Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1958, Az.: 4 StR 732/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1958
- Aktenzeichen
- 4 StR 732/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 16.10.1957
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Februar 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter
Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 16. Oktober 1957
- a)
dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren. Diebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen verurteilt wird,
- b)
aufgehoben im Strafausspruch, mit den hierzu getroffenen Feststellungen.
- II.
Im Umfang der Aufhebung (I b) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte folgendermaßen vorbestraft:
- 1)
durch rechtskräftiges Urteil vom 2. November 1949 wegen Diebstahls in drei Fällen und schweren Diebstahls in neun Fällen (1948 und 1949 begangen) zu einer Jugendgefängnis-Strafe von neun Monaten. - Die Strafe wurde am 16. Oktober 1952 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erlassen;
- 2)
durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Juli 1956 wegen Einbruchsdiebstahls (begangen am 25. April 1956) zu fünf Monaten Gefängnis. Diese Strafe hat er am 25. September 1956 verbüßt.
II.
Bei den jetzt abgeurteilten Straftaten handelte es sich um folgende Vorkommnisse:
- 1)
schwerer Diebstahl in der Nacht zum 25. September 1955 (also vor der zu I 2 erwähnten Verurteilung) zum Nachteil des Metzgers Sch. (S. 3, 7, 8 UA);
- 2)
schwerer Diebstahl in der Macht zum 22. April 1957, bei demselben Metzger;
- 3)
schwerer Diebstahl in der Nacht zum 25. November 1956, im Schuhgeschäft St.;
- 4)
fortgesetzter schwerer Diebstahl am 14. Juni 1957 zum Nachteil des Bauern Bu. und in der Lebensmittelhandlung M. (S. 4, 8, 9 UA);
- 5)
versuchter schwerer Diebstahl am 17. Juni 1957 bei der Firma v. D.;
- 6)
versuchter schwerer Diebstahl in der Nacht zum 23. Juni 1957 bei dem Bauern F. (S. 5, 9 UA).
III.
Das Landgericht hat den schweren Diebstahl zu II 1 vom 25. September 1955 nicht als Rückfallstat angesehen, weil sie vor der letzten - am 9. Juli 1956 geschehenen - Verurteilung des Angeklagten begangen war (S. 9 UA; § 244 Abs. 1 StGB). Dagegen hat die Strafkammer bei den übrigen Taten des Beschwerdeführers die Rückfallvoraussetzungen bejaht. Sie hat ihn zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
IV.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und, zu seinen Gunsten, auch der Staatsanwaltschaft. Nach der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 19. November 1957 ist davon auszugehen, daß er das Urteil bezüglich der Annahme des strafschärfenden Rückfalls und im gesamten Strafausspruch mit der Sachrüge anfechten will. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch bei den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Rückfalls verurteilt worden ist. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat.
V.
Die Rechtsmittel sind begründet. Die Strafkammer hat nach Verkündung ihrer Entscheidung selbst erkannt, daß die Verurteilung vom 2. November 1949 (vorstehend zu I 1 angeführt) nicht rückfallbegründend wirken konnte (S. 10 UA). Der Tilgung im Strafregister im Sinne des § 5 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes steht die Tilgungsreife gleich (RGSt 64, 146, 147). Deren Eintritt richtet sich nicht mehr nach § 70 des RJGG, sondern gemäß § 119 des neuen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 nach dem § 95 dieses Gesetzes. Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 JGG war daher bezüglich der genannten Verurteilung am 2. November 1954 Tilgungsreife eingetreten.
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen, war das angefochtene Urteil von hier aus entsprechend abzuändern (§ 354 Abs. 1 StPO; RGSt 64, 148). Dies hatte die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Auch die Bemessung der Einzelstrafe für die erste Tat (II 1) kann durch die irrige Annahme, die anderen Straftaten seien Rückfalldelikte, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein. Die Berücksichtigung der Vorstrafe aus den Urteil vom 2. November 1949 bei der Strafzumessung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH LM Nr. 3 zu § 4 StraftilgG). Er wird auch über die Abrechnung der weiteren Untersuchungshaft zu befinden haben.
Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Krumme
Sauer
Seibert
Hoepner