Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1958, Az.: VII ZR 136/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 136/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Stuttgart - 25.07.1957
Prozessführer
des Rechtsanwalts Dr. Paul B., S., T.straße ...,
Prozessgegner
1) den S. R.- und F. e.V., S., Am K., vertreten durch seinen Vorstand,
2) den Chef-Reitlehrer Hermann K., S., Am K.,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 25. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 14. Dezember 1954 von einem Pferdehändler das Reitpferd "Possible". Dieses war am 19. September 1954 wegen einer schlecht heilenden Wunde an der Vorderbrust operiert worden, eine größere Narbe war zurückgeblieben. Am 15. Dezember 1954 ließ der Kläger das Pferd in die Stallungen des verklagten Vereins, dem er damals angehörte, einstellen. Am selben Tage vereinbarte er bei einem Umtrunk mit dem Beklagten K., der bei dem Verein als Chef-Reitlehrer angestellt war, daß dieser ihm am 16. Dezember 1954 von 14 bis 15 Uhr eine Reitstunde auf seinem Pferd geben solle. Diese fand auch zur festgesetzten Zeit statt. Nachdem der Kläger das Pferd etwa 45 Minuten lang geritten hatte, ging dieses plötzlich hinten hoch und warf ihn ab. Dabei brach er den Arm.
Der Kläger verlangt mit der Klage von den beiden Beklagten Ersatz seines Schadens. Er hat beantragt, sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.263,90 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Zur Begründung seines Anspruchs hat er vorgetragen, das Pferd sei infolge der Operationsnarbe noch nicht reizlos und deshalb schwer zu reiten gewesen. Der Beklagte K. habe es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, sich vor Beginn der Reitstunde über die Eigenschaften des Pferdes zu unterrichten; dazu habe er umso mehr Anlaß gehabt, als er gewußt habe oder habe wissen müssen, daß der Kläger, obwohl er anderwärts schon einige Reitstunden gehabt habe, doch ein noch ungeübter Reiter gewesen sei. K. hätte deshalb die Reitstunde auf diesem Pferd nicht abhalten dürfen. Er habe das Pferd auch entgegen einer Verabredung vor der Stunde nicht hinreichend bewegt; das wäre bei diesem Pferd besonders notwendig gewesen, weil es infolge seiner Operation in der vorangegangenen Zeit wenig Bewegung gehabt habe. K. habe das Pferd nur kurz, und zwar mit aufgesessenem Reiter, longiert. Spätestens während des Unterrichts hätte er erkennen müssen, daß das Pferd schwer zu reiten und der Kläger ein ungeschulter Reiter sei; er hätte deshalb die Stunde abbrechen oder das Pferd gegen ein leichter zu reitendes auswechseln müssen. Schließlich habe der Beklagte das Pferd noch während der Stunde in unsachgemäßer Weise angefeuert.
Der verklagte Verein habe als Vertragspartner des Klägers für das schuldhafte Verhalten des Beklagten K. als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen. Der Beklagte K. hafte dem Kläger aus unerlaubter Handlung.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben vorgetragen, der Kläger habe den Reitlehrer über die Eigenschaften des Pferdes und über seine geringen Reitkenntnisse nicht aufgeklärt. Da der Kläger die Stunde gerade auf diesem Pferd habe nehmen wollen, habe K. keine Möglichkeit gehabt, ein anderes Pferd auszuwählen; der Kläger habe vielmehr das Risiko, gerade auf diesem Pferd zu reiten, selbst übernommen. Eine Vereinbarung, das Pferd vorher zu bewegen, sei nicht getroffen worden. Auch während der Reitstunde habe der beklagte Reitlehrer nicht erkennen können, daß das Pferd für einen unerfahrenen Reiter besonders gefährlich sei. Das Vorhandensein der Narbe habe zu einer solchen Annahme noch keinen hinreichenden Anlaß gegeben. Das Pferd sei vorher erst ohne, dann mit Reiter longiert worden. Der Beklagte K. habe es nicht in unsachgemäßer Weise angetrieben; die von ihm dem Kläger in die. Hand gegebene Reitgerte habe dieser überhaupt nicht benutzt. Da sich der Beklagte K. somit nicht fehlerhaft verhalten habe, sei der Anspruch gegen beide Beklagten unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und den Klageantrag um 3.000 DM Schmerzensgeld auf 6.263,90 DM erweitert. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen dem beklagten Verein und dem Kläger ein Vertrag des Inhalts abgeschlossen worden ist, daß der Beklagte K. als Erfüllungsgehilfe des Vereins dem Kläger auf dem Pferd "Possible" eine Reitstunde zu geben habe. Diese Deutung läßt keinen Irrtum erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Soweit der Verein sie in der Revisionserwiderung in Frage stellt, ist das angesichts der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.
Daraus folgt, daß der verklagte Verein aus Vertrag (§ 278 BGB), der Beklagte K. aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) dem Kläger Schadensersatz zu leisten hätten, wenn K. bei dieser Reitstunde die einem ordentlichen Reitlehrer obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft nicht beachtet hätte. Das sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an und hat deshalb die Klage abgewiesen.
II.
Die Angriffe der Revision gegen dieses Urteil sind nicht begründet.
1)
Die Revision trägt vor, die Vereinbarung zwischen den Parteien habe sich nicht auf die einzelne Reitstunde beschränkt, sondern sei im Rahmen eines umfassenderen Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Verein, dessen Mitglied er gewesen sei, getroffen worden. Daraus folge nach § 242 BGB eine erhöhte Fürsorgepflicht des beklagten Vereins. Das habe das Berufungsgericht verkannt.
Diese Rüge ist nicht begründet. Es ist nicht erfindlich, wieso es für das Maß der von dem Verein geschuldeten Sorgfalt einen Unterschied machen könnte, ob es sich um die Verpflichtung aus der Vereinbarung einer einzelnen Reitstunde oder um eine allgemeine Verpflichtung aus der Vereinsmitgliedschaft des Klägers handelt.
2)
Der Kläger erhebt den Vorwurf, der Beklagte K. habe es unterlassen, sich schon vor der Reitstunde nach den Eigenschaften des Pferdes, sowie danach, ob es hinreichend bewegt worden ist, zu erkundigen. Außerdem hätte sich der Beklagte auch über die Reitkenntnisse des Klägers vergewissern müssen. Hätte er das getan, dann hätte er erkennen müssen, daß das Pferd für die von dem Kläger gewünschte Reitstunde ungeeignet gewesen sei, solange es nicht ausprobiert und zugeritten war.
Das Berufungsgericht hat eine solche Pflicht des Beklagten K. verneint. Der Kläger habe eine Reitstunde gerade auf diesem Pferd gewünscht und er habe von sich aus den Beklagten K. weder über die von ihm behaupteten Eigenschaften des Pferdes aufgeklärt noch ihn um Rat gefragt. Unter diesen Umständen habe der Reitlehrer keinen Anlaß gehabt, von sich aus Erkundigungen einzuziehen.
Das läßt keinen Fehler erkennen. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Beklagte K. gegenüber dem Kläger, der eine Reitstunde auf seinem eigenen Pferd wünschte und von dem er immerhin wußte, daß er schon Reitstunden gehabt habe, sich nicht für verpflichtet zu halten brauchte, sich vorher über die Eigenschaften des Pferdes und die Reitkenntnisse des Klägers im einzelnen zu unterrichten, nachdem er nicht ausdrücklich um Rat gefragt worden war. Er konnte vielmehr davon ausgehen, daß unter solchen Umständen der Kläger selbst das Risiko, gerade auf diesem Pferd zu reiten, übernommen und ihn damit von der Pflicht, ein für die Stunde geeignetes Pferd auszuwählen, entbunden hat.
Erkennbar war für den Beklagten K. nur die Narbe auf der Brust des Pferdes. Das brauchte ihn aber nicht zu veranlassen, Bedenken zu haben; eine verheilte Narbe ist nichts so Ungewöhnliches, daß ein Reitlehrer daraus den Schluß ziehen müßte, das betreffende Pferd sei schon aus diesem Grunde möglicherweise besonders schwierig zu reiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, das Pferd als geheilt aus der Behandlung des Tierarztes entlassen worden und dies dem Reitlehrer bekannt war. Was die sonstigen Eigenschaften des Pferdes und die Reitkenntnisse des Klägers betrifft, so konnte der Beklagte K. sich damit begnügen, die hierzu erforderliche Kenntnis sich bei der Reitstunde, insbesondere bei dem anfänglichen Longieren mit aufgesessenem Reiter, zu beschaffen.
Die Behauptung des Klägers, der Beklagte K. habe ihm zugesichert, das Pferd am Vormittag des 16. Dezember 1954 bewegen zu lassen, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an, und hat deshalb insoweit eine Vertragsverletzung mit Recht verneint. Außerdem erklärt das Oberlandesgericht als nicht erwiesen, daß das Pferd, wenn es am Vormittag schon abgeritten worden wäre, den Kläger nicht abgeworfen hätte. Mit Recht lehnt das Berufungsgericht es ab, insoweit auf den Beweis eines ersten Anscheins abzustellen; denn die Möglichkeit, daß der Kläger aus einer anderen Ursache abgeworfen worden ist als der, daß das Pferd nicht genügend abgeritten war, ist sehr wohl vorhanden. Es fehlt also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, an dem Nachweis der Ursächlichkeit zwischen der Nichtbewegung des Pferdes am Vormittag und seinem Verhalten am Nachmittag.
Die Rügen der Revision, soweit sie sich auf die Eigenschaften und die Verfassung des Pferdes und ihre Erkennbarkeit vor der Reitstunde beziehen, liegen daher neben der Sache.
3)
Der Kläger wirft dem Beklagten K. weiterhin vor, er habe das Pferd zu kurz, insbesondere nicht ohne Reiter, longiert. Das Berufungsgericht trifft zu der von dem Kläger bestrittenen Behauptung des Beklagten K. das Pferd sei von ihm auch ohne Reiter longiert worden, keine abschließende Feststellung. Es ist der Auffassung, daß der Beklagte K. selbst dann, wenn er das Pferd nur etwa eine halbe Stunde mit aufgesessenem Reiter longiert habe, dies für ausreichend halten durfte. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen; es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht nicht in der Lage war, sich auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen hierüber eine Meinung zu bilden.
4)
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte K. habe jedenfalls während der Reitstunde, insbesondere schon beim Longieren, die mangelnde Eignung des Pferdes für eine Reitstunde mit dem Kläger erkennen und deshalb die Stunde abbrechen oder das Pferd gegen ein vereinseigenes Pferd auswechseln lassen müssen. Das Pferd habe sich schon beim Longieren störrisch gezeigt, und der Kläger habe deshalb auch zu dem Beklagten K. gesagt, so könne es nicht weigergehen, worauf dieser erwidert habe: "Halten Sie sich vorn am Riemen fest, dem werden wir's schon geben".
Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Hätte sich das Pferd so ungebärdig benommen und der Reiter so ungeschickt verhalten, daß ein Sturz befürchtet werden mußte, so wäre der Reitlehrer allerdings verpflichtet gewesen, den Kläger absitzen zu lassen. Es sei aber nicht festzustellen, daß das der Fall gewesen sei. Daß das Tier bisweilen nicht habe vorwärts gehen wollen, sei noch kein Zeichen einer erhöhten Unfallgefahr. Gewisse Schwierigkeiten, die naturgemäß dadurch entstanden seien, daß der Kläger das Pferd noch nicht gekannt habe, hätten den Beklagten K. noch nicht zu veranlassen brauchen, die Stunde abzubrechen. - Auch diese Ausführungen enthalten entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler, zumal der Kläger selbst nicht behauptet hat, daß das Pferd schon vor dem Sturz versucht hat, seinen Reiter abzuwerfen.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, daß der Beklagte auf die Äußerung des Klägers, so könne es nicht weitergehen, gesagt habe: "Dem werden wir es schon geben". Das Berufungsgericht habe das zwar als nicht feststellbar angesehen, dabei aber den Antrag des Klägers, den mit der Sache befaßten Richter erster Instanz als Zeugen über den Hergang der Beweisaufnahme zu hören, übergangen. Diese Rüge ist nicht begründet. Der als übergangen gerügte Beweisantrag des Klägers ist erst im Schriftsatz vom 8. Juni 1955 gestellt worden, also nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, so daß er schon aus diesem Grunde nicht berücksichtigt zu werden brauchte. Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durfte das Gericht unbedenklich aus der in den Urteilsgründen enthaltenen Erwägung absehen, ganz abgesehen davon, daß die behauptete Redensart erfahrungsgemäß kaum den Schluß rechtfertigen würde, das Pferd habe so erheblich gebockt, daß der Beklagte die Reitstunde hätte abbrechen müssen.
5)
Der Kläger wirft dem Beklagten K. schließlich vor, er habe das Pferd während der stunde noch unnötig angefeuert und angetrieben, indem er mit der Zunge geschnalzt, die Peitsche geschwungen und dem Kläger eine Reitgerte oder Reitpeitsche in die Hand gegeben habe.
Das Berufungsgericht hält den Nachweis nicht für erbracht, daß der Beklagte K. das Pferd in unsachgemäßer Weise angefeuert habe. Das wird von der Revision mit Unrecht angegriffen. Schon das Vorbringen des Klägers kann die Annahme eines unrichtigen Verhaltens des Reitlehrers nicht rechtfertigen. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß der Beklagte mit der Peitsche geknallt oder das Pferd gar geschlagen hat; er hat auch nach seinem eigenen Vortrag von der ihm in die Hand gegebenen Reitgerte oder -peitsche keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher nicht erfindlich, inwiefern das Verhalten des Beklagten als unsachgemäß bezeichnet werden könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Pferd möglicherweise dazu neigte, schon bei dem Anblick einer Reitgerte nervös zu werden, denn der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß er den Beklagten hierüber aufgeklärt hat. Ohne eine solche Aufklärung brauchte der Beklagte K. aber mit einer außergewöhnlichen Empfindlichkeit des Pferdes nicht zu rechnen.
6)
Das Berufungsgericht sieht es auf Grund seiner Feststellungen als nicht erwiesen an, daß der Beklagte K. die ihm als Reitlehrer obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, und es ist der Auffassung, daß die Schadensursache auch nicht aus dem Gefahrenkreis des Beklagten K. hervorgegangen ist, sodaß eine entsprechende Anwendung des § 282 BGB, wonach der verklagte Verein die Schuldlosigkeit des Beklagten K. zu beweisen hätte, nicht in Frage kommt. Dem ist zuzustimmen. Die unmittelbare Schadensursache war der Sturz des Klägers; dieser konnte ebenso gut auf einem unsachgemäßen Verhalten des Klägers oder auf sonstigen Umständen beruhen, auf die der Reitlehrer keinen Einfluß hatte. Eine Vermutung oder ein Beweis des ersten Anscheins, daß der Sturz eines Reitschülers auf ein unsachgemäßes Verhalten des Reitlehrers zurückzuführen ist, besteht nicht. Die Gefahr eines Sturzes wohnt dem Reitsport inne; wohl jeder Reitschüler ist schon einmal vom Pferd gestürzt. Das kann auch der beste und sorgfältigste Reitlehrer nicht verhindern, da er während des Unterrichts nur in beschränktem Maße auf das Verhalten von Reiter und Pferd einwirken kann und außerdem die Unberechenbarkeit des Tieres zu berücksichtigen ist. Die Ursache des Sturzes lag also nicht, oder jedenfalls nicht ausschließlich im Gefahrenkreis und Verantwortungsbereich des Reitlehrers (BGHZ 23, 288). Die Annahme, ein Reitlehrer sei verpflichtet, seine Schüler auf jeden Fall vor einem Sturz zu bewahren, würde, wie in der Revisionserwiderung des Beklagten K. mit Recht bemerkt wird, das Ende jeden Reitunterrichts bedeuten. Eine Verantwortung des Reitlehrers für Stürze seiner Schüler kann daher nur aus einem nachgewiesenen, offensichtlichen Verstoß gegen seine Pflichten hergeleitet werden. Ein solcher Nachweis konnte von dem Kläger aber nicht erbracht werden. In dem hier zu entscheidenden Fall kommt noch hinzu, daß der Kläger durch seinen Wunsch, gerade dieses Pferd zu reiten und dadurch, daß er es unterlassen hat, dem Reitlehrer eine Aufklärung über die von ihm behaupteten schwierigen Eigenschaften des Pferdes zu geben, ein erhöhtes Risiko auf sich genommen hat, das er nicht auf den Reitlehrer abwälzen kann.
7)
Die Revision ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.