meinungsaustausch dient, mag es seinem Gegenstand nach einfacher Art oder von hoher und ernster Natur sein, mag es sich um eine in freundschaftlichem oder gesellschaftlichem Rahmen gehaltene Unterredung oder um eine in ärgerlicher oder auch einmal zorniger Weise geführte Wechselrede in Konfliktslagen handeln, gleichgültig auch, ob das Gespräch zu einer Einigung oder zu einem Verständnis führt oder ob es seinen Zweck gänzlich verfehlt.

8

In der Auseinandersetzung mit den Menschen, wie sie im Gespräch stattfindet, kommt immer die besondere Persönlichkeit des Sprechers zum Ausdruck, der ein Recht darauf hat, das Gespräch frei, unbefangen und ohne das Gefühl des Mißtrauens und des Argwohns führen zu dürfen. Die Eigentümlichkeit einer gesprächsweisen Auseinandersetzung besteht gerade darin, daß die einzelnen Gesprächsphasen das Ziel des Gesprächs erst vorbereiten sollen. Gerade das wertvolle Streitgespräch ist oft dadurch gekennzeichnet, daß der eigene Standpunkt des Sprechers auch einmal zu scharf herausgestellt und betont wird und erst nach und nach ein Verständnis der gegenseitigen Standpunkte gewonnen oder gar eine Einigung erzielt wird. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß Äusserungen gemacht werden, die nur in einer bestimmten Gesprächssituation Bedeutung haben, aber vergänglich und flüchtig gemeint sind und durch spätere Äusperungen überholt und getilgt sein sollen. Ohne Unbefangenheit, die auch einmal ein gewisses Sichgehenlassen erklären kann, und ohne eine der besonderen Lage der Auseinandersetzung angepaßte Improvisation wird ein sinnvolles Gespräch durchweg gar nicht möglich sein. Wenn die Revision meint, niemand könne sich eigentlich dadurch beeinträchtigt fühlen, daß man ihn beim Wort festhalte, so ist an diesem Gedanken nur richtig, daß jeder Gesprächspartner vor sich und dem anderen die Verantwortung für seine Worte tragen muß. Eine entscheidende Verkümmerung des Menschen in der Entfaltung seiner Persönlichkeit würde es aber bedeuten, wenn der Teilnehmer eines Gesprächs befürchten müßte, ohne sein Wissen auf jede Wendung eines Gesprächs, ja auf den Klang seiner Stimme mit allen Besonderheiten und Unvollkommenheiten festgelegt zu werden. Mit dieser Befürchtung wäre untrennbar das Gefühl ständigen Argwohns und Mißtrauens verbunden. Damit wäre der Raum für die zur menschlichen Natur gehörende vertrauensvolle Auseinandersetzung mit den Mitmenschen verbaut.

9

Es muß auch berücksichtigt werden, daß die Überlassung einer Tonaufnahme eines Gesprächs an einen anderen eine Angelegenheit des persönlichen Vertrauens ist, weil mit ihr die Möglichkeit zu einer gar nicht zu kontrollierenden mißbräuchlichen Verwendung gegeben ist. Der Besitzer der Tonaufnahme kann - mag ihm auch eine Fälschung nicht zuzutrauen sein - schon durch Kürzungen den Sinnzusammenhang entstellen, er kann die Situation bestimmen, in der die Stimme des Sprechers wieder erklingt und schon durch die Wahl des Zeitpunktes der Wiedergabe dem Gespräch eine andere Bedeutung geben, als es ursprünglich hatte. Er kann endlich das Gespräch Personen zugänglich machen, für die es nach seiner Art nicht bestimmt war. Schon wegen dieser Möglichkeiten muß die heimliche Tonaufnahme selbst und nicht erst die unzulässige Reproduzierung als widerrechtlicher Eingriff in die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre angesehen werden. Wer eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs befürchten muß oder gar eine solche Tonaufnahme in Händen eines anderen weiß, wird das lähmende und seine Menschenwürde beeinträchtigende Gefühl eines Preisgegebenseins schwerlich überwinden können. Müßte man sich angesichts der technischen Entwicklung resignierend damit abfinden, daß Gespräche heimlich abgehört und mittels Tonträgers festgehalten werden, so wäre der technische Fortschritt einer präzisen Gesprächsfixierung mit dem hohen Preis eines Schwindens der Unbefangenheit der menschlichen Beziehungen und einer einschneidenden Behinderung der Persönlichkeitsentfaltung erkauft. Die Rechtsordnung, die die in Art. 1 und 2 des Grundgesetzes genannten Persönlichkeitswerte zu schützen hat, darf einen solchen Mißbrauch technischer Einrichtungen nicht hinnehmen. Mit der übereinstimmenden Ansicht der Rechtslehre ist auch ohne gesetzliche Spezialregelung dieses Fragenkreises die heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs als grundsätzlich widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzusehen, was zur Folge hat, daß dem Betroffenen der Schutz der § § 823, 1004 BGB zugute kommt (vgl. u.a. Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht 1953, S. 216 ff; Siegert, Dar Mißbrauch von Schallaufnahmegeräten im geltenden Recht. 1953, S. 56 ff; die Referate von Freund und Coing auf der Weinheimer Arbeitstagung vom 16./17. November 1956 über Tonbandaufnahmen, Zulässigkeit und Grenzen ihrer Verwendung im Rechtsstaat, Bericht S. 12, 28 und 30 ff; die noch nicht abgedruckten Referate von Nipperdey und Larenz bei den Verhandlungen des 42. Deutschen Juristentages in Düsseldorf 1957).

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Diese rechtliche Würdigung bedeutet nicht, daß dem Wirtschaftsleben und dem Rechtsverkehr der Gebrauch moderner technischer Hilfsmittel verwehrt ist. Wer Vertragsverhandlungen oder andere wichtige Gespräche zu führen hat und wem dabei die Möglichkeit, des Ergebnis der Absprachen nachträglich schriftlich zu bestätigen, zu unsicher erscheint, wer auch von der Führung eines Protokolls oder der offenen Zuziehung eines Gesprächszeugen keinen Gebrauch machen will, der mag sich des Einverständnisses seiner Gesprächspartner zur Durchführung einer Tonaufnahme vergewissern. Erhält er sie nicht, so muß er sich hiermit abfinden. Ob bei öffentlichen Reden und Versammlungen andere Grundsätze zu gelten haben, bedarf hier keiner Entscheidung. Desgleichen bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung, zu der streitigen Frage Stellung zu nehmen, ob für behördliche Tonaufnahmen, wie sie insbesondere bei Vernehmungen im Strafverfahren stattfinden, stets die Einwilligung des Betroffenen erforderlich ist.

11

3.

Der Revision ist zuzugeben, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht unbegrenzt besteht, insbesondere nicht die Möglichkeit zur schrankenlosen Durchsetzung eigener Rechte eröffnet (BGHZ 24, 72, 79). Auch der Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre, hier des Rechts, über die Fixierung des gesprochenen Wortes zu bestimmen, hat Schranken. Notwehr und notwehrähnliche Lagen können eine heimliche Tonaufnahme im Einzelfall rechtfertigen, beispielsweise die Festlegung erpresserischer Drohungen. Auch aus dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung (BGHZ 3, 270, 280; 24, 72, 80) mag bei ganz besonderer Fallgestaltung eine Rechtfertigung in Betracht kommen. Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der persönlichen Eigensphäre zukommt und des Umstandes, daß die heimliche Tonaufnahme zunächst mit dem Makel der Überlistung und damit der Unanständigkeit belastet ist, käme eine Rechtfertigung aber höchstens in Ausnahmefällen in Betracht. Allein das private Interesse, sich über den Inhalt eines Gesprächs eine Gedächtnisstütze oder ein Beweismittel für eine später zu erwartende Auseinandersetzung zu verschaffen, wird durchweg nicht als ausreichend anerkannt werden können, um den in der heimlichen Gesprächsaufnahme liegenden schweren Eingriff in die persönliche Eigensphäre des Gesprächspartners zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sind vom Beklagten in keiner Weise besondere Umstände dargetan worden, die im Sinne einer Rechtfertigung seines Vorgehens herangezogen werden könnten. Es ist nicht einmal behauptet worden, daß sich der Kläger zu dem Inhalt seiner Äusserungen, soweit diese vom Beklagten als für ihn wichtig wiedergegeben sind, nicht bekennen will. Überdies muß dem Umstand, daß der Kläger die Aussprache von "Mensch zu Mensch" in der Wohnung des Beklagten angeregt und damit schon den Rahmen einer selbstverständlichen Vertraulichkeit geschaffen hatte, besondere Bedeutung beigemessen werden. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beklagten dauert so lange an, als sich die Dimafonplatten ungelöscht im Besitze des Beklagten befinden. Deshalb vermag die Tatsache, daß die vom Beklagten gefertigte Niederschrift des Gesprächs zu den Akten des Strafverfahrens 5 Ds 181/55 AG Siegburg als. Aktenbestandteil genommen ist und unstreitig die wesentlichen Teile des Gesprächs enthält, keineswegs das Interesse des Klägers an der Löschung der widerrechtlichen Tonaufnahme zu beseitigen. Solange der Beklagte über die Tonaufnahme und damit über die Reproduzierung der Stimme und der Sprechweise des Klägers ohne Kontrollmöglichkeit verfügen kann, dauert der Einbruch in die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre des Klägers fort. Zu Recht ist danach der Beklagte gemäß § § 823, 1004 BGB zur Löschung der Dimafonaufnahme des Gesprächs verurteilt worden. Einer Prüfung, ob der Klageanspruch auch nach § 826 BGB gerechtfertigt wäre, bedarf es nicht mehr. Ebenfalls braucht auf die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision aus § 286 ZPO nicht eingegangen zu werden, da sie nur bei anderer sachlichrechtlicher Würdigung der Rechtslage Bedeutung gewinnen könnten.

12

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Engels Dr. K.E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß