Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1958, Az.: III ZR 194/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 194/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 26.07.1956
- LG Düsseldorf - 29.02.1956
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakt: Begriff)
- § 81 BVerwGG
Fundstellen
- DVBl 1958, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 629 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1958, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 209-211
Prozessführer
der Firma Hermann S. - Offene Handelsgesellschaft -, S. in U., vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Georg S., ebenda,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff des Verwaltungsaktes i.S. der Verwaltungsgerichtsgesetze.
- 2.
Zur Kostenentscheidung im Falle einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht gem. §81 BVerwGG.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Juli 1956 im vollen Umfang und das Urteil den 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Februar 1956 insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit der Klage auf Aufhebung der Rundverfügungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 27. Mai 1955 (IcM 42-2) und des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 22. Juni 1955 (I M 42-07) abgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache an das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen.
Die Entscheidung über die durch den Klagantrag auf Aufhebung der Rundverfügungen beim Landgericht entstandenen Kosten bleibt dem Landesverwaltungsgericht vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Schlußurteil des Berufungsgerichts überlassen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stellt Bruchbänder - "Spranzbänder" - her. Ihre Vertreter geben in Tageszeitungen Anzeigen auf, aus denen hervorgeht, daß die Spranzbänder zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort vorgeführt werden und dort bestellt werden können.
Durch eine Rundverfügung vom 27. Mai 1955 (IcM 42-2) wies der Regierungspräsident in Düsseldorf seine nachgeordneten Oberstadt- und Kreisdirektoren sowie Gesundheitsämter an, den Vertretern der Klägerin die Vorführung von Spranzbändern und die Annahme von Bestellungen darauf durch von ihm vorgeschriebene Verfügungen zu verbieten. Der Regierungspräsident von Arnsberg erließ am 22. Juni 1955 eine Rundverfügung gleichen Inhaltes (I M 42-07), in der er die Rundverfügung des Regierungspräsidenten von Düsseldorf seinen nachgeordneten Behörden mitteilte. Auf Grund dieser Rundverfügungen sind von den Oberstadtdirektoren in Hamm und Wuppertal die von den Regierungspräsidenten vorgeschriebenen Verfügungen gegen Vertreter der Klägerin erlassen worden. Der Regierungspräsident von Arnsberg hat über eine an ihn gerichtete Beschwerde der Klägerin noch nicht entschieden. Der Regierungspräsident von Düsseldorf hat eine solche zurückgewiesen. In dem gegen ihn anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Die Sache ist noch im Berufungsverfahren anhängig.
Die Klägerin fühlt sich durch die beiden Rundverfügungen, die sie für rechtswidrig hält, in ihren Rechten verletzt. Da diese Verfügungen keine Verwaltungsakte im Sinne von §25 BritMRVO 165, sondern interne Dienstanweisungen seien, stehe ihr, so meint sie, der Verwaltungsrechtsweg nicht offen; deshalb hat sie unter Berufung auf Art. 19 Abs. 4 GG beim Landgericht Klage auf Aufhebung der Rundverfügungen erhoben und gleichzeitig auf Schadensersatz geklagt.
Das Landgericht hat, dem Antrag des beklagten Landes entsprechend, die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Rundverfügungen hat es den beschriebenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und im übrigen die sachlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch verneint.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen die Verneinung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges für den Anspruch auf Aufhebung der Rundverfügungen wendet, durch Teilurteil zurückgewiesen und die Entscheidung über die Berufung im übrigen und über die Kosten vorbehalten. Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der Klägerin. Diese beantragt in erster Linie, den Rechtsstreit hinsichtlich ihres Antrags auf Aufhebung der Rundverfügungen an das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf und Arnsberg zu verweisen, hilfsweise ihrem Aufhebungsantrag zu entsprechen. Das beklagte Land hat gegenüber dem Verweisungsantrag keinen Gegenantrag gestellt und im übrigen Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Zu entscheiden ist lediglich die Frage, ob für den Anspruch auf Aufhebung der Rundverfügungen der beiden Regierungspräsidenten der beschrittene Rechtsweg zu den Zivilgerichten zulässig ist. Die Statthaftigkeit der Revision insoweit ergibt sich aus §547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.
1)
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges könne nicht aus §13 GVG hergeleitet werden, denn es handele sich bei der Frage, ob die Rundverfügungen aufzuheben seien, nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Die Rundverfügungen seien "hoheitlich auf öffentlich-rechtlichem Gebiet" erlassen worden. Auch aus Art. 34 GG in Verbindung mit §839 BGB ergebe sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht. Diese Bestimmungen gewährten keinen Anspruch auf Aufhebung einer hoheitlichen Verwaltungsmaßnahme. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 77, 82 und 302, 309; 14, 222, 229 - vgl. Rupp, Deutsches Verwaltungsblatt 1958 S. 113, 120). Insoweit werden von der Revision Bedenken auch nicht geltend gemacht.
2)
Art. 19 Abs. 4 GG, auf den sich die Klägerin beruft, eröffnet den ordentlichen Rechtsweg, d.h. den Rechtsweg vor den Zivilgerichten nur, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Er sieht den Rechtsweg vor diesen Gerichten bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nur aushilfsweise vor. Wenn die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts begründet ist - was das beklagte Land entgegen seiner Stellungnahme im ersten Rechtszug im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt hat - dann ist der beschrittene Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht zulässig (BGH I ZR 3/56 vom 5. Juli 1957 NJW 1957, 1597 ff).
Daß zur Entscheidung der Frage, ob die beiden Rundverfügungen aufzuheben sind, allein die Verwaltungsgerichte zuständig sind, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem zweiten Weltkrieg hatte das Ziel, dem Bürger, dessen Rechte durch die Verwaltung beeinträchtigt werden, einen möglichst umfassenden Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte zu gewähren. Deshalb die Einführung der Generalklauscln in §22 BritMRVO 165 und den Süddeutschen Verwaltungsgerichtsgasetzen. Diesem Ziel muß bei der Auslegung des Begriffes Verwaltungsakt Rechnung getragen werden, wie er in §25 BritMRVO 165 umschrieben ist.
Der Begriff des Verwaltungsaktes ist eine Zweckschöpfung der Verwaltungsrechtswissenschaft (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 6. Aufl. §11 S. 176), Ob eine behördliche Anordnung unter den Begriff des Verwaltungsakt es einzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Ziel, das der Gesetzgeber erreichen wollte, als er sich dieses Begriffes bediente, und nach dem Zweck, den der Begriff irnerhalb der Verwaltungsrechtsordnung erfüllen soll. Für die Zweckbestimmung des Begriffes Verwaltungsakt ist im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers wesentlich (BVerwGE 3, 258, 262 - vgl. Bachof, Verwaltungsakt und innerdienstliche Weisung in Verfassung und Verwaltung in Theorie und Wirklichkeit - Festschrift für Wilhelm Laforet - 1952 S. 285, 307 ff).
Von dieser Grundlage aus gesehen sind die hier in Rede stehenden Rundverfügungen der Regierungspräsidenten Verwaltungsakte im Sinne des §25 BritMRVO 165: Sie zielen darauf ab, einen ganz bestimmt umschriebenen konkreten Sachverhalt zu regeln und sich gegen eine ganz bestimmte Firma auszuwirken. Den nachgeordneten Behörden obliegt es hier nur noch, den Betroffenen den vom Regierungspräsidenten genau formulierten Beschluß einschließlich der von ihm dazu gegebenen Begründung zu übermitteln, so bald der in den Rundverfügungen umschriebene Tatbestand erfüllt ist. Die von den nachgeordneten Behörden den Betroffenen zugestellten Verfügungen wirken nicht anders, als es von den Regierungspräsidenten selbst erlassene und von ihnen unmittelbar zugestellte Anordnungen tun würden.
Hinzu kommt, daß sich die bloße Existenz der Rundverfügungen auf die Klägerin gewolltermaßen unmittelbar nachteilig auswirkt. Das ist offensichtlich: Die Klägerin kann es gar nicht darauf ankommen lassen, ihr Erzeugnis in der von ihr für zulässig gehaltenen Art und Weise im Bereich der beiden Regierungspräsidenten anzubieten. Denn sie ist jederzeit und an jedem Ort der Gefahr ausgesetzt, von einer den Regierungspräsidenten nachgeordneten Behörde auf Grund der Rundverfügungen belangt zu werden und dann genötigt zu sein, gegen jede Einzelverfügung der nachgeordneten Behörden im Verwaltungsrechtswege vorzugehen. Praktisch wirken sich die Rund Verfügungen dahin aus, daß eine gewerbliche Betätigung der Klägerin in der von ihr für zulässig gehaltenen Art in den beiden Regierungsbezirken ganz zum Erliegen kommt, ein Ergebnis, das mit den Rundverfügungen offenbar auch erzielt werden soll.
Bei solcher Sachlage müssen die beiden Rundverfügungen, wenn anders der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit angestrebte umfassende Schutz des Bürgers gegen Beeinträchtigungen durch Verwaltungsbehörden erreicht werden soll, als Verwaltungsakte im Sinne des §25 BritMRVO 165 angesehen werden, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegriffen werden können. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Anfechtungsklage der gegebene Rechtsbehelf ist oder eine auf Folgenbeseitigung gerichtete Aufhebungsklage.
Auf die Frage, ob Art. 74 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - wie das Berufungsgericht annimmt - den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten in weiterem Umfang eröffnet hat, als die BritMRVO 165 und ob danach auch Anordnungen von Verwaltungsbehörden, die nicht als Verwaltungsakte im Sinne des §25 anzusehen sind, im Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden können, kommt es nicht mehr an.
3)
Haben nach Vorstehendem die Verwaltungsgerichte über die Frage zu entscheiden, ob die Rundverfügungen aufzuheben sind oder nicht, dann haben die Vorderrichter die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges insoweit mit Recht verneint. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des Aufhebungsanspruches kann aber nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist der Rechtsstreit - was den Vordergerichten nicht möglich war, dem Bundesgerichtshof aber nach §81 BVerwGG obliegt - an das zuständige erstinstanzliche Verwaltungsgericht zu verweisen. Zuständig ist hinsichtlich der vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf erlassenen Rundverfügung das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf (§29 Abs. 1 b BritMRVO 165). Dorthin ist der hier anhängige gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet einheitliche Rechtsstreit auch soweit die Rundverfügung des Regierungspräsidenten in Arnsberg in Rede steht, zu verweisen. Den hier einheitlich geführten Rechtsstreit aufzuteilen und ihn hinsichtlich der Arnsberger Rundverfügung an das Landesverwaltungsgericht in Arnsberg zu verweisen, erscheint unzweckmäßig. Einmal hat der Regierungspräsident in Arnsberg den Rechtsstreit bisher nicht selbst geführt, vielmehr ist bisher allein der Regierungspräsident in Düsseldorf als Vertreter des beklagten Landes aufgetreten.
Zum ändern besteht die Möglichkeit, daß das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf, falls es sich zur Entscheidung auch über die Arnsberger Rundverfügung nicht für befugt hält, eine Vereinbarung mit den Beteiligten dahin herbeiführt, daß diese davon absehen, den Streit wegen der Arnsberger Verfügung weiterzuführen in der Erwartung, daß der Regierungspräsident in Arnsberg aus Deiner Entscheidung über die Düsseldorfer Rundverfügung auch für seinen Bereich die notwendigen Folgerungen ziehen wird. Gründe der Prozeßökonomie sprechen jedenfalls für die Verweisung des ganzen Rechtsstreits, so wie er bei den Zivilgerichten anhängig geworden ist, an das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf.
4)
Die Entscheidung über die durch den Klagantrag auf Aufhebung der Rund Verfügungen beim Landgericht erwachsenen Kosten ist dem Landesverwaltungsgericht vorzubehalten, weil insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs §276 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist (BGHZ 14, 222, 231 mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung über die hinsichtlich dieses Anspruches im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ist zweckmäßigerweise dem Schlußurteil des Oberlandesgerichtes zu überlassen; denn es läßt sich noch nicht absehen, welcher Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreites durch diesen Antrag verursacht worden ist, weil eine Entscheidung des Berufungsgerichtes über die weiteren Klagansprüche (Leistungs- und Feststellungsklage) noch aussteht. Die Kosten des Revisionsverfahrens treffen nach §276 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Klägerin, weil es sich insoweit um Mehrkosten handelt, die durch die Anrufung der nicht zuständigen ordentlichen Zivilgerichte entstanden sind.