Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1958, Az.: IV ZR 148/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 148/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 09.04.1957
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 27, 47 - 51
- JZ 1959, 411-412 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1958, 415 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 217-220
Prozessführer
der Frau Hilda B. A. geb. B. in W. Avenue, N. W. Washington, District of Columbia, USA,
Prozessgegner
ihren Ehemann, den Soziologen Nels A. in Bo., T.,
Amtlicher Leitsatz
Feststellungen des Berufungsgerichts über das ausländische Heimatrecht des Ehemannes sind für das Revisionsgericht auch dann bindend, wenn davon die Zuständigkeit der inländischen Gerichte nach §606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (§606 b Nr. 1 n.F.) abhängt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. April 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Parteien sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Nordamerika. Sie schlossen am 7. Januar 1924 die Ehe in Chicago Ill., USA. Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten sie in Washington, District of Columbia, USA. Die Beklagte wohnt heute noch dort. Der Kläger hält sich seit dem 28. August 1947 in Deutschland auf. Er war zunächst bei einer Dienststelle seines Heimatlandes in Deutschland beschäftigt und wohnte in Bad Godesberg. Seit Mai 1953 ist er beim Unesco-Institut für Sozialwissenschaften in Köln angestellt und wohnt seit 1. Juni 1953 in Bonn, Im Tannenbusch 26, wo er auch polizeilich gemeldet ist.
Der Kläger hat beim Landgericht in Bonn Klage erhoben mit dem Antrag,
die Ehe der Parteien aus §48 EheG zu scheiden.
Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung hat die Beklagte die mangelnde Zuständigkeit des Landgerichts Bonn geltend gemacht und gebeten, über diese prozeßhindernde Einrede vorab zu entscheiden.
Der Kläger hat beantragt, die Einrede zu verwerfen, da er sowohl seinen Wohnsitz nach deutschem Recht als auch sein domicil nach amerikanischem Recht in Bonn habe.
Durch Zwischenurteil vom 15. Mai 1956 hat sich das Landgericht in Bonn zur Entscheidung über die Ehescheidungsklage für zuständig erklärt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Prozeßabweisung weiter.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Urteil des Berufungsgerichts, das das Landgericht in Bonn für die Verhandlung und Entscheidung der Ehescheidungsklage für zuständig erklärt, ist mit der Revision anfechtbare §512 a und §549 Abs. 2 ZPO schließen die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus, da Prozeßgegenstand kein vermögensrechtlicher Anspruch ist.
II.
Da beide Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, hängt die Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts entsprechend dem §606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO davon ab, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes oder der Frau im Inlande gelegen ist und ob nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird.
Das Berufungsgericht sieht beide Voraussetzungen für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall als gegeben an. Es fragt sich, ob und inwieweit eine Nachprüfung im Revisionsrechtszug möglich ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß nach §549 ZPO eine Revision nur auf eine Verletzung einer Vorschrift des deutschen Bundesrechts oder der in dieser Bestimmung dem Bundesrecht gleichgestellten Vorschriften gestützt werden kann. Zu ihnen gehören die des ausländischen Rechts nicht. Nach §562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt ausländischer Gesetze für das Revisionsgericht bindend.
1.
Was nun zunächst den gewöhnlichen Aufenthalt anlangt, so ist die Frage, ob ein Ehegatte im Inland einen solchen hat, nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach diesem ist maßgebend, ob der Kläger sich im Bezirk des angerufenen deutschen Gerichts unter Umständen aufhält, die ihrer Natur nach auf einen gewöhnlichen Aufenthalt dort hinweisen. Nach den tatsächlichen, von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bewohnt der Kläger seit dem Jahre 1953 in Bonn eine aus mehreren Räumen bestehende Wohnung. Er ist dort ordnungsmäßig polizeilich angemeldet. Beruflich ist er beim Unesco-Institut für Sozialwissenschaften in Köln tätig, und zwar auf Grund eines unbefristeten Dienstvertrages, mit dessen Kündigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nach deutschem Recht die Annahme, daß der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des angerufenen deutschen Gerichts hat.
2.
Was sodann die Frage betrifft, ob nach dem Heimatrecht des Klägers die von den deutschen Gerichten zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird, so ist davon auszugehen, daß zu prüfen ist, ob nach dem Heimatrecht des Klägers, nämlich nach dem des Districts of Columbia, Urteile deutscher Gerichte in Ehesachen anzuerkennen sind. Um diese Frage zu entscheiden, ist dieses Recht festzustellen und erforderlichenfalls auszulegen. Dies hat der Berufungsrichter auch getan.
Dies ist für die Entscheidung materiell-rechtlicher Fragen allgemein anerkannt. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber darum, ob das vom Kläger angerufene deutsche Gericht zuständig ist, also ob eine Prozeßvoraussetzung gegeben ist und somit um eine verfallrensrechtliche Frage. Prozeßvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch noch im Revisionsrechtszuge (vgl. Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl. S. 404 zu IV 2 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es fragt sich daher, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des ausländischen Rechts, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen sind, das Revisionsgericht binden.
Dies muß grundsätzlich bejaht werden. §562 ZPO bestimmt ohne jegliche Einschränkung, daß das Revisionsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden ist. Die Zivilprozeßordnung stellt damit die Feststellung über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts einer Tatsachenfeststellung gleich (vgl. auch Stein/Jonas/Schönke 18. Aufl. I zu §562 ZPO). Auch das Reichsgericht ist früher in ständiger Rechtsprechung (RGZ 85, 153, 155) der Auffassung gewesen, daß das Revisionsgericht an die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des ausländischen Rechts auch insoweit gebunden sei, als es sich um die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts handele (vgl. auch Sydow/Busch Anm. 1 zu §562 ZPO - 21. Aufl. -). Von dieser Rechtsprechung ist es jedoch in seiner Entscheidung RGZ 150, 293, 295 abgegangen, ohne daß es eine nähere Begründung dafür gegeben hat. Ihm hat sich Stein/Jonas/Schönke in Anm. IV C zu §549 ZPO angeschlossen. Es könnten für diese Ansicht Erwägungen herangezogen werden, wie sie in der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts zu §328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO angestellt worden sind und die etwa dahin gehen, daß das fremde Recht hier nicht als Rechtssatz auf einen gegebenen Tatbestand angewendet werde, daß vielmehr das, was das fremde Recht bestimmt, nur eine Vortrage für die auf deutschem Rechtsgebiet liegende Hauptfrage ist, ob nämlich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (RGZ 115, 103, 105).
Diesen Erwägungen vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Zunächst spricht gegen sie der klare Wortlaut des §562 ZPO. Sodann ist auch mit der Erwägung, daß die Beurteilung des ausländischen Rechts nur eine Vortrage für die Entscheidung über die Zuständigkeit sei, nichts gewonnen. Denn auch wenn man dies als eine Vortrage ansehen will, so bleibt nach wie vor offen, ob der Revisionsrichter nicht durch §§549, 562 ZPO auch an die Beurteilung der Vortrage durch den Berufungsrichter gebunden ist. Dies muß aber bejaht werden. Denn auch bei einer sachlich-rechtlichen Entscheidung kann der Inhalt und die Auslegung ausländischen Rechts maßgebend lediglich für eine Vortrage sein, dies müßte sonst gleichfalls zur Folge haben, daß auch in diesen Fällen Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge zu unterziehen wäre. Damit wäre aber §562 ZPO jegliche praktische Bedeutung genommen. Dies würde auch im Widerspruch zu einer einheitlichen und unbestrittenen Rechtsprechung und Rechtslehre stehen. Schließlich spricht auch hiergegen die Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Revisionsrechtszuge nachgeprüft werden kann, wenn hierüber der Berufungsrichter auf Grund nicht revisiblen Rechts entschieden hat. Dies wird von der Rechtsprechung einhellig verneint (vgl. insbesondere RGZ 109, 8, 10; 130, 319, 327; LM Nr. 4 zu §102 BEG und BGHZ 21, 214, 217) [BGH 09.07.1956 - III ZR 320/54]. Eine uneingeschränkte Anwendung des §562 ZPO steht auch mit dem Zweck und Ziel des deutschen Revisionsverfahrens im Einklang. Zu seinen Aufgaben gehört es grundsätzlich nicht. Fragen des ausländischen Rechts zu entscheiden.
3.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach dem Heimatrecht des Klägers das Scheidungsurteil eines ausländischen Gerichts anzuerkennen ist, wenn der klagende Ehegatte in seinem Bezirk seinen Wohnsitz hat und dieser Wohnsitz nicht in fraudem legis d.h. nur zum Zweck der Erhebung der Ehescheidungsklage begründet worden ist. Es hat weiter festgestellt, daß der Kläger auch im Sinne seines Heimatrechts einen Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts hat und dieser Wohnsitz nicht in fraudem legis begründet worden ist.
Die von der Revision hiergegen erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen sind nicht begründet. Wie die Bezugnahme auf das Zwischenurteil vom 30. November 1956 ergibt, hat das Berufungsgericht nicht die von einander abweichenden Erklärungen des Klägers, auf die die Revision im einzelnen verweist, außer acht gelassen, sich vielmehr mit diesen eingehend auseinandergesetzt und ist hierbei unter ihrer Würdigung zu der Feststellung eines Wohnsitzes des Klägers im Sinne seines Heimatrechts gekommen. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen §286 ZPO liegt somit nicht vor. Dasselbe muß auch hinsichtlich der gleichfalls für das Revisionsgericht bindend entschiedenen Frage gelten, daß der Wohnsitz des Klägers in Bonn nicht in fraudem legis begründet worden sei. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rügen sind lediglich auf eine andere, im Revisionsrechtszuge nicht zulässige Würdigung des Verhaltens des Klägers gerichtet.
III.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.