Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1958, Az.: VIII ZR 34/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 34/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 27.11.1956
- LG Kempten - 09.11.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 307 (Volltext)
- DB 1958, 306 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Günther H. in M., Me.straße ...,
Prozessgegner
die Firma P.werk W. He., Fabrik kautschukartiger Kaltleime in R.-T., Inhaber Kaufmann Wilhelm He. in R., H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Beginn und Dauer der Frist für die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Verzugsschadens.
- 2.)
Einen Schaden, der dem Gläubiger durch Zahlung eines Betrages in Auslandswährung entstanden ist, kann dieser grundsätzlich in Inlandswährung ersetzt verlangen.
- 3.)
Kein mitwirkendes Verschulden bei der Entstehung eines Währungsschadens, wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegen den in Verzug befindlichen Schuldner nicht vor der Währungsreform gerichtlich verfolgt hat.
- 4.)
Macht der Kläger eine abgetretene Forderung geltend, so ist eine erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene devisenrechtliche Genehmigung der Abtretung noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. November 1956 wird insoweit zurückgewiesen, als es die Berufung des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 9. November 1955 zugestellte Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Kempten in Höhe von 5.698,57 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. April 1946 zurückgewiesen hat. Im übrigen wird das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben.
In Höhe von 425,33 DM nebst 6 % Zinsen und in Höhe von 1 % Zinsen von 6.698,57 DM seit dem 1. April 1946 wird die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil des Landgerichts in Kempten als unzulässig verworfen.
In Höhe weiterer 330,15 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. April 1946 wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger trägt unter Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts in Kempten von den Kosten des ersten Rechtszuges sechs Siebentel und von den Kosten des zweiten Rechtszuges und der Revision neunzehn Zwanzigstel.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hat von der Firma Richard W. in G. in den Jahren 1943 bis 1945 Flaschen und Bakelitverschlüsse bezogen. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, stand der Firma W. aus diesen Lieferungen eine Kaufpreisforderung von 6.627,75 RM zu. Ferner schuldete die Beklagte der Firma W. Zahlung von Provision für eine Flaschenlieferung in der gleichfalls unstreitig gewordenen Höhe von 496,15 RM.
Am 10. Januar 1950 hat die Firma W. ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den damals noch in der sowjetischen Besatzungszone ansässigen, später in die Bundesrepublik übergesiedelten Kläger abgetreten.
Der Kläger hat mit der am 26. Juni 1951 bei dem Amtsgericht in Kempten eingegangenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 1.000 DM nebst Zinsen begehrt. Mit dem der Beklagten am 28. Dezember 1953 zugestellten Schriftsatz vom 22. Dezember 1953 hat der Kläger den Klageanspruch auf den Betrag von 7.123,90 DM nebst 6 % Zinsen erweitert.
Durch Beschluß vom 15. Januar 1954 ist der Rechtsstreit an das Landgericht in Kempten verwiesen worden.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 669,85 DM nebst 5 % Zinsen verurteilt und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, soweit über ihn nicht schon durch Urteil des Landgerichts zu seinen Gunsten erkannt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises von 6.627,75 RM und einer Provision von 496,15 RM, insgesamt 7.123,90 RM, für berechtigt gehalten. Es hat hiervon einen Betrag von 425,33 RM für Bruchschaden abgesetzt, den die Firma W. zu vergüten habe, weil die Beklagte gegen die Kaufpreisforderung in dieser Höhe habe aufrechnen können. Der verbleibende Betrag von 6.698,57 RM sei, so meint das Landgericht, auf 669,85 DM umzustellen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren Zahlung des ganzen im ersten Rechtszug geforderten Betrages begehrt, soweit er nicht bereits im landgerichtlichen Urteil zugesprochen ist. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger verlange nach diesem Antrage zwar auch Zahlung des Betrages, den das Landgericht für den Bruchschaden abgezogen habe. Da der Kläger aber selbst erklärt habe, daß das Gericht die Schuld der Beklagten einwandfrei mit 6.698,75 (richtig 6.698,57) RM festgestellt habe und daß er Berufung nur insoweit eingelegt habe, als es sich um die Abwertung des vom Landgericht dem Grunde nach festgestellten Anspruches handele, sei die Berufung wegen eines Betrages von 425,33 DM auch nach seinem eigenen Vorbringen unbegründet.
Das Berufungsgericht hätte indessen entgegen seiner Auffassung die Berufung in Höhe von 425,33 DM nicht als unbegründet zurückweisen, sondern als unzulässig verwerfen müssen. Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 6.454,05 DM abgewiesen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 425,33 DM, die dem Kläger abgesprochen sind, weil die Kaufpreisforderung sich durch Aufrechnung um diesen Betrag gemindert hatte, und aus einem Betrage von neun Zehnteln von 6.698,57 DM = 6.028,72 DM, der abgewiesen worden ist, weil das Landgericht den ermittelten RM-Betrag im Verhältnis 10 : 1 umstellt. Soweit die Berufung nicht nur wegen des Betrages von 6.028,72 DM, sondern auch wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 425,33 DM eingelegt werden ist, hätte sie besonderer Begründung bedurft. Die Berufungsbegründung muß sich bei teilbarem Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren die Abänderung beantragt ist (BGHZ 22, 272, 278). Das gilt nicht nur bei einer Mehrheit von Ansprüchen derselben Prozeßpartei; unter Begründungszwang steht vielmehr auch die Aufrechnung (Wieczorek ZPO 1. Aufl. §519 Anm. C III c 1). Wenn eine geltend gemachte Forderung zum einen Teil abgewiesen ist, weil sie durch Aufrechnung getilgt ist, und zum anderen Teil, weil ein Anspruch nicht besteht, so muß ein in voller Höhe eingelegtes Rechtsmittel auch hinsichtlich der Aufrechnung besonders begründet werden. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung im Berufungsverfahren die Abweisung der Klage wegen des Betrages von 425,33 DM angegriffen werden sollte. Es handelt sich nicht etwa nur um den unselbständigen Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung, so daß die Ausführungen der Berufungsbegründung über die Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der durch die Währungsreform entstandenen Schäden sich auf den gesamten Inhalt des Urteils des Landgerichts erstreckt hätten. Der Kläger hat auch in dem Berufungsverfahren nicht etwa durch Klageerweiterung weiteren Schaden der Firma W. geltend gemacht. Er hat vielmehr im Schriftsatz vom 29. Mai 1956 ausdrücklich erklärt, er habe nur insoweit Berufung eingelegt, "als es sich um die Abwertung des vom Landgericht dem Grunde nach festgestellten Anspruches handele, also nur, was die Höhe infolge der Abwertung anlange". Soweit die Abweisung der Klage in Höhe von 425,33 DM in Frage steht, fehlt es also an einer Berufungsbegründung. Da die Berufung des Klägers mithin in dieser Höhe unzulässig war und dieser Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ist sie unter Aufhebung des Berufungsurteils insoweit als unzulässig zu verwerfen.
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger von diesem Betrage 6 % Zinsen und von dem Restbeträge von (7.123,90 - 425,33 =) 6.698,57 DM mehr als 5 % Zinsen begehrt. Da er gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange Berufung eingelegt hat, soweit nicht zu seinen Gunsten erkannt werden ist, ist auch der Anspruch auf Zahlung von 6 % Zinsen in die Berufung gelangt. Nach §§352 HGB, 288 BGB könnte der Kläger gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5 % geltend machen. Nur in dieser Höhe deckt die den Hauptanspruch betreffende Berufungsbegründung auch den Zinsanspruch. Soweit der Kläger um 1 % mehr Zinsen verlangt, bedurfte es der besonderen Begründung. Das gilt nicht nur hinsichtlich des Zinsanspruches für den Betrag von 6.028,72 DM, dessen Abweisung der Kläger mit der Berufung angegriffen hat, sondern auch hinsichtlich der Zinsen für den dem Kläger vom Landgericht nebst 5 % Zinsen zugesprochenen Betrag von 669,85 DM. Mithin war die Berufung also auch in Höhe von 6 % Zinsen von 425,33 DM und in Höhe von 1 % Zinsen von (6.028,72 und 669,85 =) 6.698,57 DM unzulässig.
II.
Wegen eines dem Kläger abgesprochenen Teilbetrages von 330,15 DM muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, während die Revision in Höhe der restlichen 5.698,57 DM nebst Zinsen unbegründet ist.
1)
Der Kläger hat geltend gemacht, die Firma W. habe infolge der Umstellung der Kaufpreis- und Provisionsforderung im Verhältnis 10 : 1 einen Währungsschaden erlitten, und hat von der Beklagten Ersatz dieses Währungschadens mit Rücksicht auf den Verzug der Beklagten begehrt. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Firma W. durch die Währungsbestimmungen der sowjetisch besetzten Zone einen Schaden erlitten hat, der ihr nicht entstanden wäre, wenn die Beklagte vor der Währungsreform gezahlt hätte. Es nimmt aber an, daß die dem Kläger abgetretene Forderung der Firma W. auf Ersatz dieses Verzugsschadens bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei, da die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 1946, in dem der Verzug eingetreten sei, zu laufen begonnen habe. Bei Eintritt des Verzugsschadens am 20. September 1946 sei für jeden im Wirtschaftsleben stehenden Menschen voraussehbar gewesen, daß die heillos verwirrten Geld- und Wirtschaftsverhältnisse nur durch eine Reform der Währung geordnet werden konnten. Mit der Möglichkeit einer Währungsreform habe man bereits damals rechnen müssen. Auch die Möglichkeit, daß durch eine solche Reform eine ungünstige Umstellung der Schuldverpflichtungen erfolgen würde, sei mithin voraussehbar gewesen.
2.)
Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Frist für - die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Verzugsschadens beginnt weder mit der Fälligkeit der Hauptforderung noch mit dem Eintritt des Verzuges zu laufen, sondern nach §198 BGB mit der Entstehung des durch den Verzug verursachten Schadens, da vorher ein Recht, von dem anderen, dem Schädiger, ein Tun, nämlich Ersatz des Schadens, zu erlangen, ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1955 - I ZR 66/53 -, MDR 1955, 462). Das Berufungsgericht läßt nicht klar erkennen, in welchem Umstand es den Schaden erblickt, der der Firma W. entstanden sein soll. Sollte es davon ausgegangen sein, daß die ungünstige Umstellung der Kaufpreis- und Provisionsforderung im Verhältnis 10 : 1, wie sie die Währungsreform der Westzone mit sich gebracht hat, den Verzugsschaden darstellt, so wäre die Annahme, daß die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1946 zu laufen begonnen habe, schon deshalb unrichtig, weil im Jahre 1946 dieser Schaden in Art und Umfang völlig ungewiß war und die Firma W. damals die Beklagte wegen eines solchen Ersatzanspruches nicht einmal im Wege der Feststellungsklage hätte in Anspruch nehmen können. Im übrigen hat der im Verzug befindliche Schuldner auch nicht schlechthin den Währungsverlust des Gläubigers zu tragen; er muß vielmehr den Gläubiger nur dann für einen Währungsverlust entschädigen, wenn dieser bei rechtzeitiger Leistung an seinem Vermögen keinen Währungsschaden erlitten hätte. Die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Entscheidung RGZ 106, 283 geht fehl, weil es dort um einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ging und die Frage zur Entscheidung stand, in welchem Zeitpunkt ein Geschädigter von dem Umfang des vom Schädiger angerichteten Schadens Kenntnis erlangt und von welchem Zeitpunkt ab die in §852 BGB bestimmte Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte. Aber auch wenn das Berufungsgericht etwa hat zugrundelegen wollen, daß die Firma W., wie der Kläger behauptet, mit Rücksicht auf den Zahlungsverzug der Beklagten schon im Jahre 1946 Darlehen aufgenommen habe und ihr deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt ein Schaden entstanden sei, so könnte dem nicht gefolgt werden. Bereits der Ausgangspunkt dieser Erwägungen würde dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger behauptet, die Firma W. habe Kredit aufnehmen müssen, den sie in dieser Höhe nicht gebraucht hätte, wenn die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre. Einen der Firma W. durch diese bloße Verschuldung entstandenen Schaden, wie etwa Unkosten für die Beschaffung des Kredits und Zinsen, macht der Kläger aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, gerade nicht geltend. Die in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführte Währungsreform hat auch für sich genommen nicht schädigend gewirkt. Ein Schaden ist der Firma W. nach der Darstellung des Klägers vielmehr erst dadurch entstanden, daß auf Grund der Bestimmungen der westdeutschen Währungsreform die Kaufpreis- und Provisionsforderung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden ist und sie mit dem ihr aus den umgestellten Forderungen zufließenden Geldbetrag nur noch den zehnten Teil der entsprechenden Darlehensforderung, die nach Nr. 18 der Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948, 220) im Verhältnis 1 : 1 in DM-Ost umgestellt worden ist, hat begleichen können. Der Schaden der Firma W. besteht nach Darstellung des Klägers also darin, daß sie zur Tilgung der Darlehensforderungen nunmehr einen zusätzlichen Geldbetrag in DM-Ost hat aufwenden müssen. Die Aufnahme der Darlehen war danach zwar eine Ursache für die Entstehung des Schadens, aber nicht die alleinige. Daß überhaupt der Firma W. der geltend gemachte Schaden entstanden ist, wurde erst offenbar, als ihre Kaufpreis- und Provisionsforderung durch das westdeutsche Umstellungsgesetz im Verhältnis 10 : 1 auf DM-West umgestellt wurde, während die im sowjetischen Besatzungsgebiet begründeten Darlehensverpflichtungen der Firma W. einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 auf DM-Ost unterlagen. Wäre die Geldumstellung im Westen und Osten in gleicher Weise vollzogen worden, hätte die Firma W. den geltend gemachten Schaden nicht erlitten. Dieser Schaden beruht also nicht darauf, daß die Zerrüttung der Geld- und Wirtschaftsverhältnisse zu einer ungünstigen Umstellung der Schuldverpflichtungen geführt hat, sondern darauf, daß die Stabilisierung der Währung in der Bundesrepublik und in der sowjetischen Besatzungszone verschiedene Wege gegangen ist. Bis zur Währungsreform stand es also völlig dahin, ob und in welcher Weise die Aufnahme der Darlehen der Firma W. zum Nachteil gereichen werde. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des der Firma W. entstandenen Verzugsschadens ist daher erst mit dem Eintritt der Währungsreform fällig geworden (vgl. BGH a.a.O.).
3.)
Die Schadensersatzansprüche wegen Verzuges und Nichterfüllung verjähren in derselben Frist wie der Anspruch, aus dem sie herrühren. Diese Auffassung wird in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertreten (RGZ 61, 390, 391; 111, 102, 104; 116; 281, 285; RG SeuffArch 82 Nr. 183 = LZ 1928, 1689; RG JW 1938, 317; BGB RG RK 10. Aufl. §196 Anm. S. 392; Staudinger BGB 11. Aufl. §196 Nr. 4; Planck BGB, 4. Aufl. §196 Anm. 1; Oertmann BGB 3. Aufl. §196 Anm. 3; Enneccerus/Nipperdey Allgemeiner Teil 14. Aufl. §233 I S. 1003). Ihr schließt sich der Senat an. Die Ansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung wurzeln im Grunde, wenn auch nicht nach der Seit ihrer Entstehung, in dem alten Schuldverhältnis und bilden nur einen Ersatzwert statt des ursprünglich Bedungenen. Für die Verjährung der Schadensersatzansprüche ist daher die Rechtsnatur des Anspruches maßgebend, dessen Erfüllung unterblieben ist. Der gleiche Grund, aus dem Geschäfte des täglichen Lebens in kurzer Frist verjähren, nämlich die bei derartigen Geschäften in kurzer Zeit unvermeidliche Verdunkelung des Sachverhalts nach Möglichkeit zu verhindern und die glatte und beschleunigte Abwicklung der Geschäfte zu fördern, rechtfertigt die kurze Verjährung auch für die aus diesen Geschäften entspringenden Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung und Verzuges. Die Kaufpreisforderung der Firma W. unterlag nach §196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB und die Provisionsforderung nach §196 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BGB der Verjährung binnen vier Jahren. Da die Schadensersatzforderung, die der Kläger geltend macht, bei Eintritt der Währungsreform entstanden ist, konnte ihre Verjährung mithin nach §§198, 201 BGB erst am 31. Dezember 1952 eintreten.
4.)
Die Verjährung ist hinsichtlich eines Betrages von 1.000 DM aber durch die am 26. Juni 1951 bei dem Amtsgericht in Kempten eingegangene Klage auf Zahlung dieses Teilbetrages unterbrochen worden. Auf den nicht eingeklagten Teil des Anspruches erstreckt sich die Unterbrechung dagegen nicht. Die erst mit Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 22. Dezember 1953 am 28. Dezember 1953 erfolgte Klageerweiterung konnte die Verjährung des Restanspruches nicht mehr verhindern. Der Kläger hat zwar nicht angegeben, wieweit mit der Teilforderung von 1.000 DM die auf DM-West umgestellte Kaufpreis und Provisionsforderung und wieweit ein Verzugsschaden geltend gemacht werden sollte. Das ist für die Frage der Verjährung aber unerheblich. Da die Beklagte sowohl gegenüber der Kaufpreis- und Provisionsforderung als auch gegenüber der Schadensersatzforderung die Einrede der Verjährung erhoben hatte, können dem Kläger, wenn diese Einrede durchgreift, nicht mehr als insgesamt 1.000 DM zugesprochen werden. Wegen eines darüber hinausgehenden Betrages steht der Klageforderung, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend annimmt, die Einrede der Verjährung entgegen. Die Auffassung, daß gegenüber der Verjährungseinrede der Einwand der Arglist oder der mißbräuchlichen Rechtsausübung nicht begründet sei, begegnet keinen Bedenken. Die Revision hat in dieser Beziehung auch keine Rüge erhoben. Nachdem das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 669,85 DM Kaufpreis und Provision verurteilt hat, könnte der Kläger hinsichtlich der Schadensersatzforderung höchstens noch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 330,15 DM verlangen. In dieser Höhe mußte deshalb das Berufungsurteil aufgehoben werden.
5.)
Das Berufungsurteil kann insoweit auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden.
a)
Die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken, daß die Abtretung der geltend gemachten Forderung an den Kläger der devisenrechtlichen Genehmigung bedurft hätte, haben sich dadurch erledigt, daß die Landeszentralbank von B. mit Bescheid vom 15. Juli 1957 die nachträgliche Genehmigung für die am 10. Januar 1950 erfolgte Abtretung der der Firma W. gegen die Beklagte angeblich zustehenden Forderung in Höhe von ursprünglich 7.123,90 RM an den Kläger erteilt hat. Die erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene devisenrechtliche Genehmigung der Abtretung ist noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Schon das Reichsgericht hat es zugelassen, die fehlende devisenrechtliche Genehmigung zur Leistung an den Gläubiger im Revisionsverfahren nachzureichen (RGZ 150, 330, 334; ebenso Wieczorek ZPO, 1. Aufl. §561 Anm. B III a 1). Das Reichsgericht hat angesichts der aus öffentlichen Belangen weitgesteckten Prüfungspflicht des Gerichts angenommen, daß es dem Gläubiger unbenommen sein müsse, noch in der Revisionsinstanz die erforderlichen Nachweisungen beizubringen und sein Klagebegehren den bestehenden Devisenvorschriften anzupassen. Insoweit seien, wenn auch das Fehlen der Genehmigung der Devisenstelle keinen Prozeßmangel darstelle, doch dieselben Rücksichten als ausschlaggebend anzuerkennen, die eine Prüfungspflicht des Revisionsrichters mit Bezug auf Mängel in den von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen rechtfertigten und im Rahmen dieser Prüfung das Recht der Parteien begründeten, die dafür maßgebenden Tatsachen vorzutragen, mögen sie dem sachlichen oder dem Verfahrensrecht angehören. Dieser Grundsatz muß auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Zwar bedarf hier nicht die Leistung des Schuldners an den Gläubiger unmittelbar der Genehmigung; vielmehr handelt es sich um die Frage, ob die ohne Genehmigung erfolgte Übertragung des Anspruches auf den Kläger verboten ist. Das macht indessen keinen grundlegenden Unterschied. War die Übertragung genehmigungsbedürftig und eine Genehmigung nicht erfolgt, so würde ein Urteil, das die Beklagte zur Zahlung an den Kläger verurteilte, zu einem verbotenen und rechtswidrigen Erfolg führen. Die Einhaltung der devisenrechtlichen Vorschriften ist daher auch im vorliegenden Fall in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
Der Bescheid der Landeszentralbank genehmigt zwar nur die Abtretung einer Forderung von ursprünglich 7.123,90 RM Auf diesen Betrag lautete die Kaufpreis- und Provisionsforderung. Da im Zeitpunkt der Abtretung, der im Bescheid zutreffend als der 10. Januar 1950 wiedergegeben wird, die Reichsmarkwährung nicht mehr bestand, sollte sich die Genehmigung, wie auch in dem Worte "ursprünglich" zum Ausdruck kommt, erkennbar auf diejenige Forderung beziehen, die sich nach der Währungsreform aus der Kaufpreis- und Provisionsforderung entwickelt hatte. Die Genehmigung deckt also auch einen in diesen Forderungen wurzelnden Schadensersatzanspruch wegen Verzuges, der wirtschaftlich zu einer Umstellung der ursprünglichen Reichsmarkforderung in eine DM-West-Forderung im Verhältnis 1 : 1 führen würde.
b)
Auch Bedenken dagegen, daß der Kläger Ersatz seines Schadens in DM-West verlangt, sind nicht zu erheben. Die Frage, in welcher Währung Ersatz eines Verzugsschadens zu leisten ist, beantwortet sich allerdings nicht nach dem für die Kaufpreiszahlung und Provisionszahlung geltenden Währungsstatut. Der Anspruch auf Ersatz des durch verzögerte Leistung entstandenen Schadens untersteht den Vorschriften der §§249 ff BGB und geht in erster Linie auf Wiederherstellung des Zustandes in Natur, der ohne den Verzug bestehen würde. Die Firma W. hätte nach der für das Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Behauptung des Klägers, wenn die Beklagte die geschuldete Zahlung geleistet hätte, in der entsprechenden Höhe Darlehen nicht aufgenommen. Ihr wäre also die Belastung mit einer Schuld in DM-Ost erspart geblieben. Da die Firma W. die Darlehensforderungen durch Zahlung in DM-Ost zu tilgen hatte, müßte die Beklagte ihr solche Geldmittel zur Verfügung stellen, daß die von der Firma W. zur Tilgung der Darlehen gemachten Aufwendungen, soweit sie nicht durch die Zahlung des Kaufpreises gedeckt werden, Ausgleich finden. Das muß aber nicht in DM-Ost geschehen. Schadensersatzansprüche gehören nicht zu solchen Ansprüchen, die von vornherein auf eine bestimmte Währung lauten. In der Regel ist vielmehr anzunehmen, daß das Urteil auf Zahlung in der Währung des Landes zu ergehen hat, dem der Schuldner angehört. Daß sich der Schaden in fremder Währung ausgewirkt hat, kommt nur als Maßstab für die Bemessung der Höhe der Schuld des Ersatzpflichtigen in Betracht. Die in der Fremdwährung ermittelten Schadensbeträge bilden Rechnungsfaktoren für die Feststellung des vom Schuldner in der Währung seines Landes zu leistenden Schadensersatzes. Die Beklagte hat sich auch dagegen, daß der Kläger den Schaden in der in der Bundesrepublik gültigen Währung geltend macht, an sich nicht gewehrt. Sie hat im Schriftsatz vom 3. April 1956 nur eingewendet, ein in DM-Ost entstandener Schaden könne nicht einem zahlenmäßig gleichen Betrage in DM-West entsprechen. Das berührt aber nur die Höhe der Forderung, nicht die Frage, ob der Kläger Zahlung in DM-West beanspruchen kann.
c)
Das Berufungsgericht nimmt in einer Hilfserwägung an, dem Kläger stehe nach §254 BGB ein Anspruch auch deshalb nicht zu, weil bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der Firma W. mitgewirkt habe. Die Beklagte habe nämlich bereits im März 1947 erklärt, sie lasse es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen. Auch beim Verzug des Schuldners habe der Gläubiger die Verpflichtung, seinerseits alles zu unternehmen, was geeignet und zumutbar sei, den Schaden abzuwenden oder zu mildern. Wenn aber die Firma W. bereits damals die Klage eingereicht hätte, hätte sie damit rechnen können, daß sie die Schuldsumme vor Eintritt der Währungsreform zur Verfügung habe. Es wäre ihr dann möglich gewesen, die Darlehen ohne Währungsverluste rechtzeitig zu tilgen. Offensichtlich habe sie Wert darauf gelegt, ihre Forderung nicht auf dem ordnungsmäßigen und üblichen gerichtlichen Wege einzutreiben. Dann aber gehe es nicht an, die Folgen dieses Verhaltens der Schuldnerin aufzubürden.
Die Revision rügt mit Recht, daß die Beklagte selbst sich auf ein Mitverschulden der Firma W. nicht berufen habe und daß das Berufungsgericht den Begriff des Mitverschuldens verkannt habe.
Ob die Frage des Mitverschuldens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ob dieses Vorbringen also eine Einwendung und keine Einrede ist, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat zumindesten keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen zu schließen wäre, daß sie der Firma W., wenn sie bereits im März 1947 Klage erhoben hätte, vor der Währungsreform den geschuldeten Betrag bezahlt hätte. Im übrigen hat nach §254 Abs. 2 BGB der Gläubiger zwar den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte. Daß von ihm aber auch zu fordern sei, einen Anspruch gerichtlich zu verfolgen, wenn die Gefahr droht, daß durch den Verzug des Schuldners Schaden entsteht, ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Gefahr, daß durch Säumnis mit der Leistung dem Gläubiger ein Schaden erwächst, trägt allein der Schuldner. Hat der Gläubiger den Schuldner gemahnt, so hat er alles getan, um dem Schuldner vor Augen zu führen, daß er Zahlung begehre und daß der Schuldner Gefahr laufe, durch verzögerte Zahlung Schaden zu erleiden. Keinesfalls kann sich der im Verzug befindliche Schuldner darauf berufen, daß er erst auf Klage bereit sei, Zahlung zu leisten, und läßt es sich dem Gläubiger als Verschulden anrechnen, daß er den Schuldner nicht eher mit einer Klage überzogen hat.
III.
Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfange durch den Verzug der Beklagten der Firma W. ein Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Sache war daher, soweit es sich um den Betrag von 330,15 DM handelt, an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
IV.
Da bereits feststeht, daß der Kläger in Höhe von 6.123,90 DM unterliegt, waren ihm bei einem Streitwert von 7.123,90 DM des ersten Rechtszuges 6/7 der im ersten Rechtszug erwachsenen Kosten und bei einem Streitwert von 6.454,05 DM der weiteren Rechtszüge 19/20 der Kosten des zweiten Rechtszuges und der Revision nach §§92, 97 ZPO aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten ist aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht übertragen worden.