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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1958, Az.: IV ZB 89/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1958
Aktenzeichen
IV ZB 89/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 14656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt/Weinstr. - 21.03.1958

Fundstellen

  • DB 1958, 654 (Volltext)
  • MDR 1958, 497 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 995 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1959, 252-253

Prozessführer

des Nervenfacharztes Dr. Alois N., L., A.,

Prozessgegner

Adelheid N. geb. G., L., L.straße,

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt muß sein Büro allgemein anweisen, in Fällen seiner plötzlichen Verhinderung durch Krankheit oder andere Umstände für eine ausreichende Vertretung zu sorgen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1958

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 21. März 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

1

Das Urteil des Landgerichts, durch das die Ehescheidungsklage des Klägers abgewiesen worden ist, ist seinem Prozeßbevollmächtigten am 18. Januar 1958 zugestellt worden. Am 24. Februar 1958 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und am 3. März 1958 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß ist ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden.

2

Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nach §§233, 232 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden wäre, die Frist zu wahren. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß diese Voraussetzung nicht gegeben ist, da der Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat und den der Kläger beauftragt hatte, für die Einlegung der Berufung zu sorgen, es verschuldet hat, daß die Berufungsfrist versäumt worden ist. Dieses Verschulden muß der Kläger sich nach §232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Prozeßbevollmächtigte wollte am 13. Februar 1958 einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beauftragen, Berufung einzulegen Bevor er das Auftragsschreiben unterzeichnen und absenden konnte, erkrankte er vom 14. bis zum 20. Februar an einer Grippe. Dadurch ist der Auftrag verspätet erteilt worden.

3

Die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts, durch die dieser außerstande gesetzt wird, eine Frist zu wahren, kann ein unabwendbarer Zufall sein, der es rechtfertigt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu erteilen. Das ist aber nur der Fall, wenn die Frist trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderem Grunde treffen muß und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann. Auch für die Fälle einer bei ihm plötzlich auftretenden Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen Gründen muß der Anwalt durch allgemeine Anweisungen an sein Büro Vorsorge treffen. Er muß z.B. sein Büro anweisen, soweit dies möglich ist, sich darum zu bemühen, daß ein anderer Anwalt die der Fristwahrung dienenden Schriftsätze, die er selbst schon diktiert hat, überprüft und unterzeichnet und daß das Büro auch weiterhin bemüht ist, für eine ausreichende Vertretung des Anwalts zu sorgen.

4

Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß sein Prozeßbevollmächtigter in dieser Weise Vorsorge für den Fall einer Erkrankung getroffen hat und daß die Frist dennoch versäumt worden ist. Er hat nicht einmal vorgetragen, daß sein Prozeßbevollmächtigter eine Frist in der Sache hat notieren lassen, durch die der Prozeßbevollmächtigte und sein Büro auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen worden wären. Es muß daher für die Entscheidung davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte keine Frist verfügt und keine derartige allgemeine Anordnung erlassen hat. Durch diese schuldhafte Unterlassung ist die Frist versäumt worden. Hätte der Prozeßbevollmächtigte eine Frist notieren und sein Büro in der angegebenen Weise allgemein angewiesen, dann wäre es nach dem normalen Lauf der Dinge möglich gewesen, rechtzeitig bis zum 18. Februar 1958 notfalls fernmündlich einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt zu beauftragen, das Rechtsmittel einzulegen. Das hätte das Büro selbst veranlassen können, ohne daß dazu ein anderer Anwalt als Vertreter hätte hinzugezogen werden müssen.

5

Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

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