Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1958, Az.: 4 StR 93/58
Gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung durch Festhalten einer Fahrradfahrerin und Greifen einer Hand unter den Rock an den Geschlechtsteil; Annahme einer Bewusstseinsstörung durch Verweilen am Tatort; Strafschärfung durch Berücksichtung einer mehrfachen Vorstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 93/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 18.12.1957
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.
Im Strafverfahren
...
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. April 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Dezember 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der verheiratete Angeklagte ist von der Strafkammer wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
Der festgestellte Sachverhalt ist im wesentlichen folgender: Eines Abends im September 1957 gegen 23 Uhr war die 31 Jahre alte Frau Waltraud H. mit dem Fahrrad auf dem Heimweg. Plötzlich tauchte der ihr unbekannte Angeklagte neben ihr auf und hielt das Rad fest. Als sie daraufhin abgesprungen war, umfaßte der Angeklagte Frau H. und griff ihr mit einer Hand unter den Rock an den Geschlechtsteil. Die Überfallene rief laut um Hilfe, versuchte, sich zu befreien, und riß ihn an den. Haaren. Der Angeklagte ließ sie jedoch nicht los, sondern schlug ihr mit der Faust gegen das Kinn und ins Gesicht. Als sie aber ständig weiter um Hilfe schrie, ließ er schließlich von ihr ab und verschwand in der Dunkelheit. Als Frau H. nach Mitternacht mit ihrem inzwischen bei ihr eingetroffenen Verlobten nochmals zum Tatort kam, trafen sie dort den Angeklagten an. Er wurde dann festgenommen. Sein Blutalkoholgehalt hatte zur Zeit des Überfalls 1,0 Promille betragen.
Daß der Angeklagte ein Notzuchtsverbrechen beabsichtigt hatte, ließ sich nicht mit letzter Sicherheit nachweisen. Das Landgericht hat dagegen die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und des § 223 StGB für vorliegend erachtet (Strafantrag: Bl. 2R d.A.).
Der Tatrichter führt weiter aus:
"Bei der Strafzumessung fiel mildernd ins Gewicht, daß der Angeklagte nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von 1,0 Promille hatte und daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. II StGB nicht auszuschließen sind. Hierauf deutet auch das unverständliche Verhalten des Angeklagten nach der Tat hin, der geraume Zeit später in der Nähe des Tatortes festgenommen werden konnte. Die Kammer ist daher davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig war (§ 51 Abs. II StGB). - Das Gericht hat ihm daher mildernde Umstände zugebilligt.
Erschwerend war zu beachten, daß der Angeklagte 4 Mal vorbestraft ist und daß er sich in besonders brutaler Weise an der Zeugin H. vergangen hat. Unter Abwägung all dieser Umstände hat die Kammer auf eine Strafe von 1 Jahr Gefängnis erkannt, die aus§ 176 StGB entnommen worden ist".
II.
Gegen den Schuldspruch der Strafkammer bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn auch das Urteil die Einlassung des Angeklagten nicht wiedergibt. Die Revision will insoweit offenbar folgendes geltend machen: Der Angeklagte habe sich durch sein Verbleiben am Tatort völlig unverständlich verhalten. Denn ein Täter, der sich seiner Handlungsweisebewußt sei, werde niemals am Tatort verweilen, sondern sich sofort entfernen. Die Verteidigung will damit anscheinend vorbringen, daß bei dem Angeklagten eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB vorgelegen habe. Für eine solche Annahme besteht nach den Feststellungen der Strafkammer, die zudem zwei ärztliche Sachverständige gehört hatte (Bl. 43 d.A.), kein Anhalt. Daß der Beschwerdeführer ungewöhnlich alkoholempfindlich gewesen sei, macht auch die Revision nicht geltend. Das Landgericht hat zudem, wie schon bemerkt, "auch das unverständliche Verhalten des Angeklagten nach der Tat" zu seinen Gunsten berücksichtigte übrigens war erzunächst in der Dunkelheit verschwunden (S. 2 UA).
III.
Im wesentlichen wendet sich die Revision denn auch mehr gegen die Strafzumessung. Jedoch gibt das Urteil insoweit gleichfalls keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen seiner möglicherweise zur Tatzeit erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit mildernde Umstände zugebilligt (§ 176 Abs. 2 StGB). Der Tatrichter hätte nun die danach zu verhängende Gefängnisstrafe auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB nach Versuchsgrund Sätzen (§ 44 StGB) mildern können. Er sagt darüber in den Urteilsgründen nichts. Es ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, daß das Landgericht sich dieser Möglichkeit bewußt war. Dem Schweigen des Urteils ist zu entnehmen, daß das Landgericht eine solche Strafmilderung nicht vornehmen wollte. Darin lag hier kein Rechtsfehler (vgl. BGH VRS 5, 283 am Ende), wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre, die Strafkammer hätte ausdrücklich dazu Stellung genommen.
Die straferschwerende Bewertung dies besonders brutalen Vorgehens des Angeklagten gegen die überfallene Frau ist rechtlich unbedenklich. Das Landgericht war auch befugt, strafschärfend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bereits "4 Mal vorbestraft ist". Es ist zwar nicht ganz einwandfrei, daß die Strafkammer, die auch über Werdegang und Persönlichkeit des Angeklagten nichts angibt, diese vier früheren Verurteilungen, die ihnen zugrundeliegenden Straftaten, ihre Verbüßung und dergleichen in keiner Weise näher schildert. Solche Angaben wären wünschenswert gewesen. Sie hätten dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs und späteren Lesern des Urteils, z.B. den Vollstreckungs- und Gnadenstellen die Beurteilung des Angeklagten erleichtert. Indes macht die Revision selbst nicht geltend, den vier Vorverurteilungen hätten nur verhältnismäßig harmlose Zuwiderhandlungen (etwa wegen Übertretungen) zugrundegelegen, oder die früheren Taten seien, entgegen § 261 StPO, in der jetzigen Hauptverhandlung nicht erörtert oder nicht hinreichend festgestellt worden (wie etwa in dem Fall BGHSt 1, 51, 52, wo eine dahin zielende Verfahrensbeschwerde ausdrücklich erhoben war). Hier dagegen wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur allgemein eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO gerügt. Dieser Vorschrift ist indes entsprochen; denn die für die Zumessung bestimmen den Umstände (besondere brutales Vorgehen; Vorliegen von vier Vorstrafen) sind angegeben.
Auch ein durchgreifender sachlich-rechtlicher Verstoß liegt nicht vor. Der Senat entnimmt dem Urteilszusammenhang, daß den früheren Verurteilungen zwar nicht einschlägige Taten, aber immerhin Verfehlungen von einigem Gewicht zugrunde lagen. Das Landgericht hat ersichtlich sagen wollen, daß auch die Tatsache einer viermaligen gerichtlichen Verurteilung, die den Angeklagten von dem erneuten Rechtsbruch nicht abhielt, dazu nötige, ihn diesmal schärfer anzufassen. So betrachtet, ist diese Zumessungserwägung rechtlich nicht angreifbar. Der vom Generalbundesanwalt angezogene Fall Drewello, der ebenfalls ein Urteil der VII. Gr. Strafkammer betraf (BGH 4 StR 717/57 vom 30. Januar 1958 = 16 KLs 7/57 StA Essen), hatte eine Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Rückfalldiebstahls (Entwendung einiger Hühner durch einen erheblich vermindert Zurechnungsfähigen) zum Gegenstand. - Wenn demnach das Landgericht eine Gefängnisstrafe von einem Jahr für schuldangemessen gehalten hat, so kann dieser tatrichterlichen Ermessensentscheidung mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (§ 337 StPO).
IV.
Somit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil, unter Verwerfung der Revision im übrigen, im Strafausspruch aufzuheben, und zwar wegen nicht ausdrücklicher Stellungnahme zu § 44 StGB und unterlassener Schilderung der vier Vorstrafen.
Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer ist infolge Erkrankung am Unterzeichnen verhindert. Rotberg
Seibert
Lang-Hinrichsen