Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1958, Az.: VI ZR 294/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 294/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 18.10.1956
Prozessführer
1. des Transportunternehmers Anton Hö. in D.-W., Hu. Straße ...,
2. des Kraftfahrers Konrad L. in D.-W., Wa. Straße ...,
Prozessgegner
den Schreiner Bernhard H. in M.-R., La.str. ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu zwei Dritteln und zu einem Drittel dem Beklagten zu 2) auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 10. August 1953 gegen 11.50 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Motorrad (247 ccm), auf dessen Soziussitz Frau G. saß, die Duisburger Strafe in Mülheim/Ruhr in Richtung Duisburg. Ihm entgegen kam der Zweitbeklagte mit einem aus Motorwagen und Anhänger bestehenden Lastzug, dessen Halter der Erstbeklagte ist. Der Zweitbeklagte wollte die Fahrtrichtung des Klägers kreuzend nach links in die Akazienallee einfahren; auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn des Klägers kam es zum Zusammenstoß, wobei der Kläger und seine Soziusfahrerin Verletzungen erlitten und beide Fahrzeuge beschädigt wurden.
Der Kläger hat behauptet, der Zweitbeklagte habe die Straße unter kraßer Mißachtung des Vorfahrtrechtes gekreuzt. Mit einem solchen verkehrswidrigen Verhalten habe er nicht rechnen können. Er selbst sei ordnungsmäßig gefahren, habe aber den Unfall nicht mehr vermeiden können. Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines vor der Klageerhebung entstandenen Schadens, den er nach Abzug von Leistungen der AOK mit 6.582,18 DM berechnet, die Zahlung einer monatlichen Rente von 100 DM und die Feststellung der Verpflichtung, allen weiteren Schaden zu ersetzen, verlangt. Außerdem hat er vom Beklagten zu 2) die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 DM verlangt.
Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt. Sie haben zunächst vorgetragen, der Zweitbeklagte sei mit geziemender Vorsicht in die Akazienallee eingebogen. Der Kläger sei aber in einem übermäßigen Tempo in den Lastzug hineingefahren.
Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt, diese aber dahin beschränkt, daß sich der Beklagte zu 2) gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Schmerzensgeldes insgesamt wendet, während die Beklagten zusammen sich nur gegen die Feststellung wenden, daß sie mehr als die Hälfte der Schäden des Klägers zu tragen haben. Hierbei haben sie als Gegenposten zur Aufrechnung gestellt den Materialschaden an dem Lastzug des Erstbeklagten und weiter die Leistungen an die Soziusfahrerin des Klägers, an denen dieser sich anteilmäßig beteiligen müsse.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, allerdings unter Neufassung der Urteilsformel, wobei die Haftung des Beklagten zu 1) auf die Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes eingeschränkt worden ist.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren eingeschränkten Berufungsantrag weiterverfolgen. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2) den Unfall des Klägers verschuldet habe, indem er entgegen dessen Vorfahrtrecht die Fahrbahn kreuzte. Dem Erstbeklagten ist zugebilligt worden, daß er den Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB geführt habe, so daß er nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hafte. Gegen diesen Ausgangspunkt, der auch von der Revision nicht angegriffen wird, zumal die Beklagten das Grundurteil wegen der Hälfte der Ansprüche haben rechtskräftig werden lassen, sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß ein Mitverschulden des Klägers verneint worden ist. Diese Rüge konnte keinen Erfolg haben.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, obliegt den Beklagten der Nachweis des Mitverschuldens. Die Revision möchte diesen Nachweis aus Berechnungen herleiten, die die Fahrgeschwindigkeit, die Sichtweite und die Verhaltensmöglichkeiten der Beteiligten und insbesondere des Klägers betreffen. Diese Erwägungen greifen nicht durch.
Es kommt nicht darauf an, wann der Kläger den Wagen der Beklagten sehen konnte und (im Gegensatz zur Ansicht der Revision) auch nicht, wann er erkannte, daß der Beklagte zu 2) die Straße zu kreuzen beabsichtige. Entscheidend wäre allein der Augenblick, in dem der Kläger erkannte oder erkennen mußte, daß dies Kreuzen ohne Beachtung seiner Vorfahrt erfolgen werde. Dieser Zeitpunkt liegt aber möglicherweise wesentlich später als der Anblick des in die Kreuzung fahrenden Lastzuges, und die Berechnungen der Revision tragen nichts dazu bei, einen Zeitpunkt so frühzeitig zu fixieren, daß dem Kläger noch ein anderes Verhalten zuzumuten gewesen wäre und daß dieses Verhalten einen anderweiten Verlauf herbeigeführt hätte. Gerade die Berechnungen der Revision führen im Gegenteil dazu, ein ordnungswidriges Verhalten des Klägers als nicht dargetan anzusehen.
Nach dem Vortrag der Revision, den die Beklagten gegebenenfalls auch gegen sich gelten lassen müssen, ist der Beklagte zu 2) mit der sehr geringen Geschwindigkeit von etwa 13 km/st aus der entgegengesetzten Fahrbahn in die Kreuzung hineingefahren. Schon daraus konnte also ein auf der rechten, zu kreuzenden Fahrbahn kommender Verkehrsteilnehmer entnehmen, daß sein Vorfahrtrecht von einem vorsichtigen Fahrer berücksichtigt werde. Andererseits brauchte er nicht unsicher zu werden, wenn der Beklagte zu 2) in der geschilderten Art weiterfuhr, mit einer Geschwindigkeit also, die - wie gerade die Revision betont - ihm jederzeit auf kürzeste Entfernung das Anhalten ermöglichte. Für den Kreuzenden, den Beklagten zu 2), waren erkennbarerweise zwei Verkehrspflichten gleichzeitig zu beachten: Einmal durfte er nicht die Vorfahrt der entgegenkommenden Fahrzeuge beeinträchtigen. Andererseits mußte er alles tun, um gegebenenfalls im richtigen Augenblick die Kreuzung möglichst schnell mit seinem sperrigen Lastzug zu räumen. Er durfte also vernünftigerweise so weit in die Fahrbahn des Gegenverkehrs hineinfahren, wie das gerade noch ohne Behinderung desselben möglich war, um sofort durchfahren zu können, wenn die Straße frei war. Es ist normalerweise gebräuchlich, daß der von rechts kommende Fahrer, der nach links einbiegt, wenn es die Verkehrslage gestattet, bis zur Mitte der Fahrbahn vorfährt, um den fließenden Verkehr vorbei zu lassen (BGH III ZR 284/51 vom 28. Januar 1952 = VRS 4, 223, 226; insofern nicht abgedruckt in BGHZ 4, 361 und NJW 1952, 582; nur einschlägiger Leitsatz bei LM Nr. 3 zu § 13 StVO). Gilt das schon allgemein, so ist hier beachtlich, daß der Kläger ein Kraftrad fuhr, also ein einspuriges Fahrzeug. Er bedurfte, da er augenscheinlich rechts auf seiner Fahrbahn fuhr, nur eines verhältnismäßig schmalen Streifens zur Durchführung der Vorfahrt. Es wäre also keineswegs ein Anzeichen für ein auffällig verkehrswidriges Verhalten gewesen, wenn der Beklagte zu 2) sogar verhältnismäßig weit in die eigentliche Fahrbahn des Klägers hineinfuhr, so lange er ihm rechts einen genügenden Weg freiließ, weil er dann destoeher nach der Durchfahrt des Klägers die Kreuzung räumen konnte. Das konnte zudem bei der geringen Geschwindigkeit des Beklagten zu 2), auf die ja die Revision gerade Wert legt, ganz ungefährlich erscheinen, da der Beklagte zu 2) trotz der Weiterfahrt den Lastzug fast auf der Stelle zum Stehen bringen konnte.
Der Kläger konnte also zwar nicht ohne jede Rücksicht auf den kreuzenden Verkehr durchfahren, indem er auf seinem Vorfahrtrecht beharrte, er durfte sich nicht entgehen lassen, wenn Umstände hervortraten, die erkennen ließen, daß sein Vorfahrtrecht mißachtet werde (erkennender Senat VI ZR 263/53 vom 2. Juni 1954 = LM Nr. 11 zu § 13 StVO = VersR 1954, 367). Aber die Revision hat nichts dargetan, was das Berufungsgericht übersehen hätte, wenn es feststellt, daß der Kläger in dem Zeitpunkt, als er das verkehrswidrige Abbiegen des Lastzuges bemerkte, nicht so weit vom Schnittpunkt beider Fahrtrichtungen entfernt war, daß er noch rechtzeitig hätte anhalten oder ausreichen können. Es kommt eben nicht, wie die Revision annimmt, darauf an, wann der Kläger das Abbiegen des Lastzuges bemerkte, sondern erst, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf den Zeitpunkt, in dem dieses Abbiegen verkehrswidrig und als solches für den Kläger offenbar wurde. Damit, daß der Beklagte zu 2) weiterfuhr, ohne überhaupt in die Richtung zu sehen, aus der der vorfahrtberechtigte Verkehr durchkommen mußte, brauchte der Kläger ohne besondere Umstände, die hier nicht dargetan sind, nicht zu rechnen. Zutreffend ist also das Berufungsgericht zu dem Schluß gelangt, daß es an einem Nachweis des Mitverschuldens fehlt.
II.
Allerdings hat der Kläger auch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht dargetan, daß für ihn ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG vorgelegen habe, so daß an sich die Betriebsgefahr seines Motorrades im Rahmen des § 17 StVG zur Anrechnung zu bringen wäre. Das Berufungsgericht hat aber die gesamten Umstände berücksichtigt und bei der Abwägung ausgeführt, daß die den Beklagten zur Last fallenden Umstände so weit überwögen, daß die Betriebsgefahr für den Kläger außer Betracht zu bleiben habe. Der Tatsachenrichter hat also von seinem Recht der Abwägung in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Art Gebrauch gemacht, so daß eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist.
Allerdings glaubt die Revision, die Abwägung müsse schon deshalb anders ausfallen als geschehen, weil der Beklagte zu 1) - der bezüglich des Beklagten zu 2) den Entlastungsbeweis geführt hat - im Gegensatz zu diesem nur aus dem Straßenverkehrsgesetz haftet. Aber diese Erwägung geht fehl. Das Berufungsgericht hat getrennt für die beiden Beklagten die Abwägung vorgenommen. Es stand nichts in seinem Wege, schon anzunehmen, die gegen den Beklagten zu 1) sprechenden Umstände seien so schwerwiegend, daß eine Haftung des Klägers ausscheide. Dann konnte begrifflich dem Beklagten zu 2), auch wenn gegen diesen noch weitere Umstände sprechen, kein größerer Haftungsanteil auferlegt werden, als dem voll haftenden Beklagten zu 1). Es spielt hierfür keine Rolle, daß das Berufungsgericht in anderer Reihenfolge diese Abwägung vorgenommen hat. Maßgeblich ist, daß es einmal die Abwägung für jeden Beteiligten besonders vorgenommen hat, also nicht etwa einen Umstand übersehen hat, und weiter, daß sich die besondere Lage des Beklagten zu 1) eben durch die Haftungsbeschränkung auswirkt.
III.
Die Revision glaubt, das Berufungsgericht habe bei Berechnung des Schmerzensgeldes zu Unrecht zu Lasten des Beklagten zu 2) die bei der operativen Entfernung eines Harnleitersteines erlittenen Schmerzen mitberücksichtigt. Entgegen dem Vorderurteil ergäbe das Gutachten Dr. B. keinen Beweis für die Ursächlichkeit des Unfalls. Dr. B. sage nur, daß "mit Wahrscheinlichkeit" anzunehmen sei, der Nieren- bzw. Harnleiterstein hänge mit den Knochenbrüchen zusammen. Eine Wahrscheinlichkeit genüge aber nicht zu einem Beweis, so daß dieser Gesundheitsschaden bei der Berechnung der Unfallfolgen auszuscheiden habe.
Der Wortlaut des Berufungsurteils zu diesem Punkte ist allerdings nicht unbedenklich. Es heißt dort, daß nach dem Gutachten des Dr. B. auch die operative Entfernung eines Harnleitersteins mit dem infolge der Knochenbrüche geänderten Kalkstoffwechsel in ursächlicher Verbindung stehe. Aber aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens, das von einer Wahrscheinlichkeit der Verursachung spricht, in eigener Würdigung angenommen hat, es halte den Zusammenhang für dargetan. Das ist nicht zu beanstanden. Es entspricht vielmehr der Pflicht des Tatsachenrichters zu entscheiden, ob er einen ursächlichen Zusammenhang, wegen dessen ein Arzt nur die Wahrscheinlichkeit bejaht hat, als gegeben ansieht.
IV.
Die Revision wendet sich endlich dagegen, daß das Berufungsurteil keinen Vorbehalt wegen des Vorrechtes der Sozialversicherungsträger gemacht habe. Das betrifft nur Ziffer 2 der Urteilsformel, da für Ziffer 1 (Schmerzensgeld) ein Rechtsübergang nicht in Betracht kommt und die Feststellung in Ziffer 3 schon die Einschränkung aufweist. Die Revision übersieht hierbei, daß die Zahlungsansprüche nur "im Rahmen der Berufungsanträge" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Bei der Berechnung seines Schadens hat der Kläger aber bereits in der Klageschrift die Leistungen der AOK in Rechnung gestellt und dargetan, daß er, da der Unfall nicht im Beruf erfolgt ist, nicht von der Berufsgenossenschaft unterstützt worden sei und mangels entsprechender Beitragsleistungen auch keine Invalidenrente beziehe. Ein Vorbehalt kommt deshalb in dem von der Revision verlangten Umfang nicht in Frage.
Die Revision war daher unter Kostenfolge gemäß § § 91, 97, 100 ZPO zurückzuweisen.