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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1958, Az.: VII ZR 139/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1958
Aktenzeichen
VII ZR 139/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergerichts - 11.07.1957

Fundstelle

  • BGHZ 27, 215 - 220

Prozessführer

1) der Firma G., B. & Co, Alleininhaber Kaufmann Walter P., in B., L.straße ...,

2) der B. Re. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B., R., vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Kaufmann Adolf M. in G. und den Rechtsanwalt ... in ...,

3) der C. W.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B., L.str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Walter P. in B.,

Prozessgegner

den Architekten Karl Friedrich D. in B., B.allee ...

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Winkelmann, Erbel und Hubert Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juli 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision haben die Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In den Jahren 1950/51 leitete der Kläger als Architekt für die Beklagte zu 1) den Wiederaufbau der Häuser M.straße 12 und T.straße 19 in B. und wirkte bei deren Einrichtung mit. Ferner hatte der Kläger die Leitung bei dem Um- und Ausbau der Büroräume der Beklagten zu 2) in B.. Endlich erwarb der Kläger im Dezember 1950 je ein Grundstück in B. und F. im Auftrage der Beklagten zu 3) und ein weiteres Grundstück in K. für die inzwischen verstorbene Rosa P., die damals neben dem Inhaber der Beklagten zu 1) Gesellschafterin der Beklagten zu 3) war. Er fertigte für die Bebauung der drei Grundstücke die Vorentwürfe, die Entwürfe und Bauvorlagen und nahm die Massen- und Kostenberechnung vor. Mit dem Bau in B. wurde im Januar 1951 begonnen. Später kam es zu Spannungen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3). Sie führten dazu, daß der Kläger am 19. Februar 1951 seine Tätigkeit bei den Bauvorhaben in B., F. und K. einstellte.

2

Unter Zugrundelegung der Gebührenordnung für Architekten in der Fassung vom 1. Januar 1950 (sog. Berliner Fassung) und unter Berücksichtigung der von den Beklagten zu 1) und 3) geleisteten Vorschüsse verlangte der Kläger von der Beklagten zu 1) restliche 46.171,70 DM, von der Beklagten zu 2) insgesamt 1.009,10 DM und von der Beklagten zu 3) einen Restbetrag von 7.408,72 DM nebst Zinsen als Honorar für seine Tätigkeit.

3

Die Beklagten haben die Gebührenberechnung des Klägers in einzelnen Punkten beanstandet. Die Beklagte zu 1) hat sich u.a. dagegen gewandt, daß der Kläger die Gebühren für die Herstellung eines Schwimmbeckens selbständig und nicht in Anlehnung an die Baukosten des Hauptgebäudes M.straße 12 berechnet habe. Gegenüber den verbleibenden Gebührenansprüchen des Klägers haben die Beklagten teils aus eigenem Recht, teils auf Grund von Abtretungen der Beklagten zu 3) und der Rosa P. mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet, deren Höhe sie auf 137.849,94 DM beziffert haben. Zur Begründung der Gegenansprüche haben sie u.a. vorgetragen, der Inhaber der Beklagten zu 1) und seine Schwester Rosa hätten die Beklagte zu 3) gegründet, um Gelder, die sonst hoch hätten versteuert werden müssen, steuerbegünstigt für den sozialen Wohnungsbau zu verwenden. Die Grundstücke in Westdeutschland seien angekauft worden, nachdem der Kläger, dem der Sachverhalt, insbesondere die Höhe der für die Bauten bereitgestellten Mittel, genau mitgeteilt worden sei, die voraussichtlichen Baukosten im Dezember 1950 auf 42-45 DM je umbauten Kubikmeter veranschlagt und versichert habe, daß die geplanten Bauten zu dem genannten Preise durchzuführen seien. In Wirklichkeit seien die Baukosten schon damals wesentlich höher gewesen. Der Bau in B. habe über 200.000 DM mehr beansprucht, als von dem Kläger veranschlagt worden sei. Die Bauvorhaben in F. und K. seien deshalb aufgegeben worden. Der Kläger sei verpflichtet, der Beklagten zu 3) und Rosa P. den Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden sei, daß sie im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Zusagen die Grundstücke angekauft und sonstige Unkosten gehabt hätten.

4

Der Kläger hat erwidert, das Schwimmbecken sei zusammen mit dem Ausbau des Hauses T.straße 19 in Auftrag gegeben worden. Daß er die Beklagte zu 3) und Rosa P. durch die Angabe zu niedriger Baukosten geschädigt habe, hat er bestritten. Im übrigen ist er der Ansicht, der Streit um die westdeutschen Bauvorhaben sei durch einen am 19. Februar 1951 geschlossenen Vergleich beseitigt worden.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser die Zinsansprüche erhöht, einen Ausgleich für die inzwischen gestiegene Umsatzsteuer gefordert und die Hinterlegung der Urteilsbeträge für sich, das Finanzamt Charlottenburg-West und die Krankenversicherungsanstalt Berlin beantragt hatte, hat das Kammergericht durch Urteil vom 14. April 1955 den Anträgen gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 31.318,66 DM, gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 980,51 DM und gegen die Beklagte zu 3) in Höhe von 4.659,80 DM nebst Zinsen und dem Umsatzsteuerausgleich stattgegeben. Die weitergehenden Klageansprüche hat es abgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

6

Nach nochmaliger Verhandlung des Rechtsstreits hat das Kammergericht die dem Kläger durch das erste Berufungsurteil zugesprochene Forderung gegen die Beklagte zu 1) um 24,79 DM gekürzt und den gegen diese Beklagte erhobenen Zinsanspruch antragsgemäß von 13 auf 12 % ermäßigt, sonst aber entsprechend dem Urteil vom 14. April 1955 erkannt.

7

Mit der erneut eingelegten Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

8

Nach der Herabsetzung der von dem Kläger für die Errichtung des Schwimmbeckens berechneten Gebühren um 24,79 DM sind die Parteien auf diesen Punkt des Vorbringens der Beklagten nicht mehr zurückgekommen. Die Revision der Beklagten richtet sich nur noch gegen die Verneinung der von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche mit Bezug auf die westdeutschen Bauvorhaben.

9

In dem Urteil vom 6. Dezember 1956 hat der Senat dem Berufungsgericht die Prüfung der Frage aufgegeben, ob der Kläger seine Pflichten als Architekt dadurch verletzt habe, daß er die Beklagte zu 3) und Rosa P. im Januar 1951 von einer bevorstehenden wesentlichen Steigerung der Baukosten und der sich daraus möglicherweise ergebenden Erhöhung der veranschlagten Bausumme nicht unterrichtet habe. Diese Frage hat das Kammergericht in dem neuen Urteil nicht entschieden. Es unterstellt ein vertragswidriges Verhalten des Klägers, gelangt aber zu einer Verneinung von Gegenansprüchen der Beklagten, weil diese einen Schaden weder einwandfrei dargelegt noch unter Beweis gestellt hätten. Die Angriffe der Revision gegen diese Stellungnahme können zu keiner anderen Beurteilung führen.

10

1)

Die Beklagten begründen den ihnen durch das Verhalten des Klägers entstandenen Schaden einmal mit erhöhten Zinsaufwendungen der A.-Schiffahrts-GmbH. Hierzu haben sie angeführt, der Kaufmann Walter P., der alleiniger Inhaber der Beklagten zu 1) sei und die Beklagte zu 2) sowie andere Unternehmen wirtschaftlich beherrsche, habe, um Geschäftsgewinne nach den § § 7 c und 7 d des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt anlegen zu können, die Beklagte zu 3) und die A.-Schiffahrts-GmbH gegründet. Da er auch an der Beklagten zu 3) zu 100 % und an der Atlanta zu 80 % beteiligt gewesen sei, habe ein Schaden der Gesellschaften letztlich ihn getroffen. Die der A. zum Bau von Schiffen nach § 7 d EinkStG zur Verfügung gestellten Darlehen hätten für diesen Zweck nicht ausgereicht. Es habe noch zusätzlich ein ERP-Kredit aufgenommen werden müssen, der anfänglich mit 6 1/2, später mit 5 1/2 % zu verzinsen gewesen sei. Hätte der Kläger, wie es seine Pflicht als Architekt gewesen sei, die Beklagte zu 3) und Rosa P. rechtzeitig auf die bevorstehende Erhöhung der Baukosten aufmerksam gemacht, so wäre der Bau in B. ebenso unterblieben wie die Bauten in K. und F.. Dann aber wären die in den Bau gesteckten 415.000 DM nicht der Beklagten zu 3) oder Rosa P., sondern zu Schiffsbauzwecken der A. zugewiesen worden. Diese hätte entsprechend weniger ERP-Kredite aufzunehmen brauchen und hätte dadurch 109.052 DM Zinsen erspart. Da das Hausgrundstück in B. infolge der zu hohen Baukosten keine Erträge abwerfe, werde der durch die Zinsbelastung eingetretene Schaden nicht verringert.

11

Das Berufungsgericht hält diese Begründung nicht für stichhaltig. Ausgehend von der Tatsache, daß die Beklagte zu 3) und die A. Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, ist es der Ansicht, der Kläger habe nicht dafür einzustehen, daß die A. die in den B.er Bau gesteckten Gelder nicht als 7 d - Darlehen erhalten und die entsprechenden Beträge zu ungünstigeren Bedingungen habe aufnehmen müssen. Denn er habe zu der A. in keinen Rechtsbeziehungen gestanden. Der Vertrag, wegen dessen Verletzung Schadensersatz von ihm begehrt werde, sei mit der Beklagten zu 3) und Rosa P. geschlossen worden.

12

Diese Ausführungen lassen sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Der von den Beklagten gewählten Schadensberechnung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten fehlt schon deshalb die rechtliche Grundlage, weil bei den verschiedenen mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen nicht der hinter den einzelnen Unternehmen stehende Kaufmann Walter P., sondern die von ihm beherrschten Firmen und Gesellschaften selbst als Vertragschließende aufgetreten und von dem Kläger in Anspruch genommen worden sind. Hinsichtlich der westdeutschen Bauvorhaben, um die es hier geht, haben die Beklagte zu 3) und Rosa P., nicht aber der Kaufmann Walter P. die ihnen vertraglich zustehenden Leistungen beansprucht, die Vergütung des Klägers bewilligt und zum Teil auch bezahlt. In ihrer Person sind etwaige Schadensersatzansprüche entstanden. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) gegenüber den Honorarforderungen des Klägers mit Ansprüchen anderer Beteiligter aufgerechnet haben, sind ihnen diese Forderungen vorher abgetreten worden. Diese getrennte Behandlung der vertraglichen Ansprüche und etwaiger Gegenforderungen läßt es nicht zu, sei dem hier zur Aufrechnung gestellten Anspruch rechtlich anders zu verfahren und den Schaden nach der Vermögensbeeinträchtigung einer Person zu bemessen, die mit dem Kläger, jedenfalls soweit es sich um die A. Schiffahrts-GmbH handelt, nicht in vertragliche Beziehungen getreten ist.

13

Übrigens wäre die Schadensbemessung der Beklagten auch insofern zu beanstanden, als darin von den Mehrzinsen eines Kapitals in Höhe von 415.000 DM, d.h. der Gesamtkosten für den Bau in B., ausgegangen ist. Zugerechnet werden könnten dem Kläger - eine Vertragsverletzung in dem von den Beklagten behaupteten Sinne unterstellt - grundsätzlich nur die Beträge, die für das Vorhaben nach den Plänen des Klägers zur Verfügung gestellt waren. Das sind nach den Angaben der Beklagten 200.000 DM abzüglich der Kosten für das Baugrundstück. Ob es gelungen wäre, das unbebaute Grundstück alsbald weiterzuverkaufen, und auch den Erlös für den Schiffbau bereitzustellen, kann dahingestellt bleiben; denn die hierauf entfallende Summe hat für die Schadensberechnung gegenüber dem Kläger außer Betracht zu bleiben. Dasselbe gilt von den Mehraufwendungen, die nicht auf die von dem Kläger zu vertretende Erhöhung der Baukosten zurückzuführen sind. Der von den Beklagten errechnete Schaden würde sich daher, sofern er begründet wäre, auf einen Bruchteil des von dem Beklagten errechneten Betrages verringern.

14

2)

Den ihr unmittelbar entstandenen Schaden gibt die Beklagte zu 3) mit 30.000 DM an. Er soll darin bestehen, daß sie bald nach Beginn des Baues gezwungen gewesen sei, das Grundstück mit den angefangenen Bauten, für das sie bis dahin 142.674,15 DM aufgewendet gehabt habe, für 112.674,15 DM an Rosa Pikuritz zu veräußern.

15

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Schaden sachlich nicht befaßt. Es ist der Ansicht, die wechselnde und sich teilweise ausschließende Darstellung der Beklagten über den bei dem Bau in B. eingetretenen Schaden und die verschiedenen, einander aufhebenden Verfügungen über das Grundstück zeigten, daß die Beklagten zu einer einwandfreien Begründung der Schadenshöhe nicht in der Lage seien.

16

Die Revision will das nicht gelten lassen. Sie stellt in Abrede, daß die Beklagten über den durch das vertragswidrige Verhalten des Klägers entstandenen Schaden einander ausschließende Darstellungen gebracht hatten. Die Hauptbegründung für den Schaden liege in dessen wirtschaftlicher Betrachtung. Mit ihr stehe die Hilfsbegründung, die auf die Vermögenslage der Beklagten zu 3) abgestellt sei, nicht im Widerspruch. Daß die Beklagte zu 3) das Grundstück in B. im Jahre 1956 von Rosa P. zurückerworben habe, stehe mit dem von dem Kläger zu vertretenden Schaden außer jedem Zusammenhang. Der Rückkauf sei aus steuerlichen Gründen geschehen.

17

Es bedarf keiner näheren Erörterung, welche dieser Auffassungen den Vorzug verdient; auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Behauptungen über die der Beklagten zu 3) nachteilige Veräußerung des Grundstücks nur eine hilfsweise Begründung für den geltend gemachten Schaden darstellen, ist die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung so, wie sie von den Beklagten begründet worden ist, keine genügende Grundlage für eine objektive Schadensbemessung. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhange vorgetragen, der Abschlag, der bei dem Verkauf des Grundstücks an Rosa P. von dem Kaufpreise gemacht worden sei, habe damals den wirtschaftlichen Gegebenheiten des notleidenden Projekts entsprochen. Es habe hierdurch verhindert werden sollen, daß das Objekt für Rosa P. durch zu hohe Kosten unrentabel würde (Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juli 1957 S. 7).

18

Diese Ausführungen zeigen, daß für die Bemessung des an die Beklagte zu 3) gezahlten Kaufpreises nicht sowohl objektive Erwägungen maßgebend gewesen sind als vielmehr die Befürchtung, die Erwerberin des Grundstücks werde bei Zahlung eines höheren Kaufpreises in zu große Unkosten gestürzt werden. Da die der Beklagten zu 3) zum Häuserbau zur Verfügung gestellten Mittel unstreitig ebenso von der Beklagten zu 1) stammten wie das der Rosa P. überlassene Kapital, ist der zwischen der Beklagten zu 3) und Rosa P. abgeschlossene Grundstücksveräußerungsvertrag lediglich als eine Umgruppierung von Kapitalanlagen anzusehen, die nach den Weisungen des Alleininhabers der Beklagten zu 1), Walter P., vorzunehmen war. Dieser bestimmte auch die Bedingungen, zu denen das Haus zu verkaufen war. Der von der Beklagten zu 3) auf jener Grundlage errechnete Schaden beruht also letzten Endes auf dem Ermessen des Walter P.. Da der Kläger die Entstehung eines Schadens überhaupt bestritten hat, stellt diese Art der Schadensbemessung lediglich die Behauptung, nicht aber den Nachweis eines Schadens dar. Die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruches ist bei dieser Sachlage mangels einer nachprüfbaren Grundlage nicht möglich.

19

3)

Das Vorbringen der Beklagten läßt es endlich nicht ausgeschlossen erscheinen, daß sie einen Schaden auch damit begründen wollen, die dem Kläger als verfügbar bezeichneten Beträge für den Bau in B. wären im Hinblick auf die seit Januar 1951 eingetretenen Preissteigerungen auch dann erheblich überschritten worden, wenn der Kläger den Bau nach seinen Plänen, durchgeführt hätte. Ausgehend von einer Bausumme von 230.000 DM, den von der Firma Philipp Ho. berechneten Kosten des Rohbaues von rund 163.000 DM und dem Erfahrungssatz, daß die Kosten des Rohbaus bei Bauten der hier vorliegenden Art eher niedriger seien als die Ausbaukosten, sind sie der Ansicht, daß die Auftragssumme ohne Rücksicht auf die später eingetretene weitere Erhöhung der Baukosten um mindestens 40.000 DM überschritten worden wäre. Für diese Kostenerhöhung habe der Kläger einzustehen.

20

Das Berufungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil mit dieser Art der Schadensberechnung nicht befaßt. Gleichwohl bedarf es einer Aufhebung der Entscheidung wegen dieser Unterlassung nicht. Denn auch die vorstehend wiedergegebene Schadensdarstellung vermag die Nachteile, die der Beklagten zu 3) und Rosa P. durch die dem Kläger zur Last gelegte Vertragsverletzung erwachsen sind, nicht schlüssig zu begründen. Die Beklagten übersehen hierbei einmal, daß in den Arbeiten, die der Firma Ho. übertragen wären, wenn man die Dachdecker- und Klempnerarbeiten absetzt, nach dem vom Berufungsgericht seinem Urteil vom 14. April 1955 zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen Prof. Roth vom 20. Dezember 1954 (S. 9 f) 19,72 %.

21

Ausbauarbeiten enthalten waren, die den für diese Leistungen zur Verfügung stehenden Anteil entsprechend erhöhten. Sie berücksichtigen ferner nicht, daß der Kläger es weitgehend in der Hand hatte, im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus die Ausbaukosten durch einfachere Ausführung und Einsparung von Material herabzusetzen. Die Schadensberechnung der Beklagten läßt endlich außer Betracht, daß dem Kläger, der für die Einhaltung der Bausumme keine Garantie übernommen hatte, schon im Hinblick auf die bei Übernahme des Auftrags nicht voraussehbaren Preissteigerungen eine gewisse Überschreitung des Kostenanschlags nicht zur Last gelegt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, daß der Kläger nach Lage der Umstände zu besonders sorgfältiger Verwendung der zur Verfügung stehenden Baumittel verpflichtet war.

22

Bei dieser Sachlage reicht es zur Rechtfertigung eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten zu 3) und Rosa P. nicht aus, wenn die Beklagten auf die nach Vergebung des Auftrags an die Firma Ho. verbleibende geringe Summe für die Ausbaukosten hinweisen.

23

Daß der Bau des Hauses in B. schließlich über 400.000 DM gekostet hat, kann nicht zur Begründung dafür angeführt werden, daß die Herstellung mit der dem Kläger zur Verfügung stehenden Summe unmöglich war; denn der von dem Kläger geplante Bau hat mit dem tatsächlich errichteten Haus, wie als unstreitig gelten kann, nur wenig gemein.

24

4)

Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1956 und der Auflage des Berufungsgerichts vom 19. Januar 1957 wäre es Sache der Beklagten gewesen, den der Beklagten zu 3) und Rosa P. infolge der vermeintlichen Vertragsverletzung des Klägers erwachsenen Schaden schlüssig darzulegen. Dies ist nicht geschehen. Die Ausführungen der Beklagten lassen lediglich eine gewisse Schadensmöglichkeit erkennen; jedoch kann der Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein zur Aufrechnung geeigneter Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht hinreichend dargetan sei, jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

25

Die Berufung der Beklagten war somit als unbegründet zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann Scheffler Dr. Winkelmann Erbel Meyer