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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1958, Az.: 1 StR 97/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1958
Aktenzeichen
1 StR 97/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht bei dem Landgericht Mannheim - 12.11.1957

Fundstellen

  • MDR 1958, 442 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 838 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

gemeinschaftlichen Mordes u.a.

Prozessgegner

1. den Metzger Willi Kurt S. aus F., geboren am ... 1931 in P.

2. den kaufmännischen Angestellten Brian Mawdsley C. aus F., geboren am ... 1926 in Ca./England,

Amtlicher Leitsatz

Der Landgerichtspräsident muß die richterliche Besetzung des Schwurgerichts so festlegen, daß die Bestimmung der Richter für den einzelnen Fall nicht dem Ermessen des Vorsitzenden oder der Strafkammer überlassen bleibt (im Anschluß an RG JW 1928, 1309 Nr. 31, 1312 Nr. 34; 1932, 3091 Nr. 42).

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 12. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an des Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube, wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raube und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, Schuler außerdem wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet; eine Verfahrensrüge greift durch.

2

Die Revisionen behaupten mit Recht, daß das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist. Der Landgerichtspräsident hat am 5. Januar 1957 "zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts Mannheim, sowie zu derer Stellvertretern" zwölf Landgerichtsräte und vier Gerichtsassessoren ernannt. Das widerspricht § 83 GVG. Nach dieser Bestimmung hat der Landgsrichtspräsident für jede Tagung des Schwurgerichts die Mitglieder und deren Stellvertreter zu bestimmen. Er braucht sich hierbei allerdings nicht auf zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter zu beschränken. Er muß jedoch die richterliche Besetzung des Schwurgerichts so festlegen, daß die Bestimmung der Richter für den einzelnen Fall nicht dem Ermessen des Vorsitzenden oder der Strafkammer überlassen bleibt (RG JW 1928, 1309 Nr. 31, 1312 Nr. 34; 1932, 3091 Nr. 42). Eine solche Anordnung fehlt. Vielmehr sind die richterlichen Beisitzer von der Strafkammer mit dem Eröffnungsbeschluß zur Mitwirkung berufen worden.

3

Der Verstoß gegen § 83 GVG nötigt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils. Auf die übrigen Rügen braucht der Senat deshalb nicht einzugehen.

4

Der Senat sieht keinen Anlaß, die Sache gemäß den Anträgen der Verteidiger an ein anderes Schwurgericht zu verweisen.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Werner Hübner