Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1958, Az.: VIII ZR 16/58
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 16/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 13669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1958, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1291 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Hausbesitzerin Maria S. in M., K.platz...,
Prozessgegner
R. Werbegesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Rolf B. in M., S.-Platz...,
Amtlicher Leitsatz
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, daß ein Mietverhältnis infolge fristloser Kündigung seit einem bestimmten Tage nicht mehr bestehe, ist nicht nach § 3, sondern nach § 8 ZPO und für die Gebührenberechnung nach § 12 GKG zu bemessen. Dies gilt auch dann, wenn feststeht, daß es inzwischen auch ohne diese Kündigung an einem späteren Tage beendet gewesen wäre.
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug auf 6.840,- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß das zwischen der Beklagten und ihr mit einem Mietzins von 600,- DM monatlich begründete Mietverhältnis über Werbeflächen an ihrem Hause seit dem 18. Oktober 1956 nicht mehr bestehe. Sie hat es am 17. Oktober 1956 fristlos gekündigt. Die Beklagte hält die Kündigung für unwirksam. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Berufungsrechtszuges ist das Mietverhältnis unstreitig spätestens am 30. September 1957 beendet worden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Allerdings hat das Reichsgericht in dem Beschluß vom 15. Dezember 1890 (Gruchot 35, 1176 = JW 1891, 4) ausgeführt, daß sich der Streitgegenstand bei Prozessen über die Zulässigkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses nur nach den beiderseits gestellten Anträgen, nicht dagegen nach dem Vorbringen der Parteien dazu bestimme und daß deshalb § 8 ZPO nicht anwendbar sei, wenn die Anträge sich nur auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Kündigung richteten; es hat vielmehr in der erwähnten Entscheidung den Wert des Streitgegenstandes nach § 3 ZPO festgesetzt. Dieser Auffassung sind Rechtsprechung und Schrifttum ohne weitere Begründung vielfach gefolgt (OLG München OLG 31, 201; OLG Düsseldorf JW 1928, 2572; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 8 Anm. I 2; Baumbach/Lauterbach, Kostengesetze, 13. Aufl. GKG § 10 Anm. 2 A; Sydow/Busch ZPO 22. Aufl. § 8 Anm. 2; Wedewer, GKG 1.-3. Aufl. § 10 Anm. 3 b; Hillach, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Aufl. § 31 Anm. B IV 1 e).
Es bedarf indes keiner Erörterung, ob der Antrag der Klägerin dahin ausgelegt werden kann, daß sie lediglich die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung festgestellt haben will, denn die bisher in Schrifttum und Rechtsprechung herrschende Meinung steht mit Wortlaut und Sinn des § 8 ZPO nicht in Einklang. Ihr kann daher nicht gefolgt werden. Da die Klägerin der Ansicht ist, daß ihre fristlose Kündigung vom 17. Oktober 1956 wirksam und deshalb das Mietverhältnis alsbald, also vor Ablauf der im Vertrage vorgesehenen Zeit, beendet worden ist, während die Beklagte dies in Abrede stellt, ist zwischen den Parteien die Dauer des Mietverhältnisses streitig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Mietverhältnis, worüber die Parteien einig sind, während des Berufungsrechtszuges spätestens am 30. September 1957 erloschen ist. Ohne Rücksicht darauf, welche Interessen die Parteien mit der Feststellung über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses im einzelnen verfolgen, bestimmt nämlich § 8 ZPO den Wert des Streitgegenstandes nach dem Betrag des auf die streitige Zeit fallenden Mietzinses oder nach dem fünfundzwanzigfachen Betrag des einjährigen Zinses, wenn dieser geringer ist, und § 12 GKG ergänzt diese Regelung für die Kostenberechnung.
Als die angeführte Entscheidung des Reichsgerichts erging, war der Wert des Streitgegenstandes für die Gebührenberechnung dem § 9 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 zu entnehmen. Danach waren für die Wertberechnung die § § 3-9 ZPO maßgebend. Das Reichsgericht mag aus Billigkeitsgründen berücksichtigt haben, daß die Anwendung des § 8 ZPO in Verbindung mit dem damals geltenden § 9 GKG auf derartige Fälle zu Streitwerten führen konnte, die in ihrer Höhe nicht angemessen waren und für die Parteien eine ganz untragbare Belastung bedeuteten. Diese Erwägung ist indessen durch die Einfügung des § 9 a in das Gerichtskostengesetz auf Grund Art. IV des Gesetzes vom 17. Mai 1898 (RGBl 1898, 333) gegenstandslos geworden; denn seitdem ist bei Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses für einen längeren als einjährigen Zeitraum der Wert für die Gebührenberechnung auf den Betrag des einjährigen Zinses anzunehmen.
Es besteht auch danach kein Grund, § 8 ZPO entgegen seinem Wortlaut auf Fälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden (ebenso: das nicht veröffentlichte Urteil des beschließenden Senats vom 9. April 1957 - VIII ZR 208/56 - in Abschnitt A der Entscheidungsgründe; vgl. auch KG JW 1939, 573; OLG Bamberg NJW 1953, 230 [OLG Bamberg 09.06.1952 - 2 W 152/52]; Gerold, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 1953, § 10 Nr. 44; Wieczorek ZPO § 8 A I c 1). - Der von Baumbach/Lauterbach (ZPO 24. Aufl. § 8 Anm. 2 A) angeführte Beschluß des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1930 (JW 1932, 1058) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort war unstreitig, daß das Pachtverhältnis einen bestimmten Zeitpunkt nicht überdauert hatte, und es sollte lediglich für die Folgezeit die Nichtigkeit des Pachtvertrages festgestellt werden. Im vorliegenden Falle aber streiten die Parteien allein darüber, ob das Mietverhältnis bereits vor einem bestimmten Zeitpunkt beendet worden ist. -
Die streitige Zeit beginnt nicht erst mit der Klageerhebung, sondern schon mit dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung; denn die Klägerin begehrt die Feststellung, daß das Mietverhältnis vom 18. Oktober 1956 ab nicht mehr besteht (vgl. auch das erwähnte Urteil des beschließenden Senats). Streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO und § 12 Abs. 1 GKG ist demnach die Zeit vom 18. Oktober 1956 bis 30. September 1957, so daß sich ein Streitwert von 6.840,- DM ergibt, der auch für die Gebührenberechnung maßgebend ist, da der Zeitraum ein Jahr nicht erreicht.
Von diesem Betrage deshalb etwas abzuziehen, weil die Klägerin nur eine (positive) Feststellung begehrt, ist nicht gerechtfertigt. Zwar ist bei der Bemessung des Streitwertes für einen positiven Feststellungsantrag in der Regel sowohl für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels als auch für die Gebührenberechnung ein gewisser Abschlag zu machen (BGHZ 1, 43; 2, 277). Dies hat seinen Grund darin, daß sich der Wert des positiven Feststellungsantrages regelmäßig unter demjenigen eines entsprechenden Zahlungsantrages hält. Dieser Gesichtspunkt greift bei § 8 ZPO nicht durch; denn er gibt eine starre Regelung und betrifft schon seinem Wortlaut nach in erster Reihe Feststellungsklagen. Welche Leistungsansprüche sich im einzelnen aus der Feststellung des Bestehens oder der Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses ergeben können, wird in der Regel nicht voraussehbar sein.