Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1958, Az.: II ZR 94/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 94/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld
- OLG Hamm - 20.03.1957
Rechtsgrundlagen
- Nr. 19 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken
- § 242 (Cd) BGB
Fundstellen
- DB 1958, 653 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Rechtsanwalts Dr. Kurt E. in H., Arndtstr. 8, als Konkursverwalters der Firma H. Kleiderfabrik O. T. & Co. GmbH,
Prozessgegner
die C.-Bankverein Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder D., E. und H., in D., B. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Unter dem Ausdruck "sämtliche Forderungen" in Nr. 19 Abs. 4 AGB der Banken sind die in Abs. 1 näher bezeichneten Forderungen zu verstehen, so daß die in Nr. 19 Abs. 4 aufgeführten Sicherheiten auch für auf die Bank übergegangene Ansprüche haften. Die Sicherheiten können für abgetretene Forderungen in Anspruch genommen werden, ohne daß es dazu einer besonderen Einwilligung des Kunden bedarf.
- 2.
Die Bank kann ihr bestellte Sicherheiten (Nr. 19 AGB der Banken) für abgetretene Forderungen nicht in Anspruch nehmen, wenn sie die Forderungen nicht in banküblicher Weise, sondern z.B. in Hinblick auf die schlechte Lage des Schuldners erworben hat, um anderen Kunden Deckung aus den von ihr nicht voll benötigten Sicherheiten zu verschaffen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. März 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der H. Kleiderfabrik O. T. & Co. GmbH. Die Parteien streiten über den Umfang der Absonderungsrechte der Beklagten, die die Bankverbindung der Gemeinschuldnerin gewesen ist.
Die Beklagte hatte durch ihre Geschäftsstelle B. der Gemeinschuldnerin Kredite gewährt, die durch Abtretung von Kundenforderungen gemäß dem Mantelzessionsvertrag vom 9. Oktober 1952 und durch Sicherungsübereignung des Lagers von Fertigwaren und Stoffen gemäß dem Vertrag vom 4. Dezember 1952 gesichert wurden.
Im Mantelzessionsvertrag heißt es:
"Die Firma wird der Bank laufend Forderungen gegen der Bank genehme Kunden abtreten. Die jeweils abgetretenen Forderungen dienen der Bank zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ihrer sämtlichen Geschäftsstellen gegen die Firma ...".
Im Sicherungsübereignungsvertrag ist vereinbart:
"Der Bankverein steht mit der Firma in Geschäftsverbindung und hat derselben Kredit unter den üblichen, von der Firma anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumt ....
Zur Sicherung für alle Forderungen, die dem Bankverein an Kapital, Zinsen und Nebenleistungen gegen die Firma erwachsen sind und in Zukunft erwachsen werden oder die dem Bankverein aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen die Firma gegenwärtig zustehen und künftig noch erwachsen werden, übereignet hiermit die Firma dem Bankverein die in der Anlage zu diesem Vertrag näher bezeichneten Waren ...".
Ferner heißt es im Schreiben der Beklagten an die Gemeinschuldnerin vom 17. Oktober 1952:
"Als Sicherheit für alle unsere jetzigen und zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit Ihnen besitzen wir ...".
Am 10. Mai 1954 diskontierte die Geschäftsstelle B. der Beklagten der Firma K. & Co. einen von dieser ausgestellten und von der Gemeinschuldnerin angenommenen Wechsel über 2.027,61 DM. In der Zeit vom 2. April 1954 bis 31. Mai 1954 diskontierte die Filiale A. der Beklagten der Firma P. & Co, mit der sie in laufender Geschäftsverbindung stand, sieben Wechsel im Gesamtbetrage von 14.301,31 DM, die von der Firma P. & Co ausgestellt und von der Gemeinschuldnerin angenommen worden waren. Die Firma P. & Co hatte von der Beklagten durch deren Geschäftsstelle A. ferner Kredite erhalten und zu deren Sicherung durch Vertrag vom 1. Juni 1954 eine Sammelabtretung von Kundenforderungen gegen 13 Firmen im Gesamtbetrag von 42.395,50 DM vorgenommen. Darunter befanden sich acht Forderungen der Firma P. & Co gegen die Gemeinschuldnerin im Betrag von insgesamt 9.858,56 DM.
Die Gemeinschuldnerin stellte am 14. Juni 1954 die Zahlungen ein. Am 3. August 1954 wurde das Vergleichsverfahren und am 20. Oktober 1954 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.
Die Beklagte hat ein Recht auf abgesonderte Befriedigung wegen der Ansprüche aus den diskontierten Wechseln und der durch Abtretung erworbenen Forderungen gegen die Beklagte aus den von ihr gestellten Sicherheiten in Anspruch genommen und durch deren Verwertung den Betrag der Forderungen in Höhe von insgesamt 26.518,71 DM erhalten.
Der Kläger hat ein Absonderungsrecht der Beklagten bestritten und von der Beklagten Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Er ist der Ansicht, daß die Sicherheiten nur für Forderungen aus der Kreditgewährung der Geschäftsstelle B. der Beklagten an die Gemeinschuldnerin in Anspruch genommen werden durften, weil von Dritten erworbene Forderungen im Mantelzessions- und im Sicherungsübereignungsvertrag nicht genannt worden seien. Die Beklagte habe auch die schlechte wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin beim Erwerb der Wechsel und der Forderungen gekannt. Nur um ihrer Kundin in A. gefällig zu sein, habe sie sich deren Forderungen übertragen lassen und die von ihr für den Kredit an die Gemeinschuldnerin nicht voll benötigten Sicherheiten ausgenutzt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und geltend gemacht: Es handele sich um normale Wechseldiskontierungen nach Einholung von Auskünften über die Gemeinschuldnerin. Die Abtretungen seien zur Deckung laufender Kredite der Firma P. & Co vorgenommen worden.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagte nach den für ihr Verhältnis zur Gemeinschuldnerin maßgebenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) Nr. 19 Abs. 4 und nach den ausdrücklich im Sicherungsübereignungs- und im Mantelzessionsvertrag sowie im Kreditbestätigungsschreiben getroffenen Abreden die Sicherheiten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen "aus dem Geschäftsverkehr mit" der Gemeinschuldnerin in Anspruch nehmen könne. Darunter sei die Gesamtheit der Forderungen, wie sie aus einer Bankverbindung für Kaufleute zu erwarten seien, zu verstehen. Somit seien nicht nur die Ansprüche aus dem Kredit, sondern auch die durch die Wechseldiskontierung und die durch die Abtretung ihres Kreditnehmers P. & Co erworbenen Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin gesichert.
Das Berufungsgericht ist unbedenklich davon ausgegangen, daß auf das Rechtsverhältnis der Beklagten zur Gemeinschuldnerin die AGB anzuwenden sind. Die Revision rügt, daß die Auslegung der AGB und der getroffenen Abreden ihren Sinn und Zweck, wie er sich nach der Interessenlage der Beteiligten und der üblichen Bankpraxis ergebe, außer Betracht lasse. Die Rüge ist nicht begründet. Nach Nr. 19 Abs. 4 AGB haften die verpfändeten Werte, ebenso alle sicherungsweise übereigneten Sachen und abgetretenen Rechte auch dann für sämtliche Forderungen, wenn sie der Bank nur als Sicherheit nur für eine besondere Forderung gegeben worden sind, es sei denn, daß die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Vertragsparteien durch ihre Abreden die Haftung der zur Sicherheit übertragenen Gegenstände für sämtliche Forderungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sondern im Gegenteil im Mantelzessions- und Sicherungsübereignungsvertrag noch wiederholt haben. Auch das Bestätigungsschreiben, nach dem die Bank die Sicherheiten für "alle jetzigen und zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsverkehr" besitzen solle, lasse nicht erkennen, daß die Vertragsparteien in Abänderung von Nr. 19 Abs. 4 AGB die Sicherung nur für die Forderung aus dem gewährten Kredit unter ausdrücklichem Ausschluß anderer Forderungen hätten vereinbaren wollen. Diese Auslegung der für den Einzelfall abgefaßten Erklärungen, die vom Revisionsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden kann, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht konnte den weitgefaßten Formeln, die zur Kennzeichnung des gesicherten Forderungskreises gewählt wurden, ohne gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder gegen den Sinn und Zweck der Verträge zu verstossen, entnehmen, daß die Parteien auf das umfassende Sicherungsrecht der Bank, wie es seine nähere Ausgestaltung in den AGB gefunden hat, wegen der Einzelheiten Bezug nehmen und nicht etwa einschränken wollten, zumal irgendein Anlaß zu einer von den AGB abweichenden Regelung nicht ersichtlich ist.
Das Berufungsgericht gelangt zu der Auffassung, daß auch die von der Bank durch Abtretung erworbenen Forderungen gesichert sind, bereits unabhängig von der Anwendung der AGB auf Grund der Auslegung des Kreditbestätigungsschreibens, das "alle Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit" der Gemeinschuldnerin als gesichert bezeichnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese von der Revision angegriffene Auslegung rechtlichen Bedenken unterliegt. Jedenfalls führt bereits die Anwendung der AGB, die durch die Vereinbarungen, wie dargelegt, nicht abgeändert worden sind, zum gleichen Ergebnis. Da es sich bei den AGB um typische Abreden handelt, die allgemein den Bankverträgen zugrunde gelegt werden, ist das Revisionsgericht in ihrer Auslegung frei.
In Nr. 19 Abs. 1 AGB werden für das allgemeine Pfandrecht der Bank an den in ihren Besitz oder ihre Verfügungsgewalt gelangten Werten des Kunden unter "allen Ansprüchen" der Bank ausdrücklich auch die auf sie übergegangenen bezeichnet. Es handelt sich hierbei um einen späteren Zusatz zu den ursprünglichen AGB, weil früher Zweifel aufgetreten waren (vgl. z.B. RGZ 18, 232; OLG Dresden BankArch 31, 67; Koch, AGB der Banken S. 168), ob die Vereinbarung, alle Ansprüche sollten von den Sicherheiten gedeckt sein, auch abgetretene umfaßte. Nach Nr. 19 Abs. 4 AGB sollen die der Bank besonders verpfändeten Werte, ebenso alle sicherungsweise übereigneten Sachen und abgetretenen Rechte für "sämtliche Forderungen" der Bank haften, sofern diese Haftung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Da nicht anzunehmen ist, daß die Bank, wenn sie ausdrücklich bestimmte Gegenstände als Sicherheiten erhalten hat, hinsichtlich des Kreises der gesicherten Forderungen ungünstiger stehen soll als bei dem allgemeinen Pfandrecht, ist es geboten, unter "sämtlichen Ansprüchen" die im Abs. 1 derselben Nummer näher bezeichneten zu verstehen. Es war nicht nötig, die Einzelheiten über die gesicherten Forderungen, die dort in einer möglichst umfassenden Formel niedergelegt sind, im Abs. 4 zu wiederholen, um sie auch für diesen gleichliegenden Fall anwendbar zu machen. Somit werden auch übergangene Ansprüche durch die nach Abs. 4 vorgenommenen Sicherungsübereignungen und Abtretungen gedeckt.
Die Revision ist der Ansicht, daß eine strenge Auslegung von Nr. 19 AGB geboten sei und übergangene Ansprüche Dritter nur erfaßt werden, wenn sie von vornherein oder durch nachträgliche Vereinbarungen in das Kreditverhältnis zur Bank einbezogen worden sind. Eine besondere Einwilligung des Schuldners, daß die Sicherheiten auch für die abgetretenen Forderungen in Anspruch genommen werden dürften, wie sie die Revision für nötig hält, ist nicht zu verlangen. Es konnte wirksam durch Bezugnahme auf die AGB vereinbart werden, auch alle durch Abtretung erworbenen Ansprüche sollten gesichert sein. Gegen die Zulässigkeit einer Übertragung von Gegenständen zur Sicherheit für einen derart weit gefaßten Kreis von Forderungen bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken. Insbesondere kann keine unzulässige Knebelung des Kunden angenommen werden, weil er Sicherheit auch für erst durch Abtretung zu erwerbende, in ihrem Umfang nicht zu übersehende Ansprüche gewährt. Enthält die Übertragung des Warenlagers und die Abtretung von Forderungen nach allgemeinen Gesichtspunkten (vgl. BGH NJW 1952, 1169, 1956, 585) keinen Verstoß gegen die guten Sitten, so gibt der möglicherweise sehr weite Umfang der zu sichernden Forderungen keinen Grund, die Abrede grundsätzlich für sittenwidrig zu halten. Die Berufung auf die Klausel kann aber nach den Umständen des Falles dann unzulässig sein (§242 BGB), wenn die Bank Forderungen gegen den in Schwierigkeiten geratenen Schuldner erwirbt, um sie unter die Deckung der von ihr nicht voll in Anspruch genommenen Sicherheiten zu bringen. Das Berufungsgericht, das diesen Gesichtspunkt eingehend gewürdigt hat, ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangt, daß die Wechseldiskontierungen und Sicherungsabtretungen von Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin im Rahmen von Kreditgewährungen in banküblicher Weise erfolgt sind und daß kein Anhalt dafür besteht, die Forderungen seien im Hinblick auf die schlechte Lage der Gemeinschuldnerin erworben worden, um anderen Kunden ungerechtfertigte Vorteile zukommen zu lassen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß die Beklagte nicht gehalten war, die Sicherheiten nach dem Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin nicht in Anspruch zu nehmen, weil sie die diskontierten Wechsel (vgl. Nr. 42 AGB) und abgetretenen Forderungen zurückgeben und die daraufhin gewährten Kredite zurückfordern konnte. Sie handelte nicht mißbräuchlich, wenn sie die Sicherheiten für ihre einwandfrei im normalen Bankverkehr ohne Kenntnis einer bedrohlichen Lage der Gemeinschuldnerin erworbenen Ansprüche heranzog. Sie konnte die Ansprüche aus den Wechseln und Sicherungsabtretungen nicht nur für den Fall geltend machen, daß ihre Forderungen gegen den Einreichenden oder Abtretenden uneinbringlich waren. Es mag zutreffen, worauf die Revision verweist, daß ohne ungünstige Entwicklung der Vermögenslage der Gemeinschuldnerin die Bank nicht auf die Sicherheiten zurückgegriffen, sondern die Wechseldiskontierungen und die Abtretungen (letztere mit dem Verlangen der Übertragung anderer Forderungen) rückgängig gemacht hätte, sobald die Wechsel oder die abgetretenen Forderungen bei Fälligkeit unbezahlt geblieben waren. Doch macht dieser Umstand ihre Rechtsausübung nicht unzulässig. Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß berechtigte Interessen der Beklagten, die auf Grund der Diskontierungen und Abtretungen Kredit gewährt hatte, es ihr geboten erscheinen lassen konnten, die in ihrer Hand befindlichen Sicherheiten in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht zu verkennen, daß damit für sonst ungesicherte Forderungen zum Nachteil der Konkursgläubiger Absonderungsrechte entstanden sind. Jedoch müssen die Konkursgläubiger auch sonst damit rechnen, daß durch den späteren Gemeinschuldner wirksame Absonderungsrechte begründet werden, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Anfechtung gemäß §29 ff KO gegeben sind. Einen diesen Vorschriften im wesentlichen entsprechenden Schutz gewährt für den vorliegenden Fall die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung, deren tatsächliche Voraussetzungen das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint hat. Es kann daher der Revision nicht zugegeben werden, daß sich eine bedenkliche Lücke des Insolventsrechts ergeben würde, wenn die Haftung der Sicherheiten für abgetretene Forderungen für wirksam gehalten wird.
Der Ansicht der Revision, daß der Klaganspruch auch hier nach §§29 ff KO gerechtfertigt sei, ist nicht zu folgen. Es liegen weder die Voraussetzungen der Konkursanfechtung (§30 KO) noch der Absichtsanfechtung (§31 KO) vor. Auch §15 KO steht dem Erwerb des Absonderungsrechts nicht entgegen. Die Gemeinschuldnerin ist zwar, worauf die Revision hinweist, auf ihrem Konto mit den Beträgen der diskontierten Wechsel und der abgetretenen Forderungen erst per 20. Oktober 1954, dem Tage der Konkurseröffnung, belastet worden. Jedoch ist der entscheidende Zeitpunkt der des Erwerbes der Wechsel und der Forderungen, der unstreitig vor der Konkurseröffnung gelegen hat. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die nicht eingelösten Wechsel dem Einreichenden nicht zurückbelastet und nicht zurückgegeben worden sind, hat auch eine Aufhebung der Diskontierung nicht stattgefunden.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.