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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1958, Az.: III ZR 77/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1958
Aktenzeichen
III ZR 77/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 28.03.1956

Fundstellen

  • DVBl 1958, 876 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 316 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Professors Dr. Ing. Helmut P., H., K.,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister in Hannover,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Berechnung der den unter Art. 131 GG fallenden Hochschullehrern zustehenden Bezüge sind auch die Einkünfte aus ihrer wissenschaftlichen Gutachtertätigkeit als anrechnungspflichtig zu behandeln.

  2. 2.

    Die Haftung nach Bereicherungsgrundsätzen tritt auch dann ein, wenn die Überzahlung bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt war und wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine spätere Nachprüfung der Berechtigung der Zahlung vorgesehen war.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 28. März 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte wurde 1938 zum ordentlichen Professor im jetzigen Gebiete des klagenden Landes ernannt. Nach 1945 wurde er aus politischen Gründen während der im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Zeit nicht wieder verwendet. Er erhielt für die Zeit vom 1. August 1950 bis zum 31. März 1953 monatlich 722,94 DM als Wartegeld. Aus selbständiger privater Tätigkeit hatte er 1951 Einkünfte in Höhe von 33.660 DM und 1952 in Höhe von 35.838 DM. Er hat dies dem klagenden Lande erst 1954 mitgeteilt. Das klagende Land vertritt den Standpunkt, daß der Beklagte sich 2/3 seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf das Wartegeld habe anrechnen lassen müssen, und verlangt Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge. Es hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1952 zu verurteilen.

2

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hält die Anrechnungsbestimmungen, die in Niedersachsen 1949 erlassen worden sind, für ungültig, und beruft sich darauf, daß es sich bei seinen Einkünften um Einnahmen aus seiner wissenschaftlichen Gutachtertätigkeit gehandelt habe, die nach der Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer nicht abzuliefern seien. Diesen Standpunkt habe er schon in seinem Schreiben vom 24. Juni 1951 vertreten; das klagende Land habe darauf erst mit Verfügung vom 30. Mai 1953 geantwortet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er mit einer Anrechnung nicht zu rechnen brauchen. Er sei insoweit auch nicht mehr bereichert.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die verlangten Zinsen jedoch erst vom 26. Oktober 1955 ab zugesprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das klagende Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

1)

Gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Beklagte infolge der Nichtberücksichtigung seiner privaten Arbeitseinkünfte Bezüge erhalten hat, auf die er nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch hatte, sind im Ergebnis Bedenken nicht zu erheben.

5

Der Beklagte gehörte in der hier interessierenden Zeit zu den unter Art. 131 GG fallenden Personen. Als nicht wiederverwendeter Beamter konnte er nicht auf Grund seiner Ernennung von 1938 und des allgemeinen Beamten- und Besoldungsrechts Ansprüche erheben, sondern muß sich gemäß § 77 Abs. 1 G 131 mit den "Ansprüchen nach diesem Gesetz" begnügen.

6

Bei der Berechnung der in § 37 G 131 als Übergangsgehalt vorgesehenen Bezüge muß sich der Beamte zur Wiederverwendung zwei Drittel seiner privaten Arbeitseinkünfte anrechnen lassen; sachlich weicht die in § 7 des Niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 (GVBl. S. 233) vorgesehene Regelung hiervon nicht ab. Auch für die Zeit bis zum 31. März 1951 kann der Beklagte gemäß § § 77, 63 Abs. 3 G 131 nur die Ansprüche geltend machen, die sich aus den besonderen landesrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Rechtsstellung der nicht wiederverwendeten Beamten ergeben. Das sind in Niedersachsen die Vorschriften der § § 18, 2 der 2. VO über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 (GVBl. S. 57) und des Art. 2 Ziff. 4 der 1. VO über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. Januar 1949 (GVBl. S. 19), aus denen sich die gleiche Anrechnungspflicht ergibt.

7

Daß die bei der Regelung der einstweiligen Versorgung der Beamten zur Wiederverwendung eingeführten Anrechnungsvorschriften nicht als verfassungswidrig anzusehen sind, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1956 mit näherer Begründung dargelegt (vgl. BGHZ 20, 25). Der Umstand, daß in Niedersachsen für die unter Art. 131 GG fallenden Personen nicht besondere Anrechnungsvorschriften erlassen worden sind, sondern in § 127 DBG allgemein geltende Anrechnungsvorschriften eingefügt worden sind, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich. Es mag sein, daß die genannten Anrechnungsvorschriften nicht generell Gültigkeit haben; für den vorliegenden Fall ist aber ihre Gültigkeit zu bejahen. Bei Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB (vgl. hierzu BGHZ 7, 10 mit weiteren Nachweisen) muß man nämlich zu dem Ergebnis kommen, daß der Gesetzgeber angesichts des verfolgten Sparzweckes die Anrechnungsvorschriften hinsichtlich des unter Art. 131 GG fallenden Personenkreises auch dann eingeführt haben würde, wenn er hinsichtlich der anderen Beamten eine Möglichkeit zur Einführung derartiger Vorschriften nicht gehabt hätte. Für die Zeit ab 1. April 1951 ergibt sich ein solcher Wille auch aus der Vorschrift des § 7 Abs. 3 des schon angeführten niedersächsischen Gesetzes vom 24. Dezember 1951, wo ausdrücklich bestimmt worden ist, daß bei der Berechnung des Wartegeldes § 127 DBG zu berücksichtigen sei. Der Sinn dieser Bestimmung kann nur der sein, daß die Anrechnung privater Einkünfte bei den mit Wartegeld bedachten Beamten sichergestellt werden sollte. Daß der Gesetzgeber diese Anrechnung nur für den Fall gewollt haben sollte, daß eine gleiche Anrechnung bei sämtlichen Beamten zulässig sein sollte, kann der Revision nicht zugestanden werden. Das niedersächsische Gesetz vom 24. Dezember 1951 ist erlassen worden, um das Landesrecht an die Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG anzupassen. Wenn in dem Bundesgesetz die Anrechnungspflicht ohne Rücksicht auf die Rechtsstellung der aktiven Beamten eingeführt worden ist, so entspricht es dem mutmaßlichen Willen auch des niedersächsischen Gesetzgebers, daß er die Anrechnungsvorschriften bei den nicht wieder verwendeten Beamten auch dann eingeführt haben würde, wenn er davon ausgegangen wäre, daß die 1949 von, der Landesregierung als allgemeines Beamtenrecht eingeführten Anrechnungsvorschriften in Bezug auf die aktiven Beamten und die nach dem allgemeinen Beamtenrecht versorgungsberechtigten Personen unzulässig sind. Die gegenteilige Meinung der Revision findet weder in den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1951 selbst, noch in den Umständen, die zu ihrem Erlaß geführt haben, eine Stütze.

8

Ebenso wenig kann der Meinung des Beklagten, daß § 27 UmstG die Landesregierung nur zum Erlaß zeitweilig geltender Bestimmungen ermächtigt habe und daß die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Anrechnungsvorschriften in der im vorliegenden Falle interessierenden Zeit nicht mehr beachtlich gewesen seien, beigetreten werden. Der erkennende Senat hat in dem schon angeführten Urteil vom 30. Januar 1956 zwar nebenbei ausgesprochen, daß gegen den Erlaß von Anrechnungsvorschriften "jedenfalls auf Zeit" keine Bedenken bei dem unter Art. 131 GG fallenden Personenkreis zu erheben seien. Dies ist jedoch nicht im Hinblick darauf geschehen, daß § 27 UmstG die Landesregierungen nur zum Erlaß zeitweilig geltender Bestimmungen ermächtigt hätte, sondern unter dem Gesichtspunkt der Gültigkeit der Vorschrift des § 77 G 131 ausgesprochen worden. Das ergibt sich aus dem Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des Senats zu der letztgenannten Frage in BGHZ 14, 138 ff. Bei dieser Entscheidung handelte es sich um einen Anspruch für Januar 1951, bei der in BGHZ 20, 15 ff abgedruckten Entscheidung um einen Anspruch für den Monat November 1952. Auch im vorliegenden Falle geht es nur um die Frage der Anrechnung der Einkünfte aus den Jahren 1951 und 1952. An der Gültigkeit der Anrechnungsvorschriften für diese Zeit ist auch im vorliegenden Falle festzuhalten.

9

Auch die Berufung des Beklagten auf die Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18. April 1939 (RGBl I S. 797), nach deren Ziff. 1 er zu seiner mit dem Lehramt zusammenhängenden Gutachtertätigkeit einer Genehmigung nicht bedurfte und die hierfür erzielten Nebeneinnahmen nicht abzuliefern hatte, geht fehl; denn es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um eine Ablieferung von privaten Einkünften, sondern nur darum, auf welche Bezüge der Beklagte in der Zeit, da er nicht als aktiver Beamter verwendet worden ist, Anspruch hatte. Das waren aber, wie schon dargelegt worden ist, nicht die Bezüge, die sich aus den allgemeinen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ergeben würden, sondern nur die Bezüge, die in den zugunsten der nicht wiederverwendeten Beamten erlassenen besonderen Vorschriften vorgesehen waren. Die Bestimmungen über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer haben mit der im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Rechtsfrage nichts zu tun. Hinsichtlich der Zeit, da die Professoren aus politischen Gründen nicht wiederverwendet wurden, obwohl sie noch die Voraussetzungen für den aktiven Dienst erfüllten, werden die Professoren sowohl nach dem G 131 als auch nach dem niedersächsischen Gesetz zu Art. 131 GG in der gleichen Weise behandelt wie die anderen Beamten. Daß diese Gleichstellung unzulässig sein sollte, dafür fehlt es an einem einleuchtenden Grund. Die Vorschriften über die Rechtsstellung der nicht wieder verwendeten Beamten bilden, eine Sondermaterie und haben aus diesem Grunde den Vorrang vor den Bestimmungen, die - wie auch die Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer - dem allgemeinen Beamtenrecht zuzuordnen sind.

10

Die in § 20 des Niedersächsischen Gesetzes vom 24. Dezember 1951 enthaltene Sondervorschrift für Hochschullehrer konnte dem Beklagten für die hier interessierende Zeit nicht zugute kommen, da sie nur die Rechtslage nach Eintritt des allgemeinen Versorgungsfalles regelt, der bei dem Beklagten nicht gegeben war.

11

2)

Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß sich der Rückforderungsanspruch des klagenden Landes nach § 39 Abs. 3 Reichsbesondungsgesetz, nicht nach § 39 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 22. März 1955 (GVBl. S. 113) richte.

12

Nach der letzteren Bestimmung "regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung". Die Vorschrift erfaßt ihrem Wortlaut nach nicht - wie etwa § 812 BGB - den Tatbestand der Zuvielleistung an den Beamten und knüpft an ihn die Entstehung eines Bereicherungsanspruches, sondern gehandelt generell "die Rückforderung zuviel bezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge"; tatbestandlicher Anknüpfungspunkt ist also nicht der Akt der Zahlung an den Beamten, sondern der Dauerzustand, der zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nach einer Überzahlung besteht und das Rückforderungsbegehren des Dienstherrn auslöst. Diese Gestaltung des Gesetzes hat zur Folge, daß das neue Recht auch dann anzuwenden ist, wenn die Überzahlung zwar schon vor seinem Inkrafttreten statt gefunden hat, die Rückforderung jedoch erst nach seinem Inkrafttreten geltend gemacht wird. Dieses aus dem Wortlaut gefolgerte Ergebnis erscheint auch sachlich begründet. Es handelt sich nicht, wie das Landgericht angenommen hat, um eine rückwirkende Erstreckung der Geltung einer gesetzlichen Vorschrift, sondern um die Unterstellung eines zwar schon früher gegründeten, aber noch nicht abgewickelten Einzelrechtsverhältnisses aus einem fortdauernden Grundverhältnis, nämlich dem Beamtenverhältnis, unter das neue Recht.

13

Dieses Ergebnis erscheint aus dem Gesichtspunkt einer gleichen Behandlung aller Beamten, von denen der Dienstherr etwas wegen einer Zuvielzahlung zurückzufordern hat, gerechtfertigt. Entscheidend ist, daß nach dem Willen des neuen Gesetzes der Dienstherr Rückforderungsansprüche gegen seine Beamten nur noch nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung erheben soll. Bei diesem Streben des Gesetzes, das Beamtenrecht generell in der hier interessierenden Frage zu ändern, kommt dem Umstand, wann eine Überzahlung erfolgt ist, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Überzahlung von Bezügen führt nicht zu einem isolierten Schuldverhältnis besonderer Art, sondern stellt nur ein besonderes Ereignis in dem einheitlichen Beamtenverhältnis dar. Das ergibt sich auch aus § 39 Abs. 3 Satz 3 des schon angeführten niedersächsischen Besoldungsgesetzes (vgl. auch § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG), in dem bestimmt wird, daß aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung Abstand genommen werden kann. Mit der allgemeinen Unterstellung der Beamtenverhältnisse unter das neue Recht kann auch die Frage, wie schon vorher vorgefallene Überzahlungen abzuwickeln sind, dem neuen Recht zur Beantwortung überlassen werden, ohne daß sich hierdurch das Gesetz in unzulässiger Weise eine rückwirkende Kraft beilegen würde; jedenfalls muß das bei einer Herabsetzung der Haftung des Beamten gelten, weil es dem Staat freisteht, auf bisher weitergehende Rechte zu verzichten. Mit Recht wird deshalb auch in der Literatur überwiegend angenommene die - dem hier behandelten § 39 Abs. 3 Satz 1 des niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechende - Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG sei "auch für die Fälle anwendbar, in denen die Überzahlung der. Bezüge schon vor dem 1. September 1953 liegt, der Rückforderungsanspruch aber erst nach dem 1. September 1953 geltend gemacht wird" (Fischbach, BBG Erläuterung 2 zu § 87 mit weiteren Nachweisen).

14

Da das Gesetz alle Überzahlungen, ohne jede Einschränkung, erfaßt, kommt es auch dann zur Anwendung, wenn bei der Zahlung kraft Gesetzes vorbehalten war, die Berechtigung der Zahlung später nachzuprüfen, und nicht nur in den Fällen, in denen der Beamte von einer Endgültigkeit der Zahlung ausgehen konnte. Zwar ist anzuerkennen, daß in letzteren Fällen die Schutzwürdigkeit für den Beamten viel höher erscheint als in dem ersten Fall. Dieser besonderen Lage wird aber das geltende Gesetz selbst gerecht. Wenn der Beamte den mangelnden Rechtsgrund der Zahlung ohne Schwierigkeiten hätte erkennen müssen, wird er so behandelt, als hätte er den Mangel gekannt (§ 39 Abs. 3 Satz 2 des angeführten niedersächsischen Besoldungsgesetzes); dann entfällt die geminderte Haftung auch nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts. Überdies hat es der Dienstherr in der Hand, bei unklaren Verhältnissen von vornherein mit dem Beamten zu vereinbaren, daß die Zahlung nur unter Vorbehalt erfolge, und so sicher zu stellen, daß eine volle Haftung für die Rückgewähr eintritt.

15

Da die Entscheidung über die Berechtigung des eingeklagten Anspruches - auch nach Bereicherungsgrundsätzen - zum Teil von bisher nicht erörterten Tatfragen abhängt, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

16

Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Wolany