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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1958, Az.: VIII ZR 420/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1958
Aktenzeichen
VIII ZR 420/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn
OLG Köln - 04.10.1956

Fundstellen

  • BGHZ 26, 282 - 294
  • DB 1958, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 548-550 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Autovermieters Kurt M. in B., D.straße ...,

Prozessgegner

die Landesversicherungsanstalt der R. in D., A.straße ..., vertreten durch ihren Vorstand Dr. H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat der Eigentümer das nur als Privatwagen gegen Haftpflicht versicherte Fahrzeug einem gewerbsmäßigen Autovermieter zu dem Zweck überlassen, den Wagen gelegentlich als Selbstfahrerwagen zu vermieten, so ist schon die einmalige Vermietung des Wagens als gewerbsmäßige anzusehen ohne Rücksicht darauf, ob sie für Rechnung des Eigentümers oder des Vermieters erfolgt ist.

  2. b)

    Verwendet der Versicherungsnehmer das Fahrzeug schuldhaft zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem berechtigten Fahrer gegenüber auch dann frei, wenn diesen hinsichtlich der vertragswidrigen Verwendung des Fahrzeugs kein Verschulden trifft.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. Oktober 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte betreibt gewerbsmäßig die Vermietung von Kraftfahrzeugen. Er vermietete am 8. August 1953 unter Verwendung eines Vordruckes für "Autovermietung an Selbstfahrer" einen Personenkraftwagen, den der Eigentümer ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte, für die Zeit bis zum Ablauf des 11. August 1953 an Josef He.. Dieser steuerte ihn auf der Ausflugsfahrt eines Kegelklubs, dessen Mitglied er war. Auf dieser Fahrt verunglückte das Kegelklubmitglied F. als Fahrgast des Wagens tödlich. Der Eigentümer hatte den Wagen gegen Kasko und Haftpflicht versichert. Der Versicherer lehnte jedoch auf die Schadensanzeige des Versicherungsnehmers wegen des Kaskoschadens den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, daß der Wagen als Selbstfahrervermietwagen eingesetzt und damit zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet worden sei.

2

F. war invalidenversichert. Die Klägerin zahlte aus der Invalidenversicherung zugunsten seiner Hinterbliebenen Renten, und zwar Witwen- und Waisenrenten und einen Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung. Sie machte als Sozialversicherungsträger die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen in Höhe ihrer Sozialversicherungsleistungen und zwar für die Zeit bis zum 31. März 1955 in Höhe von 2.318,10 DM sowie laufend ab 1. April 1955 in Höhe von monatlich 76,05 DM (70,20 DM Witwenrente und 5,85 DM Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung) nebst Zinsen gegen den Schädiger H. geltend und erwirkte gegen ihn ein rechtskräftiges Versäumnisurteil. Auf Grund dieses Urteils pfändete sie die angebliche Forderung H.s, die ihm gegen den Vermieter des Wagens, den jetzigen Beklagten, auf Grund des Mietvertrages auf Befriedigung der Schadensersatzansprüche und Kosten zustände, und ließ sie sich zur Einziehung überweisen.

3

Die Klägerin klagte auf Zahlung der Rentenbeträge für die Zeit bis zum 30. September 1955 in Höhe von 2,774,40 DM (2.318,10 DM und 456,30 DM) sowie der Vollstreckungskosten in Höhe von 169,84 DM, zusammen von 2.944,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Juli 1953, und außerdem auf Zahlung von 76,05 DM am 1. jeden Monats ab 1. Oktober 1955 nebst 4 % Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstage bis zum Tode der Witwe F., längstens jedoch bis zum 31. Januar 1976.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe schuldhaft versäumt, die von dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs abgeschlossene Haftpflichtversicherung auf den Fall der Vermietung als Selbstfahrerwagen ausdehnen zu lassen. Hierzu wäre er umsomehr verpflichtet gewesen, als er sich in dem Mietvertrag neben dem Mietpreis von 100,- DM pro Tag und eines Kilometergeldes von 0,20 DM bei Benutzung über 100 km einen Betrag von 3,- DM pro Tag für Versicherung ausbedungen habe. Sie hat behauptet, der Eigentümer habe das Fahrzeug dem Beklagten schon des öfteren zur Verfügung gestellt, um ihn als Mietwagen einzusetzen.

5

Der Beklagte hat eingewandt, er habe den Wagen ohne eigenen Nutzen für Rechnung des Eigentümers aus Gefälligkeit für diesen vermietet. Überdies habe nicht H. gemietet, sondern der aus acht Personen bestehende Kegelklub, dessen Kassierer auch die Anzahlung geleistet habe. Die gelegentliche Vermietung des Wagens sei noch keine gewerbsmäßige Selbstfahrervermietung. Infolgedessen hätte der Haftpflichtversicherer des Eigentümers, mit dessen Zustimmung der Wagen von H. gefahren worden sei, für den Haftpflichtschaden eintreten und ihn von den Ansprüchen der Hinterbliebenen freistellen müssen. Jedenfalls müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß H. den Mietvertrag verletzt habe, indem er mit dem Wagen gegen einen Baum gefahren sei und damit schuldhaft den Tod des Verunglückten verursacht habe. Aus diesem Grunde sei H. verpflichtet, ihn, den Beklagten von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die gegen ihn auf Grund des Unfalls von Dritten erhoben werden könnten. Diesen Schadensersatzanspruch gegen H. stelle er zur Aufrechnung.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.944,24 DM nebst Zinsen seit dem 5. November 1955 und ferner zur Rentenzahlung ab 1. Oktober 1955 nach dem Klageantrag verurteilt.

8

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts insoweit, als ihn das Berufungsgericht zur Zahlung verurteilt hat, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Klägerin verfolgt die Forderung ihres Schuldners H., die sie auf Grund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts in Bonn vom 14. April 1955 - 4 C 252/55 - gegen H. gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Der gepfändete Anspruch wird in erster Reihe aus dem Mietvertrag hergeleitet, durch den der Beklagte am 8. August 1953 einen einem Dritten gehörenden Personenkraftwagen an H. zur Benutzung als Selbstfahrer vermietet hat.

10

Die Klägerin macht geltend, H. stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Befriedigung der Schadensersatzansprüche zu, welche ihr gegen H. aus dem nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Recht der Hinterbliebenen des mit dem Kraftwagen verunglückten Fahrgastes F. rechtskräftig zuerkannt worden seien. Dieser Anspruch war auf Befreiung von den Verbindlichkeiten H. an die Klägerin gerichtet. Er hat sich auf Grund der Pfändung in der Person der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgesetzt (vgl. RGZ 81, 250; 158, 6, 12; BGHZ 7, 244, 246).

11

Der Anspruch der Klägerin aus dem gepfändeten Recht ihres Schuldners H. ist deshalb begründet, weil der Beklagte die ihm gegen H. obliegende vertragliche Verpflichtung verletzt hat, für einen wirksamen Versicherungsschutz zu sorgen, und H. hierdurch einen Schaden in Höhe seiner Inanspruchnahme durch die Klägerin entstanden ist.

12

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß H. und nicht die acht Mitglieder des Kegelklubs den Pkw. für die Ausflugsfahrt gemietet haben. Für den Abschluß des Mietvertrages durch H. im eigenen Namen spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß er im Mietvertrag als Mieter des Wagens bezeichnet ist und daß er ihn ohne jeden Zusatz unterschrieben hat. Das Berufungsgericht unterstellt, daß H. von den Kegelklubmitgliedern beauftragt worden ist, den Wagen für die Ausflugsfahrt zu mieten, meint aber, daß auch in diesem Falle nichts dafür spräche, daß H. gegenüber dem Beklagten als deren Vertreter aufgetreten ist.

13

Die Revision beanstandet diese Würdigung des Sachverhalts und vertritt die Ansicht, der Kegelklub als solcher habe den Wagen gemietet, Mieter seien also die sämtlichen Mitglieder des Vereine gewesen. Ob dieser Einwand für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein und das Ergebnis beeinflussen könnte, bedarf keiner Erörterung. Denn die Feststellung des Berufungsgerichts, H. allein habe den Wagen im eigenen Namen gemietet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

14

Der Beklagte hat zwar in den Schriftsätzen vom 2. und 25. Juli 1956, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang bezieht, H. und den Kassenwart des Vereins F. als Zeugen dafür benannt, daß sie als Vertreter des Kegelklubs den Wagen gemietet hätten, und hierfür auf die Bekundungen dieser beiden Zeugen in einem Vorprozeß der Witwe des verunglückten F. gegen den Beklagten verwiesen. Das Beweisangebot ist daher dahin zu verstehen, daß die Zeugen auch in dem vorliegenden Rechtsstreit die gleichen Bekundungen machen würden. Dieser auf diese Aussagen gestützte Vortrag enthält jedoch keine Angaben darüber, daß H. oder der Zeuge F. dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätten, der Mietvertrag solle namens des Kegelklubs oder sämtlicher Mitglieder des Vereins abgeschlossen werden, und daß der Beklagte hiermit einverstanden gewesen sei. Gegenüber dem schriftlichen Mietvertrag, in dem H. als Mieter des Wagens bezeichnet worden ist, hätte es aber eines solchen Vorbringens bedurft, um schlüssig darzutun, daß der Vertrag entgegen seinem schriftlichen Inhalt mit dem Kegelklub oder mit allen seinen Mitgliedern abgeschlossen worden sei. Soweit in dem entsprechenden Hinweis der Revision die Rüge zu erblicken ist, das Berufungsgericht hätte die genannten Zeugen vernehmen müssen, kann sie hiermit deshalb nicht durchdringen, weil es gegenüber dem Wortlaut der Urkunde an einem schlüssigen Vorbringen für das Zustandekommen eines Mietvertrages mit dem Kegelklub als solchem bezw. seinen sämtlichen Mitgliedern fehlt.

15

2.

Der Beklagte war als Vermieter des Wagens verpflichtet, für eine den Mieter als Selbstfahrer schützende Haftpflichtversicherung zu sorgen. Ob sich diese Verpflichtung aus der Vermietung des Wagens an einen Selbstfahrer ohne weiteres ergibt, kann dahingestellt bleiben. Mit dem Berufungsgericht ist diese Verpflichtung jedenfalls daraus herzuleiten, daß der Beklagte mit dem Mieter einen Betrag von 3,- DM pro Tag als Kosten für Versicherung vereinbart hat und in den Mietbedingungen die Erklärung enthalten ist, der Wagen sei haftpflicht- und kaskoversichert. Nach dem Stempelaufdruck auf der Mietvertragsurkunde, die als Mietvertrag-Rechnung Nr. 1838 bezeichnet ist, betrug die Selbstbeteiligung des Mieters bei selbstverschuldeten Unfällen 150,- DM. Es handelt sich bei solchen Abreden um typische Vertragsbedingungen, wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 22, 109, 112 ausgeführt hat. Daraus muß der Mieter den Schluß ziehen, daß er gegen Vermögensschäden durch Verkehrsunfälle und andere unter die Versicherung fallende Ereignisse wie ein Versicherter gedeckt ist. Er kann vernünftigerweise nicht annehmen, der Vermieter wolle ihn ohne diese Gegenleistung mit einer besonderen Versicherungsgebühr belasten.

16

H. wäre als berechtigter Fahrer auf Grund eines nach § 10 Abs. 1 AKB sich auf ihn erstreckenden Versicherungsvertrages berechtigt gewesen, von dem Versicherer Befreiung von Schadensersatzansprüchen zu verlangen, die er sich durch einen fahrlässig verursachten Unfall zugezogen hat (§ 10 Abs. 2 AKB; § 152 VVG). Es ist daher zu prüfen, ob er durch den von dem Eigentümer abgeschlossenen Versicherungsvertrag diesen Schutz nicht hatte.

17

a)

Der Haftpflichtversicherer des Eigentümers hat dessen Kaskoanzeige vom 11. August 1953 mit Schreiben vom 8. September 1953 unter Berufung auf § 2 Abs. 2 a der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) dahin beantwortet, daß ein Versicherungsschutz deshalb nicht bestehe, weil das Fahrzeug im Einverständnis des Eigentümers als Selbstfahrervermietwagen eingesetzt worden sei. Nach § 2 Abs. 2 a AKB, die kraft Gesetzes Bestandteil des Versicherungsvertrages sind, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer frei, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird. Eine Zweckänderung im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem für die AKB gültigen Antragsformular (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 3. Aufl. 1955 S. 80 ff.) dann anzunehmen, wenn ein Personenkraftwagen gewerbsmäßig ohne Stellung eines Fahrers vermietet wird, ohne daß er für diesen Zweck versichert worden ist. Bei der Verwendungsklausel des § 2 Abs. 2 a handelt es sich nicht um eine objektive Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers (BGHZ 1, 159). Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG folgt, daß die Leistungsfreiheit nicht eintritt, wenn die Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers als unverschuldete anzusehen ist. Unverschuldet ist die Verletzung der Obliegenheit nur dann, wenn den Versicherungsnehmer auch nicht der Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit trifft.

18

Die in § 2 Abs. 2 a AKB getroffene Bestimmung gilt sinngemäß für mitversicherte Personen, also auch für den berechtigten Fahrer (§ 3 Abs. 1 AKB).

19

Das Berufungsgericht hat die Gewerbsmäßigkeit der Vermietung damit begründet, daß der Wagen im Betrieb des Beklagten gewerblich vermietet worden ist, und hat dies dem Mietvertrag entnommen, wonach der Wagen zu dem üblicherweise zu entrichtenden Mietpreis und auch nicht nur zu einer einmaligen gelegentlichen Fahrt, sondern für einen viertägigen Ausflug des Kegelklubs verwendet worden ist. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Frage der Gewerbsmäßigkeit der Vermietung sei nach dem Verhalten des Versicherungsnehmers zu beurteilen und nicht danach, daß der Beklagte das Fahrzeug im Rahmen seines Gewerbebetriebes verwendet habe. Erst wenn eine vielfache Vermietung des Fahrzeugs festgestellt worden wäre, könnte eine gewerbsmäßige Vermietung angenommen werden. Sie rügt unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31. Juli 1956 S. 6, das Berufungsgericht hätte durch Befragung des Beklagten klären müssen, wie oft vor dem Unfall das Fahrzeug vermietet worden sei. Diese Rüge ist nicht begründet.

20

Wenn die Revision damit geltend machen will, der Eigentümer des Wagens habe ihn überhaupt nur zur einmaligen Vermietung an H. überlassen, so steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu der Behauptung der Klägerin in der Klageschrift, der Fahrzeugeigentümer habe den Wagen dem Beklagten schon des öfteren zur Vermietung zur Verfügung gestellt. Der Beklagte ist dieser Behauptung im ersten Rechtszuge nicht entgegengetreten. Er hat dann allerdings im zweiten Rechtszuge zur Verteidigung auf die Berufungsbegründung der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 1956 S. 2 ausgeführt, die Deckungspflicht des Versicherers sei nicht durch die nur gelegentlich erfolgte entgeltliche Vermietung des Wagens an H. ausgeschlossen worden, und hat sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 1933 in Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung (VA) 1934, 30 Nr. 2654 berufen. Diesen Ausführungen brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu entnehmen, daß der Eigentümer den Wagen dem Beklagten nur für einen bestimmten Zweck, nämlich die einmalige Vermietung an H., zur Verfügung gestellt habe. Diese Behauptung ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten, H. sei bekannt gewesen, daß er die Vermietung für Rechnung des Eigentümers, nämlich des Zeugen S., vorgenommen und selbst keinerlei Vorteile aus der nur aus Gefälligkeit dem Zeugen S. gegenüber erfolgten Vermietung gezogen habe. Deshalb durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß S. den Wagen dem Beklagten zu dem Zweck überlassen hat, ihn nach seinem Ermessen im Rahmen seines Gewerbebetriebes zu vermieten. So ist auch die Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts im Tatbestand des Berufungsurteils zu verstehen: "Das Fahrzeug war dem Beklagten ... für Vermietungszwecke zur Verfügung gestellt worden." Bei dieser Sachlage bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Wagen sei mit Zustimmung des Eigentümers als Selbstfahrervermietfahrzeug verwendet, nämlich gewerbsmäßig ohne Stellung eines Fahrers vermietet worden.

21

Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 a AKB hat ihren Grund darin, daß die unterschiedliche Verwendung des Fahrzeugs für die Höhe des von dem Versicherer übernommenen Risikos von wesentlicher Bedeutung ist. Die Gefahr der Entstehung von Haftpflichtfällen ist bei der gewerblichen Vermietung größer als bei der Verwendung des Fahrzeugs ohne Vermietung. Daraus folgt, daß es unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Mieter das nur als Privatwagen versicherte Fahrzeug im Rahmen einer gewerblichen Vermietung überlassen erhalten hat. Wenn der Versicherungsnehmer, wie hier, das Fahrzeug einem gewerbsmäßigen Autovermieter zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hat, es im Rahmen seines Betriebes zu vermieten, und dieser es entsprechend vermietet, so liegt eine gewerbsmäßige Vermietung im Sinne des Versicherungsantrages auch dann vor, wenn der Vermieter das Fahrzeug erstmalig an einen Dritten vermietet hat. Es bedarf daher nicht der Feststellung, daß der Wagen bereits mehrfach an Dritte vermietet worden ist. Für die Frage einer gewerbsmäßigen Vermietung ist es auch ohne Bedeutung, ob sie für Rechnung des gewerblichen Vermieters oder des Versicherungsnehmers erfolgt ist. Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß der Versicherungsnehmer gegen die Verwendungsklausel verstoßen hat, indem er die gewerbsmäßige Vermietung und damit die zweckfremde Verwendung des Wagens im Sinne des Versicherungsantrages ermöglicht hat.

22

Da der Versicherungsnehmer durch den Inhalt des Versicherungsantrages besonders darauf hingewiesen ist, daß die Verwendung des Fahrzeugs bei gewerbsmäßiger Vermietung an einen Selbstfahrer eine wesentliche Änderung des Verwendungszwecks im Sinne des Versicherungsantrages darstellt, bestehen auch keine Bedenken in der Richtung, daß der Versicherungsnehmer in vorliegendem Falle schuldhaft den Versicherungsvertrag verletzt hat, indem er den Wagen als Selbstfahrervermietwagen verwenden ließ.

23

b)

Diese Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berechtigte den Versicherer, sich hierauf auch gegenüber H. zu berufen.

24

Es ist zwar umstritten, ob solche Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers ohne weiteres gegen die nach § 10 Abs. 1 AKB mitversicherten Personen auch dann wirken, wenn sie in dieser Hinsicht kein Verschulden trifft (vgl. Urt. des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1957 S. 6 mit Nachweisen - II ZR 325/56 - VersR 1957, 814 = NJW 1958, 140 [BGH 28.11.1957 - II ZR 325/56], ferner BGHZ 24, 378, 384, 385).

25

Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 a AKB steht dem nicht entgegen. Auch die Bestimmung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG, wonach die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer Obliegenheitsverletzung dann nicht eintritt, wenn sie nicht verschuldet ist, nötigt nicht zu der Folgerung, daß eine Obliegenheitsverletzung, bei der nur den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, nicht auch zur Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber mitversicherten Personen im Sinne des § 10 AKB führt. Ihnen ist zwar in dem dort bestimmten Rahmen vertraglich das Recht eingeräumt, selbständig Versicherungsansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen. Doch kann dieser Regelung nicht entnommen werden, daß ihre Rechte durch das Verhalten des Versicherungsnehmers als Vertragspartei nicht beeinflußt werden. Schließlich ist auch aus § 3 AKB im Zusammenhalt mit § 2 AKB nicht zu folgern, daß im Falle einer Obliegenheitsverletzung die Rechte einer mitversicherten Person nur durch ein ihr als Verschulden anzurechnendes Verhalten berührt werden können. Selbst wenn die in § 3 Abs. 1 AKB vorgeschriebene sinngemäße Geltung des § 2 Abs. 2 AKB für mitversicherte Personen bezüglich der Haftpflichtversicherung nur bedeutet, daß die aus § 2 Abs. 2 folgenden Pflichten auch den mitversicherten Personen obliegen und daß diese Personen, wenn sie gegen eine dieser Obliegenheiten verstoßen, ihren eigenen Versicherungsanspruch verlieren, so kann hieraus noch nicht geschlossen werden, daß ihre Rechte bei blossen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers unberührt bleiben. Die Beantwortung der Frage für den hier zu beurteilenden Fall ist in dem Wesen der Haftpflichtversicherung im Rahmen der Kraftfahrzeugversicherung und dem Sinn der Bestimmung in § 2 Abs. 2 a AKB über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei vertragswidriger Verwendung des versicherten Fahrzeugs zu finden. Bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern mit selbständigen voneinander unabhängigen Versicherungsansprüchen werden Obliegenheitsverletzungen des einen Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht zur Leistungsfreiheit gegenüber dem anderen Versicherungsnehmer führen, sofern er nicht Repräsentant des ersteren ist (vgl. BGHZ 24, 378 = VersR 1957, 458). In dieser Entscheidung hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sich auch zu der Auffassung bekannt, daß eine vom mitversicherten Fahrer begangene Obliegenheitsverletzung den selbständigen Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht berühren könne (ebenso OLG Celle VersR 1953, 33). Dies zwingt aber, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits angedeutet ist, nicht zu dem Schluß, daß umgekehrt ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheitsverpflichtungen nicht gegen den Versicherten im Sinne des § 10 AKB wirke, der sein Recht nicht als selbständiges, sondern als ein aus dem Versicherungsvertrage, an dem er nicht als Vertragspartei beteiligt ist, nur abgeleitetes Recht erwirbt. Bei der Kraftfahrversicherung übernimmt der Versicherer ein bestimmtes Risiko im Rahmen des Versicherungsantrags. Wenn dabei dem Verwendungszweck des Fahrzeugs eine besondere Bedeutung beigemessen wird, so berührt dies ein wesentliches und schutzwürdiges Interesse des Versicherers. Dies zu wahren, ist der Versicherungsnehmer vertraglich verpflichtet. Verstößt er gegen die Verwendungsklausel, so wird damit der vertragliche Rahmen des von dem Versicherer übernommenen Risikos überschritten. Ein solcher Verstoß kann zu einer sehr wesentlichen Gefahrerhöhung führen. Bliebe der Versicherer dem berechtigten Fahrer gegenüber, d.h. dem Fahrer, der das Fahrzeug im Verhältnis zum Halter oder sonstigen Verfügungsberechtigten befugt führt, trotz des von diesem begangenen Verstoßes gegen die Verwendungsklausel zur Leistung verpflichtet, so würde dies dazu führen, daß der Versicherer die Folgen des Verstoßes seines Vertragsgegners gegen die Vertragspflicht in vielen fällen auch im Ergebnis allein zu tragen hätte. Daß ihm dieses Risiko durch die Bestimmungen der AKB aufgebürdet werden sollte, ist in ihnen nicht zum Ausdruck gekommen. Deshalb erscheint es begründet, auch für den vorliegenden Fall den bereits in RGZ 161, 23, 27 in anderem Zusammenhang ausgesprochenen Grundsatz anzuwenden, daß der bei einer Versicherung fremden Interesses begünstigte Dritte die Rechte nur so erwerben kann wie der Versicherungsnehmer sie gestaltet hat. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn die verletzte Obliegenheit des Versicherungsnehmers eine Vertragspflicht, wie hier die antragsgemäße Verwendung des Kraftwagens, betrifft, die auch den Rahmen für das geschützte Fremdinteresse des berechtigten Fahrers bestimmen soll (aM OLG Hamm VersR 1955, 17 mit abl. Anm. v. Prölss VersR 1955, 167; LG Nürnberg-Fürth VersR 1955, 475; vgl. KG VersR 1957, 593 und Ossewski, VersR 1958, 6 r.Sp.).

26

3.

Die Verpflichtung, den Versicherungsschutz herbeizuführen, ergibt sich für den Beklagten aus dem Inhalt des Mietvertrages ohne Rücksicht darauf, ob er ihn für Rechnung des Kraftfahrzeugeigentümers abgeschlossen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit dem Berufungsgericht auch als Halter des Fahrzeuges anzusehen ist und deshalb als solcher auf Grund des § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) gesetzlich verpflichtet war, eine Haftpflichtversicherung für sich und den berechtigten Fahrer abzuschließen, oder ob die Haltereigenschaft des Beklagten verneint werden kann, wenn er den Wagen nur aus Gefälligkeit für den Eigentümer im Rahmen seines Gewerbebetriebes weitervermietet hat.

27

4.

Das Fehlen der wirksamen Haftpflichtversicherung stellt keinen Fehler der Mietsache im Sinne des § 537 BGB dar, wie die Revision meint, sondern lediglich die Nichterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten. Seine Schadensersatzpflicht ergibt sich somit nicht aus § 538 BGB, so daß § 539 BGB entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Anwendung kommen kann. Der Beklagte hat zudem nicht unter Beweis gestellt, daß H. den fehlenden Versicherungsschutz gekannt habe, sondern nur behauptet, H. habe bei der Vermietung gewußt, daß sie für Rechnung des Eigentümers erfolge, und daß er, der Beklagte, keinerlei Vorteil aus der nur aus Gefälligkeit dem Fahrzeugeigentümer gegenüber erfolgten Vermietung gehabt habe. Diese Tatsachen können unterstellt werden. Hieraus ist noch nicht zu folgern, daß H. davon Kenntnis hatte, der Wagen sei nicht auch als Selbstfahrervermietwagen versichert gewesen und er würde aus diesem Grunde keinen Versicherungsschutz haben. Das Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es, ohne die beantragten Beweise zu erheben, zu dem Ergebnis gekommen ist, H. habe als Laie für das Bestehen oder Nichtbestehen einer wirksamen Haftpflichtversicherung keine Schlüsse aus der Tatsache ziehen können, daß der Wagen nicht dem Vermieter, sondern einem Dritten gehörte. Das gleiche muß auch gelten, falls H. bekannt gewesen ist, daß der Wagen für Rechnung des Eigentümers und nicht für die des Beklagten vermietet worden ist.

28

5.

Dem Beklagten war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt, daß die Benutzung eines Kraftwagens als Selbstfahrervermietwagen gegenüber der Eigenverwendung eine erhebliche Risikoerhöhung bedeutete, für die er in seinem Gewerbe einen Aufschlag von mindestens 200 % zu der normalen Versicherungsprämie zu zahlen hatte. Wenn er sich gleichwohl auf einen genügenden Versicherungsschutz durch die von dem Eigentümer abgeschlossene Versicherung verließ, ohne sich über die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf den hier vorliegenden Fall Gewißheit zu verschaffen, so hat er seine vertragliche Sorgfaltspflicht H. gegenüber schuldhaft verletzt und den fehlenden Deckungsschutz zu vertreten.

29

6.

Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten ist weiter, daß H. im Falle des Bestehens einer wirksamen Versicherung gegen den Versicherer einen Anspruch darauf hätte erheben können, von den Ansprüchen der Hinterbliebenen des Verunglückten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen befreit zu werden. Wie schon erwähnt, ist der Mieter eines Kraftwagens, falls er den Wagen selbst fährt, als Versicherter geschützt, wenn der Vermieter im eigenen Namen eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die sich auch auf den Fall der Vermietung erstreckt (vgl. BGHZ 22, 109, 114). Die Revision meint unter Hinweis auf: § 11 Abs. 3 AKB, H. hätte auch dann keinen Deckungsschutz gehabt, wenn das Fahrzeug auch als Selbstfahrervermietwagen versichert gewesen wäre. Das ist rechtsirrtümlich. Aus § 11 Abs. 3 ergibt sich nur, daß der selbstfahrende Mieter, gegen den der Vermieter Haftpflichtansprüche erhebt, keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt (vgl. BGHZ 22, 109, 114; Prölss i.d.Anm. zu dieser Entscheidung VersR 1957, 124 Unterabschn. Nr. 3). Wäre der Wagen ordnungsgemäß versichert gewesen, so hätte der Mieter H. gegen den Versicherer einen Anspruch auf Befreiung der gegen ihn gerichteten Haftpflichtansprüche der Hinterbliebenen gehabt, die auf die Klägerin nach § 1542 RVO übergegangen sind und zu seiner Verurteilung geführt haben. Hierfür hat der Beklagte einzustehen. Diesem Anspruch kann er nicht entgegenhalten, daß H. den Unfall verschuldet habe, denn der Befreiungsanspruch gegen den Versicherer steht ihm auch im Falle der fahrlässigen Verursachung des Unfalls zu (vgl. § 152 VVG). Weder auf Grund des Mietvertrages noch kraft Gesetzes hat der Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter darauf, daß er sich selbst keine Schadensersatzpflicht gegenüber einem Dritten durch einen Unfall mit dem vermieteten Wagen zuzieht.

30

7.

Fehl geht der Angriff der Revision, die Klägerin habe sich nicht um einen genügenden Deckungsschutz bei der Versicherung bemüht. Dazu war die Klägerin nicht verpflichtet. Sie hat Ansprüche H.s gegen den Beklagten, nicht aber vermeintliche Ansprüche H.s gegen den Versicherer gepfändet. Sofern die Revision in diesem Zusammenhang geltend machen will, der Beklagte könne dem Befreiungsanspruch des H. entgegenhalten, er habe sich nicht ausreichend um die Durchsetzung bestehender Ansprüche gegen den Versicherer bemüht, scheitert dieser Angriff daran, daß H. ohne Verschulden hiervon absehen konnte, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber sich auf die Verletzung der Verwendungsklausel berufen hatte. Er konnte insbesondere davon ausgehen, daß der Versicherungsnehmer die Verwendungsklausel schuldhaft verletzt hat, und brauchte sich auch nicht darauf zu stützen, daß der Versicherer den Versicherungsvertrag nicht fristgerecht gekündigt habe. Die schuldhafte Verletzung der Verwendungsklausel führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 369; 19, 31) allerdings regelmäßig nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag gekündigt hat (vgl. BGHZ 25, 322 = NJW 1957, 1876 = VersR 1957, 731). Die Notwendigkeit der Kündigung entfällt für den Versicherer jedoch dann, wenn das versicherte Interesse (etwa durch die vollständige Zerstörung der den Gegenstand der Versicherung bildenden Sache) weggefallen und damit eine Kündigung gegenstandslos geworden ist (BGHZ 19, 31, 35 unten). Der Beklagte hat nicht behauptet, der Versicherer habe es unterlassen, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung zu prüfen, ob dies der Fall war (vgl. BGH VersR 1957, 731). Auch die Revision hat nicht geltend gemacht, H. hätte gegen den Versicherer deshalb mit Erfolg vorgehen können, weil er es unterlassen habe, den Versicherungsvertrag wegen Verletzung der Verwendungsklausel durch den Versicherungsnehmer rechtzeitig zu kündigen. Jedenfalls ergibt sich auch insoweit kein Anhaltspunkt für ein Verschulden des H., wenn er es unterlassen hat, gegen den Versicherer auf Grund der mit dem Eigentümer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Deckungsschutz zu erheben.

31

8.

Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision, der Vorderrichter habe einen zur Aufrechnung gestellten Anspruch des Beklagten gegen H. nicht berücksichtigt, der im Schriftsatz vom 5. Juni 1956 S. 5 erhoben worden sei. Dort hatte der Beklagte geltend gemacht, H. sei ihm gegenüber auf Grund des Mietvertrages verpflichtet gewesen, von dem gemieteten Auto nur einen vertragsgemässen Gebrauch zu machen, und habe diese Verpflichtung durch schuldhafte Verursachung des Unfalls verletzt; zu dem danach ihm, dem Beklagten, zu ersetzenden Schaden gehöre auch die Abdeckung der Ansprüche, die möglicherweise von Dritten aus dem Unfall gegen den Beklagten geltend gemacht werden könnten.

32

Ein Sachschaden ist dem Beklagten nicht entstanden, weil ihm der Wagen nicht gehörte. Daß ihm ein Schaden entstanden sei, der zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigen könnte, hat der Beklagte nicht dargelegt. Sofern in dem wiedergegebenen Vorbringen des Beklagten überhaupt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts erblickt werden könnte, so fehlt es auch hierfür an einer Behauptung und Darlegung der erforderlichen Einzelheiten, die zur schlüssigen Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht gehören.

33

II.

Der Befreiungsanspruch des Versicherten erstreckt sich auch auf die Kosten, die der Klägerin durch die Rechtsverfolgung auf Grund der auf sie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen gegen H. entstanden sind (vgl. § 150 VVG). Deshalb kann sie auch insoweit den Ansprach H.s gegen den Beklagten geltend machen.

34

Das Berufungsgericht hat die an die Klägerin zu zahlende Rente zeitlich bis zum Tode der Witwe F., längstens jedoch bis zum 31. Januar 1976 beschränkt. Die Revision rügt, es hätte sie außerdem auch auf die Zeit bis zur Wiederverheiratung der Witwe F. begrenzen müssen. Diese Rüge greift nicht durch.

35

Einer solchen Begrenzung der Rente im Urteilsspruch bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn eine Heirat der Witwe nicht in Aussicht steht (vgl. RG WarnRspr 1934 Nr. 74 S. 162 = HRR 1934, 1023). In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht auch erwogen, daß durch eine Heirat der Schadensersatzanspruch der Witwe nicht unbedingt wegfallen würde, sofern sie dadurch eine geringere Versorgung erhielte, als sie der Verunglückte ihr ohne den Unfall hätte gewähren müssen. Fällt der Anspruch gegen den zweiten Ehemann wieder fort, z.B. durch dessen Tod, so ist der Anspruch gegen den Verletzer wieder gegeben (RG DR 1940, 163 = HRR 1940 Nr. 158). Das Reichsgericht hat deshalb den Schädiger für diesen Fall, nämlich für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe, auf § 323 ZPO verwiesen.

36

Der Anspruch der Klägerin ist in zeitlicher Hinsicht allerdings nicht nur nach der Ersatzverpflichtung des Schädigers zu bestimmen, sondern im Rahmen des § 1542 RVO auch danach, wie lange der Sozialversicherungsträger nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist, den zeitlich kongruenten Schaden der Witwe zu decken. Die nach den Sozialversicherungsbestimmungen zu gewährende Witwenrente richtet sich nicht nach dem, was die Witwe früher als Unterhalt bezogen hat, sondern nach den bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Richtsätzen. Der öffentlichrechtliche Versorgungsträger kann die auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen den Dritten solange geltend machen, als er selbst durch den Unfalltod des Verunglückten ausgelöste Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 9, 179, 193). Die Witwenrente fällt nach § 1287 RVO mit dem Ablauf des Monats weg, in welchem der Berechtigte wieder heiratet, jedoch wird sie mit einem Betrag abgefunden der durch das Sosialversicherungs-Anpassungsgesetz vom 17. Juni 1949, WiGBl 99 (§§ 3, 21) seit dem 1. Juni 1949 auf das Dreifache ihrer Jahresrente bemessen ist. Wenn die Schadensersatzpflicht durch eine Wiederverheiratung der Witwe künftig entfallen sollte, so kann der Beklagte diese Tatsache gegenüber der Verurteilung zur Zahlung einer laufenden Rente auf Grund des § 323 ZPO geltend machen. Es ist daher auch nicht im Hinblick auf die Begrenzung des Anspruchs der Klägerin durch sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen erforderlich, seine Verurteilung zur Rentenzahlung im Urteilstenor für den Fall der Wiederverheiratung zu begrenzen, für den dem Tatsachenrichter keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden sind.

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III.

Sonstige Einwände gegen die Höhe der Verurteilung sind von der Revision nicht geltend gemacht worden. Dem nach war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Großmann Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Dr. Messner