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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1958, Az.: 2 StR 43/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1958
Aktenzeichen
2 StR 43/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 25.10.1957

Verfahrensgegenstand

Einfacher Bankrott u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Februar 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. Oktober 1957 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß zwischen den Worten "wegen" und "Vergehens" das Wort "vorsätzlichen" eingefügt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO, wegen eines fortgesetzten Betruges und wegen eines Verbrechens gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

2

Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Betruges wird durch die Feststellungen getragen. Zum inneren Tatbestand des Betruges gehört nur der Vorsatz, fremdes Vermögen zu schädigen, nicht aber, wie die Revision meint, eine dahingehende Absicht. Der Vorsatz der Vermögensbeschädigung ist im Urteil dargetan.

3

Die Verteidigung macht zwar geltend, der Schädigungsvorsatz könne zum mindesten bei den Kreditkäufen nicht bejaht werden, die der Beschwerdeführer vorgenommen habe, nachdem Wandels ihn mit dem B. Bauvorhaben bekannt gemacht habe. Das ist nach den Feststellungen im August 1952 geschehen. Es kommen jedoch nur zwei Aufträge in Betracht: der in der Zeit vom 2. August bis 6. Dezember 1952 ausgeführte Auftrag auf Lieferung von elektrotechnischem Material im Werte von 10.000 DM und der wieder rückgängig gemachte Auftrag auf Lieferung des Materials für elektrotechnische Arbeiten im Gesamtwert (einschließlich der Arbeitslöhne) von rund 48.000 DM. Das Landgericht hat den Gewinn, den der Beschwerdeführer aus beiden Aufträgen erwarten konnte, auf günstigstenfalls 10.000 DM veranschlagt. Es ist deshalb der Überzeugung, daß dieser Gewinn die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers angesichts seiner hohen Verpflichtungen nicht fühlbar hätte bessern können. Das wäre vielleicht bei Beteiligung an dem Großbauprojekt im Werte von 750.000 DM möglich gewesen. Hoffnung hierauf hat der Beschwerdeführer sich aber frühestens im November 1952 gemacht. Es war auch nur eine vage Hoffnung; denn er ist über das "Stadium entfernter Vorbereitung" nicht hinausgekommen. Das Landgericht hält es für "völlig unwahrscheinlich" daß der Angeklagte die Aussichten dieser Geschäfte phantastisch überschätzt haben sollte. Unter diesen Umständen ist gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in allen im Urteil angeführten Fällen des Betruges schuldig gemacht, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

4

Das Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO findet das Landgericht darin, daß der Angeklagte seine Wohnungseinrichtung an Frau E., die er später heiratete, veräußerte oder eine solche Veräußerung vortäuschte, um für eine Drittwiderspruchsklage die Grundlage zu schaffen. Es sieht in der Handlungsweise des Angeklagten ein Beiseiteschaffen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Merkmal des Beiseiteschaffens setzt keine räumliche Veränderung des Vermögensstückes voraus. Es genügt eine Veränderung der rechtlichen Lage, die das Vermögensstück dem Zugriff der Gläubiger entzieht (RGSt 64, 138, 140; RG JW 1936, 3006 Nr. 51). Wenn der Angeklagte eine Veräußerung nur vortäuschte, so würde er die Vermögensstücke verheimlicht haben. In jedem Falle hat er sich also eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO schuldig gemacht.

5

Auch die Tatbestände der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und der Unterlassung rechtzeitiger Bilanzziehung (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) sind nach der äußeren und inneren Seite festgestellt.

6

Zwar ist in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht, ob der Angeklagte das Vergehen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Das Urteil läßt jedoch keine Zweifel daran aufkommen, daß das Landgericht ihn der vorsätzlichen Tatbegehung für schuldig erachtet. Sein Buchhalter G. hatte ihn schon vor dem Mai 1952 auf die Mängel der Buchführung aufmerksam gemacht. Im Herbst 1952 erklärte der Steuerberater Dr. L., er könne wegen der Unzulänglichkeit der Buchführung den Vermögensstand nur unter erheblichem Aufwand feststellen, und verlangte deshalb einen Kostenvorschuß. Danach war dem Angeklagten bekannt, daß die Buchführung den Anforderungen nicht genügte. Das Landgericht nimmt ein fortgesetztes Vergehen der unordentlichen Buchführung an. An sich umfaßt der Begriff der unordentlichen Buchführung alle Mängel der Buchführung in dem in frage stehenden Zeitraum. Der Feststellung eines Fortsetzungszusammenhanges bedarf es deshalb nicht, um die gesamte unordentliche Buchführung als eine Straftat im Rechtssinne bewerten zu können. Aus der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ergibt sich übrigens, daß das Landgericht den Angeklagten der vorsätzlichen Tatbegehung für schuldig erachtet; denn von einer fortgesetzten Handlung kann nur dann die Rede sein, wenn der Täter die mehreren, jeweils denselben Verbrechenstatbestand erfüllenden Einzelakte in Verwirklichung eines sie von vornherein umfassenden Vorsatzes begeht (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]. Daß das Landgericht in diesem Zusammenhang von "Nachlässigkeiten" des Angeklagten spricht, steht unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs mit der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht in Widerspruch. Die Würdigung der Tat als fortgesetztes Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO beschwert im übrigen den Angeklagten nicht.

7

Fehlerhaft ist die Annahme, die Vergehen der unordentlichen Buchführung und der Unterlassung rechtzeitiger Bilanzziehung träfen tateinheitlich zusammen. Diese Straftaten können zwar im Fortsetzungszusammenhang, nicht aber im Verhältnis der Tateinheit stehen (BGH NJW 1955, 394; BGH 1 StR 625/53, mitgeteilt von Herlan GA 1954, 312). Im Ergebnis ist der Angeklagte auch durch diese irrige rechtliche Würdigung nicht beschwert.

8

Der Umstand, daß ein am 11. Dezember 1952 gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, steht der Verurteilung wegen Konkursvergehens nicht entgegen; denn nach den Feststellungen hat er Ende des Jahres 1952 die Zahlungen eingestellt.

9

Begründet ist nach den Feststellungen auch der Vorwurf, der Angeklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Bilanz zum 31. Dezember 1952 zu ziehen. Die Bilanz zum Schluß des Geschäftsjahres wird zwar regelmäßig nach Schluß des Geschäftsjahres gezogen. Der Angeklagte hat Anfang Januar 1953 seinen Geschäftsbetrieb aufgegeben. Das entband ihn aber nicht von der Pflicht, eine Abschlußbilanz zu errichten (BGH NJW 1954, 1854 Nr. 16 für den Fall, daß der Betrieb eines vollkaufmännischen Unternehmens sich zum Kleingewerbe wandelt). Diese Pflicht kann der Schuldner auch dann verletzt haben, wenn der Endtermin für die rechtzeitige Bilanzziehung zwar nach der Zahlungseinstellung liegt, der Schuldner aber vorher keine Vorbereitungen getroffen hat. So liegt die Sache hier. Der Angeklagte konnte die Bilanz nicht rechtzeitig erstellen, weil die Bücher unordentlich geführt waren und weil er keine durchgreifenden Maßnahmen getroffen hatte, diesem Übelstande abzuhelfen.

10

Der Senat konnte den Mangel des Urteilsspruches auf Grund der Urteilsausführungen durch Ergänzung beheben.

Baldus
Busch
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Menges