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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1958, Az.: VII ZR 76/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1958
Aktenzeichen
VII ZR 76/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 14.02.1957
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 26, 365 - 372
  • DB 1958, 397 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1958, 481 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1958, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 710-711 (Volltext mit amtl. LS) "Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers zu Schutzmaßnahmen"

Prozessführer

Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin W 30, Nürnberger Straße 53-55,

Prozessgegner

die T.-Berufsgenossenschaft - gesetzliche Unfallversicherung -, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Dipl.-Ing. August G., M., R.gasse ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Auch Schadensersatzansprüche auf Grund einer Vertragsverletzung, insbesondere solche aus § 618 BGB, gehen auf den Versicherungsträger über.

  2. 2)

    "Räume" im Sinne des § 618 BGB sind auch nicht in einem Gebäude befindliche offene Arbeitsstellen.

  3. 3)

    Soweit § 618 BGB auch auf einen Werkvertrag Anwendung findet, sind die sich hieraus ergebenden Ansprüche der Arbeitnehmer des Unternehmens unabdingbar.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf Grund eines Angebots vom 29. Oktober 1952 erteilte die Beklagte - Amt für Tiefbau des Bezirksamts Tempelhof - am 10. Februar 1953 der Firma St. in B. den Auftrag, in Berlin-Lichtenrade Straßenbauarbeiten zur Regulierung und Befestigung der Bernauer Straße auszuführen. Mit den Arbeiten wurde im Februar 1953 begonnen. Am 18. März 1953, als die Arbeiter der Firma St. Schuttmassen an der Baustelle auflockerten, explodierte eine dort befindliche, aus den letzten Kriegstagen stammende Kastenmine. Durch die Explosion wurden vier Arbeiter getötet und weitere Arbeiter zum Teil schwer verletzt. Die Klägerin hat an die Hinterbliebenen der Getöteten und an die Verletzten Leistungen in Höhe von insgesamt 15.471,42 DM erbracht.

2

Sie verlangt von der Beklagten gemäß § 1542 RVO hierfür Ersatz und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. März 1956 zu verurteilen. Den geltend gemachten Teilanspruch hat die Klägerin im einzelnen aufgegliedert, wie das in den Urteilen der Vorinstanzen des Näheren angegeben ist.

3

Dazu hat sie vorgetragen: Vor Beginn der Bauarbeiten seien der Polier und andere Arbeitnehmer der Firma St. von Anwohnern darauf hingewiesen worden, daß deutsche Soldaten im April 1945 in der Bernauer Straße eine Minensperre gelegt hätten, die möglicherweise noch nicht ganz beseitigt sei. Der Polier habe dies dem Tiefbauamt der Beklagten und dem zuständigen Polizeirevier 204 gemeldet. Das Tiefbauamt habe nichts unternommen. Das Polizeirevier 204 habe durch zwei Hauptwachtmeister vom Kommando der Schutzpolizei (Feuerwerker) verschiedene Anwohner befragt; hierauf sei den Angehörigen der Firma erklärt worden, mit den Bauarbeiten könne unbedenklich begonnen werden. Die Nachforschungen der Polizei seien aber unzureichend gewesen, insbesondere sei es unterlassen worden, die Baustelle mit Minensuchgeräten abzusuchen. Wäre das geschehen, so wäre die Mine gefunden und das Unglück vermieden worden. Nicht nur die Polizei, sondern auch das Tiefbauamt treffe an dem Unglück ein Verschulden, denn das Tiefbauamt sei verpflichtet gewesen, sich auch selbst an das Polizeipräsidium zu wenden und die Baustelle für die Arbeiten erst freizugeben, wenn es auf Grund einer entsprechenden Bescheinigung des Polizeipräsidiums dies für unbedenklich halten durfte. Die Beklagte hafte deshalb den Hinterbliebenen der getöteten Arbeiter sowie den Verletzten aus unerlaubter Handlung und auf Grund des mit der Firma St. abgeschlossenen Vertrags. Diese Ansprüche seien auf die Klägerin übergegangen.

4

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet ein Verschulden der Bediensteten des Tiefbauamts. Diese hätten auch nicht mehr unternehmen können, als der Polier der Firma St., nämlich die Polizei zu benachrichtigen und dieser die Verantwortung für die Untersuchung der Baustelle zu überlassen. Eine Haftung der Beklagten für ein etwaiges Verschulden der Polizeibeamten könne nur auf § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG gestützt werden; insoweit sei aber ein Anspruch der Geschädigten nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil diese anderweitig Ersatz bekommen hätten. Im übrigen bestehe auch keine Haftung der Beklagten gegenüber den Geschädigten aus Vertrag; denn ein Vertragsverhältnis habe nur zwischen der Beklagten und der Firma St. bestanden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus Vertrag könne überdies nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben.

6

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

1)

Der auf § 1542 RVO gestützte Anspruch der Klägerin hängt davon ab, ob und inwieweit den Geschädigten unmittelbare Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustanden und diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind.

8

Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG; dieser sei nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil den Geschädigten anderweitige Ersatzansprüche gegen die Klägerin zuständen, die auch befriedigt worden seien. Eine Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird vom Berufungsgericht ebenfalls verneint. Die Frage, ob die Beklagte den Geschädigten nach § 831 BGB oder § § 823, 89, 31 BGB haftet, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen.

9

Es sieht jedoch einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen die Beklagte aus dem zwischen der Beklagten und der Firma St. geschlossenen Vertrag als gegeben an. Die Beklagte sei nach § 618 BGB, der auch beim Werkvertrag anwendbar sei, verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß die Baustelle sich bei der Übernahme der Arbeiten in einem gefahrlosen Zustand befinde. Diese Verpflichtung habe unmittelbar den Arbeitern der Firma St. gegenüber bestanden; das müsse auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus dem Vertrag entnommen werden (§ § 328, 157 BGB). Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil sie sich nicht darum gekümmert habe, daß die Baustelle genügend nach Minen abgesucht wurde. Diese Unterlassung sei ursächlich für den Unfall gewesen, denn wenn das Tiefbauamt sich an das Polizeipräsidium gewandt und auf eine Untersuchung der Baustelle mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Mittel (insbesondere auch mit Minensuchgeräten) gedrungen hätte, so wäre die Baustelle gründlich abgesucht und die Mine gefunden worden; die Polizeibeamten hätten sich dann nicht damit begnügen können, ihre Ermittlungen auf die Befragung von Anwohnern zu beschränken. Schließlich bejaht das Berufungsgericht den Übergang des vertraglichen Schadensersatzanspruches der Geschädigten und ihrer Hinterbliebenen auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO.

10

2)

Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet.

11

a)

Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch Schadensersatzansprüche aus Vertrag nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger übergingen. Sie beruft sich auf den Wortlaut des § 1542 RVO, wo von Schadensersatzansprüchen "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" die Rede ist. Im Gegensatz hierzu sollen nach der Ansicht der Revision Ersatzansprüche aus Vertrag stehen; solche Ansprüche entständen nicht "nach gesetzlichen Vorschriften", sondern gründeten sich auf die vertraglichen Willenserklärungen der Parteien (ebenso u.a. OLG Marienwerder HRR 1939, 22).

12

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Für die Entscheidung der Frage, ob unter Schadensersatzansprüchen "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" nur solche zu verstehen sind, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (also insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder gesetzlicher Haftpflicht), oder auch solche, die aus Vertragsverletzung hervorgehen (§ 276 BGB), ist dem Wortlaut des § 1542 RVO nichts zu entnehmen. Dieser kann in dem einen oder anderen Sinn ausgelegt werden; keinesfalls steht er einer Auslegung entgegen, die unter "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" entstandenen Schadensersatzansprüchen auch solche begreift, die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Falle der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen entstehen lassen. Um die Tragweite des § 1542 RVO zu erkennen, muß man auf Zweck und Sinn der Vorschrift abstellen. Es sollen einerseits Doppelzahlungen vermieden, zum anderen aber insbesondere verhindert werden, daß der Schädiger aus den Leistungen des Versicherungsträgers einen Vorteil zieht und durch diese von seiner Haftung befreit wird (vgl. dazu die Ausführungen des Großen Senats in BGHZ 9, 179, 188). So gesehen kann es aber für den Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 1542 RVO keinen Unterschied machen, ob die Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung entstanden sind oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Nur das entspricht der wirklichen Interessenlage. Dem kann auch nicht, wie die Revision meint, entgegengehalten werden, daß die vertraglichen Schadensersatzansprüche auf Parteivereinbarungen beruhten und deshalb in der Regel ausgeschlossen werden könnten. Ein solcher Ausschluß der Haftung ist auch bei deliktischen Ansprüchen in großem Umfang möglich; es besteht also insoweit kein grundlegender Unterschied zwischen unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden und aus Vertragsverletzung hergeleiteten Schadensersatzansprüchen.

13

Es ist ferner noch zu beachten, daß in § 898 RVO ebenfalls Schadensersatzansprüche genannt werden, die gegen den Unternehmer "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" bestehen, und daß hierunter nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch vertragliche Schadensersatzansprüche, jedenfalls solche aus § 618 BGB zu verstehen sind (so u.a. RGZ 157, 282; BGH in LM 2 zu § 898 RVO). Eine unterschiedliche Wortauslegung für zwei Vorschriften in demselben Gesetz scheint aber ohne zwingende Gründe nicht angängig.

14

Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß auch Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung nach § 1542 RVO insoweit auf den Versicherungsträger übergehen, als dieser Leistungen an die Geschädigten erbracht hat (ebenso OLG München in SeuffArch 70, 352; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl. Anm. 3 a zu § 1542 RVO; Geigel, Haftpflichtprozeß 9. Aufl. 26. Kapital Randziffer 21 S. 501; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl. Randziffer 1105 zu § 1542 RVO S. 601). Ob dasselbe auch für Ansprüche gilt, die sich aus einem Versicherungsvertrag ergeben, bedarf hier keiner Entscheidung. Dort liegt die Sache insofern anders, als die Versicherungsleistung ausschließlich auf Vertrag beruht; sie ist von vornherein wesentlicher Inhalt eines solchen; der Anspruch darauf entsteht nicht erst kraft gesetzlicher Vorschrift anstelle einer nicht erfüllten, anderweitigen Verpflichtung des Schuldners (vgl. RGZ 161, 76).

15

b)

Die sinngemäße Anwendung des § 618 BGB auf Werkverträge entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 159, 268; BGHZ 5, 62).

16

Die Revision meint allerdings, daß § 618 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Baustelle, auf der der Unfall sich ereignet hat, kein "Raum" im Sinne des § 618 BGB gewesen sei.

17

Diese Auslegung des § 618 BGB ist jedoch zu eng. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß "öffentliche Wege" wenn sie nicht als Zugang zu dem Grundstück in Betracht kommen, in dem sich die Arbeitsstelle befindet, nicht als "Räume" im Sinne des § 618 BGB angesehen werden könnten (vgl. u.a. RG in JW 1902 Beil. S. 239). Darum handelt es sich hier aber nicht, denn die verunglückten Arbeiter haben zwar auf oder an einem öffentlichen Weg gearbeitet, dieser diente ihnen aber bei ihrer Verrichtung nicht als "Weg", sondern als Arbeitsstätte.

18

Es fragt sich also, ob auch Arbeitsstätten, die sich nicht in einem Gebäude befinden, als "Räume" im Sinne des § 618 BGB angesehen werden können. Das ist zu bejahen. Schon das Reichsgericht hat den Begriff des "Raumes" im Sinne des § 618 BGB dahin ausgedehnt, daß es die unmittelbaren Zugänge zu den Arbeitsstätten den Räumen gleichgestellt hat (BGBRGRK 10. Aufl. Anm. 2 zu § 618 BGB mit Nachweisen). Ein Gleiches muß aber auch allgemein gelten, wenn sich die Arbeitsstätte selbst nicht in einem geschlossenen Raum befindet. Das ergibt sich aus dem sozialrechtlichen Charakter der Vorschrift des § 618 BGB, denn es ist kein vernünftiger Grund dafür vorhanden, die Frage einer Haftung des Dienstberechtigten oder ihm Gleichgestellten von dem oft zufälligen Umstand abhängig zu machen, ob die Arbeiten in einem geschlossenen Raum oder an einer räumlich nicht umschlossenen Arbeitsstätte verrichtet werden. Es wäre nicht zu verstehen, wenn z.B. ein Gartenarbeiter, der auf ein morsches Brett tritt und in eine Grube fällt, rechtlich verschieden gestellt wäre, je nachdem, ob sich die Grube in einem Gewächshaus oder im offenen Garten befindet. Deshalb bestehen keine Bedenken, die Vorschrift des § 618 BGB dahin auszulegen, daß unter "Räumen" auch die den Arbeitern zugewiesenen Arbeitsplätze, die sich nicht in einem geschlossenen und gedeckten Gebäude befinden, zu verstehen sind (vgl. auch RGZ 80, 27, wo das Reichsgericht eine Sandgrube als "Raum" im Sinne des § 618 BGB ansieht, ohne allerdings diese Auffassung zur Grundlage seines Urteils zu machen).

19

c)

Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte hafte aus dem zwischen ihr und der Firma St. abgeschlossenen Vertrag deren Arbeitern unmittelbar, stützt es sich auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Danach gehört es bei Dienstverträgen und entsprechend auch bei Werkverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, daß sich die in § 618 BGB bestimmte Fürsorgepflicht des Empfängers der Arbeitsleistung, der die Arbeitsräume oder das Arbeitsgerät zur Verfügung stellt, auch auf die Angehörigen und Arbeiter des Vertragsgegners erstrecken soll; der Vertrag gilt also auch zu Gunsten dieser Personen als abgeschlossen (§ 328 BGB). Voraussetzung ist, daß es sich dabei, wie hier, um einen abgrenzbaren und bestimmbaren Personenkreis handelt (RGZ 98, 210; 127, 218, 222; 164, 397; BGHZ 5, 62, 67; BGH in LM Nr. 5 zu § 157 (D) BGB; Nr. 11 zu § 328 BGB, Nr. 2 b zu § 254 (E) BGB).

20

Die Revision wendet hiergegen ein, daß eine derartige unmittelbare Haftung gegenüber den Arbeitern im vorliegenden Falle vertraglich ausgeschlossen worden sei, wie sich insbesondere aus Nr. 17 des zwischen der Beklagten und der Firma St. abgeschlossenen Werkvertrages ergebe. Das habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen.

21

Diese Rüge ist nicht begründet.

22

Es geht hier nicht um die Frage, ob beim Werkvertrag der Besteller seine Fürsorgepflicht aus § 618 BGB im Verhältnis zu dem Unternehmer selbst abdingen kann. Jedenfalls ist ein Abdingen nicht möglich, soweit nach der oben angeführten Rechtsprechung der Werkbesteller gegenüber den abhängigen Arbeitnehmern des Unternehmers Fürsorgepflichten im Sinne des § 618 BGB zu übernehmen hat. Insoweit muß die Vorschrift des § 619 BGB, nach der die in § 618 festgelegten Pflichten nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden können, auch im Bereiche des Werkvertrages sinngemäß angewandt werden. Dazu zwingt der Zweck dieser Vorschriften, der dahin geht, die in abhängiger Arbeit Stehenden in größtmöglichem Umfang vor den Gefahren zu schützen, die ihre Verrichtungen für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich zu bringen pflegen. Dieser Gedanke erheischt auch dann Geltung, wenn jemand einen Vertrag schließt, nach dessen Inhalt ihm ein Arbeitserfolg durch die Tätigkeit abhängiger Arbeitnehmer seines Vertragsgegners zu erbringen ist. Übernimmt es ein solcher Werkbesteller, zur Erreichung jenes Erfolges den Arbeitnehmern die nötigen Räume, Vorrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen, so müssen ihn deshalb auch die in § 618 BGB festgelegten Fürsorgepflichten unabdingbar treffen.

23

Angesichts dieser Rechtslage ist das Vorbringen der Revision nicht erheblich.

24

Die Beklagte war hiernach den Arbeitern der Firma St. gegenüber verpflichtet, die Baustelle in sicherem Zustand zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung hat sie verletzt; sie hat es unterlassen, die Beseitigung der Verminung zu veranlassen.

25

d)

Das Berufungsgericht sieht diese Unterlassung als ursächlich für den Unfall an. Hätten sich die zuständigen Beamten des Tiefbauamts, so stellt das Berufungsgericht fest, an das Polizeipräsidium gewandt, dann wäre von diesem eine ordnungsgemäße und gründliche Untersuchung mit Minensuchgeräten vorgenommen und die Mine zuverlässig aufgespürt worden.

26

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Behauptung der Revision, eine Untersuchung mit Minensuchgeräten habe überhaupt nicht erfolgen können, weil solche Geräte nicht vorhanden gewesen seien und ihr Einsatz verboten gewesen sei, ist neu. Sie steht auch im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. April 1956, wonach zivile Dienststellen keine Minensuchgeräte hätten besitzen dürfen, dies vielmehr ausschließlich den Polizeidienststellen vorbehalten gewesen sei. Damit hatte die Beklagte selbst zugestanden, daß die Polizeidienststellen solche Geräte besitzen und benutzen durften. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ist auch die Feststellung zu entnehmen, daß das Polizeipräsidium solche Geräte entweder selbst besaß oder jedenfalls in der Lage war, sie sich zu beschaffen.

27

e)

Das Verschulden der Beklagten sieht das Berufungsgericht in folgendem: Das Tiefbauamt sei auf die Meldung des Poliers verpflichtet gewesen, selbst tätig zu werden, nämlich sich an das Polizeipräsidium (und nicht nur an eine untergeordnete Polizeidienststelle) zu wenden und von diesem eine Nachsuche und den Nachweis der Minenfreiheit zu verlangen; es hätte sich auch davon überzeugen müssen, daß diese Nachsuche nicht nur durch Befragung von Anwohnern, sondern auch mit Minensuchgeräten angestellt worden war. Daß das unterlassen worden sei, sei der Beklagten zum Verschulden anzurechnen.

28

Diese Ausführungen lassen keinen Irrtum erkennen; sie stehen im Einklang mit den § § 276, 278 BGB. Insbesondere ist damit, entgegen der Auffassung der Revision, die von dem Tiefbauamt der Beklagten verlangte Sorgfaltspflicht nicht überspannt worden, denn es handelte sich hier um eine außergewöhnlich schwere Gefahr, mit der gerechnet werden mußte und für deren Beseitigung die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Verantwortlichen nicht hoch genug gestellt werden können.

29

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten benannten Zeugen über den Hergang der Untersuchungen durch die Polizei nicht vernommen, liegt neben der Sache. Auf diese Zeugen kommt es nicht an, denn der Schuldvorwurf, der von dem Berufungsgericht der Beklagten gemacht wird, besteht nicht darin, daß die Anwohner nicht ordnungsgemäß befragt worden sind, sondern ausschließlich darin, daß ein Nachsuchen mit Geräten nicht veranlaßt worden ist. Ein solches Nachsuchen war aber erforderlich und konnte durch Befragung der Anwohner nicht ersetzt werden, zumal es sich um Vorgänge handelte, die fast 10 Jahre zurücklagen.

30

f)

Die Revision glaubt schließlich, die Beklagte könne den Haftungsausschluß der § § 898, 899 RVO für sich in Anspruch nehmen, da sie in dem fraglichen Fall eine einem Unternehmer ähnliche Stellung eingenommen habe. Das steht im Widerspruch zu dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt, wonach es sich um einen Werkvertrag handelte, auf Grund dessen die Firma St. als selbständige Unternehmerin die Durchführung der Arbeiten in eigener Regie übernommen hatte. Auf Grund dieses Sachverhalts erscheint es aber nicht möglich, die Beklagte als einen dem Unternehmer "Gleichgestellten" im Sinne des § 899 RVO anzusehen; die Beklagte ist vielmehr nicht anders anzusehen als jeder private Bauherr.

31

3)

Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch einer Entscheidung der von dem Berufungsgericht offen gelassenen Frage bedarf, ob die Beklagte möglicherweise auch noch nach § § 823, 31, 89 oder § 831 BGB den verunglückten Arbeitern und ihren Hinterbliebenen schadensersatzpflichtig ist.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel