Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1958, Az.: VII ZR 197/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 197/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in München - 27.02.1957
Prozessführer
der Firma E. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung in M., L.straße ..., vertreten durch den Geschäftsführer Ernst L., ebenda,
Prozessgegner
den Kaufmann Otto H. in M., W.straße ...,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 27. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Wegen verweigerter Abnahme restlicher vier von insgesamt 16 gekauften Fertighäusern nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 5.300 DM entgangenen Gewinn in Anspruch. Am 10. Juli 1956 schlossen die Parteien vor dem Einzelrichter des Landgerichts München I einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin 4.300 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Ziffer 5 des Vergleichs lautet: "Widerrufsfrist für den Beklagten 10 Tage."
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1956 widerrief der Beklagte den Vergleich. Der Schriftsatz ging noch am selben Tage bei Gericht ein. Nach einem in den Gerichtsakten befindlichen Vermerk teilte die Geschäftsstelle des Landgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 1956 eine beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes formlos mit und ließ sie durch den Gerichtswachtmeister in deren Schrankfach im Anwaltszimmer legen.
Die Parteien streiten darüber, ob der gerichtliche Vergleich rechtzeitig widerrufen worden ist oder nicht.
Die Klägerin hat behauptet, die beglaubigte Abschrift des den Widerruf enthaltenden Schriftsatzes habe ihr Prozeßbevollmächtigter erst am 21. Juli 1956 dem Schrankfach entnommen. Da der Widerruf ihr, nicht dem Gericht zu erklären gewesen sei, habe der Beklagte den Vergleich nicht rechtzeitig rückgängig gemacht.
Sie hat beantragt,
festzustellen, daß der Vergleich wirksam sei.
Der Beklagte hat beantragt,
festzustellen, daß der Widerruf des Vergleichs rechtswirksam sei.
Er ist der Meinung, es sei allgemein üblich, daß Vergleiche gegenüber dem Gericht widerrufen würden. Der Widerruf sei aber auch der Klägerin rechtzeitig zugegangen, weil er noch am 20. Juli 1956 in das Schrankfach der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gelangt sei.
Das Landgericht hat dem Antrage der Klägerin entsprechend festgestellt, daß der Vergleich vom 10. Juli 1956 wirksam ist. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, ferner festgestellt, daß der Vergleich rechtswirksam widerrufen ist und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist der Ansicht, das Urteil des Landgerichts, durch das über den Zwischenstreit der Parteien entschieden worden sei, ob der Beklagte den Vergleich vom 10. Juli 1956 wirksam widerrufen habe, sei ein nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil. Das Oberlandesgericht habe zu Unrecht über die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil sachlich entschieden. Das Rechtsmittel hätte vielmehr als unzulässig verworfen werden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
1.)
Nachdem der Prozeßvergleich von dem Beklagten widerrufen worden war, stritten die Parteien darüber, ob der Widerruf rechtzeitig erklärt, also wirksam war. Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß der Vergleich wirksam sei, und der Beklagte wollte festgestellt haben, daß der Widerruf des Vergleichs rechtswirksam sei. Von diesen Anträgen leitete nur der des Beklagten einen echten Zwischenstreit ein. Denn er bezweckte unabhängig davon, wie in der Instanz endgültig zu entscheiden war, die Klärung der Vortrage, ob das Verfahren fortzusetzen war, weil der Vergleich infolge rechtzeitigen Widerrufs hinfällig geworden war, den Rechtsstreit also nicht beendet hatte. Hätte das Landgericht nach dem Antrage des Beklagten erkannt, so hätte es sich insoweit um ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO gehandelt. Dieses Urteil hätte nur zusammen mit dem die Instanz abschließenden Endurteil angefochten werden können.
Anders verhält es sich mit dem Begehren der Klägerin. Der Antrag auf Feststellung, daß der Prozeßvergleich wirksam sei, bezweckte nur scheinbar die Entscheidung über einen einzelnen Streitpunkt. Denn wenn die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs durch Urteil festgestellt wurde, stand damit zugleich fest, daß die Instanz abgeschlossen war. Für eine Fortsetzung des Verfahrens blieb dann angesichts der prozeßbeendigenden Wirkung des Vergleichs kein Raum mehr. Das Urteil des Landgerichts hatte daher, auch wenn das nicht besonders ausgesprochen ist, im Ergebnis dieselbe Wirkung wie eine Entscheidung, durch welche die Hauptsache infolge Vergleichs für erledigt erklärt wurde. Dies kam auch äußerlich dadurch zum Ausdruck, daß zugleich über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit entschieden wurde. Ist aber das Urteil des Landgerichts ein Endurteil, so war die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten zulässig (§ 511 ZPO).
2.)
Fraglich könnte es allerdings erscheinen, ob das Urteil des Oberlandesgerichts als ein nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil zu gelten hat. Dies kommt aber nur insoweit in Betracht, als in dem Berufungsurteil die Feststellung ausgesprochen wird, der Vergleich sei rechtswirksam widerrufen. Für diese Feststellung lag übrigens ein entsprechender Antrag des Beklagten im zweiten Rechtszuge nicht vor. Gleichwohl ist die Vorschrift des § 308 ZPO nicht verletzt. Denn der Sache nach ist dem Beklagten nichts zugesprochen, was er nicht begehrt hätte, und ebensowenig ist die Klägerin durch diesen Ausspruch besonders beschwert, weil die Feststellung, daß der Prozeßvergleich wirksam widerrufen ist, nur eine unerläßliche Begründung für die dem erstinstanzlichen Urteil entgegengesetzte Entscheidung des Oberlandesgerichts darstellt.
Indessen erschöpft sich das Berufungsurteil nicht in der erwähnten Feststellung, vielmehr enthält es zugleich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. Da das Berufungsgericht den Vergleich vom 10. Juli 1956 als rechtzeitig widerrufen ansicht, hätte es möglicherweise in der Sache selbst zu entscheiden gehabt (§ 536 ZPO). Wenn es statt dessen festgestellt hat, daß der Vergleich durch den Widerruf des Beklagten hinfällig geworden ist, im übrigen aber das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, so liegt darin eine das Verfahren des zweiten Rechtszuges abschließende Entscheidung. Als Endurteil hat jedenfalls der Teil des Urteils zu gelten, in dem die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wird; denn da das Urteil des Landgerichts ein Endurteil ist, muß auch der Ausspruch des Berufungsurteils, der über einen Teil des vom Landgericht entschiedenen prozessualen Anspruchs endgültig befindet, als Endurteil angesehen werden. Ob das Oberlandesgericht berechtigt war, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, hätte im Revisionsrechtszuge nur auf besondere Verfahrensbeschwerde geprüft werden können; diese ist jedoch nicht erhoben (§ 559 ZPO).
Hiernach sind weder gegen die selbständige Anfechtbarkeit des landgerichtlichen Urteils noch gegen die Zulässigkeit der Revision Bedenken zu erheben.
II.
Auch in der Sache selbst ist die Revision nicht begründet.
1.)
Soweit das Berufungsgericht der Auffassung des Beklagten entgegentritt, daß über die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs in dem anhängigen Verfahren nicht habe entschieden werden dürfen, ist ihm zuzustimmen. Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob der durch die Nichterklärung des Widerrufs bedingte Vergleich vom 10. Juli 1956 infolge rechtzeitigen Widerrufs des Beklagten aufgehoben worden ist. Er betrifft also die Gültigkeit des Vergleichs. Die Entscheidung darüber, ob der Vergleich den Rechtsstreit beendigt hat, ist grundsätzlich in dem anhängigen Verfahren zu treffen. Darüber besteht, insofern es sich um die Wirksamkeit eines unter Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vergleichs handelt, in Rechtsprechung und Rechtslehre einhellige Meinung (vgl. RGZ 106, 312, 314; 135, 338; 161, 253, 254; 162, 198, 199; BGHZ 14, 381, 386; 16, 388, 390 f; Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 20. Februar 1958 - II ZR 257/56; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 128 III 3; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Bem. II 3 a zu § 794 ZPO; Lehmann, Prozeßvergleich (1911) S. 232 ff). Die namentlich vom Reichsgericht gemachte Einschränkung, daß sich der Streit um die Gültigkeit des Vergleichs in einer Rechtsfrage erschöpfen oder daß die Entscheidung darüber von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweisaufnahme bedürftigen Tatsachen abhängen müsse, kommt für die Prüfung der Wirksamkeit eines Vergleichs in dem Fall, daß sich eine Partei den Widerruf vorbehalten hat, nicht in Betracht.
2.)
Ohne Rechtsirrtum geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der vorbehaltene Widerruf für einen oder beide Vergleichspartner die sachlichrechtliche Seite des Prozeßvergleichs betrifft und sich grundsätzlich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts bestimmt. Hiernach ist der Widerruf, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, dem anderen Vertragspartner gegenüber zu erklären und wird in dem Augenblick wirksam, in dem er diesem zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB; vgl. auch BGH Urteil vom 20. Februar 1958 - II ZR 257/56 -).
3.)
Das Berufungsgericht tritt in eine Prüfung ob der den Widerruf enthaltende Schriftsatz des Beklagten den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin innerhalb der vereinbarten Frist zugegangen ist, nicht ein. Es gelangt vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Schluß, die Widerrufsklausel in Ziffer 5 des Vergleichs sei objektiv so zu verstehen, daß die Erklärung, den Vergleich zu widerrufen, dem Gericht abzugeben sei. Hierbei berücksichtigt das Oberlandesgericht eine bei den Münchner Gerichten bestehende allgemeine Übung, Prozeßvergleiche durch Erklärung gegenüber dem Gericht zu widerrufen, und stellt fest, daß diese Übung den Vertretern beider Parteien bekannt gewesen sei, so daß sich ein Hinweis, an wen die Erklärung zu richten sei, nach Lage der Umstände erübrigt habe.
a)
Die Revision tritt diesen Ausführungen entgegen. Auch sie geht davon aus, daß ein Vergleich regelmäßig dem anderen Teil gegenüber zu widerrufen sei. Sie räumt ein, daß die Vergleichspartner vertraglich eine abweichende Regelung vereinbaren könnten; sie meint aber, das Berufungsgericht habe eine dahingehende Feststellung nicht treffen dürfen, weil die Prozeßvertreter der Klägerin im Schriftsatz vom 9. August 1956 erklärt hätten, ihnen sei eine allgemeine Übung des Inhalts, daß Prozeßvergleiche durch eine an das Gericht zu leitende Erklärung zu widerrufen seien, "gänzlich unbekannt", sie gingen von der normalen Art der Widerrufsmöglichkeit aus. Diese Behauptung sei zunächst unwiderlegt. Sie schließe die Unterstellung einer von der Regel abweichenden Vereinbarung aus.
Wie aus dem angefochtenen Urteil (S. 10) hervorgeht, setst das Berufungsgericht nicht nur den bei den Münchner Gerichten bestehenden Brauch, den Widerruf von Vergleichen dem Gericht gegenüber zu erklären, als bekannt voraus, sondern es stellt weiter fest, daß die bei den Gerichten allgemein befolgte Übung den Vertretern beider Parteien, insbesondere den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die schon seit einer Reihe von Jahren bei den Münchner Gerichten tätig seien, bekannt gewesen sei. Es schließt daraus, daß die Vereinbarung zu Ziffer 5 des Vergleichs von beiden Parteien gar nicht anders habe verstanden werden können als in diesem allgemein bekannten und vertrauten Sinne.
Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, von Amts wegen in eine Prüfung darüber einzutreten, ob das Oberlandesgericht die Feststellung, daß die Vertreter der Klägerin die bei den Münchner Gerichten bestehende Übung gekannt haben, zu Recht getroffen hat. Die Feststellung bindet vielmehr das Revisionsgericht. Die Klägerin hat zwar behauptet, ihren Prozeßbevollmächtigten sei die vom Berufungsgericht festgestellte Gerichtsübung unbekannt gewesen. Sie hat aber einen Beweis hierfür nicht angetreten. Daß die gegenteilige Feststellung des Oberlandesgerichts unter Verletzung maßgeblicher Beweisgrundsätze, insbesondere des § 286 ZPO, getroffen sei, hat die Revision nicht vorgetragen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berufungsrichter die fragliche Behauptung der Klägerin übersehen hat. Ob diese für die Feststellung des objektiven Sinnes der Widerrufsklausel überhaupt erheblich war, bedarf keiner Erörterung.
Hiernach lassen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß Vergleiche bei den Münchner Gerichten einer allgemeinen Übung entsprechend durch Erklärung an das Gericht widerrufen werden und daß alle an dem Vergleich vom 10. Juli 1956 Beteiligten diese Übung kannten, nicht beanstanden. Für die Frage, ob der Prozeßvergleich rechtzeitig widerrufen ist, kommt es auf den objektiven Inhalt der von den Parteien abgegebenen Erklärung zu Ziffer 5 des Vergleichs an. Der aber ist unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, daß der Widerruf gegenüber dem Gericht maßgebend war. Da die Erklärung des Beklagten, mit der er den Abschluß eines Vergleichs ablehnt, unstreitig innerhalb der Widerrufsfrist bei Gericht eingegangen ist, kann die Klägerin aus dem widerrufenen Vergleich Rechte nicht herleiten.
b)
Die Revision meint, eine Feststellung des bei den Münchner Gerichten bestehenden Brauchs, daß Vergleiche durch Erklärung an das Gericht zu widerrufen seien, genüge nicht. Das Berufungsgericht hätte darüber hinaus feststellen müssen, daß auch dann, wenn in einem Vergleich über den Adressaten der Erklärung nichts gesagt sei, der Widerruf gegenüber dem Gericht genüge.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wenn das Berufungsgericht die von der Revision vermißte zusätzliche Feststellung getroffen hätte, bedurfte es der von ihm vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht. Andererseits reichte aber der vom Berufungsgericht festgestellte Brauch und dessen Kenntnis bei den Prozeßvertretern aus, um die in Ziffer 5 des Vergleichs enthaltene Widerrufsklausel so auszulegen, wie es das Oberlandesgericht getan hat.
III.
Nach alledem ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Prozeßvergleich rechtswirksam widerrufen worden ist, nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.