Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1958, Az.: III ZR 226/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 226/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) - 09.10.1956
Prozessführer
des Kaufmanns Kurt K. in B., P.straße ...,
Prozessgegner
die Provinzialhauptstadt Münster, vertreten durch den Rat der Stadt,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 9. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 3. Mai 1952 gegen 17 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Kraftwagen Ford-Taunus die Weseler Straße in Münster; hierbei geriet der PKW ins Schleudern, überschlug sich und stürzte in den Straßengraben. Das Fahrzeug wurde stark beschädigt; der Kläger erlitt schwere Verletzungen, während seine im PKW befindliche Ehefrau und Tochter leicht verletzt wurden.
Die Straßendecke besteht an der Unfallstelle aus Blaubasaltpflaster, auf dessen Rutschgefährlichkeit durch Warnschilder hingewiesen ist. Auf der Fahrbahn der Weseler Straße befand sich am Unfalltage seit etwa 14 Uhr eine über 1 km lange Ölspur. Bevor diese auf Aufforderung der Polizei durch den Fuhrpark der beklagten Stadt mit Sand abgestreut worden war, hatte sie bereits zu vier Unfällen von Kraftfahrzeugen geführt. Das Abstreuen war um etwa 16 Uhr beendet. Später erfolgte eine zweite Streuung.
Der Kläger hat behauptet, daß er bei einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st auf dem Öl ins Schleudern geraten sei. Die Ölspur sei bei der ersten Abstreuung nur ungenügend mit Sand abgedeckt worden. Außerdem habe der kurz vor dem Unfall niedergehende starke Regen den Streusand weggespült. Dieser Regen sei vorhersehbar, gewesen, weil am Unfalltage wechselhaftes und schlechtes Wetter geherrscht habe.
Der Kläger macht als Schaden geltend: 500 DM Schmerzensgeld (für das Jahr 1952); 2.900 DM Sachschaden an seinem Kraftwagen; 25,70 DM Abschleppkosten; 56,70 DM Schätzkosten des Sachverständigen; außerdem einen Minderertrag infolge Ausfalls seiner Mitarbeit in dem Geschäft, in dem er angestellt war, im Betrage von 2.617,60 DM. Wegen dieses Schadens hat der Kläger das Land Nordrhein-Westfalen wegen Amtspflichtverletzungen und die beklagte Stadt als Verkehrssicherungspflichtige klageweise in Anspruch genommen. Er hat ursprünglich beantragt,
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die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Mai 1953 zu zahlen,
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festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 3. Mai 1952 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und Pflichtverletzungen in Abrede gestellt; außerdem sei der Unfall nicht auf die Ölspur zurückzuführen, sondern auf das unvorsichtige und zu schnelle Fahren des Klägers selbst.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger 3.482,40 DM nebst 4 % Zinsen von 2.900 DM seit dem 22. Mai 1953 und von 582,40 DM seit dem 7. Mai 1955 zu zahlen; außerdem hat es gegenüber der beklagten Stadt dem Feststellungsanspruch des Klägers entsprochen; im übrigen hat es den Kläger mit seiner Klage abgewiesen, und zwar gegenüber dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang.
Gegen dieses Urteil hat lediglich die beklagte Stadt Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen ihm in erster Instanz zugesprochenen Klageanspruch hinsichtlich der Zahlungsempfänger wegen verschiedener Abtretungen der Klageforderung geändert und den Feststellungsantrag neu formuliert. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme auf die Berufung die Klage auch insoweit, als ihr vom Landgericht entsprochen war, abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, soweit er sich auf die beklagte Stadt bezieht und das Landgericht ihn zugesprochen hatte und soweit der Klageantrag vom Kläger in der Berufungsinstanz neu gefaßt war. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht kommt unter eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen:
Der Kraftwagen des Klägers ist auf den zur Unfallzeit auf der Weseler Straße befindlichen Ölresten ins Schleudern geraten, und diese Ölspur hat den Unfall des Klägers verursacht. Die Beklagte hatte Voraussetzungen für eine schnelle und ausreichende Abstreuung einer Ölspur auf ihren Straßen dadurch geschaffen, daß ihr Fuhrpark ständig (Tag und Nacht) besetzt und fernmündlich zu erreichen war und daß dem Fuhrpark außer einem Tempowagen noch eine Zugmaschine mit einem 5 Tonnen-Sandstreuanhänger mit Streugut beladen zur Verfügung standen, außerdem im Stadtgebiet weitere und in einem besonderen Plan verzeichnete Streugutvorräte verteilt waren. Den Aufforderungen der Polizei (bei Feststellung einer Gefahr, insbesondere einer Ölspur) hat der städtische Fuhrpark stets prompt entsprochen. So hat auch am Unfalltag der Fahrer Ossenbeck vom städtischen Fuhrpark nach entsprechender Benachrichtigung durch die Polizei sofort ein Abstreuen der Ölspur auf der Weseler Straße mit Sand unter Benutzung des Tempowagens vorgenommen, und zwar durch ein vollständiges "Belegen (der Ölspur) mit einer dicken Sandschicht". Diese erste Streuung war gegen 16 Uhr beendet, zu welcher Zeit die Polizei nach eigener Prüfung diese Streuung als ausreichend erklärt und O. zum Fuhrpark zurückgeschickt hat mit der Bemerkung, falls wieder gestreut werden müßte, werde von der Polizei wieder angerufen. Alsdann hat O. (auf erneute Anforderung) mit Hilfe des 5-Tonnen-Sandstreuanhängers gegen 16 Uhr 30 eine zweite Abstreuung unter Mitwirkung anderer städtischer Arbeiter begonnen; hierbei hat er die gesamte Strecke der Ölspur vor dem Unfall des Klägers bereits dreimal wieder abgestreut, bevor der plötzliche und starke Gewitterregen zu einer Unterbrechung der Streuung führte.
Besondere auf das Vorhandensein einer Ölspur hinweisende Warnschilder haben zur Unfallzeit weder die Polizei noch die Beklagte besessen, so daß an der Gefahrenstelle auch keine solchen Schilder zusätzlich aufgestellt worden sind. Außer Streusand hatte die Beklagte keine anderen, insbesondere chemischen Mittel zur Beseitigung der Ölspur.
2.)
Diese Feststellungen werden von der Revision grundsätzlich nicht angegriffen; jedoch rügt sie, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, daß der Fahrer O. in seiner Zeugenaussage das zweite Streuen im Hinblick auf den immer stärker werdenden Regen selbst für zwecklos erklärt habe, wodurch das bloße Bestreuen der Ölspur mit Sand als eine "völlig unzureichende" Maßnahme charakterisiert werde; ferner daß O. sich während des starken Regens untergestellt habe, statt zu anderen Sicherungsmaßnahmen zu greifen, so daß er praktisch "überhaupt nicht tätig geworden sei".
Soweit die Revision hieraus eine Verfahrensrüge nach §286 ZPO herzuleiten sucht, ist diese unbegründet. Das Oberlandesgericht brauchte sich mit diesem Teil der Aussage des Zeugen O. nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, da es auf Grund der Aussage des Zeugen Polizeihauptwachtmeister T. und anderer Umstände als erwiesen angesehen hat, daß die Straße auch noch zur Unfallzeit genügend mit Sand bestreut gewesen sei (Berufungsurteil S. 16) und die Nebenbemerkung des Zeugen O. über die "Zwecklosigkeit" des Weiterstreuens während des starken Regens als Ausdruck eines inneren Vorgangs vieldeutig ist, jedenfalls insoweit nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen T. zu stehen braucht. Wenn das Berufungsgericht diese Bekundung des Zeugen O. im übrigen dahin gewürdigt hat, daß der immer stärker werdende Regen lediglich zu einer tatsächlichen vorübergehenden Unterbrechung der zweiten Streung geführt hat, zumal O. bei seiner Zeugenvernehmung am 26. Juni 1956 zusätzlich erklärt hatte, infolge des starken Regens hätten seine Leute nicht mehr auf dem Streuwagen bleiben können, so kann diese tatrichterliche Würdigung nicht als fehlerhaft beanstandet werden. Die Frage, ob die Beklagte und O. mit ihren Maßnahmen und sonstigem Verhalten das zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Erforderliche und Zumutbare getan haben, ist aber eine Rechtsfrage, auf die noch einzugehen sein wird.
Im übrigen wendet sich die Revision nur gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, das eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den verfassungsmäßig berufenen Vertreter der beklagten Stadt oder durch ihre Verrichtungsgehilfen verneint. Hierzu hat der Vorderrichter ausgeführt:
Die erste Streuung sei ordnungsgemäß und vollständig erfolgt; für O. habe nach Beendigung der ersten Abstreuung kein Grund bestanden, die Straße weiter daraufhin beobachten zu lassen, ob sich ein Anlaß zum Nachstreuen ergeben könnte. Denn nach dem vorliegenden Sachverhalt habe zu diesem Zeitpunkt die Polizei die noch erforderliche Kontrolle ausdrücklich übernommen. Auch die zweite, vor dem Unfall des Klägers erfolgte Abstreuung habe ausgereicht, um seit Beendigung der ersten Streuung aufgetretene Mängel der Streuwirkung auszugleichen; der Unfall des Klägers könne daher nur auf eine Stelle schwächerer Abdeckung der Ölspur, wie sie angesichts ihrer Länge und Unregelmäßigkeit bei aller Sorgfalt als unvermeidlich angesprochen werden müsse, zurückgeführt werden, die infolge des starken Regenfalles wieder zu einer gewissen Rutschgefahr geführt habe, ohne daß dies bei noch so großer Sorgfalt hätte vermieden werden können. Warnschilder mit dem Hinweis auf eine Ölspur habe O. nicht aufstellen können, da solche im Fuhrpark nicht vorhanden gewesen seien. Zum Aufstellen von besonderen Warnposten habe für O. kein Anlaß bestanden, weil die Ölspur genügend mit Sand abgedeckt gewesen sei. Der Fahrer O. vom städtischen Fuhrpark habe sich somit in jeder Beziehung sachgemäß verhalten und alles getan, was nach Lage der Sache von einem sorgfältig ausgewählten und überwachten Fahrer des städtischen Bereitschaftsdienstes zu erwarten sei.
Ein vorwerfbares Verhalten des verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten (hier des Leiters des Tiefbauamtes der Beklagten) oder ein Mangel in der Organisation der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht, insbesondere zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren, die sich aus einer Ölspur auf ihren Straßen für die Verkehrsteilnehmer ergeben, könne bei dem hier festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht angenommen werden. Die beklagte Stadt habe durch die Einrichtung des ständig besetzten und erreichbaren Bereitschaftsdienstes des Fuhrparks mit den dazu erforderlichen technischen Mitteln genügend Vorsorge zur Beseitigung solcher Gefahren getroffen. Das unterlassen der Bereitstellung von anderen, vor allem von chemischen Mitteln und von besonderen, auf eine Ölspur hinweisenden Warnschildern sowie von besonderen Anordnungen über die weitere Beobachtung und Kontrolle der mit Sand abgedeckten Ölspuren könne hier nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gewertet werden. Denn jedenfalls im Jahre 1952, als Ölspuren auf Straßen noch nicht so häufig gewesen seien wie später, sei das Abdecken mit Streusand besonders im kommunalen Sektor allgemein üblich gewesen und als ausreichende, ja sogar als einzig richtige Maßnahme angesehen worden; damals seien außer dem Abstreuen mit Sand besondere, zusätzliche Verkehrssicherungsmaßnahmen nicht erforderlich und zumutbar gewesen; auch seien damals noch zu geringe Erfahrungen bei der Beseitigung von Gefahren dieser Art gesammelt worden. Da die weitere Beobachtung und Kontrolle im vorliegenden Fall ausdrücklich von der Polizei übernommen worden seien und deren Aufforderungen der Fuhrpark - wie auch am Unfallstag - stets prompt entsprochen habe, müsse die allgemeine Kontrolle durch den Leiter des Fuhrparks, wie dieser sie dargestellt habe, als genügend angesehen werden. Ob besondere Kontrollmaßnahmen für den Fall eines Dauerregens oder einer längeren Regenwetterlage zu bejahen seien, könne offen bleiben. Hier jedenfalls Habe es sich um, einen nach tagelangem sonderlich-sonnigen Wetter plötzlich eingetretenen, verhältnismäßig kurzen Gewitterregen gehandelt, der die Streuwirkung beeinträchtigt habe.
3.)
Die Revision meint demgegenüber:
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht habe sich grundsätzlich nach dem zu bemessen, was zur Sicherung desjenigen Verkehrs erforderlich sei, dem die Wegefläche gewidmet sei. Das Maß der danach an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen richte sich demgemäß vor allem nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sowie nach der Stärke des Verkehrs. Da es sich hier um einen Teil der Bundesstraße 51 handele, die im deutschen Straßenverkehr eine wichtige Hauptverbindungsstraße und eine der am meisten befahrenen Bundesstraßen überhaupt sei, habe das Berufungsgericht den Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verkannt, wenn es als ausreichend ansehe, daß sie die kilometerlange Ölspur auf der Straße lediglich einige Male mit Sand habe bestreuen lassen, zumal Regen geherrscht habe und vor dem Unfall des Klägers weitere Unfälle aus der gleichen Ursache sich ereignet hätten. Es hätten auf die Ölspur hinweisende Warnschilder aufgestellt Werden müssen; seien solche nicht vorhanden gewesen, so liege darin ein vorwerfbarer Organisationsfehler der Beklagten; oder O. hätte behelfsmäßige Warnschilder dieser Art herstellen und aufstellen müssen, notfalls hätte die Straße bis zur Beseitigung der Ölspur für den gesamten Verkehr gesperrt und dieser umgeleitet werden müssen.
4.)
Die Rügen der Revision sind unbegründet.
Aus der Verkehrssicherungspflicht, die hier unbestritten der Beklagten oblag, folgt die Pflicht, den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden Gefahren zu bewahren durch Beseitigung oder eine wenigstens ausreichende Minderung dieser Gefahren, selbst wenn dazu die Polizei oder sonstige Stellen in erster Linie verpflichtet sind (Zu den Pflichten der Polizei im Falle einer Ölspur auf einer Verkehrsstraße vgl. Urteile des Senats vom 17.12.1953 - III ZR 136/52 - in VRS Bd. 7 S. 87 und vom 18.10.1956 - III ZR 100/55 - in LM Nr. 9 zu §839 (Fg) BGB). Hierbei hat der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwendung der aus dem Zustand einer Straße sich ergebenden Gefahren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Die Prüfung des Zivilrichters wird also dahin gehen müssen, ob der Verkehrssicherungspflichtige seine Pflichten unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes gehörig erfüllt hat, d.h. ob der Gefahrenzustand beseitigt oder die Gefahr für die Verkehrsteilnehmer wenigstens ausreichend gemindert ist. Nur die Auswahl unter den für diesen Zweck in gleicher Weise tauglichen Mitteln kann eine Frage des "Ermessens" sein (vgl. hier zu Urt. des Senats in LM Nr. 8 und 10 zu §823 (Ea) BGB).
Es kann der Revision zugestanden werden, daß der Umfang der Verkehrssicherungspflicht sich nach der Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges und somit auch nach der Stärke des Verkehrs auf der betreffenden Straße richtet, weil auch das Maß des "objektiv Erforderlichen" nach dem jeweiligen Einzelfall zu bemessen ist. Diese Betrachtungsweise führt indessen nicht zu einem anderen Ergebnis als dem des Berufungsurteils.
Was zunächst das Abstreuen der Ölspur durch den dazu von der Beklagten beauftragten städtischen Fuhrpark und damit das Verhalten des Fahrers O. selbst anlangt, so gilt folgendes: nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen hat O. nach der Aufforderung durch die Polizei sofort die ganze Ölspur vollständig mit Streusand abgedeckt und kurz vor dem Unfall des Klägers erneut durch dreimaliges Abführen der gesamten Strecke Sand auf die Ölspur gestreut; bei diesem zweiten Abstreuen hat er wegen des plötzlichen starken Gewitterregens diese Tätigkeit lediglich vorübergehend unterbrochen; ferner sind die vier Unfälle anderer Verkehrsteilnehmer infolge der Ölspur unstreitig bereits vor dem ersten Streuen erfolgt; besondere einen Hinweis auf Ölsputen enthaltende Warnschilder besaß der städtische Fuhrpark nicht, so daß O. solche auch nicht aufstellen konnte; die weitere Kontrolle der Gefahrenstelle hatte nach Beendigung der ersten Streuung die Polizei ausdrücklich übernommen. Wenn bei einer solchen Sachlage der Berufungsrichter das Abstreuen der Ölspur als ordnungsgemäß und ausreichend und auch das sonstige Verhalten des O. als in jeder Hinsicht sachgemäß bezeichnet, so läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Daß O. oder andere Arbeiter des Fuhrparks verpflichtet gewesen wären, worauf die Revision abhebt, selbst und auch ohne eine entsprechende Anweisung behelfsmäßige Warnschilder der genannten Art herzustellen, um sie ggf. aufzustellen, kann nicht anerkannt werden. Ferner kann bei dem gegebenen Sachverhalt die vorübergehende Unterbrechung des zweiten Abstreuens mit Rücksicht auf den starken Gewitterregen nicht als eine Pflichtverletzung gewertet werden. Daß O. die Zeit dieser Unterbrechung nicht zusätzlich Warnposten auf der Straße hat aufstellen lassen, kann ihm im Hinblick auf die nicht angegriffene tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß auch in dieser Zeit die Straße genügend mit Sand bestreut war oder blieb, nicht als Pflichtwidrigkeit angelastet werden. Ein pflichtwidriges Verhalten der Bediensteten des städtischen Fuhrparks scheidet somit aus.
Das Verhalten der Polizeibeamten braucht hier nicht geprüft zu werden, weil sie unstreitig nicht im Dienst der beklagten Stadt standen, vielmehr staatliche Polizeibeamte waren.
Es bleibt also nur noch zu untersuchen, ob ein pflichtwidriges Verhalten des Leiters des Tiefbauamtes der Beklagten als ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters oder ob ein Organisationsfehler der Beklagten deshalb bejaht werden kann, weil andere Anweisungen und andere Mittel zur Abwendung der aus einer Ölspur sich ergebenden Verkehrsgefahren als das Abstreuen mit Sand durch den Fuhrpark nicht gegeben oder vorhanden waren, ferner weil die Beklagte keine besonderen auf die Ölspur hinweisende Warnschilder besaß, und schließlich weil die Weseler Straße wegen der Ölspur bis zu deren endgültigen Beseitigung nicht für jeden Verkehr gesperrt worden ist.
Daß das Abstreuen mit Sand einer durch eine Ölspur glatt und rutschig gewordenen Fahrbahn zumindest als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung oder wenigstens zur Minderung der dem Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren angesehen werden kann, ist nicht zu bezweifeln. Angesichts der nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsrichters, daß zur Unfallzeit 1952 Ölspuren auf Straßen noch nicht häufig waren und damals noch zu geringe Erfahrungen bei der Beseitigung von Gefahren dieser Art gesammelt waren, außerdem die Benutzung von Streusand gegen Ölspuren auch ganz allgemein üblich war, kann jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung der Organe der Beklagten nicht angenommen werden, wenn sie keine anderen, insbesondere chemischen Mittel als Streusand zur Bekämpfung einer Ölspur besaßen und einsetzten. Denn die Auswahl eines - wie hier - nach der allgemeinen Auffassung tauglichen und geeigneten Mittels ist grundsätzlich eine Frage des "Ermessens" der Verwaltungsbehörde.
Nach dem festgestellten Sachverhalt war auch die von der Beklagten geschaffene Einrichtung zur schnellen Beseitigung oder Minderung derartiger Gefahren sachgemäß und ausreichend. Die Frage der Kontrolle solcher Gefahrenstellen für die Zeit nach dem Abstreuen mit Sand braucht hier nicht nachgegangen zu worden, da diese weitere Kontrolle von der Polizei ausdrücklich übernommen war und der Fuhrpark der Beklagten bereits vor dem Unfall des Klägers die nach dem ersten Abstreuen etwa erneut aufgetretenen Gefahren durch eine zweite Streuung zu beseitigen unternommen hatte.
Bei der Entscheidung der Frage, ob von der Beklagten noch besondere Warnschilder bereit zuhalten und notfalls aufzustellen waren, oder ob eine weitere Sicherungsmaßnahme in Form der Absperrung der Weseler Straße und Umleitung des Straßenverkehrs zu treffen war, ist folgendes zu beachten:
Aus der Verkehrssicherungspflicht kann sich allerdings auch die Pflicht ergeben, die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden Gefahren durch Aufstellung von Warnschildern mit dem Hinweis auf die Art der besonderen Gefahr zu warnen (vgl. LM Nr. 8 und 10 zu §823 (Ea) BGB). Der erkennende Senat hat diese Frage bisher nur in dem Zusammenhang geprüft, ob die Aufstellung eines solchen Warnschildes als ein (ausreichendes) Mittel zur Abwendung der Gefahr und damit zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber darum, daß die Beklagte unstreitig bereits ein (anderes und geeignetes) Mittel, nämlich das Abstreuen mit Sand, zur Abwendung oder wenigstens Hinderung der Gefahren angewendet und damit eine wegen der Gefährlichkeit der Straßenstelle gebotene besondere Sicherungsmaßnahme zweifelsfrei getroffen hat, und ob deshalb zusätzlich die Aufstellung von besonderen Warnschildern der genannten Art von der Beklagten gefordert werden mußte oder konnte. Das ist mit dem Berufungsrichter bei dem hier festgestellten Sachverhalt zu verneinen. Denn jedenfalls in der damaligen Zeit und nach den damaligen Erfahrungen konnte die Beklagte, ohne daß ihr daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, das Abstreuen der Gefahrenstelle mit Sand als eine ausreichende Sicherungsmaßnahme ansehen und deshalb von der Bereitstellung zusätzlicher besonderer Warnschilder Abstand nehmen. Es kommt hinzu, daß das Aufstellen von Warnschildern gegenüber dem Streuen mit abstumpfenden Mitteln allgemein als das minder wirksame Mittel anzusehen ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 30.12.1954 - III ZR 102/53 - S. 16, insoweit in BGHZ 16, 95 nicht abgedruckt) und hier zu beiden Seiten der Unfallstelle jedenfalls allgemeine, auf eine Rutschgefahr (wenn auch aus anderen Gründen) hinweisende Warnschilder standen, die den Kraftfahrer vor allem bei Regen - wie er hier zur Unfallzeit eintrat - zu einem besonders vorsichtigen Fahren anhalten sollen. Schließlich kann in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, daß die anderen Unfälle sämtlich bereits vor dem ersten. Streuen eingetreten sind und andere als der des Klägers nach dem Abstreuen nicht, so daß auch daraus sich eine wenigstens ausreichende Minderung der Gefahr im Rahmen des der Beklagten Zumutbaren ergibt.
Auch unter Zugrundelegung des zur Sicherung einer Hauptverkehrsstraße "objektiv Erforderlichen" kann deshalb das Unterlassen weiterer Sicherungsmaßnahmen, insbesondere durch Aufstellen zusätzlicher Warnschilder oder gar durch eine völlige Absperrung und Umleitung des gesamten Verkehrs (vgl. hierzu auch LM Nr. 10 zu §823 (Ea) BGB a.E.), der Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen. Das hat zur Folge, daß mit dem Vorderrichter eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Stadt zu verneinen ist.
5.)
Bei dieser Sachlage braucht auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im übrigen ein erhebliches Mitverschulden und die Betriebsgefahr derart anrechnen lassen, daß ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausgeschlossen sei - was die Revision ebenfalls bekämpft -, nicht mehr eingegangen zu werden.
Somit war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.