Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1958, Az.: III ZR 201/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 201/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in München - 07.08.1956
Prozessführer
des Freistaates Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern,
Prozessgegner
die Dolmetscherin Rita G., G.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 7. August 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wurde am 13. März 1950 vom Gemeindewohnungsamt G. in ein Zimmer der Wohnung der Zeugin K. eingewiesen. Die Wohnung bestand aus Küche und zwei Zimmern ("Musikzimmer" und "Balkonzimmer"). Die Klägerin behauptet, das Balkonzimmer gemietet zu haben. Dieses sei jedoch auch öfters an Tagesgäste vermietet worden; dann habe sie in der Küche oder in dem Musikzimmer geschlafen.
Etwa seit dem 8. Mai 1950 war die Klägerin von G. abwesend. Das Wohnungsamt erfaßte durch Verfügung vom 10. Mai 1950 das Balkonzimmer, wies es am 15. Mai 1950 dem Hauseigentümer R. zu, dem es auch alsbald den Besitz verschaffte, und erließ am 25. Mai 1950 eine Mietverfügung zu seinen Gunsten. Die Regierung von Oberbayern wies am 19. Juni 1950 die gegen diese Maßnahmen gerichtete Beschwerde der Wohnungsinhaberin zurück. Auch das Verwaltungsgericht nahm in seinem Urteil vom 25. September 1950 an, daß das zugunsten von R. erfaßte Zimmer frei gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof ist dagegen in seinem Urteil vom 5. November 1952 zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin das Musikzimmer gemietet habe, und hob die Erfassungsverfügung vom 10. Mai 1950 auf, weil die Wohnung bereits voll belegt gewesen sei.
Die Klägerin kam am 15. September 1950 nach G. zurück. Sie behauptet, daß sie infolge der Benutzung des Balkonzimmers durch R. in der Wohnung der Zeugin K. keine Unterkunft mehr gefunden habe und dadurch gezwungen worden sei, anderen Ortes erhöhte Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung zu machen; auch Umzugskosten seien ihr entstanden. Sie macht hierfür den Beklagten verantwortlich, weil die Beamten des Wohnungsamtes und der Regierung gesetzwidrig vorgegangen seien und ihr dadurch den geltend gemachten Schaden (229,25 DM Mehraufwand an Miete, 1.165 DM Mehraufwand an Lebenshaltung, 30 DM Umzugskosten) zugefügt hätten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.200 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. April 1953 zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er stellt in Abrede, daß er für die Beamten des Gemeindewohnungsamtes zu haften habe, und bestreitet ein schuldhaftes Vorgehen sämtlicher mit der Sache befaßten Beamten. Er behauptet, die Klägerin habe ein Zimmer bei der Zeugin K. überhaupt nicht gemietet; das am 10. Mai 1950 erfaßte Zimmer sei deshalb frei gewesen. Die zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Behörde habe keine Amtspflichten der Klägerin gegenüber gehabt. Sollte die Klägerin das Musikzimmer gemietet haben, so wäre sie in ihren Rechten durch die Belegung des Balkonzimmers nicht berührt worden. Sie müsse sich an die Vermieterin halten. Sie habe es unterlassen, nach ihrer Rückkehr nach G. beim Wohnungsamt alsbald die Zuweisung eines neuen Zimmers zu beantragen; spätere Angebote habe sie zu Unrecht ausgeschlagen. Mit der Aufhebung des Mietverhältnisses der Zeugin K. im Frühjahr 1952 wäre auf alle Fälle auch ein etwaiges Wohnrecht der Klägerin als Untermieterin erloschen. Auch die Höhe der angeblichen Mehraufwendungen bestreitet der Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte für etwaige Amtspflichtverletzungen seitens der Beamten des Gemeindewohnungsamtes Garmisch-Partenkirchen nicht einzustehen habe. Den geltend gemachten Anspruch hat es aber deshalb dem Grunde nach für berechtigt erklärt, weil die Beamten der Regierung vor der Beschwerdeentscheidung den Sachverhalt schuldhaft nicht genügend aufgeklärt hätten und bei einem pflichtmäßigen Vorgehen die Klägerin nach ihrer Rückkehr nach G. am 15. September 1950 wieder ihr Zimmer bei der Zeugin K. oder ein Ersatzzimmer gehabt hätte.
I.
1.)
Mit ihrer sachlichrechtlichen Rüge, daß die Beamten der Regierung der Klägerin gegenüber keine Amtspflichten gehabt hätten, weil an dem Beschwerdeverfahren nur die Wohnungseigentümerin beteiligt gewesen sei, kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach der Beschwerdebegründung ging es bei dem streitigen Raum um das Zimmer, das die Klägerin angeblich gemietet hatte. Gerade deshalb, weil dieses Mietverhältnis durch die zeitweilige Tätigkeit der Klägerin in Oberammergau nicht berührt worden sei, wurde von der Beschwerdeführerin die Neuerfassung des Zimmers und seine Zuweisung an Reindl als gesetzwidrig bezeichnet. Durch die Beschwerdeentscheidung wurde bei diesem Sachverhalt nicht nur das Interesse der Wohnungsinhaberin, sondern unmittelbar auch das angebliche Besitz- und Wohnrecht der Klägerin berührt; schon aus diesem Grunde oblag die Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Behandlung der Beschwerde den Beamten auch der Klägerin gegenüber. Überdies wurde in der Beschwerde auch noch ausdrücklich erklärt, daß sie gleichzeitig "im Auftrag und im Interesse" der Klägerin eingelegt werde. Dadurch wurde den Beamten ganz deutlich gemacht, daß sie auch die durch die Wohnraumbewirtschaftungsgesetzgebung geschützten Interessen der Klägerin wahrzunehmen hatten.
2.)
Die Amtspflichtverletzung der Beamten der Regierung erblickt das Berufungsgericht darin, daß sie vor ihrer Entscheidung die Wohnungsinhaberin und die Klägerin hätten anhören müssen, um festzustellen, ob überhaupt ein erfaßbarer Wohnraum noch vorhanden gewesen sei. Auf den Bericht des Kreiswohnungsamtes vom 5. Juni 1950, in welchem vermerkt war, die Klägerin habe am 26. Mai 1950 beim Wohnungsamt Garmisch-Partenkirchen vor Zeugen erklärt, daß sie den ihr zugewiesenen Raum nie bewohnt habe, sondern wenn sie in Garmisch-Partenkirchen gewesen sei, stets in dem Musikzimmer geschlafen habe, und in dem weiterhin berichtet wurde, daß die Wohnungsinhaberin das Balkonzimmer an "Besatzungssoldaten mit ihren Mädchen" vermiete, hätten sich die Beamten nicht stützen dürfen, weil die angeblichen Erklärungen der Klägerin vor dem Wohnungsamt "in einem ohne weiteres auffallenden Gegensatz zu dem Beschwerdeschriftsatz" und der dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten Bescheinigung der Klägerin, daß sie nach wie vor auf ihr Zimmer bei der Beschwerdeführerin Wert lege, gestanden hätten.
Auch bei dieser Annahme ist dem Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen. Die zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständige Behörde hat ihre Entscheidung auf Grund einer eigenen Würdigung des Sachverhalts nach seiner tatsächlichen und rechtlichen Seite hin zu treffen. Bei sich widersprechenden Erklärungen mehrerer Personen ist es deshalb Aufgabe der Behörde, eine Aufklärung zu versuchen und bei Portbestand des Widerspruchs zu ermitteln, welcher Darstellung Glauben zu schenken ist. Darüber haben sich die Beamten der Regierung hinweggesetzt und damit ihre Amtspflichten verletzt.
Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß die Ansicht des Beklagten, den Beamten könnte aber keinesfalls ein Schuldvorwurf gemacht werden, weil auch das Verwaltungsgericht nach erfolgter Beweisaufnahme zu dem gleichen Ergebnis gekommen sei, nämlich zu dem Ergebnis, daß der erfaßte Raum frei gewesen sei, nicht zu billigen ist. Was den Beamten vorzuwerfen ist, das ist eine mangelhafte Sachaufklärung. Ob auch bei Durchführung der gebotenen weiteren Ermittlungen das Ergebnis das gleiche gewesen wäre, betrifft die Frage der Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Unterlassung für den späteren Schaden, hat aber mit dem Verschulden bezüglich des mangelhaften Verfahrens nichts zu tun. Das Verwaltungsgericht hat eine weitere Sachaufklärung vorgenommen, während die Beamten der Regierung das nicht getan haben.
II.
Der Revision ist jedoch zuzugestehen, daß das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen fehlerhaft ist:
1.)
Für die Frage, ob der Klägerin durch die Erfassung und anderweitige Belegung des Balkonzimmers ein Schaden entstanden ist, ist von wesentlicher Bedeutung die Tatfrage, ob sie dieses Zimmer überhaupt gemietet hatte. Das hat schon das Landgericht richtig erkannt. Wenn es in Wirklichkeit so war, daß die Klägerin, wenn überhaupt einen Raum, so nur das sog. Musikzimmer gemietet hatte, wovon der Verwaltungsgerichtshof und das Landgericht ausgegangen sind, dann wäre ihr Mietrecht, rechtlich gesehen, durch die Belegung eines anderen Zimmers überhaupt nicht berührt worden; auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten könnte man nicht sagen, daß ein Wiedereinzug in das Musikzimmer am 15. September 1950 unmöglich geworden sei; die Klägerin hat wiederholt nach den beigezogenen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakten, deren Inhalt auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden ist, erklärt, daß in der Zeit vom 13. März bis 8. Mai 1950 das Balkonzimmer an Tagesgäste vermietet worden sei und sie dann in dem Musikzimmer oder zusammen mit der Wohnungsinhaberin in der Küche geschlafen habe, und daß auch der Musikunterricht seitens der Zeugin K. nicht behindert worden sei, weil sie mit ihr vereinbart habe, daß sie für diese Zwecke das Musikzimmer auch bei Fortbestand des Mietrechts der Klägerin benutzen könne.
Die Bedeutung dieser Frage hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist ihm darin beizutreten, daß die ordentlichen Gerichte an die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung über den gemieteten Raum nicht gebunden sind, sondern in eigener Zuständigkeit die hier aufgeworfene Tatfrage zu klären haben. Das Berufungsgericht hat aber bei seiner Beweiswürdigung die Vorschrift des §286 ZPO verletzt, so daß die diesbezügliche Rüge der Revision Erfolg haben muß.
Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die Aussage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht mit in Betracht gezogen; denn bei der Entscheidung der hier behandelten, zwischen den Parteien streitigen Tatfrage ist das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung zu würdigen. Diese Aussage der Klägerin vom 25. September 1950 hat aber das Berufungsgericht zum Teil offensichtlich unrichtig wiedergegeben, zu einem anderen Teil in entscheidenden Punkten überhaupt nicht gewürdigt. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Klägerin habe "das Balkonzimmer bis zu ihrer Abreise vom 8. Mai 1950, wenn auch mit Unterbrechungen, bewohnt", so widerspricht dies offensichtlich der ursprünglichen Aussage der Klägerin; denn vor dem Verwaltungsgericht hat sie erklärt: "Ich habe nur hin und wieder in dem Zimmer von R. geschlafen. ... Ich habe in der Zeit vom 13.3.-8.5. in der Küche 3-4 mal, im R.-Zimmer vielleicht 4-5 mal und die übrige Zeit im Musikzimmer geschlafen". Gänzlich unberücksichtigt ist die damalige Aussage der Klägerin, daß sie mit der Wohnungsinhaberin vereinbart habe, für jede Nacht in dem Balkonzimmer oder Musikzimmer 1 DM und für jede Nacht in der Küche -,50 DM zu zahlen, und daß sie dies getan habe, weil sie sonst für das Balkonzimmer 50 DM monatlich hätte zahlen müssen. Unberücksichtigt ist auch die damalige Angabe der Klägerin, daß sie in der ganzen Zeit vom 15. März bis zum 8. Mai 1950 etwa 40 bis 50 DM an die Vermieterin gezahlt habe, während die im Berufungsverfahren vernommene und vom Berufungsgericht für glaubwürdig gehaltene Zeugin K. erklärt hat, die Klägerin habe "an Miete monatlich 40 oder 45 DM regelmäßig bezahlt". Das sind Widersprüche, die der Tatrichter aufklären muß, bevor er gemäß §286 ZPO über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer tatsächlichen Behauptung entscheiden kann. Überhaupt wird das Berufungsgericht die wechselnden Angaben der Klägerin und der Wohnungsinhaberin zu beachten und zu begründen haben, warum den jetzigen Bekundungen der Wohnungsinhaberin und den Behauptungen der Klägerin gegenüber den früheren Darstellungen der Klägerin der Vorzug zu geben ist. Im allgemeinen kann man davon ausgehen, daß das Gedächtnis im Verlaufe mehrerer Jahre nicht zuverlässiger wird.
2.)
Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einer pflichtgemäßen Aufklärung des Sachverhalts hätte die Regierung "die volle Belegung der Wohnung feststellen und demgemäß die Verfügungen des Gemeindewohnungsamtes zugunsten Reindls aufheben und die Folgen der fehlerhaften Verwaltungsakte beseitigen, also für die Umquartierung Reindls oder die umgehende Zuweisung eines entsprechenden möblierten Ersatzraumes an Rita G. sorgen müssen", und daß für all dies der Zeitraum bis zur Rückkehr der Klägerin am 15. September 1950 ausgereicht hätte.
Die Revision wendet sich gegen diese die Frage der Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Unterlassung für den angeblichen Schaden der Klägerin betreffenden Ausführungen mit der Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß durch die Zuweisung des Zimmers an R. ein begünstigender Verwaltungsakt erlassen worden sei, und macht geltend, daß nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, daß R. gegen eine ihm ungünstige Beschwerdeentscheidung Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben haben würde, über die nicht vor Auflösung des Hauptmietverhältnisses, die im Frühjahr 1952 erfolgt ist, entschieden worden wäre. Damit kann die Revision aber keinen Erfolg haben. Sie rügt nicht, daß das Berufungsgericht eine Behauptung des Beklagten des Inhalts, daß R. die Verwaltungsgerichte angerufen haben würde, übergangen hätte. Von einer allgemeinen Lebenserfahrung des Inhalts, daß jeder alle Rechtswege erschöpft, bevor er sich der Entscheidung einer höheren Verwaltungsbehörde fügt, kann aber nicht ausgegangen werden. Im übrigen stützt das Berufungsgericht seine Annahme, daß bei einer pflichtmäßigen Aufklärung des Sachverhalts der angebliche Schaden der Klägerin vermieden worden wäre, auch darauf, daß bei einem Portbestand der Belegung des Zimmers durch R. der Klägerin ein Ersatzraum hätte angewiesen werden können. Daß die Möglichkeit hierzu bestand, bestreitet der Beklagte nicht, vielmehr macht er in einem anderen Zusammenhang selber geltend, daß eine solche Möglichkeit bestanden habe und von der Klägerin schuldhaft nicht ergriffen worden sei.
Die Frage der Ursächlichkeit ist aber, wie der Revision zuzugestehen ist, vom Berufungsgericht aus folgenden Gründen nicht rechtsirrtumsfrei behandelt worden. Was die Regierung "richtigerweise" hätte tun müssen, das hängt davon ab, welchen Sachverhalt sie bei einer pflichtgemäßen Aufklärung ermittelt haben würde. Es ist zwar bei der Prüfung der Ursächlichkeit davon auszugehen, daß die Regierung richtig entschieden haben würde, jedoch kann sich dies nur auf die Richtigkeit ihrer Sachentscheidung beziehen. Hinsichtlich der tatsächlichen Unterlagen für ihre Sachentscheidung sind aber Behörden ebenso wie Gerichte auf das Vorbringen der Parteien und die Bekundungen der Zeugen angewiesen. Deshalb muß vorweg festgestellt werden, wie das Ergebnis einer Anhörung der Klägerin und der Wohnungsinhaberin durch die Regierung gewesen wäre. Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Behauptung des Beklagten, die Klägerin würde vor der Regierung nichts anderes als später vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt haben, nicht übergangen werden darf. Daß die Regierung bei Erschöpfung sämtlicher Möglichkeiten zu dem Ergebnis, zu dem jetzt das Berufungsgericht gekommen ist, nämlich daß das Balkonzimmer von der Klägerin gemietet worden sei, hätte gelangen müssen, läßt sich schon deshalb nicht sagen, weil auch die diesbezügliche Feststellung des Berufungsgerichts nicht verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist. Außerdem muß berücksichtigt werden, daß die Verwaltungsgerichte, die sich schon eher mit der Sache befaßt haben, zu anderen Ergebnissen als das Berufungsgericht gekommen sind, und zwar nicht deshalb, weil sie Möglichkeiten zur Aufklärung nicht genutzt hätten, die das Berufungsgericht ausgewertet hat, sondern obwohl sie mehr Zeugen als das Berufungsgericht angehört haben.
Entscheidend wird sein, was die Klägerin bei einer von der Regierung veranlaßten Vernehmung ausgesagt hätte. Das muß das Berufungsgericht feststellen, bevor es entscheiden kann, wie die Regierung in der Sache selbst richtigerweise hätte vorgehen müssen. Sollte sich ergeben, daß die Klägerin im wesentlichen das ausgesagt haben würde, was sie vor dem Verwaltungsgericht am 25. September 1950 bekundet hat, so wird in rechtlicher Hinsicht zu beachten sein, daß ein Mietverhältnis hinsichtlich einer Sache nur dann vorliegt, wenn für den Gebrauch dieser Sache ein entsprechendes Entgelt zu zahlen ist. Wenn die Klägerin aber nicht verpflichtet war, für dieses oder jenes Zimmer einen Mietpreis zu zahlen, sondern nur von Nacht zu Nacht einen bestimmten Betrag zu entrichten hatte, so muß geprüft werden, ob dann noch überhaupt von einer bestimmten Zimmermiete gesprochen werden kann, oder ob nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß nur ein allgemeiner Beherbungsvertrag vorgelegen habe, zu billigen ist.
3.)
Soweit die Dauer einer etwaigen Schadensersatzberechtigung der Klägerin in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Aufhebung des Hauptmietverhältnisses der Zeugin K. im Frühjahr 1952 trotz der Vorschrift des §556 Abs. 3 BGB nicht von Bedeutung sei, weil nicht nachweisbar sei, daß für die Klägerin nicht durch einen neuen Akt des Wohnungsamtes ein Wohnrecht begründet worden wäre. Die Revision rügt insoweit mit Recht eine Verletzung der Vorschrift des §139 ZPO.
Der Beklagte hat sich auch darauf berufen, daß ein etwaiges Mietrecht der Klägerin auf jeden Fall mit der Aufhebung des Hauptmietverhältnisses sein Ende gefunden haben würde. Das ist in der Tat auch so naheliegend, daß Anhaltspunkte dafür vorliegen müßten, daß ein Wohnrecht der Klägerin neu begründet worden wäre, wenn man die gesetzlichen Folgen aus §556 BGB nicht zugrunde legen will. Die Revision führt an, daß bei einer näheren Erörterung dieser Frage der Beklagte unter Berufung auf das Zeugnis des Hauseigentümers und bestimmter Beamten des Wohnungsamtes behauptet haben würde, daß eine miet- und wohnungsrechtliche Möglichkeit, die Klägerin noch weiterhin in dem Zimmer zu belassen, gar nicht bestanden habe. Das ist ein erhebliches Vorbringen, dem der Tatrichter Beachtung schenken muß.
4.)
Die Frage, ob die Klägerin ein Mitverschulden treffe, weil sie sich nicht um ein gleichwertiges Ersatzzimmer genügend bemüht, ja sogar Angebote des Wohnungsamtes ausgeschlagen habe, will das Berufungsgericht dem Betragsverfahren zur Prüfung überlassen, weil sich ein derartiges Mitverschulden nur schadensmindernd hätte auswirken können; der Beklagte habe nämlich nicht behauptet, daß ein entsprechender Ersatzraum der Klägerin bereits mit Wirkung vom 15. September 1950 an zur Verfügung gestellt worden sei.
Auch die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind begründet. Sachlichrechtlich geht das Berufungsgericht von der irrigen Vorstellung aus, daß von einem Mitverschulden nur dann gesprochen werden könnte, wenn das Wohnungsamt bereits ab 15. September 1950 der Klägerin ein Zimmer angeboten hätte. Das Wohnungsamt hatte nach dem Parteivortrag von dem Tag der Rückkehr der Klägerin aber überhaupt keine Kenntnis. Es wäre deshalb Pflicht der Klägerin gewesen, sich alsbald an das Wohnungsamt zu wenden, ihm mitzuteilen, daß sie bei der Zeugin K. nicht mehr unterkommen könne, und um die Zuweisung eines neuen Zimmers zu bitten. Daß auch bei Beachtung dieses Gesichtspunktes sich ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin nur schadensmindernd auswirken würde, sagt das Berufungsgericht nicht. Vielmehr bezieht sich seine diesbezügliche Ansicht lediglich darauf, daß ein Mitverschulden nur von einem nach dem 15. September 1950 liegenden späteren Zeitpunkt ab in Betracht kommen könnte. Der Revision ist daher zuzugestehen, daß nicht auszuschließen sei, daß jedenfalls der im Vordergrund stehende Ersatzanspruch für Mehraufwand an Miete und Lebensunterhalt auch von vornherein entfallen könnte, und daß deshalb diese Frage nicht ohne weiteres dem Betragsverfahren zur Prüfung überlassen bleiben darf. Bei den Umzugskosten mag es sein, daß sie auch bei einer rechtzeitigen Meldung entstanden wären; da sie aber nur einen ganz kleinen Betrag des Klageanspruchs ausmachen, erscheint es nicht gerechtfertigt, die ganze Frage des Mitverschuldens dem Betragsverfahren zu überlassen.
Nach alledem war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen.