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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1958, Az.: VIII ZR 191/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1958
Aktenzeichen
VIII ZR 191/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 13928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.07.1957

Fundstellen

  • BGHZ 27, 60 - 62
  • JZ 1958, 574 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 512 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 868 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1492 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • ZZP 1959, 175-177

Prozessführer

des Spediteurs und Gastwirts Hubert S. in D., Dü. Straße ...,

Prozessgegner

1) die Witwe Emmy W in D., Do.straße ...,

2) den minderjährigen Karl-Heinz W., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1) und bei ihr wohnhaft,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Revisionskläger (Berufungskläger) nach Einlegung der Revision (Berufung) dem Rechtsmittelgericht gegenüber durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt erklärt, daß er auf das Recht der Revision (Berufung) verzichtete, so kann die Revision (Berufung) von Amts wegen durch Beschluß als unzulässig verworfen werden.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Juli 1957 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

Nachdem der Beklagte gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt hatte, hat er durch seinen Prozeßbevollmächtigter dem Revisionsgericht gegenüber den Verzicht auf das Recht der Revision erklärt (§§556, 514 ZPO). Es ist deshalb von Amts wegen zu prüfen (§554 a Abs. 1 ZPO), ob die eingelegte Revision, die jedenfalls bis zum Eingang der Verzichtserklärung zulässig gewesen war, durch den Verzicht nunmehr unzulässig geworden ist. Das ist zu bejahen (Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18 Aufl. §519 b Anm. II 1 e). Die RGZ 161, 350, 358 (vgl. auch Stein/Jonas/Schönke a.a.O. §514 Anm. III) vertretene Auffassung, daß das Revisionsgericht die eingelegte Revision [nur] auf verfahrensrechtliche Einrede des Verzichtsgegners [durch Urteil] als unzulässig zu verwerfen habe, steht nicht entgegen. Denn der bezeichneten Entscheidung liegt ein Verzicht zugrunde, den der Revisionskläger gelangt war, daß die andere Partei such in der mündlichen Verhandlung über die vor der Verzichtserklärung eingelegte Revision auf den Verzicht berief. Ebenso betrifft das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1952 - IV ZR 204/52 (LM ZPO §514 Nr. 3 = JZ 1953, 153 = ZZP 66, 148) keinen dem Gericht gegenüber wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht. Die Gesichtspunkte der beiden angeführten Entscheidungen entfallen, wenn - wie vorliegend - der Verzicht dem Gericht gegenüber erklärt worden ist (vgl. auch BGHZ 2, 112, 114 und Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen) Zivilprozeßrecht 7. Aufl. §134 II 3 a, S. 639)

2

Zwar vertritt Wieczorek (ZPO §519 b Anm. A II c Abs. 3, §566 Anm. B II b 3) ohne Begründung die Ansicht, daß bei einem Verzicht auf das Rechtsmittel nach seiner Einlegung, nach §515 Abs. 3 ZPO zu verfahren sei. In einem solchen Fall soll also die Verzichtserklärung wie eine Zurücknahme des Rechtsmittels zu behandeln sein, ein Ausspruch des Gerichts über die Wirkung nur auf Antrag der anderen Partei erfolgen dürfen und auf Verlust des eingelegten Rechtsmittels zu lauten haben. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn mangels eines derartigen Antrags würde ohne eine von Amts wegen ergehende Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel unklar bleiben, welche verfahrensrechtliche Bedeutung dem Verzicht im Hinblick auf das eingelegte Rechtsmittel beizumessen ist. Hinzu kommt, daß der Rechtsmittelkläger möglicherweise mit Vorbedacht nicht die Zurücknahme des eingelegten Rechtsmittels, sondern den Verzicht auf das Rechtsmittel erklärt hat, weil er sich nämlich zusätzlichen (bei Verwerfung des Rechtsmittels nicht entstehenden) Kostenerstattungsansprüchen der anderen Partei nicht aussetzen will. Das kann z.B. dann praktisch werden, wenn - wie vorliegend - die andere Partei bei Eingang der Verzichtserklärung vor dem Rechtsmittelgericht durch einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt noch nicht vertreten ist. Wäre die Verzichtserklärung wie eine Rücknahmeerklärung zu behandeln, so würde die andere Partei nunmehr einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu ihrem Prozeßbevollmächtigten bestellen können, nur um in der Lage zu sein, den Antrag gemäß §§566, 515 Abs. 3 ZPO zu stellen. Damit würde also dem Rechtsmittelkläger gegenüber der anderen Partei eine zusätzliche Kostenlast erwachsen will. Von der vorstehenden Erwägung abgesehen ist die Verlustigkeitserklärung von der Zivilprozeßordnung gerade nur für den Fall der Zurücknahme eines Rechtsmittels vorgesehen, während es sich bei der Wirkung eines Verzichts um eine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels handelt wie oben dargelegt.

3

Die Revision kann gemäß §554 a Abs. 2 ZPO durch Beschluß auch dann unzulässig verworfen werden, wenn sie erst ihrer Einlegung unzulässig geworden ist. Der Senat folgt insoweit der Auffassung von Stein/Jonas/Schönke (a.a.O. §519 b Anm. III B), der das Beschlußverfahren auch im Falle eines Rechtsmittlelverzichtes für zulässig erklärt. Dem ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn - wie hier - der Verzicht dem Rechtsmittelgericht gegenüber durch einen bei ihm zugelassenen Prozeßbevollmächtigten erklärt ist. Wenn Rosenberg eine andere Ansicht vertritt (a.a.O. §137 I 2 a S. 654), so geht aus seiner Verweisung auf RG JW 1931, 1083 hervor, daß er nur eine außergerichtliche Verzichtserklärung im Auge hat, mir der sich das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung zu befassen hatte.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Großmann Artl Dr. Spieler Dr. Mezger Dr. Messner