Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1958, Az.: II ZR 166/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 166/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München
- OLG München - 05.04.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 26, 268 - 274
- DB 1958, 279 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 217 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 462-463 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der B. V. AG, vertreten durch ihren Vorstand: Dr. Wilhelm B., Kommerzienrat Dr.-Ing. E.h. Karl B., Dr. Ludwig M., Dr. Werner P., Dr. Franz S., Dr. Hans Christoph F. T., sämtliche M., K.-F.-Str. ...,
Prozessgegner
die B. O. W. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karlfranz H., S., E.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Bank handelt in der Regel fahrlässig, wenn sie die Schecksumme eines auf sie gezogenen Verrechnungsschecks an einen Handlungsbevollmächtigten des Scheckinhabers bar auszahlt und die Buchung auf Verlangen des Handlungsbevollmächtigten nicht auf dem Konto des Scheckinhabers, sondern auf einem Konto pro Diverse vornimmt.
- 2.
Der Ankauf eines auf einen Dritten gezogenen Verrechnungsschecks verstößt nicht gegen Art. 39 ScheckG; er stellt aber ein ungewöhnliches Geschäft dar, das zu besonderer Vorsicht verpflichtet.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in München vom 5. April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die eine Fabrik in W. betreibt, steht in enger wirtschaftlicher und persönlicher Verbindung mit der H.-AG in S.. Die örtlichen Geschäfte in W. werden von einem Handlungsbevollmächtigten geführt. In den Jahren 1952/53 war Herr L., der inzwischen verstorben ist, Handlungsbevollmächtigter der Klägerin. Er veruntreute in dieser Zeit größere Beträge. Er ging hierbei in folgender Weise vors Die Lieferungen der Klägerin wurden von den Kunden weitgehend durch Verrechnungsschecks bezahlt. Diese Schecks, die mit der Firmenpost eintrafen, wurden in der Regel bei der M. Filiale der Beklagten eingereicht; diese schrieb die Betrage dem Konto der Klägerin gute. In einer Reihe von Fällen nahm L., der die Post der Klägerin öffnete, die Schecks an sich und vernichtete die Schreiben, die den übersandten Verrechnungsschecks beigefügt waren; er ließ sich dann die Schecks bei der M. Filiale der Beklagten mit der Maßgabe bar auszahlen, daß die Einreichung und die Einlösung der Schecks auf sein Verlangen nicht auf dem Konto der Klägerin, sondern dem Konto pro Diverse der Beklagten gebucht wurden. Auf diese Weise erschienen die Beträge weder in den Tages- noch in den Vierteljahresauszügen, die die Beklagte jeweils an die Klägerin sandte; dies hatte wiederum zur Folge, daß die Veruntreuungen des I. längere Zeit hindurch nicht entdeckt wurden. I. löste in der Zeit vom 13. Mai 1952 bis zum 31. August 1953 insgesamt 17 Verrechnungsschecks bei der Beklagten ein; von diesen Schecks waren vier auf die Beklagte gezogen, 13 auf andere Banken. I. vereinnahmte hierbei 17.401,45 DM, wovon er der Klägerin später 10.804,34 DM ersetzte. Den Restbetrag von 6.597,11 DM verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei der Klägerin gemäß Art. 39 Abs. 4 ScheckG ersatzpflichtig, soweit sie die Verrechnungsschecks, die auf sie, die Beklagte, gezogen gewesen seien, durch Barzahlung an I. eingelöst habe. Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.
1.
Die Revision ist zunächst der Auffassung, die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 4 ScheckG könnten nur vorliegen, wenn der Bezogene den Scheck durch Barzahlung an einen Nichtberechtigten einlöse; Irmisch sei aber berechtigt gewesen, den Scheck einlösen zu lassen. Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die dem L. zustehende Handlungsvollmacht habe ihn nicht berechtigt, sich den auf die Beklagte gezogenen Verrechnungsscheck mit der Maßgabe bar auszahlen zu lassen, daß dieser Vorgang nicht auf dem Konto der Klägerin gebucht werde. Das Berufungsgericht führt aus, I. habe auf Grund der ihm erteilten Handlungsvollmacht grundsätzlich nur die Geschäfte vornehmen dürfen, die ein Handelsgewerbe, wie es die Klägerin betreibe, gewöhnlich mit sich bringe; hierzu gehöre nicht die Bareinlösung eines Verrechnungsschecks, wenn dieser Vorgang nicht auf dem Konto der Klägerin gebucht werde. Ob ein (derartiges) Handelsgewerbe ein bestimmtes Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; ist Tatfrage (Düringer/Hachenburg HGB §54 Anm. 5). Die Beantwortung dieser Tatfrage durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ergibt sich nicht etwa, wie die Revision meint, aus der Tatsache, daß I. den Verrechnungsscheck dem Konto der Klägerin gutschreiben lassen und den gutgeschriebenen Betrag wieder abheben konnte, die Berechtigung, den Scheck ohne Buchungen auf dem Konto der Klägerin bar einlösen zu lassen. Die Buchung auf dem Konto der Klägerin stellt, entgegen der, Auffassung der Revision, keine Formalität dar. Sie enthält vielmehr eine Kontrolle für die Klägerin; die Klägerin kann aus den Tages- und den Vierteljahresauszügen ersehen, welche Bankgeschäfte in ihrem Namen abgeschlossen worden sind.
Bei der Frage, ob §54 Abs. 1 HGB Irmisch berechtigt habe, den Verrechnungsscheck bar einlösen zu lassen, geht das Berufungsgericht von der Auffassung aus, auch die Barauszahlung eines auf die zahlende Bank gezogenen Verrechnungsschecks werde in der Regel auf dem Konto des Scheckinhabers gebucht; nur wenn dieser kein Konto bei der Bank habe, finde die Buchung auf dem Konto pro Diverse statt. Die Revision ist demgegenüber (in anderem Zusammenhang) der Auffassung, es sei, falls der Verrechnungsscheck bar bezahlt werde, auch dann üblich, die Buchung auf dem Konto pro Diverse vorzunehmen, wenn der Scheckinhaber, der den Scheck vorlege, bei der Bank, die den Scheck bar einlöse, ein Konto habe. Die Frage, wie die Barauszahlung eines Verrechnungsschecks zu buchen sei, kann jedoch dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht stellt jedenfalls ohne Rechtsirrtum fest, daß L. auf Grund der ihm erteilten Vollmacht nicht berechtigt gewesen sei, sich einen auf die Beklagte gezogenen Verrechnungsscheck mit der Maßgabe bar auszahlen zu lassen, daß auf dem Konto der Klägerin keine Buchung stattfinde. Hierfür ist unerheblich, ob eine Einlösung des Verrechnungsschecks, wenn sie durch Barzahlung erfolgt, üblicherweise auf dem Konto pro Diverse gebucht wird; ist dies der Fall, dann ist die Bareinlösung eines Verrechnungsschecks durch die bezogene Bank grundsätzlich kein Geschäft, das ein Handelsgeschäft, wie die Klägerin es betreibt, gewöhnlich mit sich bringt. Das Berufungsgericht hat im übrigen mit Recht darauf hingewiesen, daß auch der Filialleiter der Beklagten, der Zeuge R., keiner andern Ansicht gewesen ist; er hat den Wunsch eines Kunden, einen Verrechnungsscheck bar einzulösen, ohne ihn über das Konto des Kunden laufen zu lassen, ausdrücklich als Geschäft bezeichnet, das der Betrieb eines Handelsgewerbes, wie es die Klägerin betreibe, gewöhnlich nicht mit sich bringe.
Es kann der Revision auch nicht insoweit zugestimmt werden, als sie ausführt, die Klägerin dürfe sich jedenfalls nicht auf die fehlende Vollmacht berufen, da sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des I. habe erkennen und verhindern können und die Beklagte das Verhalten des I. nach Treu und Glauben dahin habe auffassen dürfen, daß es der Klägerin bei verkehrsmässiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß sie es also dulde. Die Revision übersieht, daß die Klägerin die Veruntreuungen des I. gerade deshalb längere Zeit hindurch nicht erkannt hat, weil aus den Tages- und Vierteljahresauszügen der Beklagten die Einlösungen der Schecks nicht ersichtlich waren. Die Revision legt im übrigen auch nicht dar, in welcher Weise die Beklagte die Veruntreuungen des I. früher hätte erkennen können.
2.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt; die Barauszahlung der Verrechnungsschecks an I. unter Umgehung der Verbuchungen auf dem Konto der Klägerin sei für die Entstehung des Schadens ursächlich gewesen. Die Verbuchung über das Konto pro Diverse habe zur Folge gehabt, daß in den an die Klägerin übersandten Tagesauszügen die Gutschriften für die Verrechnungsschecks und die Belastung für die Barauszahlungen nicht erschienen seien, ein Ergebnis, das dem von I. verfolgten Zweck, die Entdeckung der Veruntreuung zu verhindern, entsprochen habe, weil auf diese Weise der Betrieb der Klägerin von diesen Transaktionen nichts erfahren habe. Bei ordnungsgemäßer Verbuchung auf dem Konto der Klägerin wären diese Vorgänge in den Tagesauszügen erschienen und daher von der Klägerin sofort bemerkt worden.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist einmal der Auffassung, "die Verletzung der Gutschriftsverpflichtung hinsichtlich der Schecks" habe "die Entdeckung der Unterschlagung nicht erschwert". Wäre das Konto der Klägerin zunächst mit dem Scheckbetrag erkannt und dann sofort wieder mit demselben Betrag belastet worden, so wäre im Ergebnis keine Veränderung eingetreten. Hätte Irmisch dann den Tagesauszug, der diese Verbuchungen enthielt, an sich genommen und vernichtet, dann hätte die Klägerin, da die Tagesauszüge der Beklagten nicht nummeriert gewesen seien, nicht feststellen können, daß I. die Scheckbeträge erhalten hätte. Das Berufungsgericht habe zwar festgestellt, I. hätte diesen Weg nicht gehen können, weil gewöhnlich an einem Tage mehrere Vorgänge gebucht worden seien, die Vernichtung eines Tagesauszugs also sofort entdeckt worden wäre, da der neue Tagesauszug von einem Bestand ausgegangen wäre, der mit dem Bestand des letzten Tagesauszuges nicht übereingestimmt habe. Das Berufungsgericht hätte sich jedoch, meint die Revision, bei der Frage, ob jeweils mehrere Buchungen an einem Tage vorgenommen worden seien, nicht auf die Aussage des Zeugen Dr. T. verlassen dürfen, es hätte vielmehr die Kontokarten der Klägerin hinzuziehen und möglicherweise einem Sachverständigen vorlegen müssen.
Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Die von der Klägerin überreichten Unterlagen (Scheckaufstellung und Tagesauszüge) geben im einzelnen Aufschluß darüber, an welchen Tagen die 17 Verrechnungsschecks bar ausbezahlt und welche Buchungen an diesen und den folgenden Tagen vorgenommen worden sind. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, daß an den Tagen, an denen die Verrechnungsschecks ausgezahlt worden sind, und an den folgenden Tagen in der Regel mehrere Buchungen stattgefunden haben. Die Revision meint demgegenüber, es habe aber auch Tage gegeben, an denen keine weiteren Vorgänge gebucht worden seien. I. hätte die Unterschlagung geheim halten können, wenn er sich die Verrechnungsschecks an diesen Tagen ohne Buchungen auf dem Konto der Klägerin hätte auszahlen lassen und die entsprechenden Tagesauszüge später vernichtet hätte. Diese Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen der Bareinlösung der Verrechnungsschecks durch die Beklagte und dem Schaden der Klägerin zu verneinen. Einmal wären die Veruntreuungen des I. wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dann jedenfalls durch die Vierteljahresauszüge der Bank aufgedeckt worden. Im übrigen ist Irmisch den von der Beklagten aufgezeigten Weg nicht gegangen, und die Beklagte hat auch nicht behauptet, daß I. ihn gegangen wäre, wenn sie abgelehnt hätte, ihm die Verrechnungsschecks ohne Buchung auf dem Konto der Klägerin bar auszuzahlen. Der Kausalzusammenhang zwischen einer schädigenden Handlung und dem Eintritt des Schadens besteht aber auch dann, wenn der Schaden durch eine andere Handlung hätte eintreten können, aber nicht behauptet und bewiesen wird, daß diese andere Handlung vorgenommen worden wäre, falls die schädigende Handlung nicht begangen worden wäre.
3.
Die Revision rügt weiter zu Unrecht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung aus Art. 39 Abs. 4 ScheckGüberhaupt ein Verschulden voraussetzt (Quassowski-Albrecht, Scheckgesetz 1934 Art. 39 Anm. 14 und Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 1955 S. 196 halten ein Verschulden nicht für erforderlich; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 5. Aufl. 1957, Art. 39 ScheckG Anm. 3 halten ein Verschulden zwar für erforderlich, meinen jedoch, ein Fall, in dem die Nichtbeachtung des Verrechnungsgebotes nicht schuldhaft sei, sei selten). Jedenfalls liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Verschulden der Beklagten vor. Es war kein Grund ersichtlich, weshalb Irmisch den Scheckbetrag nicht auf dem Konto der Klägerin gutschreiben lassen wollte, sondern verlangte, daß ihm die Verrechnungsschecks bar ausbezahlt würden und die Buchungen nicht auf dem Konto der Klägerin, sondern auf dem Konto pro Diverse stattfinden müßten. Es lag daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, der Verdacht nahe, daß Unredlichkeiten vorlagen, deren Aufdeckung auf diese Weise verhindert werden sollte.
Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhange gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei unstreitig, daß I. bei Einreichung der 17 Verrechnungsschecks jeweils verlangt habe, daß der Betrag nicht auf dem Konto der Klägerin verbucht werden solle. Die Beklagte habe bestritten, daß I. verlangt habe, es dürfe wegen dieses Schecks kein Avis an die Klägerin auslaufen (GA 20). Die Beklagte hätte, wenn sie gemäß §139 ZPO gefragt worden wäre, die beiden Kassierer der Zweigstelle in M. als Zeugen dafür benannt, daß I. nicht verlangt habe, der Betrag solle nicht über das Konto der Klägerin gehen und dürfe dort nicht in Erscheinung treten.
Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 12) hat festgestellt, "daß I. unstreitig in allen 17 Fällen sein Ersuchen um Bareinlösung mit dem Verlangen verband, daß diese Schecks ... nicht auf dem Konto der Klägerin verbucht werden sollten". Die Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§314 ZPO). Sie steht auch nicht in Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten, sie habe bestritten, daß I. verlangt habe; es dürfe wegen dieser Schecks kein Avis an die Klägerin auslaufen.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte sei auch insoweit schadensersatzpflichtig, als sie die auf andere Banken gezogenen Schecks an I. bar ausbezahlt habe, ohne den Vorgang auf dem Konto der Klägerin zu buchen. Die Beklagte habe an diesen von ihr angekauften Schecks kein Eigentum erworben, da die Schecks der Klägerin abhanden gekommen seien und die Beklagte bei dem Erwerb dieser Schecks grob fahrlässig gewesen sei (Art. 21 ScheckG). Die Beklagte sei daher nach §990 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie der Klägerin durch die Einlösung der Schecks zugefügt habe (RGZ 166, 98 ff, 105).
Die Revision ist demgegenüber einmal der Auffassung, die Schocks seien der Klägerin nicht abhanden gekommen. Dieser Auffassung der Revision ist jedoch nicht zuzustimmen. "Irgendwie abhanden gekommen" im Sinne des Art. 21 ScheckG ist ein Scheck auch dann, wenn das Veräusserungsgeschäft an dem Mangel der Vertretungsmacht dessen leidet, der das Geschäft vornimmt (Quassowski/Albrecht a.a.O. Art. 21 Anm. 3; Baumbach/Hefermehl a.a.O. Art. 21 Scheckgesetz Anm. 1 in Verbindung mit Art. 16 WG Anm. 3 B; vgl. auch BGH NJW 1951, 402 mit Anmerkung von Hefermehl NJW 1951, 598). Irmisch, der die Schecks im Namen der Klägerin an die Beklagte veräusserte, war aber nicht berechtigt, die Schecks mit der Maßgabe an die Beklagte bar zu veräußern, daß die Einreichung und die Einlösung der Wechsel auf dem Konto der Klägerin nicht verbucht wurde. Das Gebot, ein Scheck solle nur gegen Verrechnung eingelöst werden, richtet sich zwar nur an den Bezogenen, nicht an einen Zwischenerwerber. Der Beklagten war also nicht etwa auf Grund des Art. 39 ScheckG verboten, die auf andere Banken gezogenen Verrechnungsschecks gegen bar anzukaufen. Es besteht auch kein Handelsbrauch und kein Handelsgewohnheitsrecht, wonach der Gegenwert eines Verrechnungsschecks überhaupt nicht bar ausgezahlt werden darf (RG JW 1921, 1365). Der Ankauf eines Verrechnungsschecks gegen bar stellt aber ein ungewöhnliches Geschäft dar (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Art. 39 Anm. 1 B Art. 21 ScheckG Anm. 1). Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ankauf von Verrechnungsschecks gegen bar ohne Buchungen auf dem Konto der Klägerin stelle deshalb kein Geschäft dar, das ein Handelsgewerbe, wie es die Klägerin betreibe, gewöhnlich mit sich bringe, läßt daher keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklage habe bei dem Erwerb der Schecks grob fahrlässig gehandelt. Sie habe bei der von ihr vorgenommenen Art der Einlösung in Verbindung mit der Verbuchung ihre Sorgfaltspflichten schwer verletzt. Das Verlangen des I., die Verbuchungen nicht auf dem Konto der Klägerin vorzunehmen; sei in hohem Maße auffällig gewesen. Denn da gerade er, der Abbuchungen auf dem Konto der Klägerin jederzeit habe ausführen können, die Verbuchungen auf dem Konto habe ausschalten wollen, habe der Verdacht besonders nahe gelegen, daß Unredlichkeiten der Grund gewesen seien, deren Aufdeckung auf diese Weise verhindert werden sollte. Der Zeuge R. habe auch dem Zeugen Dr. T. gegenüber erklärt, wenn er gewußt hätte, daß sich I. so viele Verrechnungsschecks bar hätte auszahlen lassen, dann hätte er bestimmt eingegriffen und es abgestellt. R. habe auch als Zeuge ausgesagt, in der Regel habe solchen Wünschen von Kunden nicht entsprochen werden sollen. Daraus ergebe sich, daß der Zeuge sich der Bedenklichkeit dieses Verfahrens bewußt gewesen sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Ankauf von Verrechnungsschecks gegen bar stellt, wie bereits dargetan, ein ungewöhnliches Geschäft dar, das den Erwerber zur eingehenden Prüfung der Persönlichkeit und der Berechtigung des Veräusserers verpflichtet (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Art. 39 ScheckG Anm. 1 B; vgl. auch BGHZ 5, 285 ff [290], RG 103, 89 und OLG Hamburg, HansGZ 1921 Nr. 59 S. 123). Die Schriftleitung des Bankarchivs hat im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 103, 89) im Bankarchiv 1921, 125 ausgeführt, die Banken würden angesichts dieser Entscheidung voraussichtlich die Verrechnungsschecks gegen Barzahlung nur in solchen Fällen erwerben, in denen es sich um kleine Beträge handle und der Veräusserer als vertrauenswert und zuverlässig bekannt sei (ähnlich auch Schmidt, JW 1922, 291). Im vorliegenden Falle hat es sich aber um erhebliche Beträge gehandelt; in der Zeit vom 13. Mai 1952 bis 7 zum 31. August 1953 hat I. der Beklagten Verrechnungsschecks über insgesamt mehr als 15.000 DM verkauft. Auch der Centralverband des deutschen Bank- und Bankiergewerbes e.V. hat, wie Trost-Schütz (Bankgeschäftliches Formularbuch 14. Aufl. 1955 Teil III Nr. 7) mitgeteilt haben, die Banken zur besonderen Vorsicht bei dem Barankauf von Verrechnungsschecks gemahnt und sie, um die mißbräuchliche Verwendung von Verrechnungsschecks einzuschränken, aufgefordert, "von einer Barhereinnahme auf andere Banken gezogener Verrechnungsschecks grundsätzlich abzusehen, es sei denn, daß es sich bei dem Einlieferer um einen bekannten und vertrauenswürdigen Kunden handelt, welcher aus besonderen Gründen die Barauszahlung eines derartigen Schecks wünscht". I. hatte aber keine Gründe angegeben, weshalb er die Barauszahlung der Schecks ohne Buchung auf dem Konto der Klägerin wünsche.
Da somit die Rügen der Revision nicht begründet sind und das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.